330. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen und dem Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (BGBl. Nr. 318/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 194/1992) hinterlegt
1. Übereinkommen
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Armenien 23. Juni 1993
Aserbaidschan 13. August 1992
Bahrain 17 September 1992
Barbados 11. Mai 1992
Georgien 12. Juli 1993
Grenada 2. September 1992
Moldau 26. Jänner 1993
Namibia 14. September 1992
Usbekistan 2. März 1992
Vietnam 8. September 1992
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Bosnien-Herzegowina 6. März 1992
Kroatien 8. Oktober 1991 Ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 17 September 1991
Slowakei 1. Jänner 1993
Slowenien 25. Juni 1991
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw Erklärungen abgegeben
Barbados : Erklärung
Barbados legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Art. 44 Abs. 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Art. 43 des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates genießen.
Vietnam.
Vorbehalt
Vietnam gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer, konsularischer Kuriere, diplomatischer und konsularischer Dienstpostsendungen oder kodierter oder chiffrierter Mitteilungen zu bedienen, noch gewähn es anderen Regierungen, ihren diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Vietnam hätte hiezu in einem Sonderfall seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.
2. Fakultativprotokoll
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Bulgarien 11. Juli 1989
Estland 21. Oktober 1991
Nicaragua 9. Jänner 1990
Ungarn 8. Dezember 1989