330. Verordnung: TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, und der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von
Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl.
Nr. 241/1919, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Tiermaterial, von dem in Bezug auf bestimmte
Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) Gesundheitsrisiken ausgehen können. Sie ist auf die
Erzeugung und das Inverkehrbringen von Rinder-, Schaf- und Ziegenmaterial enthaltende oder daraus
hergestellte Erzeugnisse anzuwenden.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1. kosmetische Mittel oder Arzneimittel und Medizinprodukte, ihre Ausgangsmaterialien oder
Zwischenprodukte;
2. Erzeugnisse, die nicht zur Verwendung in Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futter- oder
Düngemitteln bestimmt sind, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte;
3. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Ausstellungs-, Lehr- und Forschungszwecke, besondere
Studien oder Analysen bestimmt sind, sofern sie nicht möglicherweise zu einem späteren
Zeitpunkt als Lebensmittel oder Verzehrprodukte für Menschen Verwendung finden oder an
andere als die für die betreffenden Forschungsvorhaben gehaltenen Tiere verfüttert werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
1. Abfalldeponie: Deponie im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom
16. 7. 1999);
2. Ausgangsmaterial: Rohmaterial oder jedes andere Erzeugnis tierischen Ursprungs, aus dem oder
mit dessen Hilfe die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 hergestellt werden;
3. Düngemittel: alle Stoffe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und auf den Boden zur
Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht werden; hierunter können auch Verdauungsrückstände
aus der Biogasproduktion oder Kompostierung fallen;
4. Erzeugnisse tierischen Ursprungs: Erzeugnisse, die aus einem von einem Tier (Rind, Schaf,
Ziege) gewonnenen Erzeugnis hergestellt wurden oder ein solches Erzeugnis enthalten;
5. Inverkehrbringen: jede Maßnahme, die zum Ziel hat, unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse
tierischen Ursprungs an Dritte zu veräußern oder anderweitig gegen Bezahlung oder
kostenlos an Dritte abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte zu lagern;
6. spezifiziertes Risikomaterial (SRM): dies sind folgende Gewebe
a) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen, Rückenmark und Ileum von über zwölf
Monate alten Rindern,
b) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und
Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das
Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen, sowie
c) Körper oder Körperteile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuss geschlachtet wurden
und bei denen das spezifizierte Risikomaterial nicht entfernt wurde; soweit nicht anders
geregelt, fallen hierunter jedoch nicht die Erzeugnisse, die derartiges Gewebe enthalten oder
daraus hergestellt wurden;
7. Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE): alle TSE mit Ausnahme derjenigen, die
beim Menschen auftreten;
8. Verzehrprodukte: Produkte im Sinne des § 3 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl.
Nr. 86/1975.
Abtrennung des Risikomaterials
§ 3. Um Kreuzkontaminationen und Substitutionen zu vermeiden, sind Erzeugnisse tierischen
Ursprungs gemäß § 1 Abs. 1 jederzeit von den Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 2 getrennt zu halten; es sei
denn, letztere werden in Bezug auf TSE unter zumindest denselben Gesundheitsschutzbedingungen
behandelt beziehungsweise erzeugt.
Beseitigung des Risikomaterials
§ 4. (1) Spezifiziertes Risikomaterial (SRM) ist ausnahmslos sofort bei der Entfernung vom
Tierkörper einzufärben und gegebenenfalls mit einer Markierung zu kennzeichen sowie auf folgende
Weise unschädlich zu beseitigen
1. durch Verbrennen ohne Vorbehandlung oder
2. soweit die Farbe oder die Markierung nach der Vorbehandlung noch erkennbar ist
a) nach den Verfahren gemäß Kapitel I bis IV, VI und VII des Anhangs der Entscheidung
92/562/EG der Kommission (Anlage 2 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht
in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 5a/1998 vom 1. 7. 1998)
– durch Verbrennen oder
– durch Mitverbrennen;
b) zumindest nach den Bestimmungen gemäß Anhang I der Entscheidung 1999/534/EG des Rates
(Anlage 3 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten“ Nr. 8a/1999 vom 11. 10. 1999) durch Vergraben in einer behördlich
zugelassenen Abfalldeponie.
(2) Von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 kann der Landeshauptmann für Tiere, die verendet oder
im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet worden sind, durch Verordnung auf Grund § 14 Abs. 3 des
Tierseuchengesetzes Ausnahmen zulassen, um zu ermöglichen, dass spezifiziertes Risikomaterial oder
ganze Tierkörper ohne vorheriges Einfärben verbrannt oder vergraben werden beziehungsweise dass
spezifiziertes Risikomaterial unter den in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/667/EWG (Anlage 1 der Tierkörperbeseitigungs-
Hygieneverordnung) genannten Bedingungen und nach einem Verfahren beseitigt
wird, bei dem keine Gefahr einer Übertragung von TSE-Erregern besteht.
(3) Spezifiziertes Risikomaterial oder daraus hergestelltes Material darf nur unter folgenden Voraussetzungen
versendet werden
1. zur Verbrennung in einen anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR),
sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/735/EG der
Kommission (Anlage 4 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) erfüllt sind oder
2. in einen anderen EWR-Vertragsstaat, wenn mit diesem anderen Mitgliedstaat eine Vereinbarung
über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten,
sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen geschlossen wurde und die
Bestimmungen der genannten Vereinbarung eingehalten werden, oder
3. zur Verbrennung in einen Drittstaat, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat,
sofern die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
Behördliche Maßnahmen
§ 5. (1) Der Landeshauptmann hat die Pflicht zur Abfuhr des in § 1 Abs. 1 genannten Risikomaterials
und den Tarif für die von den Besitzern des Risikomaterials zu entrichtenden Entgelte gemäß den §§ 3
und 6 der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 241/1919, festzulegen.
(2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der
Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen und sicherzustellen. Hiebei ist insbesondere auf
Folgendes zu achten
1. dass das spezifizierte Risikomaterial zur Gänze von anderen, nicht zur Verbrennung bestimmten
Abfallstoffen getrennt gehalten, gesammelt und unschädlich beseitigt wird;
2. dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere in Tierkörperbeseitigungsanlagen,
Verarbeitungsbetrieben für gefährliche Stoffe oder in zugelassenen Anlagen für
gefährliche Stoffe im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates, auf Abfalldeponien
oder in sonstigen Lagerungs- oder Verbrennungsanlagen Kontaminationen zu vermeiden;
3. dass das spezifizierte Risikomaterial für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 2
ausschließlich zu dem zugelassenen Zweck verwendet wird.
(3) Für Betriebe gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, gelten an Stelle
der Kontrollbestimmungen nach Abs. 2 die Kontrollbestimmungen des § 29 der Fleischuntersuchungsverordnung,
BGBl. Nr. 395/1994.
Schlussbestimmungen
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.