330. Verordnung: Europakonzessionsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17a Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird verordnet
Unterlagen zum Antrag
§ 1. Mit dem Antrag um Verleihung der Europakonzession sind der Behörde vorzulegen
1. Angaben über die Art der angestrebten Eisenbahnverkehrsleistung (Güterverkehr/Personenverkehr);
2. Angaben über den örtlichen Bereich der angestrebten Eisenbahnverkehrsleistung;
3. falls der Antragsteller eingetragen ist, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als drei
Monate ist;
4. eine Strafregisterbescheinigung für den Antragsteller; falls dieser eine juristische Person oder
eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Strafregisterbescheinigung für seine
Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder;
5. eine Amtsbestätigung, daß über das Vermögen des Antragstellers nicht nur wegen mangelnder
Deckung der Verfahrenskosten noch kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
6. für Antragsteller bzw. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder, die bisher ihren Sitz bzw. Wohnsitz
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, sind Unterlagen gemäß Z 3 bis 5 der
zuständigen Stellen des jeweiligen Staates vorzulegen;
7. der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß
vorlegen können, die Bilanz, die Eröffnungsbilanz bzw. eine Vermögensübersicht;
beizulegen ist auch der aktuelle Lagebericht; gesondert darzustellen sind
a) die verfügbaren Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite
und Darlehen;
b) die als Sicherheit verfügbaren Mittel und Vermögensgegenstände;
c) das Betriebskapital;
d) einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge,
Grundstücke, Gebäude, Anlagen und rollendes Material sowie der Finanzierungsplan dafür;
e) die Belastungen des Betriebsvermögens;
8. ein Gutachten oder Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers oder eines Kreditinstitutes, woraus unter
Bezugnahme auf die unter Z 7 angeführten Angaben hervorgeht, daß der Antragsteller seine
derzeitigen und künftig vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischer Annahme
in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können;
9. Angaben über die Art und Wartung der Fahrbetriebsmittel, unter besonderer Berücksichtigung
der Sicherheitsvorschriften;
10. Angaben zur fachlichen Qualifikation des für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs
verantwortlichen Personals (verantwortlicher Betriebsleiter, Stellvertreter) und des
Personals, das Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und
Eisenbahnverkehrs ausführt (insbesondere Triebfahrzeugführer), sowie Einzelheiten zur Ausbildung
dieses Personals;
11. Angaben über die Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen
für die Ausübung der Zugangsrechte.
Voraussetzungen
§ 2. Voraussetzungen für die Verleihung einer Europakonzession sind
1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 3) des Antragstellers;
2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 4) des Antragstellers;
3. fachliche Eignung (§ 5) des Antragstellers;
4. Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung
der Zugangsrechte.
Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Europakonzession vorliegen.
Zuverlässigkeit
§ 3. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn
1. er selbst oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
ist, seine Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurden, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der
Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in
der jeweils geltenden Fassung),
2. über sein Vermögen – oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des
Handelsrechtes ist, auch über das Vermögen seiner Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder – ein
Konkursverfahren eröffnet wurde oder eine solche Konkurseröffnung nur wegen mangelnder
Deckung der Verfahrenskosten unterblieben ist, oder
3. gegen ihn – oder, falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
ist, auch gegen seine Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder – ein Straferkenntnis wegen
a) schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz
1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz-Eisenbahn oder
b) wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten,
insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
obliegenden Pflichten oder
c) wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht,
insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
erlassen worden ist.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 4. Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist erfüllt, wenn er
voraussichtlich seine derzeitigen und künftigen vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter
realistischen Annahmen in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können und keine erheblichen
Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit
geschuldet werden.
Fachliche Eignung
§ 5. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn
1. er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und über die erforderlichen
Kenntnisse und/oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung
und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen der beantragten Eisenbahnverkehrsleistung
verfügt,
2. das Personal gemäß § 1 Z 10 für die jeweilige Art der Tätigkeit voll qualifiziert ist und
3. Personal, Fahrbetriebsmittel und Organisation ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten können.
Entscheidungspflicht
§ 6. Die Behörde ist verpflichtet, über einen Antrag auf Verleihung der Europakonzession ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Angaben zu
entscheiden.
Überprüfungen
§ 7. (1) Zur Überprüfung, ob die für die Verleihung der Europakonzession erforderlichen Voraussetzungen
noch vorliegen, sind in der Europakonzession – neben einer angemessenen Betriebseröffnungsfrist
von in der Regel sechs Monaten – Zeiträume von fünf Jahren festzusetzen, vor deren
Ablauf der Konzessionsinhaber von sich aus der Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen
nachzuweisen hat.
(2) Die Behörde hat bei Auftreten ernsthafter Zweifel am Vorliegen der für die Verleihung der
Europakonzession erforderlichen Voraussetzungen eine amtswegige Überprüfung vorzunehmen.
(3) Entfällt auch nur eine für die Verleihung der Europakonzession erforderliche Voraussetzung, hat
die Behörde die Europakonzession zu entziehen. Bei Auftreten von Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzung
der finanziellen Leistungsfähigkeit kann die Behörde, sofern die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs
nicht gefährdet ist, eine nachträgliche Einschränkung der Europakonzession durch Befristung der
Konzessionsdauer auf höchstens sechs Monate verfügen, wenn zu erwarten ist, daß die Zweifel an der
finanziellen Leistungsfähigkeit in dieser Zeit ausgeräumt werden können.
(4) Die Behörde hat eine Entziehung oder nachträgliche Befristung der Dauer einer Europakonzession
unverzüglich der Kommission mitzuteilen.
(5) Wenn anläßlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Inland ernsthafte Zweifel
daran bekannt werden, daß bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum einzelne Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne
der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung der Genehmigung an
Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995 S 70) nicht mehr vorliegen, hat dies die Behörde
unverzüglich der Behörde des anderen Staates mitzuteilen.
Übergangsbestimmung
§ 8. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 15/1998 bereits Eisenbahnverkehrsleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erbringen und dies auch künftig beabsichtigen, können im Antrag gemäß § 1 auf bestehende Unterlagen
verweisen, soweit diese der Behörde bereits vorliegen.