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330_1991 AT

330. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Waffen- und Munitionshändler wird folgende

Prüfungsordnung erlassen

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in

eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall Waffen- und Munitionshandel,

b) Verkaufsförderung und Lagerung,

c) Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung,

d) Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Kaufmännisches Rechnen,

b) Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der

Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten

Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Geschäftsfall Waffen- und Munitionshandel

§ 2. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich

zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf den

Waffen- und Munitionshandel bezogenen Geschäftsfall

einschließlich des dazugehörigen Schrift-

und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf

folgende Bereiche zu erstrecken

a) Warenbeschaffung,

b) Warenannahme und Warenübernahme,

c) Mängelfeststellung,

d) Reklamation.

Fragen zur Bedarfsermittlung können einbezogen

werden.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der

Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie

ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche

Arbeit kann auch in rechnergestützter Form

durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen

Arbeitsschritte für die Prüfungskommission

nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 6.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten

Prüfungskommission abzulegen und hat sich

ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die

praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser

Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken.

Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum

von 10 Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um

höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine

zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings

nicht möglich ist.

Verkaufsförderung und Lagerung

§ 3. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der

gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich

auf folgende Gebiete zu erstrecken

a) Werbung,

b) Verkaufsförderung,

c) Warenpräsentation,

d) Warenlagerung,

e) Verkaufsvorbereitung.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung

ist auf die verwendungsbezogenen Warenkenntnisse,

auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs

und auf spezielle Lagerungsvorschriften Bedacht zu

nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest

15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung

§ 4. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der

gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich

auf folgende Gebiete zu erstrecken

a) Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis

über die Waren des Fachbereichs,

b) Warengruppenspezifische Besonderheiten

von Waren des Fachbereichs, Beschußzeichen

sowie Grundzüge der Waffentechnik,

c) Grundzüge der Schießtechnik,

d) Kundenberatung und Information,

e) Verkaufsabwicklung,

f) Anbahnung von Zusatzverkäufen,

g) Verkaufsabrechnung,

h) Behandlung von Reklamationen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme

auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die

warengruppenspezifischen Besonderheiten des

Fachbereichs ist die Prüfung in der Form eines

möglichst lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen.

Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen

und Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht

zu nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest

15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel

§ 5. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der

gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich

auf folgende Gebiete zu erstrecken

a) Verkauf von Waffen,

b) Verkauf von Munition, Schieß- und Sprengmittel,

c) Verkauf von pyrotechnischen Waren.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest

15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten

hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie

Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich

ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich

zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der

schriftlichen Arbeit des Gegenstandes „Geschäftsfall

Waffen- und Munitionshandel" für eine größere

Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des

Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische

Prüfung kann auch in rechnergestützter Form

erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte

für die Prüfungskommission nachvollziehbar

sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor

der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und

Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und

den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Sie sind den Prüflingen anläßlich der

Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 7. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den

nachstehenden Bereichen zu umfassen

a) Prozentrechnungen,

b) Schlußrechnungen,

c) Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln

und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 8. (1).Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber

fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der

Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 9. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch

die theoretische Prüfung entfällt bis zu zwei

Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet wurden,

ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.

Die Prüfungskommission hat in diesem

Fall unter Berücksichtigung der festgestellten

Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen,

wann innerhalb des Zeitraums von drei bis

sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

frühestens die Wiederholungsprüfung

abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern

jedoch die theoretische Prüfung entfällt mehr als

zwei Gegenstände, mit „nichtgenügend" bewertet

wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In

diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 10. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buchhändler,

Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann,

Großhandelskaufmann, Industriekaufmann oder

Musikalienhändler kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Verkaufsförderung

und Lagerung", „Fachwarenkunde, Verkauf

und Kundenberatung" und „Rechtskunde Waffen-

und Munitionshandel" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gelten die §§ 3 bis 5, 9 und 11.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel-

und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann

oder Versicherungskaufmann

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffen- und

Munitionshändler abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall

Waffen- und Munitionshandel", „Verkaufsförderung

und Lagerung", „Fachwarenkunde, Verkauf

und Kundenberatung" und „Rechtskunde Waffen-

und Munitionshandel") zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11.

Schlußbestimmungen

§ 11. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

ist im übrigen die Verordnung BGBl.

Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1992 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler,

Verordnung BGBl. Nr. 21/1976, tritt —

unbeschadet Abs. 3 — mit Ablauf des 31. Dezember

1991 außer Kraft.

(3) Für Wiederholungsprüfungen von Lehrabschlußprüfungen,

die gemäß der in Abs. 2 angeführten

Prüfungsordnung abgehalten wurden, gilt

weiterhin die in Abs. 2 angeführte Prüfungsordnung.

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