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330_1998 AT

330. Verordnung: Europakonzessionsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Verordnung: Europakonzessionsverordnung – EukonzV

Auf Grund des § 17a Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird verordnet

Unterlagen zum Antrag

§ 1. Mit dem Antrag um Verleihung der Europakonzession sind der Behörde vorzulegen

1. Angaben über die Art der angestrebten Eisenbahnverkehrsleistung (Güterverkehr/Personenverkehr);

2. Angaben über den örtlichen Bereich der angestrebten Eisenbahnverkehrsleistung;

3. falls der Antragsteller eingetragen ist, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als drei

Monate ist;

4. eine Strafregisterbescheinigung für den Antragsteller; falls dieser eine juristische Person oder

eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Strafregisterbescheinigung für seine

Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder;

5. eine Amtsbestätigung, daß über das Vermögen des Antragstellers nicht nur wegen mangelnder

Deckung der Verfahrenskosten noch kein Konkursverfahren eröffnet wurde;

6. für Antragsteller bzw. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder, die bisher ihren Sitz bzw. Wohnsitz

in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, sind Unterlagen gemäß Z 3 bis 5 der

zuständigen Stellen des jeweiligen Staates vorzulegen;

7. der Jahresabschluß des vorangegangenen Geschäftsjahres; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluß

vorlegen können, die Bilanz, die Eröffnungsbilanz bzw. eine Vermögensübersicht;

beizulegen ist auch der aktuelle Lagebericht; gesondert darzustellen sind

a) die verfügbaren Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite

und Darlehen;

b) die als Sicherheit verfügbaren Mittel und Vermögensgegenstände;

c) das Betriebskapital;

d) einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge,

Grundstücke, Gebäude, Anlagen und rollendes Material sowie der Finanzierungsplan dafür;

e) die Belastungen des Betriebsvermögens;

8. ein Gutachten oder Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers oder eines Kreditinstitutes, woraus unter

Bezugnahme auf die unter Z 7 angeführten Angaben hervorgeht, daß der Antragsteller seine

derzeitigen und künftig vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischer Annahme

in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können;

9. Angaben über die Art und Wartung der Fahrbetriebsmittel, unter besonderer Berücksichtigung

der Sicherheitsvorschriften;

10. Angaben zur fachlichen Qualifikation des für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs

verantwortlichen Personals (verantwortlicher Betriebsleiter, Stellvertreter) und des

Personals, das Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und

Eisenbahnverkehrs ausführt (insbesondere Triebfahrzeugführer), sowie Einzelheiten zur Ausbildung

dieses Personals;

11. Angaben über die Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen

für die Ausübung der Zugangsrechte.

Voraussetzungen

§ 2. Voraussetzungen für die Verleihung einer Europakonzession sind

1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 3) des Antragstellers;

2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 4) des Antragstellers;

3. fachliche Eignung (§ 5) des Antragstellers;

4. Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung

der Zugangsrechte.

Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Europakonzession vorliegen.

Zuverlässigkeit

§ 3. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn

1. er selbst oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

ist, seine Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder

mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurden, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der

Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in

der jeweils geltenden Fassung),

2. über sein Vermögen – oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des

Handelsrechtes ist, auch über das Vermögen seiner Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder – ein

Konkursverfahren eröffnet wurde oder eine solche Konkurseröffnung nur wegen mangelnder

Deckung der Verfahrenskosten unterblieben ist, oder

3. gegen ihn – oder, falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

ist, auch gegen seine Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder – ein Straferkenntnis wegen

a) schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz

1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz-Eisenbahn oder

b) wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten,

insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

obliegenden Pflichten oder

c) wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht,

insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

erlassen worden ist.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

§ 4. Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist erfüllt, wenn er

voraussichtlich seine derzeitigen und künftigen vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter

realistischen Annahmen in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können und keine erheblichen

Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit

geschuldet werden.

Fachliche Eignung

§ 5. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn

1. er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und über die erforderlichen

Kenntnisse und/oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung

und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen der beantragten Eisenbahnverkehrsleistung

verfügt,

2. das Personal gemäß § 1 Z 10 für die jeweilige Art der Tätigkeit voll qualifiziert ist und

3. Personal, Fahrbetriebsmittel und Organisation ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten können.

Entscheidungspflicht

§ 6. Die Behörde ist verpflichtet, über einen Antrag auf Verleihung der Europakonzession ohne

unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Angaben zu

entscheiden.

Überprüfungen

§ 7. (1) Zur Überprüfung, ob die für die Verleihung der Europakonzession erforderlichen Voraussetzungen

noch vorliegen, sind in der Europakonzession – neben einer angemessenen Betriebseröffnungsfrist

von in der Regel sechs Monaten – Zeiträume von fünf Jahren festzusetzen, vor deren

Ablauf der Konzessionsinhaber von sich aus der Behörde das Vorliegen dieser Voraussetzungen

nachzuweisen hat.

(2) Die Behörde hat bei Auftreten ernsthafter Zweifel am Vorliegen der für die Verleihung der

Europakonzession erforderlichen Voraussetzungen eine amtswegige Überprüfung vorzunehmen.

(3) Entfällt auch nur eine für die Verleihung der Europakonzession erforderliche Voraussetzung, hat

die Behörde die Europakonzession zu entziehen. Bei Auftreten von Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzung

der finanziellen Leistungsfähigkeit kann die Behörde, sofern die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs

nicht gefährdet ist, eine nachträgliche Einschränkung der Europakonzession durch Befristung der

Konzessionsdauer auf höchstens sechs Monate verfügen, wenn zu erwarten ist, daß die Zweifel an der

finanziellen Leistungsfähigkeit in dieser Zeit ausgeräumt werden können.

(4) Die Behörde hat eine Entziehung oder nachträgliche Befristung der Dauer einer Europakonzession

unverzüglich der Kommission mitzuteilen.

(5) Wenn anläßlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Inland ernsthafte Zweifel

daran bekannt werden, daß bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum einzelne Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne

der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung der Genehmigung an

Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995 S 70) nicht mehr vorliegen, hat dies die Behörde

unverzüglich der Behörde des anderen Staates mitzuteilen.

Übergangsbestimmung

§ 8. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 15/1998 bereits Eisenbahnverkehrsleistungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen

Union oder in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

erbringen und dies auch künftig beabsichtigen, können im Antrag gemäß § 1 auf bestehende Unterlagen

verweisen, soweit diese der Behörde bereits vorliegen.

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