330. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes und des Richterdienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl.
Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 564/1985, wird wie folgt geändert
1. § 21 Abs. 1 lautet
„§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer,
die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine
Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates
auch die in der Verwaltungsangelegenheit
sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde
und die Personen, die durch den
Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in
ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte)."
2. In § 26 Abs. 1 entfallen die Wendung „ ,gegen
die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt gemäß Art. 131a B-VG" und die
Z 5; die Z 6 wird mit „5" bezeichnet.
3. § 27 lautet
„§ 27. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
(Säumnisbeschwerde) nach
Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die
oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei
es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages
auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der
unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung
des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder
im Weg eines Antrages auf Übergang der
Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte,
von einer Partei angerufen worden ist und nicht
binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf
Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei
der er einzubringen war."
4. § 28 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die Bezeichnung der Behörde, die den
Bescheid (die Weisung) erlassen hat,".
5. Nach § 33 wird folgender § 33a samt
Überschrift eingefügt
„Ablehnung
§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die
Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid
eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer
Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen,
wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine
10000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde
und die Entscheidung nicht von der Lösung einer
Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
zukommt, insbesondere weil der unabhängige
Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage
in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet
wird."
6. § 36 Abs. 9 lautet
„(9) In den Fällen des Art. 132 B-VG kann der
Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren
durch die von ihm selbst zu
bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
durchführen oder ergänzen lassen."
7. § 38 Abs. 2 lautet
„(2) Die Behörde hat die Akten vorzulegen.
Unterläßt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof,
wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge
vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der
Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen."
8. § 38 Abs. 3 ist aufgehoben.
9. § 41 Abs. 2 lautet
„(2) In den Fällen des Art. 132 B-VG hat der
Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme
auf § 36 Abs. 9 festzustellen."
10. In § 42 Abs. 1 entfallen die Worte „des
Art. 131a B-VG und".
11. § 42 Abs. 4 ist aufgehoben; der bisherige
Abs. 5 wird mit „4" bezeichnet.
Artikel II
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961,
wird wie folgt geändert
1. § 68 a erhält die Absatzbezeichnung „(1)".
Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie
dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des
Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage
gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 11 vH des Gehaltes
eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe
13."
2. § 171 lautet
„§ 171. (1) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990
aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im
§ 68 a Abs. 2 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage
der Bemessung des Ruhegenusses nicht
zugrundezulegen.
(2) Abs. 1 gilt für Hinterbliebene nach solchen
Richtern hinsichtlich der Bemessung des Versorgungsgenusses."
Artikel III
(1) Artikel II dieses Bundesgesetzes tritt mit
1. Juli 1990 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(3) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren vor
dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131a
B-VG sind vom Verwaltungsgerichtshof nach der
bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.