331_1968
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331. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 331. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden
1968_331_0 331. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden
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Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 58
Abs. 4, wird verordnet
Für die Schuljahre 1968/69 und 1969/70 wird
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl.
Nr. 162, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche,
technische und kunstgewerbliche Fachschulen und
ihre Sonderformen erlassen werden, vorübergehend
außer Kraft gesetzt. Eine Überschreitung
der in den Stundentafeln vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl
der Pflichtgegenstände ist in
den Schuljahren 1968/69 und 1969/70 nicht zulässig.