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331_1969 AT

331. Verordnung: Neuerliche Abänderung der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Verordnung: Neuerliche Abänderung der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10, 12, 15, 18, 19,

20, 26, 28, 33 und 45 wird verordnet

Artikel I

Die 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 300/

1967, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 50/1968 und Nr. 350/1968, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 3 Abs. 4 dritter Satz haben die Kennnummern

für die Studien an den Katholischtheologischen

Fakultäten, an den Technischen

Hochschulen in Wien und in Graz, an der Montanistischen

Hochschule in Leoben, an der Hochschule

für Bodenkultur in Wien, an der Fakultät

für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität

in Innsbruck, an der Technisch-naturwissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule für

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz zu

lauten

Artikel II

(1) An der Universität in Wien, an der Technischen

Hochschule in Wien und an der Hochschule

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz

ist die Inskription ab dem Studienjahr 1968/69,

an der Hochschule für Welthandel in Wien und

an der Universität in Salzburg ist die Inskription

ab dem Studienjahr 1969/70 mittels elektronischer

Datenverarbeitungsanlagen durchzuführen.

(2) An der Technischen Hochschule in Graz ist

ab dem Wintersemester 1969/70 die Inskription

der ordentlichen Hörer des ersten Semesters

mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

durchzuführen.

(3) Bei der Inskription mittels elektronischer

Datenverarbeitungsanlagen sind auch die von den

einzelnen Hochschulen aufgelegten Inskriptionsblätter

zu verwenden. Inskriptionsscheine sind

mittels der elektronischen Datenverarbeitungsanlage

auszudrucken.

Artikel III

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

der Artikel II der Verordnung BGBl. Nr. 50/

1968, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 350/1968, außer Kraft.

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