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330_2002 AT

330. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlussstelle Mils im Bereich der Gemeinden Imst und Mils bei Imst

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 wird verordnet

Die Anschlussstelle Mils der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Imst und Mils

bei Imst wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen AB-km 135,26 und AB-km 135,82 der A 12

Inntal Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der B 171 Tiroler

Straße bzw. mit einer Gemeindestraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie

bei den Gemeinden Imst und Mils bei Imst aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan

Nr. 00/142 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage

des vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Einreichprojektes.

Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 318512/49-III/6/02 vom 8. August 2002, welche die

schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan

zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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