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330_1994 AT

330. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen und dem Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (BGBl. Nr. 318/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 194/1992) hinterlegt

1. Übereinkommen

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Armenien 23. Juni 1993

Aserbaidschan 13. August 1992

Bahrain 17 September 1992

Barbados 11. Mai 1992

Georgien 12. Juli 1993

Grenada 2. September 1992

Moldau 26. Jänner 1993

Namibia 14. September 1992

Usbekistan 2. März 1992

Vietnam 8. September 1992

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien-Herzegowina 6. März 1992

Kroatien 8. Oktober 1991 Ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 17 September 1991

Slowakei 1. Jänner 1993

Slowenien 25. Juni 1991

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw Erklärungen abgegeben

Barbados : Erklärung

Barbados legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Art. 44 Abs. 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Art. 43 des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates genießen.

Vietnam.

Vorbehalt

Vietnam gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer, konsularischer Kuriere, diplomatischer und konsularischer Dienstpostsendungen oder kodierter oder chiffrierter Mitteilungen zu bedienen, noch gewähn es anderen Regierungen, ihren diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Vietnam hätte hiezu in einem Sonderfall seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.

2. Fakultativprotokoll

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Bulgarien 11. Juli 1989

Estland 21. Oktober 1991

Nicaragua 9. Jänner 1990

Ungarn 8. Dezember 1989

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