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330_1992 AT

330. Verordnung: Änderung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fußpfleger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Verordnung: Änderung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fußpfleger

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 563/1986 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet

Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fußpfleger, Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 (Anlage 5), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 (Art. XIII Z 1) werden wie folgt geändert

Die Bestimmungen über die Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz, erster Absatz, lauten

„1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.................... 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................ 3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen........................ 4 Lehrlinge

auf je weitere 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ................... 1 weiterer Lehrling"

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