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330_1996 AT

330. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 435/1995, wird wie folgt geändert

1. Nach § 128 wird folgendes neue Hauptstück IIa eingefügt:,,

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung

Schulraumüberlassung

§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt,

Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte

zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt

wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der

Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über

die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.

Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.

(2) Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Abs. 1 ist ein mindestens angemessenes

Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß

Abs. 1 zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes

einzuheben.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke,

die im Interesse der Schule oder des Schülerheimes gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der

den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.

(5) Gemäß Abs. 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die

Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der

Schule oder des Schülerheimes zu verwenden.

(6) Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse

begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.

Sonstige Drittmittel

§ 128b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a) oder für die Unterbringung und Betreuung

in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2

Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten

werden, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden

Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere

Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.“

2. Dem § 131 wird folgender Abs. 11 angefügt:,,

(11) Das Hauptstück IIa (§§ 128a und 128b) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 330/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.“

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