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330. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes und des Richterdienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes und des Richterdienstgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl.

Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 564/1985, wird wie folgt geändert

1. § 21 Abs. 1 lautet

„§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem

Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer,

die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine

Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates

auch die in der Verwaltungsangelegenheit

sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde

und die Personen, die durch den

Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in

ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte)."

2. In § 26 Abs. 1 entfallen die Wendung „ ,gegen

die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und

Zwangsgewalt gemäß Art. 131a B-VG" und die

Z 5; die Z 6 wird mit „5" bezeichnet.

3. § 27 lautet

„§ 27. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

(Säumnisbeschwerde) nach

Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die

oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei

es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages

auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der

unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung

des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder

im Weg eines Antrages auf Übergang der

Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte,

von einer Partei angerufen worden ist und nicht

binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf

Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei

der er einzubringen war."

4. § 28 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die Bezeichnung der Behörde, die den

Bescheid (die Weisung) erlassen hat,".

5. Nach § 33 wird folgender § 33a samt

Überschrift eingefügt

„Ablehnung

§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die

Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid

eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer

Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen,

wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine

10000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde

und die Entscheidung nicht von der Lösung einer

Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung

zukommt, insbesondere weil der unabhängige

Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage

in der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet

wird."

6. § 36 Abs. 9 lautet

„(9) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der

Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des

maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren

durch die von ihm selbst zu

bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

durchführen oder ergänzen lassen."

7. § 38 Abs. 2 lautet

„(2) Die Behörde hat die Akten vorzulegen.

Unterläßt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof,

wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge

vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der

Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen."

8. § 38 Abs. 3 ist aufgehoben.

9. § 41 Abs. 2 lautet

„(2) In den Fällen des Art. 132 B-VG hat der

Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme

auf § 36 Abs. 9 festzustellen."

10. In § 42 Abs. 1 entfallen die Worte „des

Art. 131a B-VG und".

11. § 42 Abs. 4 ist aufgehoben; der bisherige

Abs. 5 wird mit „4" bezeichnet.

Artikel II

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,

wird wie folgt geändert

1. § 68 a erhält die Absatzbezeichnung „(1)".

Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie

dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des

Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage

gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 11 vH des Gehaltes

eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe

13."

2. § 171 lautet

„§ 171. (1) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990

aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im

§ 68 a Abs. 2 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage

der Bemessung des Ruhegenusses nicht

zugrundezulegen.

(2) Abs. 1 gilt für Hinterbliebene nach solchen

Richtern hinsichtlich der Bemessung des Versorgungsgenusses."

Artikel III

(1) Artikel II dieses Bundesgesetzes tritt mit

1. Juli 1990 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(3) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren vor

dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131a

B-VG sind vom Verwaltungsgerichtshof nach der

bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

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