330. Verordnung: Verwaltungsassistent-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
Lehrberufe in der Administration
§ 1. In der Administration ist der Lehrberuf Verwaltungsassistent mit einer Lehrzeit von drei Jahren
eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete
Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
ausführen zu können
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Erledigen des Posteingangs und Postausgangs,
3. Sachlich und sprachlich korrektes Formulieren und formgerechtes Anfertigen von Texten sowie
Erstellen sonstiger Schriftstücke auf Grund von Vorgaben,
4. Beschaffen und Führen von Beständen (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen),
5. Durchführen von Arbeiten im Zahlungsverkehr und Führen kleiner Kassen,
6. Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung und sonstigen Verwaltungsangelegenheiten,
7. Koordinieren und Überwachen von Terminen, Vor- und Nachbereiten von Besprechungen,
Sitzungen und Dienstreisen,
8. Anmelden, Informieren und Betreuen von Kunden oder Parteien,
9. Bearbeiten, Registrieren von Daten und Informationen,
10. Erstellen statistischer Übersichten sowie Archivieren von Schriftstücken.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Verwaltungsassistent wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die
angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend
derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren
einschließt.
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Verwaltungsassistent gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall Verwaltung und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten
Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Verwaltungsassistent oder den erfolgreichen
Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen
hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall Verwaltung
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsfall Verwaltung erfolgt schriftlich und mündlich.
(2) Der schriftliche Teil hat einen Geschäftsfall betreffend die betrieblichen Dienstleistungen, die
Leistungsprüfung und Reklamation, die Bestandsverwaltung von Geschäftsstücken einschließlich des
dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in
75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann
auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für
die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 9.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend
von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Fachgespräch
§ 6. Das Fachgespräch hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und
erstreckt sich auf die Büroorganisation und die Kunden- und Parteienbetreuung.
Büroorganisation
§ 7. (1) Die Prüfung in der Büroorganisation hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken
a) Betriebliche Abläufe,
b) Verwalten von Geschäftsstücken, Ablage, Evidenz und Registratur,
c) Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,
d) Büromaschinen und Büroausstattung, Bürohilfsmittel und Kommunikationsmittel.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes und die
Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem der Lehrbetrieb angehört, ist die Prüfung in der Form
eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw.
Problemen) zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Kunden- und Parteienbetreuung
§ 8. (1) Die Prüfung in der Kunden- und Parteienbetreuung hat sich auf folgende Gebiete zu
erstrecken
a) Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,
b) Vorbereitung von Unterlagen für Besucher, Kunden, Parteien,
c) Auswertung von Statistiken, Protokollen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes und die
Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem der Lehrbetrieb angehört, ist die Prüfung in der Form
eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw.
Problemen) zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des
schriftlichen Teils des Gegenstandes „Geschäftsfall – Verwaltung“ für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 10. (1) Das Kaufmännische Rechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu
umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist
a) Prozentrechnungen,
b) Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,
c) Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung im Kaufmännischen Rechnen ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu
umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(3) Die Prüfung in der Buchführung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die
Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die
Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im
Lehrberuf Verwaltungsassistent die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995,
anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Verwaltungsassistent werden folgende Verhältniszahlen
gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen –
Lehrlinge) festgelegt
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person........................................................... ein Lehrling;
zwei bis drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen......................................... zwei Lehrlinge;
vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen ....................................................... drei Lehrlinge;
fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................................ vier Lehrlinge;
sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen...................................... fünf Lehrlinge;
neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................................... sechs Lehrlinge;
zwölf bis zwanzig fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen ein weiterer Lehrling;
ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je fünf Personen.................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur
vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch
für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist,
dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen. Wenn er jedoch mit
Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(6) Für die Ausbildung im Lehrberuf Verwaltungsassistent werden folgende Verhältniszahlen gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist;
2. Auf je 15 Lehrlinge ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(7) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(8) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.