330. Verordnung: Änderung der Namensänderungsverordnung (NÄV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Namensänderungsgesetzes
(NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, wird verordnet
Die Namensänderungsverordnung (NÄV),
BGBl. Nr. 299/1988, wird geändert wie folgt
1. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 9
des Namensänderungsgesetzes" durch „nach
Abs. 1" ersetzt.
2. Nach § 3 Abs. 2 wird eingefügt
„(3) Mitteilungen nach Abs. 1 Z 1 haben zu enthalten
1. bei Änderung des Familiennamens des Kindes
infolge Erstreckung der Wirkung (§ 5 des
Gesetzes) einen Hinweis auf die Person(en),
der (denen) die Änderung des Familiennamens
bewilligt wurde;
2. bei Änderung des Familiennamens des Kindes
in den geänderten Familiennamen des Elternteils,
dem die Obsorge für das Kind zukommt
(§ 2 Abs. 1 Z 6 des' Gesetzes) einen Hinweis
auf den geänderten Familiennamen des
Elternteils und auf den Vorgang, der diese
Änderung bewirkt hat."