330. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 435/1995, wird wie folgt geändert
1. Nach § 128 wird folgendes neue Hauptstück IIa eingefügt:,,
IIa. HAUPTSTÜCK
Zweckgebundene Gebarung
Schulraumüberlassung
§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt,
Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte
zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt
wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über
die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.
Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.
(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes
Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß
Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes
einzuheben.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke,
die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der
den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.
(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die
Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der
Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.
(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse
begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
Sonstige Drittmittel
§ 128b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a) oder für die Unterbringung und Betreuung
in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2
Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten
werden, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden
Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere
Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.“
2. Dem § 131 wird folgender Abs. 11 angefügt:,,
(11) Das Hauptstück IIa (§§ 128a und 128b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 330/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.“