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330. Verordnung: TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Verordnung: TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, und der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von

Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl.

Nr. 241/1919, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Tiermaterial, von dem in Bezug auf bestimmte

Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE) Gesundheitsrisiken ausgehen können. Sie ist auf die

Erzeugung und das Inverkehrbringen von Rinder-, Schaf- und Ziegenmaterial enthaltende oder daraus

hergestellte Erzeugnisse anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1. kosmetische Mittel oder Arzneimittel und Medizinprodukte, ihre Ausgangsmaterialien oder

Zwischenprodukte;

2. Erzeugnisse, die nicht zur Verwendung in Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futter- oder

Düngemitteln bestimmt sind, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte;

3. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Ausstellungs-, Lehr- und Forschungszwecke, besondere

Studien oder Analysen bestimmt sind, sofern sie nicht möglicherweise zu einem späteren

Zeitpunkt als Lebensmittel oder Verzehrprodukte für Menschen Verwendung finden oder an

andere als die für die betreffenden Forschungsvorhaben gehaltenen Tiere verfüttert werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. Abfalldeponie: Deponie im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom

16. 7. 1999);

2. Ausgangsmaterial: Rohmaterial oder jedes andere Erzeugnis tierischen Ursprungs, aus dem oder

mit dessen Hilfe die Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 hergestellt werden;

3. Düngemittel: alle Stoffe, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten und auf den Boden zur

Förderung des Pflanzenwachstums ausgebracht werden; hierunter können auch Verdauungsrückstände

aus der Biogasproduktion oder Kompostierung fallen;

4. Erzeugnisse tierischen Ursprungs: Erzeugnisse, die aus einem von einem Tier (Rind, Schaf,

Ziege) gewonnenen Erzeugnis hergestellt wurden oder ein solches Erzeugnis enthalten;

5. Inverkehrbringen: jede Maßnahme, die zum Ziel hat, unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse

tierischen Ursprungs an Dritte zu veräußern oder anderweitig gegen Bezahlung oder

kostenlos an Dritte abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte zu lagern;

6. spezifiziertes Risikomaterial (SRM): dies sind folgende Gewebe

a) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen, Rückenmark und Ileum von über zwölf

Monate alten Rindern,

b) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und

Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das

Zahnfleisch durchbrochen hat, und Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen, sowie

c) Körper oder Körperteile von Tieren, die nicht zum menschlichen Genuss geschlachtet wurden

und bei denen das spezifizierte Risikomaterial nicht entfernt wurde; soweit nicht anders

geregelt, fallen hierunter jedoch nicht die Erzeugnisse, die derartiges Gewebe enthalten oder

daraus hergestellt wurden;

7. Transmissible Spongiforme Enzephalopathien (TSE): alle TSE mit Ausnahme derjenigen, die

beim Menschen auftreten;

8. Verzehrprodukte: Produkte im Sinne des § 3 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl.

Nr. 86/1975.

Abtrennung des Risikomaterials

§ 3. Um Kreuzkontaminationen und Substitutionen zu vermeiden, sind Erzeugnisse tierischen

Ursprungs gemäß § 1 Abs. 1 jederzeit von den Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 2 getrennt zu halten; es sei

denn, letztere werden in Bezug auf TSE unter zumindest denselben Gesundheitsschutzbedingungen

behandelt beziehungsweise erzeugt.

Beseitigung des Risikomaterials

§ 4. (1) Spezifiziertes Risikomaterial (SRM) ist ausnahmslos sofort bei der Entfernung vom

Tierkörper einzufärben und gegebenenfalls mit einer Markierung zu kennzeichen sowie auf folgende

Weise unschädlich zu beseitigen

1. durch Verbrennen ohne Vorbehandlung oder

2. soweit die Farbe oder die Markierung nach der Vorbehandlung noch erkennbar ist

a) nach den Verfahren gemäß Kapitel I bis IV, VI und VII des Anhangs der Entscheidung

92/562/EG der Kommission (Anlage 2 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht

in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 5a/1998 vom 1. 7. 1998)

– durch Verbrennen oder

– durch Mitverbrennen;

b) zumindest nach den Bestimmungen gemäß Anhang I der Entscheidung 1999/534/EG des Rates

(Anlage 3 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung, veröffentlicht in den „Amtlichen

Veterinärnachrichten“ Nr. 8a/1999 vom 11. 10. 1999) durch Vergraben in einer behördlich

zugelassenen Abfalldeponie.

(2) Von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 kann der Landeshauptmann für Tiere, die verendet oder

im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet worden sind, durch Verordnung auf Grund § 14 Abs. 3 des

Tierseuchengesetzes Ausnahmen zulassen, um zu ermöglichen, dass spezifiziertes Risikomaterial oder

ganze Tierkörper ohne vorheriges Einfärben verbrannt oder vergraben werden beziehungsweise dass

spezifiziertes Risikomaterial unter den in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/667/EWG (Anlage 1 der Tierkörperbeseitigungs-

Hygieneverordnung) genannten Bedingungen und nach einem Verfahren beseitigt

wird, bei dem keine Gefahr einer Übertragung von TSE-Erregern besteht.

(3) Spezifiziertes Risikomaterial oder daraus hergestelltes Material darf nur unter folgenden Voraussetzungen

versendet werden

1. zur Verbrennung in einen anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR),

sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/735/EG der

Kommission (Anlage 4 der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung) erfüllt sind oder

2. in einen anderen EWR-Vertragsstaat, wenn mit diesem anderen Mitgliedstaat eine Vereinbarung

über die Versendung von Köpfen und Schlachtkörpern, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten,

sowie über die besonderen Bedingungen der Verbringungen geschlossen wurde und die

Bestimmungen der genannten Vereinbarung eingehalten werden, oder

3. zur Verbrennung in einen Drittstaat, wenn die Kommission der EG hiezu die Erlaubnis erteilt hat,

sofern die hiebei von der EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

Behördliche Maßnahmen

§ 5. (1) Der Landeshauptmann hat die Pflicht zur Abfuhr des in § 1 Abs. 1 genannten Risikomaterials

und den Tarif für die von den Besitzern des Risikomaterials zu entrichtenden Entgelte gemäß den §§ 3

und 6 der Vollzugsanweisung, StGBl. Nr. 241/1919, festzulegen.

(2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der

Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen und sicherzustellen. Hiebei ist insbesondere auf

Folgendes zu achten

1. dass das spezifizierte Risikomaterial zur Gänze von anderen, nicht zur Verbrennung bestimmten

Abfallstoffen getrennt gehalten, gesammelt und unschädlich beseitigt wird;

2. dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere in Tierkörperbeseitigungsanlagen,

Verarbeitungsbetrieben für gefährliche Stoffe oder in zugelassenen Anlagen für

gefährliche Stoffe im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates, auf Abfalldeponien

oder in sonstigen Lagerungs- oder Verbrennungsanlagen Kontaminationen zu vermeiden;

3. dass das spezifizierte Risikomaterial für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 2

ausschließlich zu dem zugelassenen Zweck verwendet wird.

(3) Für Betriebe gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, gelten an Stelle

der Kontrollbestimmungen nach Abs. 2 die Kontrollbestimmungen des § 29 der Fleischuntersuchungsverordnung,

BGBl. Nr. 395/1994.

Schlussbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in

ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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