331. Verordnung: Neuerliche Abänderung der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10, 12, 15, 18, 19,
20, 26, 28, 33 und 45 wird verordnet
Artikel I
Die 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 300/
1967, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 50/1968 und Nr. 350/1968, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 3 Abs. 4 dritter Satz haben die Kennnummern
für die Studien an den Katholischtheologischen
Fakultäten, an den Technischen
Hochschulen in Wien und in Graz, an der Montanistischen
Hochschule in Leoben, an der Hochschule
für Bodenkultur in Wien, an der Fakultät
für Bauingenieurwesen und Architektur der Universität
in Innsbruck, an der Technisch-naturwissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz zu
lauten
Artikel II
(1) An der Universität in Wien, an der Technischen
Hochschule in Wien und an der Hochschule
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz
ist die Inskription ab dem Studienjahr 1968/69,
an der Hochschule für Welthandel in Wien und
an der Universität in Salzburg ist die Inskription
ab dem Studienjahr 1969/70 mittels elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen durchzuführen.
(2) An der Technischen Hochschule in Graz ist
ab dem Wintersemester 1969/70 die Inskription
der ordentlichen Hörer des ersten Semesters
mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
durchzuführen.
(3) Bei der Inskription mittels elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen sind auch die von den
einzelnen Hochschulen aufgelegten Inskriptionsblätter
zu verwenden. Inskriptionsscheine sind
mittels der elektronischen Datenverarbeitungsanlage
auszudrucken.
Artikel III
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
der Artikel II der Verordnung BGBl. Nr. 50/
1968, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 350/1968, außer Kraft.