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331_1968 AT

331. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 331. Verordnung: Vorübergehende Außerkraftsetzung einer Bestimmung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6 und 58

Abs. 4, wird verordnet

Für die Schuljahre 1968/69 und 1969/70 wird

§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl.

Nr. 162, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche,

technische und kunstgewerbliche Fachschulen und

ihre Sonderformen erlassen werden, vorübergehend

außer Kraft gesetzt. Eine Überschreitung

der in den Stundentafeln vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl

der Pflichtgegenstände ist in

den Schuljahren 1968/69 und 1969/70 nicht zulässig.

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