330. Verordnung: Änderung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fußpfleger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 563/1986 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fußpfleger, Verordnung BGBl. Nr. 696/1974 (Anlage 5), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 (Art. XIII Z 1) werden wie folgt geändert
Die Bestimmungen über die Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz, erster Absatz, lauten
„1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen.................... 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen........................ 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen........................ 4 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen ................... 1 weiterer Lehrling"