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330. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl.

Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 291/1985, 183/1986, 208/1986, 329/1986,

557/1986, 138/1987, 324/1987 und 578/1987 sowie

in den Art. II bis IV, Art. V Abs. 1, 3 bis 8

sowie den Art. VI bis X des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. V Abs. 2 des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. V

Abs. 2 letzter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes,

spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1998

auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen

Vorschriften geregelten Angelegenheiten können

unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(3) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

Gleichzeitig tritt Art. I Abs. 3 der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, außer Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die

Bundesregierung betraut.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 578/1987, wird geändert wie folgt

1. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Der Fonds ist eine juristische Person, hat

seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen

zu führen. Der Wirkungsbereich des Fonds

erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet."

2. Die §§ 3 bis 5 lauten

„§ 3. (1) Zur Erzielung eines möglichst einheitlichen

Erzeugerpreises (Richtpreises) und zum Ausgleich

von Preisunterschieden, die sich durch die

Verwertung der Milch als Frischmilch oder durch

ihre Verwertung nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung

ergeben, ist ein Ausgleichsbeitrag zu entrichten.

Der Richtpreis ist vom Fonds durch Verordnung

(§ 59) mit Wirkung des Beginns eines

Kalendermonates, spätestens jedoch am letzten

Tag dieses Kalendermonates, festzusetzen. Der

Richtpreis ist jener auf Grund der Verwertungsmöglichkeiten

und der sonstigen Marktverhältnisse

von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

überwiegend ausgezahlte Erzeugerpreis für angelieferte

Milch — zumindest gegliedert nach Grundpreis,

Qualität und sonstigen wertbestimmenden

Merkmalen —, der auf Grund von Marktbeobachtungen

des Fonds im Bundesgebiet festgestellt werden

konnte. Ergeben sich im Laufe der Zeit erhebliche

Änderungen des überwiegend ausgezahlten

Erzeugerpreises, so ist der Richtpreis umgehend

entsprechend zu ändern.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbeitrages

trifft

1. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

sowie Milchgroßhandelsbetriebe für die von

Erzeugern und Sammelstellen angelieferten

Mengen an Milch und Erzeugnissen aus

Milch bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH

des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm

Milch, berechnet unter Zugrundelegung

der höchsten Qualitätsstufe und eines

Fettgehaltes von 3,8%;

2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften

und Milchsammelstellen für veräußerte

Milch mit einem Fettgehalt von weniger

als 8% bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH

des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm

Milch, berechnet unter Zugrundelegung

der höchsten Qualitätsstufe und eines

Fettgehaltes von 3,8%;

3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften

und Milchsammelstellen für veräußerte

Milch mit einem Fettgehalt von 8% und

mehr sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

für veräußerte Erzeugnisse aus Milch

bis zu einem Höchstbetrag von 25 S je Kilogramm.

(3) Der Ausgleichsbeitrag ist nicht zu entrichten

für Milch, die für Produzenten zwecks Verwendung

im eigenen Haushalt oder im eigenen landwirtschaftlichen

Betrieb im Werklohnverfahren verarbeitet

wird.

§ 4. (1) Der Fonds hat durch Verordnung den

Ausgleichsbeitrag in einer Höhe festzusetzen, die

unter Berücksichtigung der in den §§ 2 Abs. 1 und

3 Abs. 1 genannten Ziele eine möglichst kostengünstige

Verwertung gewährleistet.

(2) Der Festsetzung des Ausgleichsbeitrages sind

die Art der Verwendung und Verwertung der

Milch und der Erzeugnisse aus Milch vor allem

unter Berücksichtigung des Richtpreises sowie der

Preise, die den Lieferanten für Erzeugnisse aus

Milch gezahlt werden, sowie die erzielbaren Verkaufserlöse

und die mit der Bearbeitung, Verarbeitung

und Verteilung verbundenen Kosten von

unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 2

Abs. 1 Z 3 möglichst wirtschaftlich geführten Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieben zugrunde zu

legen.

(3) Werden Rahm oder Erzeugnisse aus Milch

vom Erzeuger an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

geliefert, ist der Ausgleichsbeitrag im

Ausmaß der nach § 72 einzusetzenden Milchmenge

zu entrichten. Der Fonds kann für diese Waren

durch Verordnung eine davon abweichende Beitragshöhe

festsetzen, wenn dies unter Berücksichtigung

des Abs. 2 geboten ist.

(4) Ein Ausgleichsbeitrag ist auch von Betrieben,

denen ein Einzugs- oder Versorgungsgebiet (§ 13)

nicht zugewiesen wurde, zu entrichten.

§ 5. (1) Der Fonds hat die Einnahmen aus dem

Ausgleichsbeitrag in der Weise zu verwenden, daß

1. Zuschüsse für Milch und Erzeugnisse aus

Milch gewährt werden, um den bestmöglichen

Absatz zu ermöglichen, im Inland nicht

erzielbare Preise auszugleichen sowie strukturverbessernde

Investitionen zu sichern und

eine Gemeinschaftswerbung sowie Forschung

und Entwicklung im Bereich der Milchwirtschaft

zu fördern, und

2. unterschiedliche Transportkosten ausgeglichen

werden.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1 Z 1

1. werden in dem Ausmaß gewährt, das für

Betriebe, die im Sinne der Zielsetzung des § 2

Abs. 1 Z 3 möglichst wirtschaftlich geführt

werden, unter Berücksichtigung erzielbarer

Verkaufserlöse zur Erreichung eines möglichst

einheitlichen Erzeugerpreises (Richtpreises)

für Milch gleicher Qualität und

Beschaffenheit an die Milchlieferanten unbedingt

erforderlich ist,

2. dürfen nur Betrieben gewährt werden, die

ständig molkereimäßig behandelte Milch und

Erzeugnisse aus Milch in einer Beschaffenheit

in Verkehr setzen, die den lebensmittelrechtlichen

Bestimmungen und den vom Fonds festgesetzten

Eigenschaften für Milch und

Erzeugnisse aus Milch (§§ 17 und 18) entsprechen.

(3) Der Fonds hat durch Verordnung auf Grund

der Abs. 1 und 2 die Bedingungen näher zu regeln,

unter denen Zuschüsse gemäß Abs. 1 gewährt werden.

(4) Der Fonds kann Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

die diesem Bundesgesetz oder Vorschriften,

die auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassen worden sind, zuwiderhandeln, so lange

von der Gewährung von Zuschüssen ausschließen,

als die entgegenstehenden Hindernisse von dem in

Betracht kommenden Betrieb nicht beseitigt sind.

(5) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen,

kann der Ausgleichsbeitrag zur Erhöhung des Verbrauchs

von Milch und Erzeugnissen aus Milch

(Schulmilchaktionen, Wohlfahrtsmilch usw.) sowie

für sonstige absatzfördernde und allenfalls für produktionssichernde

Maßnahmen in der Milchwirtschaft

verwendet werden. Dabei gelten die Abs. 2

bis 4 sinngemäß.

(6) Der Fonds kann zur Zwischenfinanzierung

Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Einnahmen

aus dem Ausgleichsbeitrag weiterhin die

notwendigen Zuschüsse zu gewähren. Die Rückzahlung

dieser Kredite ist aus dem Aufkommen des

Ausgleichsbeitrages ehestmöglich sicherzustellen."

3. Die §§ 6 und 7 entfallen.

4. § 8 Abs. 2 bis 4 lauten

„(2) Den Beitrag gemäß Abs. 1 haben Bearbeitungs-,

Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbe-

triebe für die von Erzeugern und Sammelstellen

angelieferten Mengen an Vollmilch und Rahm zu

entrichten.

(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds zu

entrichten. Seine Höhe beträgt für Vollmilch

1,2 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm

Milch, berechnet unter Zugrundelegung

der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes

von 3,8%. Der rechnerisch ermittelte Betrag ist auf

Zehntel Groschen auf- oder abzurunden. Für

Rahm gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Die gemäß Abs. 2 Beitragspflichtigen können

den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden

Mengen an Milch und Rahm überwälzen."

5. § 11 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

sowie die Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen

haben für nachstehende Waren, die

in Verkehr gesetzt werden und für die kein Importausgleich

zu entrichten ist, monatlich an den Fonds

folgende Beiträge abzuführen

Groschen

1. für Trinkmilch, süß, je Kilogramm . 7,4

2. für Trinkmilch, sauer, sterile und

ultrahocherhitzte Milch sowie für

Milchmischgetränke (Kakaomilch,

Schokolademilch, Fruchtmilch,

Fruchtjoghurt und ähnliche) je Kilogramm

18,5

3. für Schlagobers je Kilogramm 73,3

4. für Kaffeeobers und Sauerrahm je

Kilogramm 35,5

5. für Butter je Kilogramm 48,1

6. für Kondensmilch je Kilogramm ... 29,6

7. für Käse je Kilogramm 22,2."

6. § 11 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Der Fonds hat monatlich Geldmittel in der

Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden Beträge

an den Bund abzuführen oder mit dem Bund nach

dessen Anweisungen zu verrechnen. Diese Geldmittel

sind für absatzfördernde Maßnahmen in der

Milchwirtschaft zu verwenden.

(4) Für die Erhebung der Beiträge nach den §§ 8

und 9 sowie der Beträge nach Abs. 1 gelten die

Bestimmungen der Abschnitte A und C dieses Bundesgesetzes

über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen

sowie § 211 BAO sinngemäß."

7. § 12 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Der Fonds darf den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

einen Ausgleichsbeitrag (§ 3)

jeweils nur für den Zeitraum vorschreiben, für den

er gemäß § 5 Abs. 3 nähere Regelungen über die

Gewährung von solchen Zuschüssen getroffen hat.

(2) Der Ausgleichsbeitrag ist monatlich dem

Fonds abzurechnen und spätestens am Letzten des

folgenden Kalendermonates an ihn einzuzahlen.

Die §§ 211 und 242 BAO gelten sinngemäß.

(3) Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr des gemäß § 3

zu entrichtenden Ausgleichsbeitrages können,

soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet,

Verzugszinsen vorgeschrieben werden, deren

Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen

Nationalbank um 6 vH übersteigt. Zuschüsse können

gegen einen fälligen Ausgleichsbeitrag aufgerechnet

werden. Werden fällige Zuschüsse des

Fonds dem Berechtigten ohne sein Verschulden

nicht rechtzeitig bezahlt oder verrechnet, so können,

soweit es die wirtschaftliche Lage des Fonds

zuläßt, Verzugszinsen in der im ersten Satz

genannten Höhe gewährt werden."

8. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Zuschüsse sind nur Betrieben zu gewähren,

die Milch oder Erzeugnisse aus Milch aus Einzugsgebieten

(Abs. 2) beziehen oder in Versorgungsgebiete

(Abs. 3) liefern. Der Fonds kann hievon Ausnahmen

bewilligen, sofern diese mit den im § 2

Abs. 1 genannten Zielen vereinbar sind."

9. § 13 Abs. 4 lautet

„(4) Die Zuweisung eines Versorgungsgebietes

schließt die Verpflichtung in sich, an Kleinhandelsgeschäfte

Milch zu liefern. Der Fonds kann mit

Bescheid Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

von der Verpflichtung zur Lieferung von Milch

entbinden, wenn der zu Beliefernde die branchenüblichen

Liefer- und Zahlungskonditionen nicht

einhält oder die Zustellung dem zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb wirtschaftlich

nicht zumutbar ist oder wenn die Abgabe der gelieferten

Milch in einwandfreier guter Beschaffenheit

nicht gewährleistet ist. Letzteres ist insbesondere

dann der Fall, wenn die Aufbewahrung der Milch

nicht in geeigneten Kühleinrichtungen erfolgt."

10. § 14 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Soweit dies zur Erreichung der im § 2 Abs. 1

Z 4 und 5 genannten Ziele notwendig ist, hat der

Fonds unter Bedachtnahme auf die übrigen Zielsetzungen

des § 2 Abs. 1 Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

und deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen

durch Verordnung (§ 59) Einzugs- und

Versorgungsgebiete zuzuweisen; für die

Abgrenzung der Einzugs- und Versorgungsgebiete

sind maßgebend

1. die Art und Ausgestaltung der Betriebsanlage

und ihre Leistungsfähigkeit in qualitativer und

quantitativer Beziehung,

2. die Milchergiebigkeit des Gebietes,

3. die verkehrstechnischen Verhältnisse in den

verschiedenen Teilen des Gebietes und die

Kosten des Transportes von Milch und

Erzeugnissen aus Milch,

4. die Lage zu gleichartigen benachbarten

Betrieben und zu größeren Verbrauchsorten,

5. die Bevölkerungsdichte und die örtlichen

Arbeitsverhältnisse und

6. die Qualität der erzeugten Produkte.

(2) Die Übernahmspflicht im Sinne des § 13

Abs. 2 erstreckt sich auf frische Rohmilch, frischen

Rohrahm, Landbutter oder Käse. Die Übernahmspflicht

besteht für Rohmilch jedenfalls, für Rohrahm,

Landbutter oder Käse nur, soweit sie vom

Fonds als Bestandteil einer Einzugsgebietsregelung

festgesetzt ist. Eine solche Festsetzung hat für Teile

des Einzugsgebietes zu erfolgen, aus denen die Lieferung

von frischer Rohmilch unwirtschaftlich ist,

wobei hinsichtlich der Produkte, für die die Übernahmspflicht

festgesetzt wird, auf die in diesen

Gebietsteilen übliche Art der Verwertung der Rohmilch

durch die Milcherzeuger Bedacht zu nehmen

ist. Ferner hat der Fonds für das gesamte Einzugsgebiet

oder für Teile desselben die Übernahmspflicht

für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch

zu beschränken, soweit dies zur Erfüllung von Produktionsaufträgen

(§ 15 Abs. 1 Z 3) erforderlich

und mit den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bei

der Milcherzeugung vereinbar ist. Als hartkäsetaugliche

Milch gilt Rohmilch, die ohne besondere

Behandlung zur Herstellung von Hartkäse (insbesondere

Emmentaler und Bergkäse) in einwandfreier

guter Beschaffenheit geeignet ist."

11. § 14 Abs. 4 lautet

„(4) Die Einzugs- und Versorgungsgebiete sind

bei Änderung der Voraussetzungen, die für ihre

Bestimmung maßgebend waren, neu zu bestimmen.

Zahlt ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß seinen

Milchlieferanten trotz Aufforderung durch den

Fonds nicht den Richtpreis (§ 3 Abs. 1) aus, so hat

der Fonds binnen zwei Monaten ab Aufforderung

durch geeignete Maßnahmen zu versuchen, die

Auszahlung des Richtpreises zu sichern. Diese

Maßnahmen können bis zum teilweisen oder gänzlichen

Entzug des Einzugsgebietes führen. Ist eine

Sicherung der Auzahlung des Richtpreises trotz der

vom Fonds getroffenen Maßnahmen nicht innerhalb

von vier Monaten ab der Aufforderung möglich,

so können die betroffenen Milcherzeuger an

einen anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

(wirtschaftlichen Zusammenschluß)' — bis zu

einer Neuregelung des Einzugsgebietes durch den

Fonds — liefern. In diesem Fall gilt der von den

Lieferanten gewählte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

(wirtschaftlicher Zusammenschluß) als

zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb."

12. § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Organe der Lebensmittelaufsicht sind

verpflichtet, Verstöße gegen Bestimmungen des

Lebensmittelgesetzes, die durch Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe oder durch wirtschaftliche

Zusammenschlüsse erfolgen und durch die eine

Schädigung der Gesundheit der Konsumenten

möglich ist, umgehend dem Fonds mitzuteilen."

13. § 15 lautet

„§ 15. (1) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1

genannten Ziele kann der Fonds

1. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen),

denen ein Versorgungsgebiet zugewiesen

wurde, Höchst- oder Mindestmengen von

Milch oder bestimmten Erzeugnissen aus

Milch vorschreiben, die sie zur Versorgung

größerer Verbrauchsorte ihres Versorgungsgebietes

zu liefern haben,

2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen)

den Zukauf von Milch und Erzeugnissen

aus Milch auftragen,

3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen)

vorschreiben, in welchen Mengen und

in welcher Weise sie die angelieferte oder

zugekaufte Milch und die Erzeugnisse aus

Milch zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu verteilen

oder sonst zu verwenden oder zu verwerten

haben, wobei jedenfalls die Versorgung

mit Frischmilch sicherzustellen ist,

4. für die Einzugs- und Versorgungsgebiete die

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für

Milch und Erzeugnisse aus Milch festsetzen;

soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden

ist, sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Inhalt der davon betroffenen, zwischen

den Milchlieferanten und dem Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb geschlossenen

Lieferverträge. In den Lieferungs- und

Zahlungsbedingungen kann der Fonds, wenn

ein Bedürfnis nach einheitlichen Beurteilungsgrundsätzen

angenommen werden kann, auch

Regelungen treffen über die Feststellung der

wertbestimmenden Bestandteile und Eigenschaften

der angelieferten Milch und die

Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens

für Fälle, in denen bezüglich dieser

Bestandteile oder Eigenschaften die Beschaffenheit

der angelieferten Milch zwischen

Milchlieferanten und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

strittig wird.

(2) Bei den im Abs. 1 genannten Maßnahmen

sind insbesondere die zur Verfügung stehenden

Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch,

deren Qualität und die Transportkosten zu berücksichtigen.

Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf

den Bedarf im übrigen Versorgungsgebiet Bedacht

zu nehmen.

(3) Für Lieferungen von Milch und Erzeugnissen

aus Milch, die entgegen diesem Bundesgesetz oder

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Vorschriften durchgeführt werden, kann der Fonds

einen Ausgleichsbeitrag nach Maßgabe des Ver-

schuldens des Beitragspflichtigen oder der für ihn

handelnden Organe bis zur dreifachen Höhe des

Höchstausmaßes vorschreiben.

(4) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1 genannten

Ziele können Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

mit wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von

solchen Betrieben, mit Handelsbetrieben oder mit

anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

sowie wirtschaftliche Zusammenschlüsse im

Bereich der Milchwirtschaft untereinander Liefer- und

Verwertungsverträge über die diesem

Abschnitt unterliegenden Waren abschließen. Derartige

Verträge sind — bei sonstiger Nichtigkeit —

beim Fonds zu hinterlegen."

14. § 16 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Milcherzeuger dürfen

1. aus ihrem Betrieb stammende Milch mit

einem Fettgehalt von weniger als 8% an ihrer

Betriebsstätte und

2. Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr

sowie herkömmlicherweise von Landwirten

hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit

diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen,

an ihrer Betriebsstätte sowie bei Veranstaltungen

—traditioneller Art (sogenannte

„Bauernmärkte")

unmittelbar an Verbraucher abgeben, wenn der

Fonds eine entsprechende Bewilligung erteilt hat.

Unter Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte

„Bauernmärkte") sind öffentlich zugängliche

Veranstaltungen zu verstehen, bei denen mehrere

Landwirte Waren aus dem eigenen Betrieb zur

unmittelbaren Abgabe an Verbraucher anbieten.

(2) Der Fonds hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1

zu erteilen, wenn dies entweder zur ordnungsgemäßen

Versorgung der Bevölkerung erforderlich

ist oder es sich um die unmittelbare Abgabe von

Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen (§ 71

Abs. 3 und 4) oder die unmittelbare Abgabe von

den in Abs. 1 Z 2 genannten Waren auf Veranstaltungen

traditioneller Art handelt. Weiters hat der

Fonds eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen,

wenn es sich um eine unmittelbare Abgabe von

Milch und Erzeugnissen aus Milch im Rahmen

eines sogenannten „biologischen Landbaues" handelt,

der Milcherzeuger einer vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Organisation

im Bereich des „biologischen Landbaues"

angehört und die Milch und Erzeugnisse aus Milch

nach den Richtlinien dieser Organisation, erzeugt

werden."

15. Nach § 16 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt

„(4 a) Milcherzeuger, die vor dem 1. Juli 1987

Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund einer

Bewilligung des Fonds oder einer Vereinbarung mit

dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

unmittelbar an Verbraucher abgegeben und

die hiefür erforderlichen Beiträge entrichtet haben,

können bis 30. September 1988 dem zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bekanntgeben,

Milch und Erzeugnisse aus Milch in den in

Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Formen unmittelbar an

Verbraucher abgeben zu wollen. Sie dürfen die

unmittelbare Abgabe bei Vorliegen einer Bestätigung

des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes

oder einer Bewilligung des Fonds

durchführen, wobei Abs. 4 zweiter bis letzter Satz

sowie Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind.

Abs. 5 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß ab 1. Oktober 1989 jährlich höchstens

jene Mengen abgegeben werden dürfen, die ab

1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 als

Höchstmenge gemeldet wurden, und die Mitteilung

der Höchstmenge bis 31. Oktober 1989 zu

erfolgen hat."

16. § 16 Abs. 9 lautet

„(9) Hinsichtlich der Qualität der unmittelbar

abgegebenen Milch gilt § 18 Abs. 3 mit der Maßgabe

sinngemäß, daß die Verwarnung vom Fonds

auszusprechen ist und im Wiederholungsfall die

unmittelbare Abgabe zu untersagen bzw. die Bewilligung

nach Abs. 1 bis 4 a zu widerrufen ist. Der

Fonds hat die Qualität der unmittelbar abgegebenen

Milch und Erzeugnisse aus Milch stichprobenweise

zu überprüfen. Die Milcherzeuger haben die

entsprechenden Kontrollmaßnahmen zuzulassen."

17. Die §§ 17 und 18 lauten

„§ 17. (1) Der Fonds hat unter Bedachtnahme

auf die im § 2 Abs. 1 genannten Ziele und auf die

diesbezüglich handelsüblichen Gebräuche die

Eigenschaften festzusetzen, die Milch und Erzeugnisse

aus Milch aufweisen müssen, damit ein Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlicher

Zusammenschluß von solchen) zur Übernahme

dieser Waren im Sinne des § 13 Abs. 2 verpflichtet

ist. Für hartkäsetaugliche Milch (§ 14

Abs. 2) gilt dies mit der Maßgabe, daß der Fonds

unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der

wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen

Erfahrungen auch die Bedingungen festzulegen

hat, die bei der Erzeugung von Milch einzuhalten

sind.

(2) Weiters hat der Fonds die Eigenschaften, die

der Milch und den Erzeugnissen aus Milch hinsichtlich

der Gewährung von Zuschüssen zukommen

müssen, sowie den Vorgang zu ihrer Feststellung

festzulegen.

(3) Der Fonds hat für Milch und Erzeugnisse aus

Milch Bezeichnungsvorschriften insoweit zu erlassen,

als die Republik Österreich durch zwischenstaatliche

Vereinbarungen hiezu verpflichtet ist.

(4) Der Fonds hat dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft in Abständen von zwei Jahren

Berichte über den jeweiligen Stand der Qualitätsvorschriften

für Milch und Erzeugnisse aus Milch

in Österreich sowie insbesondere in Staaten und

Wirtschaftsgebieten, mit denen Österreich Handelsverkehr

mit Milch und Erzeugnissen aus Milch

unterhält, vorzulegen.

§ 18. (1) Der Fonds hat für Milch, die Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe von Milchlieferanten

übernehmen, durch Verordnung mindestens

zwei Qualitätsklassen festzusetzen. Dabei ist auf

die Verbesserung der bei der Milcherzeugung

bestehenden Verhältnisse und die besonderen Verwendungserfordernisse

Bedacht zu nehmen.

(2) Zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung

der Ziele des § 2 Abs. 1 kann der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung

die Zuständigkeit zur Festsetzung von

Qualitätsklassen an sich ziehen. Der Zuständigkeitsübergang

gilt für die Dauer eines Jahres,

sofern nicht eine kürzere Frist festgesetzt oder

durch Verordnung eine Verlängerung um höchstens

ein Jahr vorgenommen wird; eine Verlängerung

ist insolange zulässig, als es für die Erreichung

des im ersten Satz genannten Zieles erforderlich ist.

(3) Wird vom Zentrallaboratorium des Fonds

oder einem anderen hiezu ermächtigten einschlägigen

Laboratorium festgestellt, daß Milch in einer

Beschaffenheit geliefert wurde, die auch die Anforderungen

an die jeweils letzte Qualitätsklasse nicht

erreicht, so ist der in Betracht kommende Milchlieferant

vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

im Namen des Fonds schriftlich zu

verwarnen. Wird innerhalb eines Jahres von der

Zustellung der Verwarnung an neuerlich festgestellt,

daß die vom betreffenden Milchlieferanten

gelieferte Milch die Beschaffenheit der jeweils letzten

Qualitätsklasse nicht erreicht, so hat ihn der

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hievon

nachweislich zu verständigen und vom dritten darauffolgenden

Tag an von ihm keine Milch mehr zu

übernehmen. Dieses Übernahmeverbot gilt so

lange, bis der betreffende Milchlieferant durch das

Zeugnis eines nach dem ersten Satz in Betracht

kommenden Laboratoriums nachweist, daß die von

ihm angelieferte Milch wieder mindestens der letzten

Qualitätsklasse entspricht. An die Stelle des

Übernahmeverbotes tritt jedoch neuerlich eine Verwarnung,

wenn seit dem Ende des letzten Übernahmeverbotes

bereits sechs Monate verstrichen sind."

18. § 19 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Beitragspflichtigen haben Aufzeichnungen

zu führen, die alle Angaben, die für die Errechnung

der Bemessungsgrundlagen für den Ausgleichsbeitrag

und für die Gewährung von

Zuschüssen maßgebend sind, zu enthalten haben.

Ferner kann der Fonds zur Ermittlung der tatsächlichen

Kosten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

die Durchführung einer Kostenstellenrechnung

nach Maßgabe eines vom Fonds aufzustellenden

einheitlichen Kostenarten- und Kostenstellenplanes

vorschreiben und die in diesem

Zusammenhang erforderlichen Richtlinien erlassen.

(2) Die Beitragspflichtigen haben dem Fonds alle

Meldungen zu erstatten und alle Auskünfte zu

erteilen, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen

für den Ausgleichsbeitrag und die Zuschüsse

erforderlich sind. Betriebe, denen die Durchführung

einer Kostenstellenrechnung aufgetragen ist,

haben die Ergebnisse dieser Rechnung dem Fonds

bekanntzugeben. Die Beitragspflichtigen haben den

vom Fonds entsendeten Organen den Einblick in

die Betriebsräume, die Erhebung der Vorräte und

die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu

gestatten, die die Kostenstellenrechnung betreffen

oder die für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen

für den Ausgleichsbeitrag und für die

Zuschüsse maßgebend sind; zu diesem Zweck ist

den entsendeten Organen des Fonds auch Einsicht

in alle Unterlagen zu gewähren, die eine genaue

kostenmäßige Abgrenzung des Betriebszweiges, auf

den sich dieser Abschnitt bezieht, zu einem Nebenbetrieb

ermöglichen. Die Gewährung eines

Zuschusses kann verweigert oder widerrufen werden,

wenn ein Zuschußberechtigter den Bestimmungen

dieses Absatzes nicht Folge leistet."

19. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) Als Inlandspreis einer Ware gilt der behördlich

bestimmte Abgabepreis der Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe. Falls ein solcher nicht

bestimmt ist, gilt als Inlandspreis jener Großhandelseinstandspreis,

der vom Fonds bei der Bemessung

der Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse herangezogen

wird, abzüglich eines Pauschbetrages für

die Importspesen sowie für die allenfalls in diesen

Preisen enthaltenen inländischen Lieferungs- und

Veräußerungskosten."

20. § 21 lautet

„§ 21. (1) Anläßlich der Einfuhr der im § 1 angeführten

Waren der Unternummern 0403 10 B und

0403 90 B sowie der Nummern 1806, 1901, 1904,

2106, 2202 und 3501 des Zolltarifs ist ein Importausgleich

zu erheben, wenn für diese Waren oder

für die zu deren Herstellung verwendeten Vorprodukte

ein Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 oder

ein Betrag nach § 11 zu erheben ist. Der Importausgleich

setzt sich zusammen aus dem Ausgleichsbeitrag

nach § 3 Abs. 2 Z 1 für die zur Herstellung

verwendeten Vorprodukte, aus dem Ausgleichsbeitrag

nach § 3 Abs. 2 Z 3 und aus dem Betrag nach

§ 11.

(2) Der Fonds hat durch Verordnung (§ 59) festzustellen,

auf welche Waren die Voraussetzungen

des Abs. 1 erster Satz zutreffen. Der für den

Importausgleich nach Abs. 1 zweiter Satz maßgebende

Importausgleichssatz ist vom Fonds mit

Bescheid zu bestimmen."

21. § 22 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten

„2. die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen

im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne

der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht

werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 ist nicht anzuwenden,

3. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen

oder auf Grund des Bundesgesetzes

über die Einräumung von Privilegien und

Immunitäten an internationale Organisationen,

BGBl. Nr. 677/1977, Eingangsabgabenbefreiung

oder für die nach dem Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der

Republik Italien über die Regelung des

erleichterten Warenaustausches zwischen den

österreichischen Bundesländern Tirol und

Vorarlberg und der italienischen Region

Trentino - Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957,

Zollfreiheit eingeräumt ist."

22. § 22 Abs. 3 lautet

„(3) Ein Bescheid nach § 20 oder § 21 darf vom

Zollamt der Erhebung des Importausgleiches nur

dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an

den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung

zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner

oder Haftungspflichtiger im Sinne

der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Bei

der Abfertigung zum freien Verkehr bildet der

Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften

erforderliche Unterlage zur Anmeldung.

In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn ihm

ein Bescheid nicht vorliegt, dem Fonds alle für die

Erlassung eines Bescheides erforderlichen Mitteilungen

zu machen; der Fonds hat den Bescheid

dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen."

23. § 22 Abs. 6 lautet

„(6) Sofern nicht ein Bescheid nach § 20 oder

§ 21 dem Zollamt vorliegt, ist der Importausgleich

in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen

tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles

für Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden

Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten

Beförderungsmittels zum Verbrauch durch

die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden,

zu erheben."

24. § 23 Abs. 4 lautet

„(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat an den Versender

(Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne

der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche

Unterlage zur Anmeldung in den Fällen der Abfertigung

von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr,

einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr

oder der Abfertigung zur Einlagerung

in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone.

§ 22 Abs. 3 gilt sinngemäß."

25. § 23 Abs. 5 Z 2 lautet

„2. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen

oder auf Grund des Bundesgesetzes

über die Einräumung von Privilegien und

Immunitäten an internationale Organisationen,

BGBl. Nr. 677/1977, Ausgangsabgabenbefreiung

oder für die nach dem Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der

Republik Italien über die Regelung des

erleichterten Warenaustausches zwischen den

österreichischen Bundesländern Tirol und

Vorarlberg und der italienischen Region

Trentino — Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957,

Zollfreiheit eingeräumt ist."

26. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Mahlerzeugnisse im Sinne dieses Abschnittes

sind folgende Waren; soweit im nachstehenden

Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs

angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem

Bundesgesetz, die von den Unternummern der

jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten

ex-Positionen erfaßt sind

27. § 27 Abs. 2 lautet

„(2) Der Fonds ist eine juristische Person, hat

seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen

zu führen. Der Wirkungsbereich des Fonds

erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet."

28. § 28 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Der Fonds hat für Mais jeweils bis 31. Jänner

für das im vorangehenden Kalenderjahr beginnende

Wirtschaftsjahr und für die übrigen diesem

Abschnitt unterliegenden Waren jeweils bis

31. Oktober für das im betreffenden Kalenderjahr

beginnende Wirtschaftsjahr jeweils unter Einschluß

der Zeit bis zur nächsten Ernte Vermarktungspläne

festzulegen, die für ihr Wirksamwerden der Genehmigung

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen bedürfen. Falls die

Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach Übermittlung

des Vermarktungsplanes versagt wird, gilt

sie als erteilt. Das Wirtschaftsjahr umfaßt bei Mais

den Zeitraum vom 1. November bis 31. Oktober

des folgenden Jahres, bei den übrigen im § 26

genannten Waren den Zeitraum vom 1. Juli bis

30. Juni des folgenden Jahres. Der Vermarktungsplan

hat die Mengen der ein- und auszuführenden

Waren, allenfalls auch Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr,

Herkunft, Qualität und Verwendungszweck

der Einfuhren sowie deren Verteilung zu enthalten.

Bei der Erstellung des Vermarktungsplanes ist insbesondere

auf die inländische Produktion und den

Inlandsbedarf sowie die Erfordernisse der Exportverwertung

Bedacht zu nehmen.

(2) Der Fonds hat die festgelegten Vermarktungspläne

bei Vollziehung seiner Aufgaben grundsätzlich

zu beachten. Die Vermarktungspläne sind

vom Fonds nur dann abzuändern, wenn die Stabilität

der Preise der im § 26 genannten Waren oder

die Bedarfslage eine Erhöhung oder Minderung

der in den Plänen vorgesehenen Mengen oder eine

zeitliche Verschiebung der Ein- oder Ausfuhren

erforderlich macht. Hinsichtlich der Genehmigung

dieser Abänderung gilt Abs. 1 sinngemäß."

29. § 28 Abs. 7 Z 1 und 2 lauten

„1. Waren, für die auf Grund völkerrechtlicher

Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes

über die Einräumung von Privilegien

und Immunitäten an internationale Organisationen,

BGBl. Nr. 677/1977, die Befreiung

von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und

-beschränkungen zu gewähren ist,

2. Waren, auf die § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 oder

Abs. 6 anzuwenden ist,"

30. § 28 Abs. 7 Z 5 lautet

„5. Waren, ausgenommen Saatgut, bis zu einem

Wert von 200 S, die nicht zum Handel

bestimmt sind."

31. § 29 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Bewilligungen sind nicht erforderlich für

1. die im § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1984 in der jeweils geltenden Fassung

genannten Ausfuhren und

2. die Ausfuhr von Waren auf Grund des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Republik Italien über die Regelung

des erleichterten Warenaustausches zwischen

den österreichischen Bundesländern

Tirol und Vorarlberg und der italienischen

Region Trentino — Alto Adige, BGBl.

Nr. 125/1957.

Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit

und Kostenersparnis kann der Fonds

durch Verordnung die Bewilligungspflicht der Ausfuhr

bestimmter Waren, die für an Österreich

angrenzende Zollausschlußgebiete anderer Länder

bestimmt sind, aufheben. In dieser Verordnung

sind die Zollämter anzugeben, bei denen die Ausfuhrabfertigung

zu erfolgen hat. Diese Verordnung

darf nur kundgemacht werden, wenn der diesbezügliche

Beschluß des Fonds von den Bundesministern

für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen

bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als

erteilt, falls sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen

des schriftlichen Antrages versagt wird. Die

Zollämter haben jährlich die auf Grund dieser Verordnung

ausgeführten Waren nach Art und Menge

dem Fonds bekanntzugeben.

(3) Die Ausfuhrbewilligung des Fonds bildet

anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche

Unterlage zur Anmeldung im Sinne der

zollgesetzlichen Vorschriften. Sie muß an denjenigen

ergangen sein, der bei der Abfertigung Versender

im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist."

32. § 30 Abs. 3 lautet

„(3) Erträgnisse, die dem Fonds aus der Durchführung

von Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2

zufließen, sind Einnahmen des Bundes und für die

im § 40 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden.

Allfällige Kosten — ausgenommen ein Aufwand

gemäß § 60 Abs. 1 — sind dem Fonds über Verlangen

aus Mitteln des Bundes zu ersetzen."

33. Die §§ 31 bis 33 lauten

„§ 31. Die Einfuhrbewilligung des Fonds oder

der Kaufvertrag nach § 30 Abs. 2 bilden anläßlich

der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche

Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften. Die Einfuhrbewilligung oder

der Kaufvertrag darf vom Zollamt der Abfertigung

nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige,

an den die Einfuhrbewilligung ergangen ist oder

mit dem der Fonds den Kaufvertrag geschlossen

hat, Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften

ist.

§ 32. Soweit es zur Erreichung der in § 27 Abs. 1

genannten Ziele notwendig ist, kann der Fonds

durch Verordnung (§ 59) die Kennzeichnung von

Mahlerzeugnissen anordnen.

§ 33. (1) Zum Ausgleich der Transportkosten,

die durch Lieferungen von inländischem Getreide

verschiedener Herkunft an die Mühlen entstehen,

ist von den Inhabern der Mühlen (Transportausgleichsbeitragsschuldner)

an den Fonds ein Transportausgleichsbeitrag

in der vom Fonds durch Verordnung

festgesetzten Höhe je Kilogramm Handelsvermahlung

von Weizen zu entrichten. Die

Transportausgleichsbeitragsschuld entsteht im Zeitpunkt

der Handelsvermahlung von Weizen. Der

Transportausgleichsbeitrag ist spätestens am letzten

Tag des auf die Entstehung der Transportausgleichsbeitragsschuld

folgenden . Kalendermonats

an den Fonds zu entrichten. Der Transportausgleichsbeitragsschuldner

hat eine Transportausgleichsbeitragserklärung

in der Weise beim Fonds

einzureichen, daß er im Rahmen der auf Grund

einer Verordnung gemäß § 37 zu erstattenden

Mengenmeldung den zu entrichtenden Transportausgleichsbeitrag

selbst zu berechnen hat. Wird der

Transportausgleichsbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig

entrichtet, gilt § 68 Abs. 1 sinngemäß. Erstattet

der Transportausgleichsbeitragsschuldner keine

Beitragserklärung, ist § 184 BAO sinngemäß anzuwenden.

Die Erhebung des Transportausgleichsbeitrages

obliegt dem Fonds.

(2) Der Fonds hat die Höhe der Transportausgleichsbeiträge

in jenem Ausmaß, das für die

Gewährung einer Transportkostenvergütung voraussichtlich

erforderlich ist, jeweils für ein Wirtschaftsjahr,

das mit 1. Juli beginnt und mit 30. Juni

des Folgejahres endet, vor dessen Beginn festzulegen.

(3) Der Fonds hat die Transportausgleichsbeiträge

in der Weise zu verwenden, daß Transportkostenvergütungen

für die nach den Grundsätzen

der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit

ermittelten Transportkosten gewährt werden.

Die näheren Regelungen über die Verwen-

dung der Transportausgleichsbeiträge, insbesondere

hinsichtlich der Gewährung von Transportkostenvergütungen

der Höhe nach, hat der Fonds mit

Verordnung zu treffen.

(4) Ergeben sich im Laufe eines Wirtschaftsjahres

erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses

oder der zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses

vorgesehenen Mittel, so sind

die Transportausgleichsbeiträge zum nächstfolgenden

Monatsersten unter Berücksichtigung des

Abs. 2 letzter Satz entsprechend zu ändern, wobei

die letzte Änderung innerhalb eines Wirtschaftsjahres

spätestens zum 1. März stattfinden kann.

(5) Fehlbeträge und Überschüsse beim Aufkommen

aus dem Transportausgleichsbeitrag sind bei

der nächsten Festsetzung entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Der Fonds darf einen Transportausgleichsbeitrag

jeweils nur für den Zeitraum, für den er

eine Transportkostenvergütung nach Abs. 3

gewährt, durch Verordnung festsetzen.

(7) Die gemäß Abs. 1 eingehobenen Geldmittel

sind für den im Abs. 3 genannten Zweck gebunden.

§ 242 BAO gilt sinngemäß."

34. § 34 lautet

„§ 34. (1) Zum Ausgleich der Preisunterschiede

zwischen Qualitätsweizen der Ernte 1987 und

jenem der Ernte 1988 ist von den Inhabern von

Mühlen (Beitragsschuldner) an den Fonds ein Ausgleichsbeitrag

in Höhe von 25 Groschen je Kilogramm

Handelsvermahlung für den in der Zeit

vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989 vermahlenen

Weizen zu entrichten. Die Beitragsschuld entsteht

im Zeitpunkt der Handelsvermahlung von Weizen.

(2) Hinsichtlich der Erhebung dieses Ausgleichsbeitrages

gilt § 33 Abs. 1 sinngemäß.

(3) Die näheren Regelungen über die Verwendung

der Ausgleichsbeiträge hat der Fonds mit

Verordnung festzulegen."

34 a. § 35 entfällt.

35. § 36 lautet

„§ 36. (1) Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der

gemäß § 33 Abs. 1 zu entrichtenden Transportausgleichsbeiträge

kann der Fonds, soweit es im Einzelfall

keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen

vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der

Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt.

Transportkostenvergütungen (§ 33 Abs. 3)

können gegen allfällige Transportausgleichsbeiträge

aufgerechnet werden.

(2) Werden vom Fonds fällige Transportkostenvergütungen

dem Berechtigten ohne sein Verschulden

nicht rechtzeitig bezahlt oder verrechnet, so

können, soweit es die wirtschaftliche Lage des

Fonds zuläßt, Verzugszinsen in der im Abs. 1

genannten Höhe gewährt werden."

36. § 37 Abs. 3 lautet

„(3) Der Fonds hat mit Verordnung die Form

der gemäß Abs. 1 und 2 zu erstattenden Meldungen

festzulegen."

37. § 38 Abs. 11 lautet

„(11) Der Fonds kann anläßlich der Veranlassung

von Einfuhren nach § 28 Abs. 3 durch Verordnung

festlegen, in welcher Höhe der Importausgleichssatz

mit Bescheid zu bestimmen sein wird.

Eine solche Verordnung darf nur kundgemacht

werden, wenn sie von den Bundesministern für

Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt

worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls

sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des

diesbezüglichen schriftlichen Antrages versagt

wird."

38. § 39 Abs. 9 lautet

„(9) In den Fällen, in denen der Fonds nach § 29

Abs. 2 durch Verordnung die Bewilligungspflicht in

der Ausfuhr aufhebt, kann der Exportausgleichssatz

durch Verordnung bestimmt werden."

39. § 39 Abs. 11 Z 2 und 3 lauten

„2. die im Eingangsvormerkverkehr, ausgenommen

im aktiven Veredlungsverkehr, im Sinne

der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht

werden,

3. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen

oder auf Grund des Bundesgesetzes

über die Einräumung von Privilegien und

Immunitäten an internationale Organisationen,

BGBl. Nr. 677/1977, Zollfreiheit eingeräumt

ist."

40. § 39 Abs. 12 lautet

„(12) Ein Bescheid nach Abs. 2, 6 und 7 darf

vom Zollamt der Erhebung des Exportausgleiches

nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige,

an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung

von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr,

einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr

oder der Abfertigung zur Einlagerung

in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone,

Versender (Exporteur), ansonsten Abgabenschuldner

oder Haftungspflichtiger im Sinne

der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Der

Bescheid bildet bei der Abfertigung von Waren des

freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der

Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der

Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager oder

zur Verbringung in eine Zollfreizone, eine im

Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche

Unterlage zur Anmeldung. § 22 Abs. 3 dritter

Satz gilt sinngemäß."

41. § 42 entfällt.

42. § 43 lautet

„§ 43. Um eine ausreichende und gleichmäßige

Versorgung mit den im § 26 genannten Waren

sowie mit Körnererbsen und Pferdebohnen für Futterzwecke

für das gesamte Bundesgebiet während

des ganzen Jahres zu gewährleisten, können für

diese Waren unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 4

durch Verordnung des Fonds jene Betriebe, die

diese Waren aufkaufen, verarbeiten oder weiterveräußern,

verpflichtet werden,

1. zur Kennzeichnung der allfälligen ausländischen

Herkunft,

2. zur Führung bestimmter Aufzeichnungen

über die Lager- und Vorratshaltung und ihre

Umsätze sowie zur Erstattung von Meldungen

über die genannten Vorgänge, wobei die

vom Fonds aufzulegenden Formblätter gegen

Ersatz der Druck- und Versandkosten bezogen

werden können,

3. zur Gewährung der Einsichtnahme in die

nach Z 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen

und sonstigen Unterlagen über die Lager- und

Vorratshaltung sowie die Umsätze und

4. zur Ermöglichung der Überprüfung der Richtigkeit

der nach Z 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen

durch Einsichtnahme in die

Lager- und Vorratseinrichtungen."

43. Die §§ 44 und 45 entfallen.

44. § 48 Abs. 2 lautet

„(2) Der Beitragssatz beträgt für

Groschen

je kg

1. Durumweizen 30

2. Qualitätskontraktweizen 50

3. Mahlweizen 50

4. sonstigen Weizen 40

5. Roggen 40

6. Gemenge, in denen eine der in Z 1

bis 5 genannten Getreidearten enthalten

ist 50

7. Gerste 15

8. Hafer 5

9. Mais 40

10. Triticale 0

11. Gemenge, die nicht unter Z 6 fallen

40

Als Qualitätskontraktweizen gilt Weizen, der auf

Grund eines Anbau- und Liefervertrages im Rahmen

der Qualitätsweizen-Kontraktaktion des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft in die

Siloaktion dieses Bundesministers eingeliefert oder

von den Mühlen nicht über die Siloaktion, sondern

direkt von einem Erzeuger, einem Aufkäufer oder

einem Großhändler bezogen wird (Qualitätsweizen-

Direktbezug). Als Mahlweizen gilt Weizen,

der auf Grund eines Anbau- und Liefervertrages im

Rahmen der Mahlweizen-Kontraktaktion des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft in die

Siloaktion dieses Bundesministers eingeliefert oder

von den Mühlen nicht über die Siloaktion, sondern

direkt von einem Erzeuger, einem Aufkäufer oder

einem Großhändler bezogen wird (Mahlweizen-

Direktbezug). Saatgut zugelassener Qualitätskontrakt-

und Mahlweizensorten gilt als sonstiger Weizen."

45. § 51 Abs. 2 lautet

„(2) Die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung

bekanntgewordenen Einzeldaten dürfen —

unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung —

nur für Zwecke der Beitragserhebung verwendet

werden."

46. § 52 Abs. 2 lautet

„(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101

Abs. 1, 119, 131, 132, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151

Abs. 1 bis Abs. 3, 158, 184, 211, 224 und 235 BAO

sind sinngemäß anzuwenden."

47. § 52 a entfällt.

48. § 53 Abs. 1 lautet

„(1) Der Beitrag gemäß § 46 ist eine Einnahme

des Fonds. Der Fonds kann bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens

zur Deckung der Kosten, die ihm

durch die Erhebung dieser Beiträge erwachsen, verwenden."

49. § 53 b Abs. 3 lautet

„(3) In der nach den zollgesetzlichen Vorschriften

abzugebenden Anmeldung ist bei den im Abs. 1

angeführten Waren der Nummer 3101 der jeweilige

Gehalt an Stickstoff (N), Phosphor (P2O5) und

Kali (K2O) anzugeben."

50. § 53 c Z 2 lautet

„2. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 2 der zollrechtliche

Empfänger und"

51. § 53 e Abs. 2 lautet

„(2) Der vom Förderungsbeitragsschuldner

erklärte Reinnährstoffgehalt ist anzuerkennen,

wenn der tatsächliche Reinnährstoffgehalt innerhalb

der durch die Düngemittel-Toleranzenverordnung,

BGBl. Nr. 499/1987, festgelegten oder,

soweit diese Verordnung nicht anwendbar ist,

innerhalb der handelsüblichen Toleranzgrenzen

liegt. Zur Feststellung des Reinnährstoffgehaltes

kann der Fonds Proben im erforderlichen Ausmaß

unentgeltlich entnehmen."

52. § 53 i Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Das Zollamt hat dem Fonds in den Fällen

der Abfertigung zum freien Verkehr, der Abrechnung

von im Eingang vorgemerkten Waren und

der Geltendmachung einer Ersatzforderung oder

einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld die

ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens

bekannten Daten, die für die Erhebung des Förde-

rungsbeitrages von Bedeutung sind, bekanntzugeben.

Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt

oder durch einen vom Fonds aufgelegten

Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum

freien Verkehr ist der Vordruck vom Anmelder im

Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt

zur Abfertigung dem Zollamt vorzulegen.

(2) Fallen die Voraussetzungen für eine in

Anspruch genommene Befreiung vom Förderungsbeitrag

nachträglich weg, so hat

1. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 1 derjenige, der

die Befreiungsbestätigung gemäß § 53 d

Abs. 2 ausgestellt hat,

2. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 2 der zollrechtliche

Empfänger,

3. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 3 der Hersteller

eine Förderungsbeitragserklärung binnen einem

Monat nach Wegfall der Voraussetzungen für die

in Anspruch genommene Befreiung beim Fonds

einzureichen. In diesem Fall entsteht die Förderungsbeitragsschuld

im Zeitpunkt des Wegfalls der

Voraussetzungen für die in Anspruch genommene

Befreiung. Der sich daraus ergebende Förderungsbeitrag

ist spätestens am letzten Tag des auf die

Entstehung dieser Beitragsschuld folgenden Kalendermonats

1. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 1 von demjenigen,

der die Bestätigung gemäß § 53 d Abs. 2 ausgestellt

hat,

2. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 2 vom zollrechtlichen

Empfänger,

3. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 3 vom Hersteller

an den Fonds zu entrichten. § 53 g Abs. 2 und 3 gilt

sinngemäß."

53. § 53 k lautet

„§ 53 k. Die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung

bekanntgewordenen Einzeldaten dürfen

— unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung

— nur für Zwecke der Beitragserhebung verwendet

werden."

54. § 53 1 Abs. 2 lautet

„(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101

Abs. 1, 119, 131,132, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151

Abs. 1 bis Abs. 3, 158, 184, 211, 224 und 235 BAO

sind sinngemäß anzuwenden."

55. § 53 o Abs. 1 Z 2 lautet

„2. im Falle des § 53 n Abs. 1 Z 2 der zollrechtliche

Empfänger."

56. § 53 s Abs. 1 lautet

„(1) Das Zollamt hat dem Fonds in den Fällen

der Abfertigung zum freien Verkehr, der Abrechnung

von im Eingang vorgemerkten Waren und

der Geltendmachung einer Ersatzforderung oder

einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld die

ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens

bekannten Daten, die für die Erhebung des Saatgutbeitrages

von Bedeutung sind, bekanntzugeben.

Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt

oder durch einen vom Fonds aufgelegten

Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum

freien Verkehr ist der Vordruck vom Anmelder im

Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt

zur Abfertigung dem Zollamt vorzulegen."

57. § 53 t lautet

„§ 53 t. Die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung

bekanntgewordenen Einzeldaten dürfen

—. unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung

— nur für Zwecke der Beitragserhebung verwendet

werden."

58. § 53 u Abs. 2 lautet

„(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101

Abs. 1,119, 131, 132,141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151

Abs. 1 bis Abs. 3, 158, 184, 211, 224 und 235 BAO

sind sinngemäß anzuwenden."

59. Die §§ 54 bis 59 lauten

„§ 54. Organe der Fonds sind

1. die geschäftsführenden Ausschüsse,

2. die Obmännerkonferenzen,

3. die Fachausschüsse sowie

4. die Kontrollausschüsse.

Diese Organe werden im nachfolgenden als „Kollegialorgane"

bezeichnet.

§ 55. (1) Die geschäftsführenden Ausschüsse der

Fonds bestehen aus je sechzehn Mitgliedern.

Davon sind je vier Mitglieder namhaft zu machen

1. von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, darunter der

Obmann,

2. vom Österreichischen Arbeiterkammertag,

darunter ein Obmannstellvertreter,

3. von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, darunter ein Obmannstellvertreter

und

4. vom Österreichischen Gewerkschaftsbund,

darunter ein Obmannstellvertreter.

(2) Mitglied kann nur sein, wer zum Nationalrat

wählbar ist.

(3) Ist die Namhaftmachung von neuen Mitgliedern

erforderlich, so hat der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft die gemäß Abs. 1 in

Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung

aufzufordern. Bei den dieser Aufforderung

gemäß namhaft gemachten Personen hat

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu prüfen, ob sie dem Erfordernis des Abs. 2 entsprechen.

Ist dies der Fall, so hat er die namhaft

gemachten Personen unverzüglich auf die gesetzmäßige

und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten

anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen diese

Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht

worden sind. Kommt der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft jedoch zu der Auffassung, daß

die Wählbarkeit einer namhaft gemachten Person

nicht gegeben ist, so hat er die Angelobung mit

Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle

Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.

(4) Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung

gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen

nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Mitglieder

zu bestellen.

(5) In gleicher Weise ist eine der Mitgliederzahl

entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu

bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen

werden können. Im Fall der Verhinderung eines

Obmannes oder Obmannstellvertreters hat das für

ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse

eines einfachen Mitgliedes.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt,

1. wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft

gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft;

2. wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verlorengeht;

3. im Falle des Verzichts.

Im Streitfall, ob die Mitgliedschaft erloschen ist,

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

auf Antrag der Stelle, die das Mitglied namhaft

gemacht hat, oder des Mitgliedes selbst zu entscheiden.

(7) Den Vorsitz in den Sitzungen der geschäftsführenden

Ausschüsse und der Obmännerkonferenzen

führt der Obmann oder in seiner Verhinderung

ein Obmannstellvertreter. Die Vertretungsbefugnis

kommt den Obmannstellvertretern in nachstehender

Reihenfolge zu

1. beim Milchwirtschaftsfonds dem vom Österreichischen

Arbeiterkammertag, in dessen

Verhinderung dem von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und in dessen

Verhinderung dem vom Österreichischen

Gewerkschaftsbund namhaft gemachten

Obmannstellvertreter,

2. beim Getreidewirtschaftsfonds dem von der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

in dessen Verhinderung dem vom Österreichischen

Arbeiterkammertag und in dessen

Verhinderung dem vom Österreichischen

Gewerkschaftsbund namhaft gemachten

Obmannstellvertreter.

§ 56. (1) Die Obmännerkonferenzen bestehen

aus dem Obmann und den drei Obmannstellvertretern

des in Betracht kommenden Fonds.

(2) Die Fachausschüsse und die Kontrollausschüsse

sind von den geschäftsführenden Ausschüssen

einzusetzen, wobei ein von der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

namhaft gemachtes Mitglied den Vorsitz führt. Die

Vertretung des Vorsitzenden ist durch die

Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Die Fonds sind berechtigt, je einen Geschäftsführer

und sonstige Angestellte in der erforderlichen

Anzahl durch Dienstvertrag zu bestellen. Hinsichtlich

der durch Dienstvertrag eingeräumten

Ansprüche haben die Fonds die erforderlichen Vorsorgen

zu treffen. Auf das Dienstverhältnis der

Fondsbediensteten sind das Angestelltengesetz in

der jeweils geltenden Fassung und die für Dienstnehmer

in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen

Rechtsvorschriften anzuwenden.

(4) Bei der Durchführung der in den Abschnitten

A und B dieses Bundesgesetzes vorgesehenen

Prüfungen können sich die Fonds eines Wirtschaftsprüfers

bedienen.

(5) Jede der in § 55 Abs. 1 genannten Stellen ist

berechtigt, zu den Sitzungen der Kollegialorgane

der Fonds Sachverständige heranzuziehen. Die

Höchstanzahl der Sachverständigen je in § 55

Abs. 1 genannter Stelle wird durch die Geschäftsordnungen

der Fonds festgelegt. Für die Entschädigung

gilt § 58 Abs. 2 sinngemäß.

(6) Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur

Überprüfung der Bewirtschaftbarkeit von Pachtbetrieben

gemäß § 73 Abs. 2 und Wirtschaftsgebäuden

gemäß § 73 Abs. 2 a sowie zur Überprüfung

des Vorliegens eines Elementarereignisses gemäß

§ 73 Abs. 3 Regionalkommissionen einzusetzen.

Die Regionalkommission besteht aus vier Mitgliedern

oder Ersatzmitgliedern, wovon je ein Mitglied

(Ersatzmitglied) von den im § 55 Abs. 1 genannten

Stellen namhaft zu machen ist. Zur Unterstützung

bei der Besorgung ihrer Geschäfte kann der Regionalkommission

ein Bediensteter des Milchwirtschaftsfonds beigestellt werden.

§ 57. (1) Die Obmänner oder bei deren Verhinderung

die gemäß § 55 Abs. 7 zuständigen

Obmannstellvertreter haben die Sitzungen der

geschäftsführenden Ausschüsse und der Obmännerkonferenzen

der Fonds unter Bekanntgabe einer

Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der

übrigen Kollegialorgane ist näher durch die

Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Die Entscheidungsbefugnis in den von den

Fonds zu besorgenden Angelegenheiten obliegt den

geschäftsführenden Ausschüssen, soweit die

Beschlußfassung nicht durch Verordnung (§ 59)

auf die Obmännerkonferenzen, Fachausschüsse

oder die Geschäftsführer übertragen wird. Solche

Übertragungen können erfolgen, soweit es das

Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung

erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von

grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die geschäftsführenden

Ausschüsse können für Gruppen der

ihnen übertragenen Angelegenheiten Fachausschüsse

sowohl mit der selbständigen Erledigung

betrauen als auch lediglich zur Vorbereitung und

Vorberatung einsetzen.

(3) Die Kontrollausschüsse haben die Gebarung

der Fonds zu prüfen und darüber den geschäftsführenden

Ausschüssen einen Bericht zu erstatten.

(4) Die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder

vorausgesetzt, sind beschlußfähig

1. die geschäftsführenden Ausschüsse bei Anwesenheit

von mindestens zwölf ihrer Mitglieder,

unter denen sich der Obmann oder ein

Obmannstellvertreter befinden muß;

2. die Obmännerkonferenzen bei Anwesenheit

aller ihrer Mitglieder; ist ein Mitglied durch

höhere Gewalt verhindert oder erklärt es sich

einverstanden, daß die Obmännerkonferenz

in seiner Abwesenheit stattfindet, genügt zur

Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von drei

Mitgliedern;

3. die Fachausschüsse und Kontrollausschüsse

bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder, sofern

nicht der geschäftsführende Ausschuß unter

Bedachtnahme auf eine rasche und ausgewogene

Willensbildung etwas Abweichendes

festsetzt.

(5) Gültige Beschlüsse der geschäftsführenden

Ausschüsse bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln

der abgegebenen Stimmen und bei den übrigen

Kollegialorganen der Fonds der Stimmeneinhelligkeit.

Kommt eine einhellige Auffassung nicht

zustande, so ist der Beratungsgegenstand der

Obmännerkonferenzen und der Fachausschüsse

den geschäftsführenden Ausschüssen zur Beschlußfassung

vorzulegen, wenn ein Viertel der Mitglieder

dies verlangt.

(6) Die Beschlüsse der Kollegialorgane der

Fonds werden nach außen vom Obmann oder in

dessen Verhinderung von einem Obmannstellvertreter

vertreten.

(7) Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind zwei

Unterschriften erforderlich, nämlich die des

Obmannes oder eines Obmannstellvertreters und

des Geschäftsführers oder eines sonstigen Angestellten,

der hiezu vom Obmann mit Zustimmung

des geschäftsführenden Ausschusses bevollmächtigt

werden kann. Auf dieselbe Weise kann ein weiterer

Angestellter für den Fall der Verhinderung des

Geschäftsführers und des sonstigen zeichnungsberechtigten

Angestellten zur rechtsverbindlichen

Zeichnung gemeinsam mit dem Obmann oder

einem Obmannstellvertreter bevollmächtigt werden.

Wer im übrigen zur Fertigung von schriftlichen

Ausfertigungen befugt ist, bestimmt der

geschäftsführende Ausschuß.

(8) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kollegialorgane

der Fonds sind in Angelegenheiten, die

unmittelbar zum Vor- oder Nachteil eines Unternehmens

sind, das ihnen gehört, dem sie als

Geschäftsführer oder Mitarbeiter angehören oder

dessen Bevollmächtigte sie sind, von der Beratung

und Beschlußfassung ausgeschlossen.

§ 58. (1) Die Obmänner und Obmannstellvertreter

haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt.

(2) Das Amt der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder

ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die

Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige

Sitzungsgelder der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

der geschäftsführenden Ausschüsse, Fachausschüsse

und Kontrollausschüsse werden durch die

Geschäftsordnung festgesetzt. Das Sitzungsgeld

darf nicht höher sein als die doppelte Aufenthaltsgebühr

für einen Tag.

(3) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Regionalkommissionen

erhalten als pauschale Abgeltung

für alle Aufwendungen einschließlich Reisegebühren

für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung;

deren Höhe in der Geschäftsordnung des

Milchwirtschaftsfonds festzusetzen ist.

(4) Die Fonds haben Unterlagen und Aufzeichnungen

allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung

dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen

und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre

aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des

Kalenderjahres, in welchem

1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis

geendet hat,

2. in den übrigen Fällen der Fonds letztmalig in

der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen

ist.

(5) Im übrigen wird die Tätigkeit der Organe der

Fonds durch eine Geschäftsordnung geregelt, die

vom in Betracht kommenden geschäftsführenden

Ausschuß zu beschließen ist und der Genehmigung

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

bedarf. In der Geschäftsordnung kann im Interesse

einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung

insbesondere auch geregelt werden, inwieweit die

Organe der Fonds hinsichtlich der von ihnen zu

treffenden Verfügungen und Entscheidungen und

in sonstigen Angelegenheiten Fondsbedienstete mit

der selbständigen Erledigung betrauen können.

§ 59. (1) Die Fonds haben Verordnungen (allgemein

verbindliche Anordnungen) mit Ausnahme

jener, die ausschließlich an untergeordnete Organe

ergehen, in von ihnen herauszugebenden Verlautbarungsblättern

kundzumachen. Die Fonds können

für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den

Ersatz der Versandkosten sowie einen Druckkostenbeitrag

verlangen.

(2) Die Verordnungen (Anordnungen) gemäß

Abs. 1 treten am dritten Tag nach ihrer Kundmachung

in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer

Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist. Verordnungen

(Anordnungen) des Milchwirtschaftsfonds, die

die Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen oder

Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen

zum Gegenstand haben, können mit rückwirkender

Kraft erlassen werden."

60. § 60 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. beim Getreidewirtschaftsfonds die Mühlen

nach den vermahlenen Weizenmengen im

Rahmen der Handelsvermahlung von Weizen

zu leisten haben und die höchstens 15 Groschen

je Kilogramm vermahlener Weizenmenge

betragen. Für Exportvermahlungen

sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten."

61. § 60 Abs. 2 entfällt.

62. § 60 Abs. 5 lautet

„(5) Der Milchwirtschaftsfonds kann für Untersuchungen

und Begutachtungen, die in seinen

Laboratorien im Zuge der Qualitätskontrolle (§ 17)

und im Zuge von Verfahren durchgeführt werden,

Gebühren erheben, die durch Verordnung (§ 59)

entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt

hiebei auflaufenden Kosten festzulegen

sind. Zur Entrichtung der Gebühren sind im Falle

der Betriebsproben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,

im übrigen die Parteien des Verfahrens

verpflichtet. Die Kosten der Untersuchung von

Marktproben hat der Milchwirtschaftsfonds aus

eigenen Mitteln zu tragen. Für die Erhebung von

Gebühren gelten die Bestimmungen über die Verwaltungskostenbeiträge

sinngemäß."

63. § 61 Abs. 1 lautet

„(1) Anläßlich der Einfuhr der im § 1 genannten

Waren ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe

den Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 60 Abs. 1

Z 1 nicht übersteigen darf. Der Beitragssatz ist vom

Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung (§ 59)

festzulegen, wobei als Bemessungsgrundlage der

Zollwert der Waren oder, sofern für die Waren

eine Abgabe, für die der Zollwert nicht die Bemessungsgrundlage

bildet, vorgesehen ist, die gemäß

§ 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der

jeweils geltenden Fassung vorgesehene Grundlage

heranzuziehen ist. Ein Beschluß des Milchwirtschaftsfonds

über den Beitragssatz darf nur kundgemacht

werden, wenn er vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister

für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung

gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen

nach Einlangen des schriftlichen Antrages versagt

wird."

64. § 62 lautet

„§ 62. Die Organe der Fonds haben die Fondsmittel

unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes zu verwalten."

65. § 63 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu

den Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse

einzuladen; er kann sich durch Bedienstete seines

Bundesministeriums vertreten lassen. Weiters sind

die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und für Finanzen einzuladen, die sich durch

je einen Bediensteten ihres Bundesministeriums vertreten

lassen können. Den genannten Bundesministern

beziehungsweise ihren Vertretern kommt bei

den Sitzungen beratende Stimme zu. Ihnen sind die

Protokolle über die Sitzungen der geschäftsführenden

Ausschüsse vorzulegen."

66. § 64 entfällt.

67. § 65 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Fonds sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit

von den Verwaltungsstrafbehörden und

Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf

Grund dieses Bundesgesetzes anhängigen Strafverfahren

zu verständigen."

68. § 66 Abs. 1 lautet

„(1) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

benötigten personenbezogenen Daten dürfen

von den Fonds automationsunterstützt ermittelt

und verarbeitet werden. Dasselbe gilt für die Personalverwaltung

und Haushaltsgebarung der Fonds."

69. § 68 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Ausgleichs-,

Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträgen

haben die Fonds die Zahlungsverpflichtung

durch Bescheid vorzuschreiben. Die durch

Bescheid rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichs-,

Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträge

sind im Verwaltungsweg einzubringen.

(2) Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung

von Zuschüssen unterliegen keinem ordentlichen

Rechtsmittel; ebenso die Bescheide des Milchwirtschaftsfonds

in Angelegenheiten des § 16 Abs. 9

erster Satz sowie die Bescheide des Getreidewirtschaftsfonds

in Angelegenheiten des § 28 Abs. 3, 4

und 6, des § 29 Abs. 1 und 4. Gegen sonstige

Bescheide ist die Berufung an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zulässig."

70. § 70 lautet

„§ 70. Das sich aus der zusätzlichen Absatz- und

Verwertungsmenge ergebende gesamte Finanzierungserfordernis

ist wie folgt zu bedecken

Im Umfang des Anteiles,

1. welcher jener Milchmenge entspricht, die vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung festgelegt wurde und den

Inlandsabsatz bis 16% übersteigt, durch Mittel

des Bundes;

2. welcher einer Milchmenge entspricht, die den

Inlandsabsatz um weitere 0 bis 6% übersteigt,

und welcher weiters zur Bedeckung der Prämienvorauszahlung

und Gewährung der Lieferrücknahmeprämie

(§ 73 Abs. 10 und 11)

erforderlich ist, durch Mittel aus dem allgemeinen

Absatzförderungsbeitrag (§ 71

Abs. 1), sofern nicht § 77 Abs. 1 vorletzter

und letzter Satz zur Anwendung kommt;

3. welcher jener Milchmenge entspricht, die darüber

hinaus von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

übernommen wird, durch

Mittel aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

(§ 71 Abs. 2).

Bei der Festsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages

vor Beginn des Wirtschaftsjahres

(§ 77 Abs. 1 erster Satz) ist an Stelle des Inlandsabsatzes

von der Bedarfsmenge (§ 74 Abs. 2) auszugehen.

In der Folge ist bei der Neufestsetzung des allgemeinen

Absatzförderungsbeitrages (§ 77 Abs. 5)

ein auf Grund des bereits bekannten tatsächlichen

Inlandsabsatzes und einer sich allenfalls abzeichnenden

Tendenz ermittelter vorläufiger Inlandsabsatz

heranzuziehen."

71. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt

„§ 70a. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs,

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

des Österreichischen Arbeiterkammertages

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

bis 31. Mai für das am folgenden 1. Juli beginnende

Wirtschaftsjahr (in der Folge „nächstes

Wirtschaftsjahr") durch Verordnung die Höhe des

Bundesanteiles (§ 70 Z 1) festzusetzen.

(2) Der Prozentsatz des Bundesanteiles ist dabei

unter Berücksichtigung einer voraussichtlichen Entwicklung

der Anlieferung und des Inlandsabsatzes

an Milch in bearbeiteter und verarbeiteter Form

sowie der für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen

im Bereich der Milchwirtschaft voraussichtlich

anfallenden Waren und der dafür erforderlichen

Mittel für das nächste Wirtschaftsjahr derart festzusetzen,

daß mit den für diese Zwecke verfügbaren

Bundesmitteln das Auslangen gefunden werden

kann.

(3) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds

hat Unterlagen betreffend die voraussichtliche

Entwicklung der Anlieferung und des Inlandsabsatzes

an Milch in bearbeiteter und verarbeiteter

Form sowie der für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen

im Bereich der Milchwirtschaft voraussichtlich

anfallenden Waren und der dafür insgesamt

erforderlichen Mittel für das nächste Wirtschaftsjahr

dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft rechtzeitig bekanntzugeben.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat diese Unterlagen des Geschäftsführers

des Milchwirtschaftsfonds der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs, der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem

Österreichischen Arbeiterkammertag sowie dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund so zeitgerecht

zu übermitteln, daß diesen Stellen bis zur

Anhörung nach Abs. 1 mindestens drei volle Werktage

zur Verfügung stehen."

72. § 71 Abs. 3 lautet

„(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist

nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus

Milch, die auf einer Alm und auf der Futtergrundlage

dieser Alm — ausgenommen bei Vorliegen

eines Elementarereignisses — erzeugt werden. Ein

allgemeiner Absatzförderungsbeitrag ist ferner

nicht zu entrichten für Butter, die auf Almen

erzeugt wird und für die von derselben Alm eine

entsprechende Menge an Käse übernommen wird.

Als Almen gelten Grünlandflächen,

1. die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen

Verhältnisse nur im Sommer und getrennt

von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen

Milchkühe bewirtschaftet werden und

2. von denen die Lieferung von Milch und

Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder

eine Sammelstelle erfolgt oder Milch und

Erzeugnisse aus Milch unmittelbar an Verbraucher

abgegeben werden.

Der Zeitraum der Lieferung von Milch und

Erzeugnissen aus Milch einschließlich deren

Abgabe unmittelbar an den Verbraucher darf während

einer Alpperiode 120 Tage nicht überschreiten.

Beginnt die Lieferung von Milch und Erzeugnissen

aus Milch einschließlich deren Abgabe

unmittelbar an Verbraucher nach dem 30. Juni, so

darf dieser Zeitraum den 15. Oktober nicht überschreiten.

Verfügungsberechtigte über Almen mit

Milchkuhhaltung haben Beginn und Ende der Alpperiode,

die auf der Alm vorhandene Futterfläche

und die Anzahl der aufgetriebenen Milchkühe,

gegliedert nach deren Eigentümern, mittels eines

vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes

dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

zu melden, der eine Durchschrift

dieser Meldung innerhalb von sieben Tagen an den

Milchwirtschaftsfonds weiterzuleiten hat. Die

Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

wird für den über die Alm Verfügungsberechtigten

mit dem Tag wirksam, an dem seine Meldung

beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

eingelangt ist, frühestens jedoch

mit dem Tag des Almauftriebs. Wenn diese Meldung

innerhalb von drei Tagen nach Almauftrieb

beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

eingelangt ist, gilt die Befreiung vom

zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag rückwirkend

ab dem Tag des Almauftriebs. Wenn der zuständige

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb diese

Meldung nicht innerhalb von sieben Tagen an den

Milchwirtschaftsfonds weiterleitet, hat der Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb für die Zeit bis zur

Weiterleitung der Meldung an den Milchwirtschaftsfonds

den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag,

an den Milchwirtschaftsfonds zu berechnen

und zu leisten, darf jedoch mit diesen Beiträgen

den Milcherzeuger nicht belasten."

73. § 71 Abs. 5 lautet

„(5) Der Milchwirtschaftsfonds hat milcherzeugenden

Betrieben die Begünstigungen, die sich aus

Abs. 3 ergeben, für die Dauer von drei Wirtschaftsjahren

durch Bescheid zu entziehen, wenn

1. Milch und Erzeugnisse aus Milch, die gemäß

Abs. 3 unmittelbar an den Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb geliefert oder an eine

Sammelstelle gebracht oder unmittelbar an

Verbraucher abgegeben werden, nicht oder

nicht zur Gänze auf einer Alm oder nicht auf

der Futtergrundlage dieser Alm — ausgenommen

bei Vorliegen eines Elementarereignisses

— erzeugt wurden,

2. Milch und Erzeugnisse aus Milch nicht

unmittelbar an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

oder eine Sammelstelle geliefert

wurden,

3. die Meldung des Verfügungsberechtigten

nach Abs. 3 unrichtige oder unvollständige

Angaben enthält."

74. § 73 Abs. 1 und 2 lauten

„§ 73. (1) Die Einzelrichtmenge ist diejenige

Milchmenge, für deren Übernahme durch einen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem

Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher

Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten

ist. Die Einzelrichtmenge bemißt sich in Kilogramm

und ist erforderlichenfalls auf die nächste

zur Gänze durch zwölf teilbare Milchmenge aufzurunden.

Einzelrichtmengen und Milchlieferungen

eines Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen

Kinder und Wahlkinder sowie der am

selben Hof lebenden volljährigen Kinder und

Wahlkinder sind innerhalb eines Einzugsgebietes

zusammenzuzählen. Dasselbe gilt, wenn auf ein

und demselben landwirtschaftlichen Betrieb mehrere

Einzelrichtmengen bestehen, für alle Milcherzeuger

dieses Betriebes. Einzelrichtmengen und.

Milchlieferungen eines Milcherzeugers, seines Ehegatten,

seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder

sowie der am selben Hof lebenden volljährigen

Kinder und Wahlkinder sind im Falle eines Antrages

der Verfügungsberechtigten zusammenzuzählen,

wenn deren landwirtschaftliche Betriebe nicht

im selben Einzugsgebiet, jedoch im selben oder in

zwei unmittelbar angrenzenden Verwaltungsbezirken

liegen. Solche Anträge sind von allen Verfügungsberechtigten

über die vom Antrag betroffenen

landwirtschaftlichen Betriebe bei sonstiger Unwirksamkeit

zu unterfertigen. In den Anträgen ist von

den Antragstellern jener Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

anzugeben, der hinsichtlich der

gemeinsamen Verrechnung der Absatzförderungsbeiträge

und der Abhofpauschale als zuständiger

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gelten soll,

wobei diesem von allen anderen betroffenen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieben die zur

gemeinsamen Verrechnung erforderlichen Unterlagen

umgehend zur Verfügung zu stellen sind. Der

Antrag ist im Wege des für die Verrechnung

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes

beim Milchwirtschaftsfonds bis 30. Juni

jenes Wirtschaftsjahres einzubringen, ab dem er für

die gemeinsame Verrechnung gelten soll. Die

gemeinsame Verrechnung endet

1. bei Wegfall der Voraussetzungen für die

gemeinsame Verrechnung oder

2. bei Widerruf durch mindestens einen der Verfügungsberechtigten

mit dem auf den Wegfall der Voraussetzungen

oder auf das Einlangen der Widerrufserklärung

beim Milchwirtschaftsfonds folgenden Wirtschaftsjahr.

Der Milchwirtschaftsfonds hat alle Verfügungsberechtigten

über die von der gemeinsamen

Verrechnung betroffenen landwirtschaftlichen

Betriebe sowie alle betroffenen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe über die gestellten Anträge

und die Beendigung der gemeinsamen Verrechnung

zu verständigen. Weiters ist die Einzelrichtmenge

eines Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner

minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie

der am selben Hof lebenden volljährigen Kinder

und Wahlkinder auf Antrag der Verfügungsberechtigten

auf einen anderen Betrieb dieser Personen,

für den keine Einzelrichtmenge besteht, zu übertragen,

wenn deren landwirtschaftliche Betriebe nicht

im selben Einzugsgebiet, jedoch im selben oder in

zwei unmittelbar angrenzenden Verwaltungsbezirken

liegen. Für diesen Fall gelten die vorstehenden

Bestimmungen betreffend die gemeinsame Verrechnung

sinngemäß.

(2) Die Einzelrichtmenge steht dem jeweiligen

Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden

Betrieb zu. Geht das Verfügungsrecht auf

einen anderen über, so bleibt die Einzelrichtmenge

bestehen, sofern der Betrieb weiterhin selbständig

bewirtschaftet wird oder bewirtschaftbar ist. Ist der

Verfügungsberechtigte Pächter, so steht ihm die

Einzelrichtmenge nur dann zu, wenn außerdem die

Pachtdauer mindestens ein Wirtschaftsjahr beträgt

und er alle vor Beginn des Pachtverhältnisses zum

milcherzeugenden Betrieb gehörenden Flächen

pachtet; zu diesen Flächen gehören nicht Bauflächen,

Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und

Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten

hat. Wenn ein bisher einheitlich bewirtschafteter

Betrieb in mehrere selbständig bewirtschaftete

Betriebe aufgeteilt wird oder wenn bisher gemeinsam

bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt werden, ist

die Einzelrichtmenge entsprechend einer Vereinbarung

aufzuteilen, die spätestens ein Jahr nach dieser

Aufteilung geschlossen wurde; sie wird mit dem auf

die Bekanntgabe der Vereinbarung an den zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden

Monatsersten wirksam. Kommt innerhalb

eines Jahres nach der vorgenannten Aufteilung eine

Vereinbarung nicht zustande, so ist die Einzelrichtmenge

in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die

zum Grundbestand der aufgeteilten Betriebe gehörigen

Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen,

Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten

und Obstgärten) aufgeteilt wurden. Bis zur

endgültigen Aufteilung der Einzelrichtmenge wird

diese gleichmäßig aufgeteilt. Sofern im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge

von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr

gleich (Wahrungsmenge)."

75. Nach § 73 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Wenn ein Verfügungsberechtigter über

einen landwirtschaftlichen Betrieb alle zum Grundbestand

dieses Betriebes gehörenden Futterflächen

mit schriftlichem Vertrag für ein oder mehrere

Wirtschaftsjahre an mehrere verpachtet, so kann

die Einzelrichtmenge für die Dauer der Pachtverhältnisse

auf die landwirtschaftlichen Betriebe der

Pächter übertragen werden, wenn zumindest ein

Pächter auch das Wirtschaftsgebäude pachtet und

dieses weiterhin von einem Pächter selbständig

bewirtschaftet wird oder bewirtschaftbar ist. Bauflächen,

Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten

und Obstgärten kann sich der Verpächter zurückbehalten.

Die Einzelrichtmenge ist an die Pächter

in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum

Grundbestand des verpachteten Betriebes gehörenden

Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen,

Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten

und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die

einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch

zwölf teilbar sein müssen und in Summe die bisherige

Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen.

Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an die

nach der Einzugsgebietsregelung zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe mittels eines

vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes

zu melden. Die Sozialversicherungsanstalt

der Bauern hat zu bestätigen, daß die angegebenen

Pachtverträge über die angegebenen Pachtflächen

bei ihnen gemeldet wurden und daß es sich bei diesen

Pachtflächen um alle zum Grundbestand des

verpachteten Betriebes gehörenden Flächen einschließlich

Wirtschaftsgebäude handelt und der

Verpächter sich höchstens Bauflächen, Weingärten,

Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten

zurückbehalten hat. Diese Bestätigung ist nur gültig,

wenn sie bei der Vorlage an den zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nicht älter

als sechs Monate ist. Die Sozialversicherungsanstalt

hat die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

zu verständigen, wenn die angegebenen

Pachtverträge wieder aufgelöst werden. Der

eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und

anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

zur Kenntnis zu bringen, wenn

der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen

Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind

die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung

vorzulegen. Die Übertragung wird mit

Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das

Einlangen des Antrages beim zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde

jedoch während dieses Wirtschaftsjahres von dem

die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine

Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

geliefert und auch keine Mengen im Rahmen

des Ab-Hof-Verkaufes gemäß § 16 verrechnet,

kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn

dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede

Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die

Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist

unwirksam. Mit Beginn des Wirtschaftsjahres, in

dem zumindest eines der Pachtverhältnisse aufgelöst

wird, oder das Wirtschaftsgebäude weder von

einem Pächter selbständig bewirtschaftet wird noch

für einen Pächter bewirtschaftbar ist, fallen die Einzelrichtmengen

in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen

sind, höchstens aber in dem dann bestehenden

Ausmaß wieder zurück."

76. § 73 Abs. 3 bis 5 lauten

„(3) Die Wahrungsmenge erlischt mit Beginn

eines Wirtschaftsjahres, wenn im Basiszeitraum

keine Milch geliefert wurde oder wenn der Milcherzeuger

die Milcherzeugung auf Dauer eingestellt

hat. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen im

Basiszeitraum infolge eines Elementarereignisses

keine Milch geliefert wurde; in diesen Fällen

erlischt die Wahrungsmenge nur dann, wenn in

zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren

keine Milch geliefert wurde.

(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegt die Wahrungsmenge

während der Stillegungsfrist keiner

Veränderung, wenn der Verfügungsberechtigte die

beabsichtigte Stillegung vor deren Beginn an den

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

unter Verwendung von vom Milchwirtschaftsfonds

aufzulegenden Formblättern mitteilt. Die

Stillegung ist ab dem dem Einlangen der Mitteilung

beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

folgenden Monatsersten wirksam.

Stillegung bedeutet, daß der Verfügungsberechtigte

die Milcherzeugung — ausgenommen die Haltung

einer Milchkuh und die Verwendung der von dieser

Kuh stammenden Milch ausschließlich für

Zwecke der Selbstversorgung — sowie die Abgabe

von Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnissen aus Milch

(§ 1 Abs. 2) für mindestens zwei Wirtschaftsjahre

(Stillegungsfrist) einzustellen hat. Diese Verpflichtung

gilt für alle über den Betrieb Verfügungsberechtigten.

Einzelrichtmengen oder Anteile von

Einzelrichtmengen können während der Stillegungsfrist

nicht auf den Betrieb übertragen werden.

Während der Stillegungsfrist abgegebene Mengen

an Milch und Erzeugnissen aus Milch gelten als

über die dem Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge

hinaus abgegebene Mengen. Die Stillegung

endet frühestens nach Ablauf von zwei Wirtschaftsjahren

sowie zu Beginn eines darauffolgenden

Kalendermonates, wenn der Verfügungsberechtigte

die beabsichtigte Wiederaufnahme der

Milcherzeugung und Abgabe von Milch und

Erzeugnissen aus Milch dem zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb mittels von vom

Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblättern

mitteilt. Die Beendigung der Stillegung ist ab dem

dem Einlangen der Mitteilung beim zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden

Monatsersten wirksam. Beginnt oder endet die

Stillegung nicht am 1. Juli, so steht die Einzelrichtmenge

für den jeweiligen Teil des Wirtschaftsjahres

in einem aliquoten Teil zu; für die Jahresabrechnung

gilt § 80 Abs. 3.

(5) Der Milchwirtschaftsfonds hat — unbeschadet

der Inanspruchnahme der Bezirksverwaltungsbehörden

gemäß § 65 Abs. 2 — durch seine Kontrollorgane

die Einhaltung der sich aus Abs. 4 ergebenden

Verpflichtungen zu überprüfen. Vom

Milchwirtschaftsfonds mit der Überwachung der

Einhaltung dieser Verpflichtungen beauftragten

oder ersuchten Organen ist

1. bei Verdacht der Nichteinhaltung der im

Rahmen der Stillegung eingegangenen Verpflichtungen

der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen

und Betriebsflächen des Betriebes zu

gestatten, die der Erzeugung, Lagerung und

sonstigen Aufbewahrung von Milch und

Erzeugnissen aus Milch dienen oder dienen

können,

2. Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge

zu geben und

3. sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen

und sonstige maßgebliche Unterlagen, die

Informationen über die Erzeugung, Lagerung,

sonstige Aufbewahrung, Verwendung

und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen

aus Milch an Dritte über den Betrieb

enthalten oder enthalten können, vorzulegen

und in diese Einsicht zu gewähren."

77. § 73 Abs. 6 lautet

„(6) Jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

hat dem Milchwirtschaftsfonds bis zum

15. August das Ausmaß der in seinem Einzugsgebiet

1. an die Milcherzeuger mitgeteilten Einzelrichtmengen

des laufenden Wirtschaftsjahres einschließlich

der stillgelegten Einzelrichtmengen

(Abs. 4),

2. sämtliche frei gewordenen Einzelrichtmengen,

3. im Wirtschaftsjahr nicht genützten Anteile

von Einzelrichtmengen,

4. im Wirtschaftsjahr überschrittenen Einzelrichtmengen,

5. im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 erster

Satz befreiten Milchmengen,

6. im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 zweiter

Satz befreiten Milchmengen,

7. im Wirtschaftsjahr gemäß Abs. 4 stillgelegten

Einzelrichtmengen,

8. weiterhin bestehen bleibenden Einzelrichtmengen,

bei denen die Wiederaufnahme

gemäß Abs. 4 siebenter Satz mitgeteilt wurde,

zu melden. Ferner haben sie die Anzahl der nach

den Z 3, 4, 7 und 8 in Betracht kommenden Milchlieferanten

zu melden. Darüber hinaus hat jeder

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bis zum

15. August die Summe der in seinem Einzugsgebiet

im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß § 16

abgegebenen und verrechneten Milchmengen sowie

die Anzahl der hiefür in Betracht kommenden

Milchlieferanten zu melden. Der Milchwirtschaftsfonds

kann von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

weitere Meldungen, die zur Erfüllung

seiner Aufgaben sowie für die Beurteilung der

in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten

erforderlich sind, einholen. Dies betrifft insbesondere

den durch Verpachtung (Abs. 2 dritter Satz

und 2a) oder durch sonstige gesetzlich anerkannte

Möglichkeiten zulässigen Übergang von Einzelrichtmengen

oder Anteilen von Einzelrichtmengen,

wobei in der Meldung auch die Anzahl der in

Betracht kommenden Milchlieferanten verlangt

werden kann. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

sind verpflichtet, die vom Milchwirtschaftsfonds

verlangten Meldungen zu erstatten."

78. § 73 Abs. 7 entfällt.

79. § 73 Abs. 8 bis 11 lauten

„(8) Milcherzeuger erhalten über schriftlichen

Antrag an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

oder an den Milchwirtschaftsfonds

für die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme

eine Prämie (Lieferrücknahmeprämie).

Der Milchwirtschaftsfonds hat bei ihm einlangende

Anträge unverzüglich an den zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb weiterzuleiten.

Antragsberechtigt sind jene Milcherzeuger, mit

denen der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

im Zeitpunkt der Antragstellung eine

Abrechnung für die von ihrem Betrieb (Lieferrücknahmebetrieb)

übernommene Milch und Erzeugnisse

aus Milch vornimmt. Für den Antrag sind

vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegende Formblätter

zu verwenden. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

haben den Milcherzeugern die

erfolgte Antragstellung zu bestätigen, wenn der

Antrag vollständig ausgefüllt ist, bis 15. Juli jenes

Wirtschaftsjahres, für das die Teilnahme an der

freiwilligen Lieferrücknahme beabsichtigt ist, beim

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

oder beim Milchwirtschaftsfonds eingebracht

wurde und die sonstigen Voraussetzungen für eine

Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme

erfüllt sind. Kann diese Bestätigung nicht erteilt

werden, sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds

zur Entscheidung vorzulegen. Im Antrag

haben die Milcherzeuger ihre Bereitschaft zu erklären,

ihre Anlieferung für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr

um mindestens 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 vH

gegenüber der Ausgangsmenge zu verringern. Die

um die erklärte Kürzung verringerte Menge ist die

erklärte Lieferrücknahmemenge. Die Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe haben bis 1. Juni alle

Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes über die

Bestimmungen der freiwilligen Lieferrücknahme

schriftlich zu informieren und ihnen die jeweilige

Ausgangsmenge (Abs. 9) sowie insbesondere die

möglichen Stufen für die erklärte Lieferrücknahmemenge

und die damit verbundenen finanziellen

Auswirkungen (Abs. 10 und 11) mitzuteilen.

(9)

1. Die Ausgangsmenge ist wie folgt zu berechnen

2. Ist die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes

in jenem Wirtschaftsjahr, in dem

eine Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme

erfolgt, kleiner als dessen berechnete

Ausgangsmenge, gilt diese Einzelrichtmenge

als Ausgangsmenge.

3. Für milcherzeugende Betriebe, die nach dem

31. Juli 1984 eine Einzelrichtmenge auf

Grund der im zweiten Lieferjahr angelieferten

Menge unter Abzug jener Liefermenge, für

die ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag

zu entrichten war, erhielten, gilt die neu

erworbene Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge.

4. Ist die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes

in jenem Wirtschaftsjahr, in dem

die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme

erfolgt, auf Grund eines gesetzlich

zulässigen Übergangs von Einzelrichtmengen

oder Anteilen von Einzelrichtmengen höher

als die diesem Betrieb im Wirtschaftsjahr

1984/85 zustehende Einzelrichtmenge, so ist

die Ausgangsmenge für jene Betriebe, von

denen die Einzelrichtmenge oder die Anteile

von Einzelrichtmengen stammen, gemäß Z 1

zu ermitteln und der Ausgangsmenge des Lieferrücknahmebetriebes

zur Gänze bzw. bei

Anteilen von Einzelrichtmengen mit dem diesen

Anteilen entsprechenden aliquoten Anteil

der Ausgangsmenge hinzuzurechnen. Stammt

die übergegangene Einzelrichtmenge oder ein

übergegangener Anteil der Einzelrichtmenge

von einem in Z 3 genannten Betrieb, ist Z 3

bei der Berechnung der Ausgangsmenge für

diesen Betrieb sinngemäß anzuwenden.

5. Wenn auf den Lieferrücknahmebetrieb eine

Einzelrichtmenge gemäß § 75 übertragen

wurde, so ist für den Lieferrücknahmebetrieb

zunächst die Ausgangsmenge nach den Z 1

bis 4, 6 und 7 ohne Berücksichtigung der

gemäß § 75 übertragenen Einzelrichtmenge

zu berechnen. Diese Ausgangsmenge erhöht

sich dann abweichend von Z 4 um die auf den

Lieferrücknahmebetrieb gemäß § 75 übertragene

Einzelrichtmenge, jedoch ohne die erloschene

Differenz des § 75 Abs. 1 letzter Satz.

6. Wird nach einer Betriebsteilung auch die Einzelrichtmenge

geteilt, so ist zunächst die Ausgangsmenge

für beide Betriebe gemeinsam zu

berechnen und dann im Verhältnis der Aufteilung

der Einzelrichtmengen auf die aufgegliederten

Betriebe aufzuteilen, sofern keine einzelbetriebliche

Zuordnung der für die Berechnung

der Ausgangsmenge maßgeblichen Kriterien

möglich ist.

7. Wenn sich während eines Wirtschaftsjahres

das Verfügungsrecht über einen Lieferrücknahmebetrieb

und damit während dieses Wirtschaftsjahres

auch die gemeinsame Abrechnung

mit anderen Betrieben ändert, so wird

die Ausgangsmenge in dem Verhältnis auf die

jeweiligen Verfügungsberechtigten aufgeteilt,

wie es der Zeitdauer des Verfügungsrechtes

während dieses Wirtschaftsjahres entspricht.

Bei der Berechnung der Ausgangsmenge sind die

§§ 72 und 73 Abs. 1 dritter bis letzter Satz anzuwenden.

(10) Für jedes Wirtschaftsjahr, in dem Lieferrücknahmebetriebe

an der freiwilligen Lieferrücknahme

teilnehmen, sind monatliche Prämienvorauszahlungen

auf die Lieferrücknahmeprämie von den

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an die

an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmenden

Milcherzeuger zu leisten, mit denen der Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb für den jeweiligen

Monat eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene Milch und Erzeugnisse

aus Milch vornimmt. Das Ausmaß der Prämienvorauszahlung

bemißt sich nach der im Antrag

vom Milcherzeuger erklärten Bereitschaft zur Lieferrücknahme

gegenüber der Ausgangsmenge. Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat

nach 'Anhörung der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen bis

31. Mai für das am folgenden 1. Juli beginnende

Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Prämienvorauszahlungen

für die einzelnen Prämienstufen der

erklärten Lieferrücknahmemengen in einer solchen

Höhe festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der

Markterfordernisse im Inland und Ausland das Ziel

einer sinnvollen Verminderung der Milchanlieferung

zu erwarten ist. Der Geschäftsführer des

Milchwirtschaftsfonds hat die ihm zur Verfügung

stehenden Unterlagen für das nächste Wirtschaftsjahr

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

rechtzeitig bekanntzugeben. Der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft hat diese

Unterlagen der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs so zeitgerecht zu

übermitteln, daß dieser bis zur Anhörung mindestens

drei volle Werktage zur Verfügung stehen.

Die Prämienvorauszahlung ist vom zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die

vom Lieferrücknahmebetrieb monatlich übernommenen

Mengen bis zum Ende des auf die Übernahme

folgenden Kalendermonates, höchstens

jedoch bis zum Ausmaß der erklärten Lieferrücknahmemenge

zu leisten. Die Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe haben die Milcherzeuger

monatlich darüber zu informieren, welche Restmengen

der erklärten Lieferrücknahmemengen auf

Grund der bisher erfolgten Übernahme von Milch

und Erzeugnissen aus Milch vom Lieferrücknahmebetrieb

für das jeweilige Wirtschaftsjahr noch verbleiben.

Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

haben die für die Prämienvorauszahlung zu

leistenden Beträge mit den Vorauszahlungen auf

den allgemeinen Absatzförderungsbeitrag zu verrechnen.

Reichen diese Mittel für die Verrechnung

nicht aus, sind die noch offenen Beträge mit den

Vorauszahlungen auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

zu verrechnen und allenfalls darüber

hinaus erforderliche Beträge rechtzeitig vom

Milchwirtschaftsfonds anzufordern. Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe, die Prämienvorauszahlungen

durchführen, haben darüber Aufzeichnungen

zu führen und dem Milchwirtschaftsfonds

monatlich Meldung zu erstatten. Hinsichtlich der

Verrechnung der Prämienvorauszahlung zwischen

den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und

dem Milchwirtschaftsfonds ist die BAO sinngemäß

anzuwenden.

(11) Nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres bemißt

sich die Höhe der Lieferrücknahmeprämie nach

dem tatsächlichen Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge

erfolgten Lieferrücknahme; sowohl

die Prämienvorauszahlung als auch die Prämie ist

aus Mitteln des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages

(§ 70 Z 2) zu leisten. Der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft hat unter Anwendung

der im Abs. 10 festgelegten Bestimmungen bis

31. Mai für das am 1. Juli beginnende neue Wirtschaftsjahr

durch Verordnung die Höhe der Lieferrücknahmeprämien

in Groschen je kg Milch für

tatsächliche Lieferrücknahmemengen für die einzelnen

Prämienstufen festzusetzen, wobei als höchste

Prämienstufe für eine Lieferrücknahmemenge

eine solche von mehr als 10 vH möglich ist. Auf die

Lieferrücknahmeprämie sind die für das jeweilige

Wirtschaftsjahr geleisteten Prämienvorauszahlungen

anzurechnen. Ein sich zugunsten des Milcherzeugers

ergebender Unterschiedsbetrag ist - vom

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

mit schuldbefreiender Wirkung gemeinsam

mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 an jenen

Milcherzeuger zu leisten, mit dem der Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zeitpunkt

eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb

übernommene Milch und Erzeugnisse

aus Milch durchführt. Ein sich zu Lasten des

Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist

gegenüber dem Milchwirtschaftsfonds gleichzeitig

mit den Absatzförderungsbeiträgen für das jeweilige

Wirtschaftsjahr fällig (§ 80 Abs. 1) und kann

vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80

Abs. 6 zur ungeteilten Hand von jedem Milcherzeuger

zurückgefordert werden, der für den Lieferrücknahmebetrieb

eine Prämienvorauszahlung

erhalten hat, sowie von deren Rechtsnachfolgern.

Hinsichtlich der Verrechnung der Lieferrücknahmeprämie

zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

und dem Milchwirtschaftsfonds

gelten die §§ 80 Abs. 4 und 5 und 82 sowie die

BAO sinngemäß."

80. § 73 Abs. 12 Z 2 bis 4 lauten

„2. hinsichtlich der übernommenen Mengen alle

nach § 73 Abs. 1 dritter bis letzter Satz zu

berücksichtigenden Lieferungen zusammenzuzählen,

3. Mengen, die gemäß § 13 Abs. 2 Z l bis 5

sowie gemäß § 16 Abs. 1 bis 4a abgegeben

oder verwendet werden, nicht zu berücksichtigen,

4. im Falle des Abs. 9 Z 7 die maßgeblichen

Berechnungsgrundlagen auf die jeweiligen

Verfügungsberechtigten getrennt zuzuordnen."

81. § 73 Abs. 15 und 16 lauten

„(15) Die Abs. 8 bis 12 gelten für Almen im

Sinne des § 71 Abs. 3 bis 5 und Heimgüter mit folgender

Maßgabe

1. Als Ausgangsmenge für Almen ist die während

der Alpperiode des Kalenderjahres 1986

von der Alm gelieferte Menge heranzuziehen.

2. Für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung

und der Lieferrücknahmeprämie ist jener

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

zuständig, in dessen Einzugsgebiet das Heimgut

liegt; wenn zwar der für die Alm zuständige,

nicht jedoch der für das Heimgut

zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

eine ganzjährige Bearbeitung und

Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen

aus Milch durchführt, so ist der für die Alm

zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

auch für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung

und der Lieferrücknahmeprämie

zuständig. Im Falle des Vorhandenseins

mehrerer zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

hat der teilnehmende

Milcherzeuger jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

zu bezeichnen, der die

Abrechnung für sämtliche Betriebe durchführen

soll.

Dies gilt auch für den Fall, daß eine vorübergehende

Aberkennung gemäß § 71 Abs. 5 erfolgt.

(16) Der gemäß Abs. 15 Z 2 zuständige Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb hat die Prämienvorauszahlung

und die Lieferrücknahmeprämie für

die von sämtlichen Betrieben des gemäß Abs. 14

teilnehmenden Milcherzeugers gelieferten Milchmengen

gemeinsam zu verrechnen. Liegen die

Betriebe des gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeugers

in verschiedenen Einzugsgebieten, haben

die beteiligten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

dem die Verrechnung durchführenden Bearbeitüngs-

und Verarbeitungsbetrieb die für die

Abwicklung der freiwilligen Lieferrücknahme

erforderlichen Angaben mitzuteilen."

82. Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt

„§ 73a. Werden Kühe im Rahmen von Messen

oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der

jeweils geltenden Fassung im Rahmen von Zuchtviehausstellungen

gehalten, so kann deren Milch

während der Dauer der Ausstellung vom zuständigen

Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieb, in

dessen Einzugsgebiet die Messe oder messeähnliche

Veranstaltung stattfindet, unter der Voraussetzung

übernommen werden, daß die beabsichtigte

Milchablieferung vor Lieferbeginn vom jeweiligen

Veranstalter dem zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb unter Vorlage einer Bestätigung

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen

Veranstaltung und deren Dauer angezeigt

wird. In diesem Fall ist für die gesamte Lieferung

von Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag

und für 20 vH der gesamten Lieferung von Milch

der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten."

83. § 75 lautet

»§ 75. (1) Verfügungsberechtigte über milcherzeugende

Betriebe können — jeweils gerundet auf

die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl —

85 vH ihrer gesamten Einzelrichtmenge oder

75 vH eines Anteiles ihrer Einzelrichtmenge, der in

einem Wirtschaftsjahr mindestens 30 vH der dem

milcherzeugenden Betrieb zustehenden Einzelrichtmenge

zu betragen hat, nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen auf einen oder mehrere

milcherzeugende Betriebe übertragen. Die Differenz

auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmenge

oder Anteile von Einzelrichtmengen erlischt

entschädigungslos.

(2) Die beabsichtigte Übertragung von (Anteilen

von) Einzelrichtmengen ist jenem Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb anzuzeigen, der für die

Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch

des die Einzelrichtmenge oder einen Anteil der Einzelrichtmenge

abgebenden milcherzeugenden

Betriebes zuständig ist. Die Anzeige hat von jenen

Personen zu erfolgen, die über den die (Anteile

der) Einzelrichtmenge abgebenden milcherzeugenden

Betrieb verfügungsberechtigt sind. Dabei ist ein

vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegendes Formblatt

zu verwenden, in dem auch jene milcherzeugenden

Betriebe, auf die die (Anteile der) Einzelrichtmenge

übertragen werden soll (sollen), deren

Verfügungsberechtigte, die Höhe der übertragenen

Anteile von Einzelrichtmengen sowie ein Nachweis

des für den Erwerb der (Anteile der) Einzelrichtmenge

erforderlichen und entsprechenden Mißverhältnisses

(Abs. 5) anzugeben sind. Die erfolgte

Anzeige ist vom zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb dem bisherigen und den die

Einzelrichtmenge erwerbenden Verfügungsberechtigten

zu bestätigen und anderen davon betroffenen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie

dem Milchwirtschaftsfonds zur Kenntnis zu bringen,

wenn diese vollständig ausgefüllt ist und die

sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten

sind die Anzeigen dem Milchwirtschaftsfonds zur

Entscheidung vorzulegen. Ist der Verfügungsberechtigte

nicht Alleineigentümer jenes milcherzeugenden

Betriebes, von dem die Einzelrichtmenge

abgegeben werden soll, ist der Antrag von sämtlichen

Eigentümern dieses Betriebes zu unterfertigen.

Besteht die Einzelrichtmenge dieses Betriebes

auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen, die auf

Grund von Partnerschaftsverträgen oder Pachtverträgen

übergegangen sind, ist der Antrag auf Übertragung

der Einzelrichtmenge auch von allen von

der Übertragung betroffenen Vertragspartnern zu

unterfertigen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit

der angegebenen Eigentümer zu bestätigen.

Diese Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich

der Gemeinde.

(3) Die Übertragung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge

wird mit Beginn des auf die Anzeige

folgenden Wirtschaftsjahres wirksam. Wurde

jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem die

Anzeige erfolgt, von dem die Einzelrichtmenge

abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb geliefert und auch

keine Mengen im Rahmen des Ab-Hof-Verkaufes

gemäß § 16 verrechnet, kann die Einzelrichtmenge

rückwirkend mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres

übertragen werden, in dem die Anzeige erfolgt.

(4) Die Einzelrichtmenge kann nur an milcherzeugende

Betriebe, die im selben Land oder in

einem an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk

gelegen sind, abgegeben werden.

(5) Bei jedem, eine Einzelrichtmenge oder einen

Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden milcherzeugenden

Betrieb muß ein Mißverhältnis zwischen

der vorhandenen Einzelrichtmenge und der

auf Grund der Futterbasis dieses Betriebes errechneten

Einzelrichtmenge bestehen. Zur Futterbasis

zählen die Grünlandflächen — ausgenommen Almflächen

(§ 71 Abs. 3 und 4) — und Feldfutterflächen,

die mit Klee und Kleegras sowie mit Luzernen

bebaut werden; der Milchwirtschaftsfonds hat

durch Verordnung die Wertigkeit der verschiedenen

Flächen auf Grund der im statistischen Durchschnitt

auf den verschiedenen Arten von Grünlandflächen

und Feldfutterflächen erzielbaren Erträge

festzulegen; ein Mißverhältnis besteht dann, wenn

die Einzelrichtmenge kleiner ist als die Summe der

Hektarzahl der Futterbasis, multipliziert mit 5000

für die ersten 3 ha, mit 4000 für weitere 4 ha und

mit 3000 für weitere 8 ha und mit 2144 für weitere

7 ha. Zur Ermittlung der Futterbasis sind diese Flächen

dann heranzuziehen, wenn sie entweder im

Eigentum des über den eine Einzelrichtmenge oder

einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden

milcherzeugenden Betrieb Verfügungsberechtigten

stehen oder von diesem mit schriftlichem Pachtvertrag

für mindestens ein Jahr gepachtet wurden. Bei

der Berechnung des Mißverhältnisses ist eine

Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß

§ 73 Abs. 1 und 2a sowie eine Zusammenlegung

von Einzelrichtmengen gemäß § 75a zu berücksichtigen.

Die Gemeinden haben die Vollständigkeit

der die Futterbasis betreffenden Flächen zu bestätigen.

Diese Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich

der Gemeinde. Die Sozialversicherungsanstalt

der Bauern hat zu bestätigen, daß die

angegebenen Pachtverträge über die angegebenen

Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden. Die Bestätigungen

der Gemeinden und der Sozialversicherungsanstalt

sind gültig, wenn sie bei Vorlage an

den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

nicht älter als sechs Monate sind. Die Bestätigungen

sind anläßlich der Anzeige gemäß Abs. 2

von den Verfügungsberechtigten, die eine Erhöhung

der Einzelrichtmenge ihrer Betriebe bewirken

wollen, vorzulegen. Die Sozialversicherungsanstalt

der Bauern hat den Milchwirtschaftsfonds zu verständigen,

wenn diese Pachtverträge vor Ablauf

einer mindestens einjährigen Laufzeit wieder aufgelöst

werden.

(6) Von jedem milcherzeugenden Betrieb können

pro Wirtschaftsjahr Einzelrichtmengen oder

Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß

von insgesamt 5004 kg erworben werden, höchstens

jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses,

aufgerundet auf die nächste zur Gänze

durch zwölf teilbare Zahl. Die durch den Erwerb

einer Einzelrichtmenge oder eines Anteiles einer

Einzelrichtmenge entstehende Einzelrichtmenge

eines milcherzeugenden Betriebes darf insgesamt

70008 kg nicht übersteigen. Dabei ist eine Zusammenrechnung

von Einzelrichtmengen gemäß § 73

Abs. 1 und 2a sowie eine Zusammenlegung von

Einzelrichtmengen gemäß § 75a zu berücksichtigen.

Jede übertragene Einzelrichtmenge oder jeder

übertragene Anteil einer Einzelrichtmenge muß

eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein.

Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb ohne Einzelrichtmenge

von Todes wegen erworben wird oder

an eine im § 75 a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf

Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben

wird, so kann der Verfügungsberechtigte abweichend

vom ersten Satz binnen zwei Jahren ab diesem

Erwerb Einzelrichtmengen oder Anteile von

Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt

10008 kg pro Wirtschaftsjahr erwerben,

höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen

Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur

Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Wenn ein landwirtschaftlicher

Betrieb mit Einzelrichtmenge von

Todes wegen erworben wird oder an eine im § 75 a

Abs. 1 Z 2 genannte Person auf Grund einer vertraglichen

Vereinbarung übergeben wird, so kann

der Verfügungsberechtigte abweichend vom ersten

Satz in dem auf den Erwerb folgenden Jahr eine

Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge

im Höchstausmaß von insgesamt

10008 kg erwerben, höchstens jedoch im Umfang

des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf

die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl.

Die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von

Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen

gelten in diesen Fällen sinngemäß.

(7) Jeder Erwerb einer Einzelrichtmenge oder

eines Anteiles einer Einzelrichtmenge, der die Voraussetzungen

der Abs. 1, Abs. 2 erster bis dritter

Satz und Abs. 4 bis 6 — insbesondere das Vorliegen

eines für den Erwerb der Einzelrichtmenge entsprechenden

Mißverhältnisses — nicht erfüllt, ist

unwirksam. Sollte eine der in Abs. 2 fünfter bis letzter

Satz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt

sein, so ist die angezeigte und bestätigte Übertragung

der Einzelrichtmenge oder von Anteilen der

Einzelrichtmenge dennoch wirksam. In diesem Fall

sind allfällige Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtswege

geltend zu machen."

84. Nach § 75 wird § 75a eingefügt

„§ 75a. (1) Die Einzelrichtmenge geht über

Antrag in folgenden Fällen zur Gänze oder teilweise

auf einen anderen Betrieb über

1. Bei Verehelichung von über zwei oder mehrere

landwirtschaftliche Betriebe mit Einzelrichtmenge

Verfügungsberechtigten;

2. bei vertraglich vereinbarter Übergabe eines

weiteren landwirtschaftlichen Betriebes mit

Einzelrichtmenge an einen der nachfolgend

aufgezählten Übernehmer oder an diesen und

seinen Ehegatten oder an seinen Ehegatten.

Übernehmer im vorstehenden Sinne sind Verwandte

oder Verschwägerte in gerader Linie,

Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten

von Geschwistern des bisherigen Betriebsinhabers;

3. bei Erwerb eines weiteren landwirtschaftlichen

Betriebes mit Einzelrichtmenge von

Todes wegen.

(2) Anträge nach Abs. 1 sind unter Verwendung

eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden

Formblattes von allen über die vom Antrag betroffenen

landwirtschaftlichen Betriebe Verfügungsberechtigten

und Eigentümern zu unterfertigen. Die

Gemeinde hat die Vollständigkeit der angegebenen

Eigentümer zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt in

den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Von

den Antragstellern ist jener landwirtschaftliche

Betrieb anzugeben, auf dem die Einzelrichtmengen

zusammengelegt werden sollen. Der Antrag ist bei

jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzureichen,

in dessen Einzugsgebiet der genannte

landwirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Dieser

Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

zu bestätigen und anderen davon

betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag

vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen

erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge

dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Besteht die Einzelrichtmenge eines Betriebes,

dessen Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb

übertragen werden soll, auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen,

die auf Grund von Partnerschaftsverträgen

oder Pachtverträgen übergegangen sind,

ist der Antrag auf Übertragung der Einzelrichtmenge

auch von allen von der Übertragung betroffenen

Vertragspartnern zu unterfertigen.

(4) Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres

wirksam, das auf das Einlangen des

Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

folgt. Wurde jedoch während

dieses Wirtschaftsjahres von dem die Einzelrichtmenge

abgebenden Betrieb keine Milch an einen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert

und auch keine Mengen im Rahmen des Ab-Hof-

Verkaufes gemäß § 16 verrechnet, kann die Einzelrichtmenge

rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres

übertragen werden.

(5) Durch die Übertragung von Einzelrichtmengen

darf eine gemeinsame Einzelrichtmenge von

höchstens 140004 kg entstehen. Dabei ist eine

Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß

§ 73 Abs. 1 und eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen

gemäß § 73 Abs. 2a zu berücksichtigen.

(6) Jede Übertragung von Einzelrichtmengen,

die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 nicht

erfüllt, ist unwirksam.

(7) Übertragungen von Einzelrichtmengen erfolgen

auf Dauer zugunsten des übernehmenden landwirtschaftlichen

Betriebes, sofern nicht bei Antragstellung

angegeben wurde, daß bei späterer Aufteilung

des Verfügungsrechtes über die in Betracht

kommenden landwirtschaftlichen Betriebe die

zusammengelegten Einzelrichtmengen wieder dem

jeweiligen Verfügungsberechtigten über diese

Betriebe zustehen sollen."

85. § 76 Abs. 2 lautet

„(2) Der Milchwirtschaftsfonds kann bei unrichtigen

Mitteilungen gemäß Abs. 1 die tatsächlich

zustehende Einzelrichtmenge rückwirkend bis zum

Ablauf von drei Jahren ab erfolgter Mitteilung

durch Bescheid feststellen."

86. § 77 lautet

„§ 77. (1) Die Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages

ist nach Anhörung der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs,

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

des Österreichischen Arbeiterkammertages

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen jeweils für ein Wirtschaftsjahr vor dessen

Beginn durch Verordnung festzusetzen. Der allgemeine

Absatzförderungsbeitrag ist in einer Höhe

zu bestimmen, daß der Finanzierungsanteil gemäß

§ 70 Z 2 bedeckt wird. Der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag

beträgt 4,20 Schilling je Kilogramm

Milch. Sind für die Verwertung der übernommenen

Milchmenge und für die Bedeckung des Finanzierungsanteiles

nach § 70 Z 3 höhere Mittel erforderlich,

als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

während eines Wirtschaftsjahres aufzubringen

sind, so ist dieses übersteigende Finanzierungserfordernis

durch eine entsprechende

Erhöhung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages

zu bedecken. Sind für die Verwertung der übernommenen

Milchmenge und für die Bedeckung des

Finanzierungsanteiles nach § 70 Z 3 weniger Mittel

erforderlich, als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

während eines Wirtschaftsjahres

aufzubringen sind, so ist dieses Guthaben zur Senkung

des Finanzierungserfordernisses des allgemeinen

Absatzförderungsbeitrages heranzuziehen.

(2) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds

hat die voraussichtliche zusätzliche Absatz-

und Verwertungsmenge und das daraus sich ergebende

gesamte Finanzierungserfordernis für das

jeweilige Wirtschaftsjahr bis vier Wochen vor

Beginn jedes Wirtschaftsjahres dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.

Der Bekanntgabe durch den Geschäftsführer des

Milchwirtschaftsfonds ist die voraussichtliche Entwicklung

der Anlieferung und des Absatzes an

Milch in bearbeiteter oder verarbeiteter Form

zugrunde zu legen. Im gesamten Finanzierungserfordernis

sind die Kosten der Verwertung der

gesamten Überschüsse an Milchprodukten unter

Zugrundelegung der Nichtfetttrockenmasse und

der Fetttrockenmasse zu berücksichtigen. Der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft hat die

Unterlagen, die für die Beurteilung der Höhe des

allgemeinen Absatzförderungsbeitrages maßgebend

sind, der Präsidentenkonferenz der Landwirt-

Schaftskammern Österreichs, der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen

Arbeiterkammertag und dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund so zeitgerecht zu übermitteln,

daß diesen bis zur Anhörung nach Abs. 1 mindestens

drei volle Werktage zur Verfügung stehen.

(3) Unbeschadet des Abs. 5 ist die Höhe des allgemeinen

Absatzförderungsbeitrages vor Beginn

jedes Wirtschaftshalbjahres durch den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zu überprüfen

und gegebenenfalls zum Beginn des folgenden

Wirtschaftshalbjahres neu festzusetzen. Die Abs. 2

und 4 gelten sinngemäß.

(4) Fehlbeträge und Überschüsse beim Aufkommen

aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag

einerseits und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

andererseits, insbesondere solche, die sich

aus den Abweichungen der vor Beginn des Wirtschaftsjahres

angenommenen Prognosewerte von

den tatsächlichen Werten ergeben, sind bei der

Festsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages

zum nächsten Festsetzungstermin entsprechend

zu berücksichtigen.

(5) Ergeben sich im Laufe eines Wirtschaftsjahres

erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses

oder der zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses

vorgesehenen Mittel, so ist der

allgemeine Absatzförderungsbeitrag zum nächstfolgenden

Monatsersten entsprechend zu ändern,

wobei die letzte Änderung innerhalb eines Wirtschaftsjahres

spätestens zum 1. April stattfinden

kann. Die Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß."

87. § 80 Abs. 3 lautet

„(3) Bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages

ist von den die Einzelrichtmengen

der Milcherzeuger übersteigenden Mengen an

Milch und Erzeugnissen aus Milch auszugehen und

darauf der gemäß § 77 Abs. 1 festgesetzte Beitragssatz

anzuwenden."

88. § 81 Abs. 3 lautet

„(3) Der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages

sind jene im Kalendermonat von

den Milcherzeugern übernommenen Mengen an

Milch und Erzeugnissen aus Milch zugrunde zu

legen, die ein Zwölftel der Einzelrichtmengen oder

die gemäß Abs. 5 für den Kalendermonat festgesetzten

Teile der Einzelrichtmengen der einzelnen

Milcherzeuger übersteigen oder unterschreiten.

Auf die sich so ergebenden Mengen an Milch und

Erzeugnissen aus Milch ist der Beitragssatz gemäß

§ 77 Abs. 1 anzuwenden. Die daraus entstehende

Beitragsschuld beziehungsweise das sich daraus

ergebende Beitragsguthaben ist zunächst mit den

für die vorangegangenen Kalendermonate des

Wirtschaftsjahres insgesamt sich ergebenden Beitragsschuldigkeiten

beziehungsweise Beitragsguthaben

auszugleichen. Eine danach verbleibende

Zahllast ist zu entrichten. Führt der Ausgleich zu

einer Gutschrift, so ist diese nur insoweit erstattungsfähig,

als ihr für das Wirtschaftsjahr bereits

entrichtete Vorauszahlungen auf den zusätzlichen

Absatzförderungsbeitrag gegenüberstehen. Der

Milchwirtschaftsfonds kann auf Antrag eines Beitragsschuldners,

der keine ganzjährige Bearbeitung

und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus

Milch durchführt, die Vorauszahlung für den

zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag in pauschalierten

Monatsraten festlegen, sofern dadurch die

Entrichtung der Beitragsschuld nicht gefährdet

wird und dies aus Gründen der Einfachheit,

Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu einer Verringerung

des Verwaltungsaufwandes beiträgt."

89. § 85 lautet

„§ 85. Die Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben

und für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen

im Bereich der Milchwirtschaft sowie für die

Bedeckung der Lieferrücknahmeprämie und der

Prämienvorauszahlungen zu verwenden. Die

Abhofpauschale ist eine ausschließliche Bundesabgabe

und für absatzfördernde Maßnahmen für

Milch und Erzeugnisse aus Milch im Inland zu verwenden.

Die Beiträge und die Abhofpauschale hat

der Milchwirtschaftsfonds an den Bund abzuführen

oder mit dem Bund nach dessen Anweisungen zu

verrechnen."

90. Die §§ 87 bis 89 lauten

„§ 87. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

wer

1. dem § 13 Abs. 4 dritter Satz, dem § 16 Abs. 7,

einer Verpflichtung gemäß den §§ 16 Abs. 8

letzter Satz oder 73 Abs. 5 zweiter Satz, dem

§ 16 Abs. 9 letzter Satz, dem § 19 Abs. 1, 2

erster bis dritter Satz oder 3, dem § 28 Abs. 6

oder dem § 37 Abs. 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt,

2. einer Verordnung oder einem Bescheid, die

auf Grund des § 32 oder § 37 Abs. 3 erlassen

worden sind, zuwiderhandelt,

3. erstmalig einer Verordnung oder einem

Bescheid, die auf Grund des § 43 erlassen

worden sind, zuwiderhandelt oder

4. der Meldeverpflichtung gemäß § 71 Abs. 7

letzter Satz nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden . strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht

ist, ist die Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 5000 S,

im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. dem § 13 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 zweiter

Satz oder Abs. 4 erster Satz oder dem § 16

Abs. 6 letzter Satz zuwiderhandelt,

2. einer Verordnung oder einem Bescheid, die

auf Grund des § 14 Abs. 2, des § 15 Abs. 1,

des § 16 Abs. 3, des § 17 Abs. 3 oder § 32

erlassen worden sind, zuwiderhandelt,

3. entgegen dem § 13 Abs. 2 erster Satz oder

Abs. 3 erster Satz die Lieferung oder die

Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus

Milch vornimmt oder unterläßt,

4. entgegen dem § 18 Abs. 3 frische Rohmilch

oder frischen Rohrahm übernimmt,

5. entgegen dem § 28 Abs. 3 erster Satz oder

dem § 30 Waren im Werte bis zu 500000 S in

das Inland verbringt,

6. entgegen dem § 29 Abs. 1 erster Satz Waren

im Werte bis zu 500000 S in das Ausland verbringt,

7. seinen Verpflichtungen nach den §§ 41 Abs. 3,

51 Abs. 1, 53e Abs. 2, 53h oder 53r nicht

nachkommt,

8. im Wiederholungsfalle einer Verordnung

oder einem Bescheid, die auf Grund des § 43

erlassen worden sind, zuwiderhandelt oder

9. die Zuerkennung von Zuschüssen durch

unrichtige Angaben oder sonst in mißbräuchlicher

Weise beeinflußt.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht

ist, ist die Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 50000 S,

im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Der Versuch

ist strafbar.

(3) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen

gemäß Abs. 2 können die den

Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden

Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören,

für verfallen erklärt werden. Der Wert der für

verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in

einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren

Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte

Geldstrafe.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht

ist, begeht derjenige, der durch unrichtige oder

unvollständige Angaben bewirkt, daß Beiträge und

Beträge nach den Abschnitten A, B und C sowie

Import- und Exportausgleiche nicht oder zu niedrig

festgestellt werden, eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei

Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des Betrages, um

den der Beitrag, Betrag, Import- und Exportausgleich

zu niedrig festgestellt wurde, zu bestrafen.

(5) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe

gemäß Abs. 4 ist bei Vorsatz eine Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu sechs Wochen und bei Fahrlässigkeit

eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen

festzusetzen.

(6) Das WG 1950, BGBl. Nr. 172, ist nicht

anzuwenden auf Bescheide, deren Nichterfüllung

gemäß Abs. 1 und 2 als Verwaltungsübertretung

bestraft wird.

(7) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950)

beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den

Abs. 1 bis 4 sechs Monate.

§ 88. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

wer

1. unter Verletzung der Verpflichtung zur

Offenlegung oder zur Anzeige nach den §§ 71

Abs. 7, 80 Abs. 4 oder 81 Abs. 4 den Beitrag

oder die Vorauszahlung an den Milchwirtschaftsfonds

oder die Abhofpauschale ganz

oder teilweise nicht entrichtet,

2. vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige

Angaben bewirkt, daß Absatzförderungsbeiträge

oder die Abhofpauschale ganz oder

teilweise nicht entrichtet werden,

3. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung

von Aufzeichnungen und Erstattung von

Meldung nach § 73 Abs. 10 oder 11 die Lieferrücknahmeprämie

oder eine Prämienvorauszahlung

zu Unrecht oder in zu hohem

Ausmaß leistet und dem Milchwirtschaftsfonds

verrechnet oder von diesem anfordert,

oder

4. vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige

Angaben bewirkt, daß die Lieferrücknahmeprämie

oder eine Prämienvorauszahlung

zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß geleistet

wird und mit dem Milchwirtschaftsfonds

verrechnet oder von diesem angefordert wird.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht

ist, ist die Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde

in den Fällen der Z 1 und 2 bei

Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei

Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten

Betrages und in den Fällen der Z 3 und 4

mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit

mit Geldstrafe bis zur Höhe des zu Unrecht

geleisteten Betrages zu bestrafen. Für den Fall der

Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei Vorsatz

eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und

bei Fahrlässigkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu

drei Wochen festzusetzen.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht

ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

50000 S zu bestrafen, wer

1. eine dem § 80 Abs. 6 zuwiderlaufende

ungleichmäßige Belastung der Milcherzeuger

mit den Beiträgen oder ihre Belastung mit

höheren als den durch Verordnung nach § 77

Abs. 1 festgesetzten Beträgen vornimmt,

2. die Aufzeichnungspflicht nach § 73 Abs. 10

oder 11 oder nach § 82 verletzt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe

ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

festzusetzen.

(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht

ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

50000 S zu bestrafen, wer durch unrichtige oder

unvollständige Angaben oder Bestätigungen

1. eine unrichtige Feststellung oder Mitteilung

einer Einzelrichtmenge oder

2. vorsätzlich die Zuerkennung einer Einzelrichtmenge

oder von Anteilen einer Einzelrichtmenge

gemäß § 75 Abs. 2 bis 7

bewirkt. Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der

Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht

ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu

10000 S zu bestrafen, wer

1. ohne dadurch den Tatbestand des Abs. 1 zu

erfüllen, die Meldepflicht nach § 73 Abs. 10

oder 11 oder die Offenlegungs- und Anzeigepflicht

nach den §§ 71 Abs. 7, 80 Abs. 4 oder

' 81 Abs. 4 verletzt;

2. einer Verpflichtung nach § 73 Abs. 4 dritter

Satz zuwiderhandelt;

3. eine Meldeverpflichtung nach § 73 Abs. 6 verletzt;

4. durch unrichtige oder unvollständige Angaben

bewirkt, daß eine Prämienvorauszahlung

nach § 73 Abs. 10 oder eine Lieferrücknahmeprämie

nach § 73 Abs. 11 zu Unrecht oder in

zu hohem Ausmaß geleistet wird; der Versuch

ist strafbar.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe

ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen

festzusetzen.

(5) Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2

VStG 1950 beträgt bei Verwaltungsübertretungen

nach den Abs. 1 bis 4 ein Jahr.

§ 89. (1) Wer entgegen dem § 28 Abs. 3 erster

Satz oder dem § 30 im § 26 genannte Waren ausländischer

Herkunft im Werte von mehr als

500000 S, wenn auch nur fahrlässig, ins Inland verbringt,

ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe

des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die

mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.

(2) Zugleich hat das Gericht diese Ware, ohne

Rücksicht darauf, wem sie gehört, einzuziehen, es

sei denn, daß der Besitzer die Ware von einem zu

diesem Verkehr befugten Gewerbetreibenden

erworben hat und keine Kenntnis davon hatte, daß

sie mißbräuchlich ins Inland verbracht worden ist.

(3) Wer entgegen dem § 29 Abs. 1 erster Satz

Waren im Werte von mehr als 500000 S, wenn

auch nur fahrlässig, ins Ausland verbringt, ist vom

Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes

der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe

bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.

(4) Zugleich mit einer nach Abs. 1 oder 3 verhängten

Geldstrafe ist für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit

eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen,

die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf."

91. § 90 entfällt.

92. § 92 Abs. 1 lautet

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1992 außer Kraft."

Artikel III

(1) Sämtliche Beschlüsse des Milchwirtschaftsfonds,

die die Höhe und das Verfahren der Erhebung

von Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen

sowie die Gewährung von damit

verbundenen Zuschüssen betreffen, treten mit

1. Jänner 1990 insoweit außer Kraft, als sie sich auf

Tatbestände betreffend die Beitragspflicht und die

Zuschußgewährung beziehen, die ab dem 1. Jänner

1990 verwirklicht wurden. Auf Tatbestände, die

eine Beitragsschuld vor dem 1. Jänner 1990 entstehen

lassen oder die für die Gewährung eines

Zuschusses für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990

maßgeblich sind, ist die vor dem 1. Jänner 1990 auf

Grund dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage

weiterhin anzuwenden.

(2) Für die Erhebung von Preisausgleichs- und

Transportausgleichsbeiträgen sowie für die Gewährung

von Zuschüssen für Tatbestände, die vor dem

1. Jänner 1990 verwirklicht wurden, kann der

Milchwirtschaftsfonds rückwirkend Verordnungen

auf Grund der bis dahin geltenden Rechtslage

erlassen.

(3) Abweichend von den §§ 3 bis 5 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes gilt hinsichtlich der

Festsetzung von Transportausgleichsbeiträgen und

der Gewährung von diesbezüglichen Zuschüssen

§ 7 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 210, mit der Maßgabe bis 31. Dezember 1989

weiter, daß an Stelle des Erzeugerpreises der Richtpreis

gemäß § 3 Abs. 1 im Sinne dieses Bundesgesetzes

zu treten hat. Diesbezügliche, am 30. Juni

1988 geltende Verordnungen des Milchwirtschafts-

fonds gelten bis zur Erlassung von einschlägigen

Verordnungen auf Grund der §§ 3 bis 5 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes durch den Milchwirtschaftsfonds,

längstens jedoch bis 31. Dezember

1989, als Bundesgesetz weiter.

(4) Abweichend vom § 70a in der Fassung dieses

Bundesgesetzes wird der Bundesanteil gemäß § 70

Z 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes für das

Wirtschaftsjahr 1988/89 mit 16% festgelegt.

Artikel IV

(1) Abweichend vom § 3 Abs. 1 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes wird mit Wirkung vom

1. Juli 1988 der Richtpreis wie folgt festgesetzt

1. Der Erzeuger erhält für die von ihm veräußerte

Kuhmilch den Grundpreis und den

Fetteinheitenpreis gemäß Z 2 lit. a und für

Milchrahm den Grundpreis und den Fetteinheitenpreis

gemäß Z 3 lit. a. Wird die veräußerte

Milch bzw. der Milchrahm als 1., 2.

oder 3. Qualität eingestuft, so erhält der

Erzeuger neben dem Grundpreis und dem

Fetteinheitenpreis für Milch noch den

Zuschlag gemäß Z 2 lit. b und für Milchrahm

den Zuschlag gemäß Z 3 lit. b. Unter

Fetteinheit (FE) sind 10 Gramm Milchfett zu

verstehen.

2. Der Preis für Kuhmilch (ausgenommen bei

Abgabe unmittelbar an Verbraucher)

beträgt

Groschen

a) Grundpreis je kg 174,30

Preis je Fetteinheit 62,—

b) Zuschlag je kg

(unabhängig vom Fettgehalt)

für Milch 1. Qualität 84,50

für Milch 2. Qualität 56,—

für Milch 3. Qualität 7,—

3. Der Preis für Milchrahm beträgt

a) Grundpreis je kg 499,—

Preis je Fetteinheit 62,—

b) Zuschlag je kg

(unabhängig vom Fettgehalt)

für Milchrahm 1. Qualität 338,—

für Milchrahm 2. Qualität .... 224,—

für Milchrahm 3. Qualität 28,—

4. Die Preise gemäß Z 2 und 3 verstehen sich

bei Lieferung in Gebinden des Erzeugers.

5. Mit den Preisen gemäß Z 2 und 3 sind auch

die Kosten der Lieferung des Erzeugers an

eine Milchsammelstelle, Milchgenossenschaft,

an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

oder an eine sonstige Übernahmestelle,

wie Abstellplätze an Straßen, Plätzen

und ähnliche bis zu einer Wegstrecke

von 2 km abgegolten, soweit nicht andere

Anlieferungsbedingungen bisher bestanden

haben.

6. Bis zum Zeitpunkt der Übernahme der

Milch durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

unmittelbar oder durch den

von ihm beauftragten Frächter unter Berücksichtigung

normaler Transportverhältnisse

trägt der Lieferer die Gefahr des Transports

und die Verantwortung für die Qualität.

Groschen

7. Für hartkäsetaugliche Milch kann

vom Übernehmer ein Zuschlag von

höchstens 55,—

je kg bezahlt werden.

8. Bei beanstandeter Milch und beanstandetem

Milchrahm wird der

Auszahlungsbetrag um folgende

Abschläge gekürzt

a) Abschlag für (leicht oder stark)

verschmutzte Milch je kg 30,—

b) Abschlag für Milch mit mehr

als 7,5 SH° je kg 30,—

Abschlag für Milchrahm mit

mehr als 6,5 SH° je FE 5,—

c) Abschlag für Milch mit

Geruchs- und Geschmacksfehlern

je kg 30,—

Abschlag für Milchrahm mit

Geruchs- und Geschmacksfehlern

je FE 5,—

d) Abschlag bei hartkäsetauglicher

Milch (Z 7) für deutliche Fehler

bei der Gärreduktionsprobe

je kg 5,-

9.. Die Abschläge für Milch gemäß Z 8 lit. a bis

c beziehen sich nur auf die beanstandete

Tages- bzw. Teillieferung von Milch (Milchrahm).

Der Abschlag für Milch gemäß Z 8

lit. d bezieht sich auf die gesamte im betreffenden

Prüfungsmonat angelieferte Milch.

Soweit Lieferanten an Hartkäsereien auftragsgemäß

ungeseihte Milch liefern, findet

Z 8 lit. a keine Anwendung.

10. Die Einstufung der abgelieferten Milch und

des abgelieferten Milchrahms als 1., 2. oder

3. Qualität sowie die Voraussetzungen für

die Zu- und Abschläge gemäß den Z 7, 8

und 9 bestimmen sich nach dem Marktordnungsgesetz

1985, BGBl. Nr. 210, in der

jeweils geltenden Fassung und den auf seiner

Grundlage erlassenen Verordnungen.

11. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

übernehmen die Milch und den Milchrahm

entweder gewichts- oder volumsmäßig.

Bei volumsmäßiger Übernahme wird zum

Zwecke der Abrechnung der Liter Milch,

sofern die Übernahme mittels Absaugvorrichtung

erfolgt, mit dem Faktor 1,025, sonst

aber mit dem Faktor 1,03 und der Liter

Milchrahm in jedem Fall mit dem Faktor 1

in Kilogramm umgerechnet.

12. Die Abrechnung erfolgt vom übernehmenden

Betrieb nach Grundpreis, Fetteinheiten-

preis und Zuschlag für die Qualität. Grundlage

für die Abrechnung bilden die vom

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb tatsächlich

übernommenen Mengen und Fetteinheiten.

13. Die in den Z l bis 12 genannten Preise enthalten

keine Umsatzsteuer gemäß dem

Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in

der geltenden Fassung. Die Umsatzsteuer

wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.

14. Die Abrechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

mit den Lieferanten von

Milch erfolgt monatlich im nachhinein.

(2) Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen

Festsetzung durch den Milchwirtschaftsfonds

gemäß § 3 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985

in der Fassung dieses Bundesgesetzes, längstens

jedoch bis 30. September 1988.

Artikel V

(1) § 73 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Partnerschaftsverträge,

die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen

und bis 30. Juni 1988 dem zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder dem

Milchwirtschaftsfonds gemeldet wurden, unter der

Voraussetzung weiterhin anzuwenden, daß die

Partnerschaftsverträge zwischen denselben Vertragspartnern

oder deren Rechsnachfolgern unmittelbar

an deren jeweiliges Auslaufen anschließend

verlängert werden.

(2) § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Pachtverträge,

die spätestens am 2. April 1986 abgeschlossen

wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge

spätestens mit Wirkung vom 1. Juli

1986 übergegangen ist, mit der Maßgabe anzuwenden,

daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer

sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden

Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen

ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt

bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt.

Diese Pachtverträge können gemäß § 73 Abs. 5 Z 2

in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985,

BGBl. Nr. 210, nur zwischen denselben Vertragspartnern

oder deren Rechtsnachfolgern für die

Dauer von weiteren sechs Wirtschaftsjahren unmittelbar

an den Ablauf der bisherigen Pachtverträge

verlängert werden. Für solche Verlängerungen hat

der Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung die

näheren Voraussetzungen festzusetzen. In dieser

Verordnung muß jedenfalls weiterhin wie zuletzt

bestimmt werden

1. Die landwirtschaftlichen Betriebe der Vertragspartner

müssen im selben oder in unmittelbar

angrenzenden Gerichtsbezirken gelegen

sein.

2. Im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters

muß bei sonstiger rückwirkender Ungültigkeit

der Richtmengenübertragung die

Milcherzeugung eingestellt bleiben.

3. Sofern der Verpächter nur einen Teil der Futterflächen

(einschließlich Ackerland) verpachtet,

kann pro ha verpachteter Futterfläche

höchstens 5000 kg Einzelrichtmenge (jedoch

nicht mehr als die bisherige Einzelrichtmenge)

an den oder die Pächter übergehen,

wobei die Einzelrichtmenge eine zur Gänze

durch zwölf teilbare Zahl sein muß; diese Einschränkung

gilt nicht, wenn der Verpächter

alle Futterflächen (einschließlich Ackerland)

an den oder die Pächter verpachtet und sich

(höchstens) Bauflächen, Weingärten, Wald,

Ödland, Hausgarten, Obstgarten u. dgl.

zurückbehält.

Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn auf

Grund des Art. V in der Fassung des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 183/1986, nachträglich eine Einzelrichtmenge

durch Verpachtung übertragen wurde.

In diesen Fällen ist die erfolgte Kürzung der Einzelrichtmenge

rückgängig zu machen. Tritt das

Marktordnungsgesetz ohne Verlängerung seiner

Geltungsdauer vor dem 1. Juli 1998 außer Kraft,

tritt gleichzeitig dieser Absatz außer Kraft.

(3) Anstelle einer Verlängerung der Partnerschaftsverträge

(Abs. 1) und der Pachtverträge

(Abs. 2) können dieselben Vetragspartner oder

deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die bislang

durch Partnerschaftsvertrag oder Pachtvertrag

übertragenen Einzelrichtmengen oder durch Pachtvertrag

übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen

unter sinngemäßer Anwendung des § 75 in der

Fassung dieses Bundesgesetzes im Ausmaß von

85 vH gerundet auf die nächste zur Gänze durch

zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen Partner oder

Pächter bzw. deren Rechtsnachfolger unmittelbar

nach Ablauf des bisher geltenden Partnerschaftsvertrages

oder Pachtvertrages übergehen. Die Differenz

auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmengen

oder der übertragenen Anteile der Einzelrichtmenge

erlischt entschädigungslos. Dabei ist

§ 75 Abs. 5 bis 7, letzterer soweit er sich auf Abs. 5

und 6 bezieht, in der Fassung dieses Bundesgesetzes

nicht anzuwenden. § 75 in der Fassung dieses

Bundesgesetzes bleibt — soweit es sich um eine

Übertragung der Einzelrichtmenge an andere als

die vorgenannten Vetragspartner handelt — unberührt.

Soll dabei nach Übertragung der Einzelrichtmengen

oder von Anteilen von Einzelrichtmengen

die Einzelrichtmenge des Erwerbers ein Ausmaß

von 140000 kg überschreiten, ist der beabsichtigte

Erwerb dem Milchwirtschaftsfonds vor dessen

Durchführung anzuzeigen und von der Regionalkommission

(§ 56 Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes)

zu prüfen, ob die Voraussetzungen für

den Erwerb dieser Einzelrichtmengen oder Anteile

von Einzelrichtmengen erfüllt sind.

(4) Für das Wirtschaftsjahr 1988/89 sind

Anträge gemäß § 73 Abs. 8 in der Fassung dieses

Bundesgesetzes bis 15. August 1988 zu stellen. Die

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben

hiefür die gemäß § 73 Abs. 8 in der genannten Fassung

erforderliche Mitteilung bis 31. Juli 1988 zu

erstatten.

(5) Für unerledigte Anträge gemäß § 75 in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 183/1986

und BGBl. Nr. 138/1987, die am 1. Juli 1988 beim

Milchwirtschaftsfonds anhängig sind, entfällt die

Verpflichtung zur bescheidförmigen Erledigung.

Der Milchwirtschaftsfonds hat die Antragsteller

über die durch dieses Bundesgesetz geschaffenen

Möglichkeiten für die Erlangung einer Einzelrichtmenge

zu informieren.

(6) Die Ermächtigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft, 65000 t handelbare

Mengen aus dem Verkehr zu nehmen (§§ 75 Abs. 1

bis 6 und 8, 87 Abs. 1 Z 1 und 88 Abs. 4 Z 4 in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 183/1986

und 138/1987) bleibt mit der Maßgabe der Bestimmungen

des Art. VI der Marktordnungsgesetz-Novelle

1986, BGBl. Nr. 183, in der Fassung des

Art. V der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987,

BGBl. Nr. 138, aufrecht. Diese Ermächtigung

endet, wenn 65000 t handelbare Menge aus dem

Verkehr genommen sind. Angebotene Einzelrichtmengen,

für die die entsprechenden Anzeigen nach

dem 31. Dezember 1988 beim Milchwirtschaftsfonds

einlangen, sind jedenfalls nicht mehr zu übernehmen.

Für landwirtschaftliche Betriebe, die im

Wirtschaftsjahr 1987/88 an der freiwilligen Lieferrücknahme

teilgenommen haben, gilt bei der

Antragstellung nach dem 30. Juni 1988 als Bemessungsgrundlage

die im Wirtschaftsjahr 1986/87

innerhalb der Einzelrichtmenge gelieferte und

gemäß § 16 verrechnete Milchmenge, höchstens

jedoch die im Zeitpunkt der Übernahme durch den

Fonds zustehende Einzelrichtmenge, wenn der

Verfügungsberechtigte diese von § 75 Abs. 4 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/1986

abweichende Bemessungsgrundlage beantragt.

(7) Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Einzelrichtmenge

infolge Teilnahme an der Milchlieferverzichtsprämienaktion

(Art. III der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1985, BGBl: Nr. 291, in der

Fassung des Art. VIII der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, sowie des Art. IV der

Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl.

Nr. 138) oder infolge Teilnahme an der Rückkaufaktion

(§§ 75 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, 87 Abs. 1 Z 1

und 88 Abs. 4 Z 4 in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 183/1986 und 138/1987 sowie

Art. VI der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986,

BGBl. Nr. 183, in der Fassung des Art. V der

Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl.

Nr. 138) verloren haben, sind innerhalb von fünf

Jahren ab Erlöschen der Einzelrichtmenge von jeglichem

Erwerb einer Einzelrichtmenge ausgeschlossen.

(8) § 75 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung des Art. IV

Abs. 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985,

BGBl. Nr. 291, und des Art. III Abs. 6 der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, ist

auf landwirtschaftliche Betriebe, sofern die Lieferung

von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor

dem 1. Juli 1988 wieder aufgenommen wurde, bis

1. Juli 1990 weiter anzuwenden.

Artikel VI

(1) Abweichend von § 73 Abs. 10 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes beträgt für das Wirtschaftsjahr

1988/89 die Prämienvorauszahlung je Kilogramm

übernommener Milch bei einer erklärten

Lieferrücknahme von

(2) Abweichend von § 73 Abs. 11 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes beträgt für das Wirtschaftsjahr

1988/89 die Lieferrücknahmeprämie je Kilogramm

übernommener Milch bei einer tatsächlichen

Lieferrücknahme von

Artikel VII

(1) Verordnungen (allgemein verbindliche

Anordnungen) der Verwaltungskommissionen der

Fonds gelten als Bundesgesetze bis zur Erlassung

neuer Verordnungen durch die zuständigen

Organe der Fonds weiter und die in den Geschäftsordnungen

der Fonds am 30. Juni 1988 enthaltenen

Aufgaben der Verwaltungskommissionen gelten bis

zur Neuerlassung der Geschäftsordnungen der

Fonds als Aufgaben der geschäftsführenden Ausschüsse.

(2) Anträge, die bis zum 1. Juli 1988 bei den

Fonds anhängig gemacht wurden und von den Verwaltungskommissionen

zu entscheiden gewesen

wären, unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Ent-

Scheidung durch die geschäftsführenden Ausschüsse.

(3) Die Mitgliedschaft zu den Kommissionen

endet für alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit

Ablauf des 30. Juni 1988. Die am 30. Juni 1988

bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der in § 54

in der Fassung dieses Bundesgesetzes genannten

Kollegialorgane gelten ab 1. Juli 1988 als Mitglieder

(Ersatzmitglieder) dieser Kollegialorgane. Die

am 30. Juni 1988 bestellten Obmänner und

Obmannstellvertreter behalten diese Funktion auch

nach dem 30. Juni 1988 bei. Die Funktionsperiode

für diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie für

die allenfalls nachträglich für die Zeit zwischen

1. Juli 1988 und 30. September 1988 namhaft

gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet am

30. September 1988. Jede der in § 55 Abs. 1 in der

Fassung dieses Bundesgesetzes genannten Stellen

hat nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen für die

Zeit nach dem 30. September 1988 umgehend die

Mitglieder (Ersatzmitglieder) in der erforderlichen

Anzahl, darunter die Obmänner und Obmannstellvertreter,

namhaft zu machen. Dies gilt sinngemäß

für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Regionalkommissionen

nach § 56 Abs. 6 in der Fassung dieses

Bundesgesetzes.

Artikel VIII

Für die Förderung von Ökologieflächen sind ab

dem Kalenderjahr 1989 abweichend von den §§ 53

Abs. 2 und 53 v Abs. 2 75 vH der benötigten Mittel

vom Bund und die restlichen Mittel aus dem Aufkommen

des Verwertungs-, Förderungs- und Saatgutbeitrages

bereitzustellen. Der Getreidewirtschaftsfonds

hat über Verlangen den aus den vorstehenden

Beiträgen zu finanzierenden Anteil dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur

Verfügung zu stellen.

Artikel IX

(1) Abweichend von § 80 Abs. 3 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes ist für die vor dem 1. Juli

1988 liegenden Wirtschaftsjahre die Bemessung des

zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages gemäß

§ 80 Abs. 3 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, vorzunehmen.

(2) Wenn Milch oder Erzeugnisse aus Milch in

der Zeit vor dem 1. Juli 1988 von einer Alm ohne

rechtzeitige Meldung gemäß § 71 Abs. 3 in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, 183/

1986 und 138/1987 geliefert wurden, kann die

Begünstigung gemäß § 71 Abs. 3 bei Vorliegen der

sonstigen Voraussetzungen in Anspruch genommen

werden.

Artikel X

(1) Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab

der Ernte 1988 anzuwenden. Für Getreide aus früheren

Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.

(2) Abweichend vom § 33 in der Fassung dieses

Bundesgesetzes wird mit Wirkung vom 1. Juli 1988

der Transportausgleichsbeitrag mit 15 Groschen je

Kilogramm Weizenvermahlung festgelegt. Diese

Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung des

Transportausgleichsbeitrages durch den Getreidewirtschaftsfonds.

(3) Abweichend vom § 60 Abs. 1 Z 2 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes wird der Verwaltungskostenbeitrag

des Getreidewirtschaftsfonds mit

13 Groschen je Kilogramm vermahlener Weizenmenge

festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu

einer neuen Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages

durch den Getreidewirtschaftsfonds.

(4) Für die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen

gemäß § 33 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, sowie für die Gewährung

von Zuschüssen gemäß dieser Bestimmung

und für die Erhebung des Mühlenbeitrages gemäß

§ 52a in der Fassung der 2. Marktordnungsgesetz-

Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, ist die vor dem 1. Juli

1988 geltende Rechtslage gemäß dem Marktordnungsgesetz

weiterhin anzuwenden. Für die nach

dem 30. Juni 1988 eingegangenen Einnahmen aus

dem Mühlenbeitrag gilt § 53 in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 208/1986, 557/1986 und

324/1987, sowie des Art. II dieses Bundesgesetzes.

Allfällige Fehlbeträge aus dem Aufkommen der

vorgenannten Ausgleichsbeiträge sind aus dem Aufkommen

des Transportausgleichsbeitrages gemäß

§ 33 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes

zu bedecken; Überschüsse aus dem Aufkommen

dieser Ausgleichsbeiträge sowie des Ausgleichsbeitrages

gemäß § 34 in der Fassung des

Art. II dieses Bundesgesetzes sind für Transportkostenvergütungen

gemäß § 33 in der Fassung des

Art. II dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Dies

ist bei der nächsten Festsetzung der Transportausgleichsbeiträge

gemäß § 33 in der genannten Fassung

zu berücksichtigen.

Artikel XI

(1) Mit 1. Juli 1988 treten Art. V der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, sowie

§ 75 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 183/1986 und 138/1987 außer Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt

1. hinsichtlich des Art. II Z 83 mit 1. Jänner

1989 und

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des

Art. II sowie der Art. III bis XI mit 1. Juli

1988

in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können ab dem Tag der Verlautbarung dieses

Bundesgesetzes erlassen werden. Sie können

jedoch frühestens ab den in Abs. 2 genannten Terminen

in Kraft treten. Der Getreidewirtschaftsfonds

kann rückwirkend mit 1. Juli 1988 die erfor-

derlichen Beschlüsse für die Gewährung von Transportkostenvergütungen

fassen.

(4) Mit der Vollziehung der Art. III bis XI ist —

soweit darin nicht anderes bestimmt ist — der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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