330. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl.
Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 291/1985, 183/1986, 208/1986, 329/1986,
557/1986, 138/1987, 324/1987 und 578/1987 sowie
in den Art. II bis IV, Art. V Abs. 1, 3 bis 8
sowie den Art. VI bis X des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-
Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. V Abs. 2 des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. V
Abs. 2 letzter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes,
spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1998
auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen
Vorschriften geregelten Angelegenheiten können
unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(3) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
Gleichzeitig tritt Art. I Abs. 3 der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, außer Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die
Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 578/1987, wird geändert wie folgt
1. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Der Fonds ist eine juristische Person, hat
seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen
zu führen. Der Wirkungsbereich des Fonds
erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet."
2. Die §§ 3 bis 5 lauten
„§ 3. (1) Zur Erzielung eines möglichst einheitlichen
Erzeugerpreises (Richtpreises) und zum Ausgleich
von Preisunterschieden, die sich durch die
Verwertung der Milch als Frischmilch oder durch
ihre Verwertung nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung
ergeben, ist ein Ausgleichsbeitrag zu entrichten.
Der Richtpreis ist vom Fonds durch Verordnung
(§ 59) mit Wirkung des Beginns eines
Kalendermonates, spätestens jedoch am letzten
Tag dieses Kalendermonates, festzusetzen. Der
Richtpreis ist jener auf Grund der Verwertungsmöglichkeiten
und der sonstigen Marktverhältnisse
von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
überwiegend ausgezahlte Erzeugerpreis für angelieferte
Milch — zumindest gegliedert nach Grundpreis,
Qualität und sonstigen wertbestimmenden
Merkmalen —, der auf Grund von Marktbeobachtungen
des Fonds im Bundesgebiet festgestellt werden
konnte. Ergeben sich im Laufe der Zeit erhebliche
Änderungen des überwiegend ausgezahlten
Erzeugerpreises, so ist der Richtpreis umgehend
entsprechend zu ändern.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbeitrages
trifft
1. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
sowie Milchgroßhandelsbetriebe für die von
Erzeugern und Sammelstellen angelieferten
Mengen an Milch und Erzeugnissen aus
Milch bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH
des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm
Milch, berechnet unter Zugrundelegung
der höchsten Qualitätsstufe und eines
Fettgehaltes von 3,8%;
2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,
Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften
und Milchsammelstellen für veräußerte
Milch mit einem Fettgehalt von weniger
als 8% bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH
des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm
Milch, berechnet unter Zugrundelegung
der höchsten Qualitätsstufe und eines
Fettgehaltes von 3,8%;
3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,
Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften
und Milchsammelstellen für veräußerte
Milch mit einem Fettgehalt von 8% und
mehr sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
für veräußerte Erzeugnisse aus Milch
bis zu einem Höchstbetrag von 25 S je Kilogramm.
(3) Der Ausgleichsbeitrag ist nicht zu entrichten
für Milch, die für Produzenten zwecks Verwendung
im eigenen Haushalt oder im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb im Werklohnverfahren verarbeitet
wird.
§ 4. (1) Der Fonds hat durch Verordnung den
Ausgleichsbeitrag in einer Höhe festzusetzen, die
unter Berücksichtigung der in den §§ 2 Abs. 1 und
3 Abs. 1 genannten Ziele eine möglichst kostengünstige
Verwertung gewährleistet.
(2) Der Festsetzung des Ausgleichsbeitrages sind
die Art der Verwendung und Verwertung der
Milch und der Erzeugnisse aus Milch vor allem
unter Berücksichtigung des Richtpreises sowie der
Preise, die den Lieferanten für Erzeugnisse aus
Milch gezahlt werden, sowie die erzielbaren Verkaufserlöse
und die mit der Bearbeitung, Verarbeitung
und Verteilung verbundenen Kosten von
unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 2
Abs. 1 Z 3 möglichst wirtschaftlich geführten Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieben zugrunde zu
legen.
(3) Werden Rahm oder Erzeugnisse aus Milch
vom Erzeuger an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
geliefert, ist der Ausgleichsbeitrag im
Ausmaß der nach § 72 einzusetzenden Milchmenge
zu entrichten. Der Fonds kann für diese Waren
durch Verordnung eine davon abweichende Beitragshöhe
festsetzen, wenn dies unter Berücksichtigung
des Abs. 2 geboten ist.
(4) Ein Ausgleichsbeitrag ist auch von Betrieben,
denen ein Einzugs- oder Versorgungsgebiet (§ 13)
nicht zugewiesen wurde, zu entrichten.
§ 5. (1) Der Fonds hat die Einnahmen aus dem
Ausgleichsbeitrag in der Weise zu verwenden, daß
1. Zuschüsse für Milch und Erzeugnisse aus
Milch gewährt werden, um den bestmöglichen
Absatz zu ermöglichen, im Inland nicht
erzielbare Preise auszugleichen sowie strukturverbessernde
Investitionen zu sichern und
eine Gemeinschaftswerbung sowie Forschung
und Entwicklung im Bereich der Milchwirtschaft
zu fördern, und
2. unterschiedliche Transportkosten ausgeglichen
werden.
(2) Zuschüsse nach Abs. 1 Z 1
1. werden in dem Ausmaß gewährt, das für
Betriebe, die im Sinne der Zielsetzung des § 2
Abs. 1 Z 3 möglichst wirtschaftlich geführt
werden, unter Berücksichtigung erzielbarer
Verkaufserlöse zur Erreichung eines möglichst
einheitlichen Erzeugerpreises (Richtpreises)
für Milch gleicher Qualität und
Beschaffenheit an die Milchlieferanten unbedingt
erforderlich ist,
2. dürfen nur Betrieben gewährt werden, die
ständig molkereimäßig behandelte Milch und
Erzeugnisse aus Milch in einer Beschaffenheit
in Verkehr setzen, die den lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen und den vom Fonds festgesetzten
Eigenschaften für Milch und
Erzeugnisse aus Milch (§§ 17 und 18) entsprechen.
(3) Der Fonds hat durch Verordnung auf Grund
der Abs. 1 und 2 die Bedingungen näher zu regeln,
unter denen Zuschüsse gemäß Abs. 1 gewährt werden.
(4) Der Fonds kann Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,
die diesem Bundesgesetz oder Vorschriften,
die auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassen worden sind, zuwiderhandeln, so lange
von der Gewährung von Zuschüssen ausschließen,
als die entgegenstehenden Hindernisse von dem in
Betracht kommenden Betrieb nicht beseitigt sind.
(5) Soweit die Mittel des Fonds dies zulassen,
kann der Ausgleichsbeitrag zur Erhöhung des Verbrauchs
von Milch und Erzeugnissen aus Milch
(Schulmilchaktionen, Wohlfahrtsmilch usw.) sowie
für sonstige absatzfördernde und allenfalls für produktionssichernde
Maßnahmen in der Milchwirtschaft
verwendet werden. Dabei gelten die Abs. 2
bis 4 sinngemäß.
(6) Der Fonds kann zur Zwischenfinanzierung
Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Einnahmen
aus dem Ausgleichsbeitrag weiterhin die
notwendigen Zuschüsse zu gewähren. Die Rückzahlung
dieser Kredite ist aus dem Aufkommen des
Ausgleichsbeitrages ehestmöglich sicherzustellen."
3. Die §§ 6 und 7 entfallen.
4. § 8 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Den Beitrag gemäß Abs. 1 haben Bearbeitungs-,
Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbe-
triebe für die von Erzeugern und Sammelstellen
angelieferten Mengen an Vollmilch und Rahm zu
entrichten.
(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds zu
entrichten. Seine Höhe beträgt für Vollmilch
1,2 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm
Milch, berechnet unter Zugrundelegung
der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes
von 3,8%. Der rechnerisch ermittelte Betrag ist auf
Zehntel Groschen auf- oder abzurunden. Für
Rahm gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die gemäß Abs. 2 Beitragspflichtigen können
den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden
Mengen an Milch und Rahm überwälzen."
5. § 11 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
sowie die Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen
haben für nachstehende Waren, die
in Verkehr gesetzt werden und für die kein Importausgleich
zu entrichten ist, monatlich an den Fonds
folgende Beiträge abzuführen
Groschen
1. für Trinkmilch, süß, je Kilogramm . 7,4
2. für Trinkmilch, sauer, sterile und
ultrahocherhitzte Milch sowie für
Milchmischgetränke (Kakaomilch,
Schokolademilch, Fruchtmilch,
Fruchtjoghurt und ähnliche) je Kilogramm
18,5
3. für Schlagobers je Kilogramm 73,3
4. für Kaffeeobers und Sauerrahm je
Kilogramm 35,5
5. für Butter je Kilogramm 48,1
6. für Kondensmilch je Kilogramm ... 29,6
7. für Käse je Kilogramm 22,2."
6. § 11 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Der Fonds hat monatlich Geldmittel in der
Höhe der ihm gemäß Abs. 1 zufließenden Beträge
an den Bund abzuführen oder mit dem Bund nach
dessen Anweisungen zu verrechnen. Diese Geldmittel
sind für absatzfördernde Maßnahmen in der
Milchwirtschaft zu verwenden.
(4) Für die Erhebung der Beiträge nach den §§ 8
und 9 sowie der Beträge nach Abs. 1 gelten die
Bestimmungen der Abschnitte A und C dieses Bundesgesetzes
über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen
sowie § 211 BAO sinngemäß."
7. § 12 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Der Fonds darf den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
einen Ausgleichsbeitrag (§ 3)
jeweils nur für den Zeitraum vorschreiben, für den
er gemäß § 5 Abs. 3 nähere Regelungen über die
Gewährung von solchen Zuschüssen getroffen hat.
(2) Der Ausgleichsbeitrag ist monatlich dem
Fonds abzurechnen und spätestens am Letzten des
folgenden Kalendermonates an ihn einzuzahlen.
Die §§ 211 und 242 BAO gelten sinngemäß.
(3) Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr des gemäß § 3
zu entrichtenden Ausgleichsbeitrages können,
soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet,
Verzugszinsen vorgeschrieben werden, deren
Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen
Nationalbank um 6 vH übersteigt. Zuschüsse können
gegen einen fälligen Ausgleichsbeitrag aufgerechnet
werden. Werden fällige Zuschüsse des
Fonds dem Berechtigten ohne sein Verschulden
nicht rechtzeitig bezahlt oder verrechnet, so können,
soweit es die wirtschaftliche Lage des Fonds
zuläßt, Verzugszinsen in der im ersten Satz
genannten Höhe gewährt werden."
8. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Zuschüsse sind nur Betrieben zu gewähren,
die Milch oder Erzeugnisse aus Milch aus Einzugsgebieten
(Abs. 2) beziehen oder in Versorgungsgebiete
(Abs. 3) liefern. Der Fonds kann hievon Ausnahmen
bewilligen, sofern diese mit den im § 2
Abs. 1 genannten Zielen vereinbar sind."
9. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Die Zuweisung eines Versorgungsgebietes
schließt die Verpflichtung in sich, an Kleinhandelsgeschäfte
Milch zu liefern. Der Fonds kann mit
Bescheid Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
von der Verpflichtung zur Lieferung von Milch
entbinden, wenn der zu Beliefernde die branchenüblichen
Liefer- und Zahlungskonditionen nicht
einhält oder die Zustellung dem zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb wirtschaftlich
nicht zumutbar ist oder wenn die Abgabe der gelieferten
Milch in einwandfreier guter Beschaffenheit
nicht gewährleistet ist. Letzteres ist insbesondere
dann der Fall, wenn die Aufbewahrung der Milch
nicht in geeigneten Kühleinrichtungen erfolgt."
10. § 14 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Soweit dies zur Erreichung der im § 2 Abs. 1
Z 4 und 5 genannten Ziele notwendig ist, hat der
Fonds unter Bedachtnahme auf die übrigen Zielsetzungen
des § 2 Abs. 1 Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
und deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen
durch Verordnung (§ 59) Einzugs- und
Versorgungsgebiete zuzuweisen; für die
Abgrenzung der Einzugs- und Versorgungsgebiete
sind maßgebend
1. die Art und Ausgestaltung der Betriebsanlage
und ihre Leistungsfähigkeit in qualitativer und
quantitativer Beziehung,
2. die Milchergiebigkeit des Gebietes,
3. die verkehrstechnischen Verhältnisse in den
verschiedenen Teilen des Gebietes und die
Kosten des Transportes von Milch und
Erzeugnissen aus Milch,
4. die Lage zu gleichartigen benachbarten
Betrieben und zu größeren Verbrauchsorten,
5. die Bevölkerungsdichte und die örtlichen
Arbeitsverhältnisse und
6. die Qualität der erzeugten Produkte.
(2) Die Übernahmspflicht im Sinne des § 13
Abs. 2 erstreckt sich auf frische Rohmilch, frischen
Rohrahm, Landbutter oder Käse. Die Übernahmspflicht
besteht für Rohmilch jedenfalls, für Rohrahm,
Landbutter oder Käse nur, soweit sie vom
Fonds als Bestandteil einer Einzugsgebietsregelung
festgesetzt ist. Eine solche Festsetzung hat für Teile
des Einzugsgebietes zu erfolgen, aus denen die Lieferung
von frischer Rohmilch unwirtschaftlich ist,
wobei hinsichtlich der Produkte, für die die Übernahmspflicht
festgesetzt wird, auf die in diesen
Gebietsteilen übliche Art der Verwertung der Rohmilch
durch die Milcherzeuger Bedacht zu nehmen
ist. Ferner hat der Fonds für das gesamte Einzugsgebiet
oder für Teile desselben die Übernahmspflicht
für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch
zu beschränken, soweit dies zur Erfüllung von Produktionsaufträgen
(§ 15 Abs. 1 Z 3) erforderlich
und mit den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bei
der Milcherzeugung vereinbar ist. Als hartkäsetaugliche
Milch gilt Rohmilch, die ohne besondere
Behandlung zur Herstellung von Hartkäse (insbesondere
Emmentaler und Bergkäse) in einwandfreier
guter Beschaffenheit geeignet ist."
11. § 14 Abs. 4 lautet
„(4) Die Einzugs- und Versorgungsgebiete sind
bei Änderung der Voraussetzungen, die für ihre
Bestimmung maßgebend waren, neu zu bestimmen.
Zahlt ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß seinen
Milchlieferanten trotz Aufforderung durch den
Fonds nicht den Richtpreis (§ 3 Abs. 1) aus, so hat
der Fonds binnen zwei Monaten ab Aufforderung
durch geeignete Maßnahmen zu versuchen, die
Auszahlung des Richtpreises zu sichern. Diese
Maßnahmen können bis zum teilweisen oder gänzlichen
Entzug des Einzugsgebietes führen. Ist eine
Sicherung der Auzahlung des Richtpreises trotz der
vom Fonds getroffenen Maßnahmen nicht innerhalb
von vier Monaten ab der Aufforderung möglich,
so können die betroffenen Milcherzeuger an
einen anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
(wirtschaftlichen Zusammenschluß)' — bis zu
einer Neuregelung des Einzugsgebietes durch den
Fonds — liefern. In diesem Fall gilt der von den
Lieferanten gewählte Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
(wirtschaftlicher Zusammenschluß) als
zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb."
12. § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Organe der Lebensmittelaufsicht sind
verpflichtet, Verstöße gegen Bestimmungen des
Lebensmittelgesetzes, die durch Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe oder durch wirtschaftliche
Zusammenschlüsse erfolgen und durch die eine
Schädigung der Gesundheit der Konsumenten
möglich ist, umgehend dem Fonds mitzuteilen."
13. § 15 lautet
„§ 15. (1) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1
genannten Ziele kann der Fonds
1. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen),
denen ein Versorgungsgebiet zugewiesen
wurde, Höchst- oder Mindestmengen von
Milch oder bestimmten Erzeugnissen aus
Milch vorschreiben, die sie zur Versorgung
größerer Verbrauchsorte ihres Versorgungsgebietes
zu liefern haben,
2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen)
den Zukauf von Milch und Erzeugnissen
aus Milch auftragen,
3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen)
vorschreiben, in welchen Mengen und
in welcher Weise sie die angelieferte oder
zugekaufte Milch und die Erzeugnisse aus
Milch zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu verteilen
oder sonst zu verwenden oder zu verwerten
haben, wobei jedenfalls die Versorgung
mit Frischmilch sicherzustellen ist,
4. für die Einzugs- und Versorgungsgebiete die
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für
Milch und Erzeugnisse aus Milch festsetzen;
soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden
ist, sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Inhalt der davon betroffenen, zwischen
den Milchlieferanten und dem Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb geschlossenen
Lieferverträge. In den Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen kann der Fonds, wenn
ein Bedürfnis nach einheitlichen Beurteilungsgrundsätzen
angenommen werden kann, auch
Regelungen treffen über die Feststellung der
wertbestimmenden Bestandteile und Eigenschaften
der angelieferten Milch und die
Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens
für Fälle, in denen bezüglich dieser
Bestandteile oder Eigenschaften die Beschaffenheit
der angelieferten Milch zwischen
Milchlieferanten und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
strittig wird.
(2) Bei den im Abs. 1 genannten Maßnahmen
sind insbesondere die zur Verfügung stehenden
Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch,
deren Qualität und die Transportkosten zu berücksichtigen.
Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf
den Bedarf im übrigen Versorgungsgebiet Bedacht
zu nehmen.
(3) Für Lieferungen von Milch und Erzeugnissen
aus Milch, die entgegen diesem Bundesgesetz oder
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Vorschriften durchgeführt werden, kann der Fonds
einen Ausgleichsbeitrag nach Maßgabe des Ver-
schuldens des Beitragspflichtigen oder der für ihn
handelnden Organe bis zur dreifachen Höhe des
Höchstausmaßes vorschreiben.
(4) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1 genannten
Ziele können Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
mit wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von
solchen Betrieben, mit Handelsbetrieben oder mit
anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
sowie wirtschaftliche Zusammenschlüsse im
Bereich der Milchwirtschaft untereinander Liefer- und
Verwertungsverträge über die diesem
Abschnitt unterliegenden Waren abschließen. Derartige
Verträge sind — bei sonstiger Nichtigkeit —
beim Fonds zu hinterlegen."
14. § 16 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Milcherzeuger dürfen
1. aus ihrem Betrieb stammende Milch mit
einem Fettgehalt von weniger als 8% an ihrer
Betriebsstätte und
2. Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr
sowie herkömmlicherweise von Landwirten
hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit
diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen,
an ihrer Betriebsstätte sowie bei Veranstaltungen
—traditioneller Art (sogenannte
„Bauernmärkte")
unmittelbar an Verbraucher abgeben, wenn der
Fonds eine entsprechende Bewilligung erteilt hat.
Unter Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte
„Bauernmärkte") sind öffentlich zugängliche
Veranstaltungen zu verstehen, bei denen mehrere
Landwirte Waren aus dem eigenen Betrieb zur
unmittelbaren Abgabe an Verbraucher anbieten.
(2) Der Fonds hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1
zu erteilen, wenn dies entweder zur ordnungsgemäßen
Versorgung der Bevölkerung erforderlich
ist oder es sich um die unmittelbare Abgabe von
Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen (§ 71
Abs. 3 und 4) oder die unmittelbare Abgabe von
den in Abs. 1 Z 2 genannten Waren auf Veranstaltungen
traditioneller Art handelt. Weiters hat der
Fonds eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen,
wenn es sich um eine unmittelbare Abgabe von
Milch und Erzeugnissen aus Milch im Rahmen
eines sogenannten „biologischen Landbaues" handelt,
der Milcherzeuger einer vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Organisation
im Bereich des „biologischen Landbaues"
angehört und die Milch und Erzeugnisse aus Milch
nach den Richtlinien dieser Organisation, erzeugt
werden."
15. Nach § 16 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt
„(4 a) Milcherzeuger, die vor dem 1. Juli 1987
Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund einer
Bewilligung des Fonds oder einer Vereinbarung mit
dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
unmittelbar an Verbraucher abgegeben und
die hiefür erforderlichen Beiträge entrichtet haben,
können bis 30. September 1988 dem zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bekanntgeben,
Milch und Erzeugnisse aus Milch in den in
Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Formen unmittelbar an
Verbraucher abgeben zu wollen. Sie dürfen die
unmittelbare Abgabe bei Vorliegen einer Bestätigung
des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes
oder einer Bewilligung des Fonds
durchführen, wobei Abs. 4 zweiter bis letzter Satz
sowie Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind.
Abs. 5 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß ab 1. Oktober 1989 jährlich höchstens
jene Mengen abgegeben werden dürfen, die ab
1. Oktober 1988 bis 30. September 1989 als
Höchstmenge gemeldet wurden, und die Mitteilung
der Höchstmenge bis 31. Oktober 1989 zu
erfolgen hat."
16. § 16 Abs. 9 lautet
„(9) Hinsichtlich der Qualität der unmittelbar
abgegebenen Milch gilt § 18 Abs. 3 mit der Maßgabe
sinngemäß, daß die Verwarnung vom Fonds
auszusprechen ist und im Wiederholungsfall die
unmittelbare Abgabe zu untersagen bzw. die Bewilligung
nach Abs. 1 bis 4 a zu widerrufen ist. Der
Fonds hat die Qualität der unmittelbar abgegebenen
Milch und Erzeugnisse aus Milch stichprobenweise
zu überprüfen. Die Milcherzeuger haben die
entsprechenden Kontrollmaßnahmen zuzulassen."
17. Die §§ 17 und 18 lauten
„§ 17. (1) Der Fonds hat unter Bedachtnahme
auf die im § 2 Abs. 1 genannten Ziele und auf die
diesbezüglich handelsüblichen Gebräuche die
Eigenschaften festzusetzen, die Milch und Erzeugnisse
aus Milch aufweisen müssen, damit ein Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlicher
Zusammenschluß von solchen) zur Übernahme
dieser Waren im Sinne des § 13 Abs. 2 verpflichtet
ist. Für hartkäsetaugliche Milch (§ 14
Abs. 2) gilt dies mit der Maßgabe, daß der Fonds
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen
Erfahrungen auch die Bedingungen festzulegen
hat, die bei der Erzeugung von Milch einzuhalten
sind.
(2) Weiters hat der Fonds die Eigenschaften, die
der Milch und den Erzeugnissen aus Milch hinsichtlich
der Gewährung von Zuschüssen zukommen
müssen, sowie den Vorgang zu ihrer Feststellung
festzulegen.
(3) Der Fonds hat für Milch und Erzeugnisse aus
Milch Bezeichnungsvorschriften insoweit zu erlassen,
als die Republik Österreich durch zwischenstaatliche
Vereinbarungen hiezu verpflichtet ist.
(4) Der Fonds hat dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft in Abständen von zwei Jahren
Berichte über den jeweiligen Stand der Qualitätsvorschriften
für Milch und Erzeugnisse aus Milch
in Österreich sowie insbesondere in Staaten und
Wirtschaftsgebieten, mit denen Österreich Handelsverkehr
mit Milch und Erzeugnissen aus Milch
unterhält, vorzulegen.
§ 18. (1) Der Fonds hat für Milch, die Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe von Milchlieferanten
übernehmen, durch Verordnung mindestens
zwei Qualitätsklassen festzusetzen. Dabei ist auf
die Verbesserung der bei der Milcherzeugung
bestehenden Verhältnisse und die besonderen Verwendungserfordernisse
Bedacht zu nehmen.
(2) Zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung
der Ziele des § 2 Abs. 1 kann der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung
die Zuständigkeit zur Festsetzung von
Qualitätsklassen an sich ziehen. Der Zuständigkeitsübergang
gilt für die Dauer eines Jahres,
sofern nicht eine kürzere Frist festgesetzt oder
durch Verordnung eine Verlängerung um höchstens
ein Jahr vorgenommen wird; eine Verlängerung
ist insolange zulässig, als es für die Erreichung
des im ersten Satz genannten Zieles erforderlich ist.
(3) Wird vom Zentrallaboratorium des Fonds
oder einem anderen hiezu ermächtigten einschlägigen
Laboratorium festgestellt, daß Milch in einer
Beschaffenheit geliefert wurde, die auch die Anforderungen
an die jeweils letzte Qualitätsklasse nicht
erreicht, so ist der in Betracht kommende Milchlieferant
vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
im Namen des Fonds schriftlich zu
verwarnen. Wird innerhalb eines Jahres von der
Zustellung der Verwarnung an neuerlich festgestellt,
daß die vom betreffenden Milchlieferanten
gelieferte Milch die Beschaffenheit der jeweils letzten
Qualitätsklasse nicht erreicht, so hat ihn der
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hievon
nachweislich zu verständigen und vom dritten darauffolgenden
Tag an von ihm keine Milch mehr zu
übernehmen. Dieses Übernahmeverbot gilt so
lange, bis der betreffende Milchlieferant durch das
Zeugnis eines nach dem ersten Satz in Betracht
kommenden Laboratoriums nachweist, daß die von
ihm angelieferte Milch wieder mindestens der letzten
Qualitätsklasse entspricht. An die Stelle des
Übernahmeverbotes tritt jedoch neuerlich eine Verwarnung,
wenn seit dem Ende des letzten Übernahmeverbotes
bereits sechs Monate verstrichen sind."
18. § 19 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Beitragspflichtigen haben Aufzeichnungen
zu führen, die alle Angaben, die für die Errechnung
der Bemessungsgrundlagen für den Ausgleichsbeitrag
und für die Gewährung von
Zuschüssen maßgebend sind, zu enthalten haben.
Ferner kann der Fonds zur Ermittlung der tatsächlichen
Kosten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
die Durchführung einer Kostenstellenrechnung
nach Maßgabe eines vom Fonds aufzustellenden
einheitlichen Kostenarten- und Kostenstellenplanes
vorschreiben und die in diesem
Zusammenhang erforderlichen Richtlinien erlassen.
(2) Die Beitragspflichtigen haben dem Fonds alle
Meldungen zu erstatten und alle Auskünfte zu
erteilen, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
für den Ausgleichsbeitrag und die Zuschüsse
erforderlich sind. Betriebe, denen die Durchführung
einer Kostenstellenrechnung aufgetragen ist,
haben die Ergebnisse dieser Rechnung dem Fonds
bekanntzugeben. Die Beitragspflichtigen haben den
vom Fonds entsendeten Organen den Einblick in
die Betriebsräume, die Erhebung der Vorräte und
die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu
gestatten, die die Kostenstellenrechnung betreffen
oder die für die Errechnung der Bemessungsgrundlagen
für den Ausgleichsbeitrag und für die
Zuschüsse maßgebend sind; zu diesem Zweck ist
den entsendeten Organen des Fonds auch Einsicht
in alle Unterlagen zu gewähren, die eine genaue
kostenmäßige Abgrenzung des Betriebszweiges, auf
den sich dieser Abschnitt bezieht, zu einem Nebenbetrieb
ermöglichen. Die Gewährung eines
Zuschusses kann verweigert oder widerrufen werden,
wenn ein Zuschußberechtigter den Bestimmungen
dieses Absatzes nicht Folge leistet."
19. § 20 Abs. 4 lautet
„(4) Als Inlandspreis einer Ware gilt der behördlich
bestimmte Abgabepreis der Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe. Falls ein solcher nicht
bestimmt ist, gilt als Inlandspreis jener Großhandelseinstandspreis,
der vom Fonds bei der Bemessung
der Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse herangezogen
wird, abzüglich eines Pauschbetrages für
die Importspesen sowie für die allenfalls in diesen
Preisen enthaltenen inländischen Lieferungs- und
Veräußerungskosten."
20. § 21 lautet
„§ 21. (1) Anläßlich der Einfuhr der im § 1 angeführten
Waren der Unternummern 0403 10 B und
0403 90 B sowie der Nummern 1806, 1901, 1904,
2106, 2202 und 3501 des Zolltarifs ist ein Importausgleich
zu erheben, wenn für diese Waren oder
für die zu deren Herstellung verwendeten Vorprodukte
ein Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 oder
ein Betrag nach § 11 zu erheben ist. Der Importausgleich
setzt sich zusammen aus dem Ausgleichsbeitrag
nach § 3 Abs. 2 Z 1 für die zur Herstellung
verwendeten Vorprodukte, aus dem Ausgleichsbeitrag
nach § 3 Abs. 2 Z 3 und aus dem Betrag nach
§ 11.
(2) Der Fonds hat durch Verordnung (§ 59) festzustellen,
auf welche Waren die Voraussetzungen
des Abs. 1 erster Satz zutreffen. Der für den
Importausgleich nach Abs. 1 zweiter Satz maßgebende
Importausgleichssatz ist vom Fonds mit
Bescheid zu bestimmen."
21. § 22 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten
„2. die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen
im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne
der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht
werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 ist nicht anzuwenden,
3. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen
oder auf Grund des Bundesgesetzes
über die Einräumung von Privilegien und
Immunitäten an internationale Organisationen,
BGBl. Nr. 677/1977, Eingangsabgabenbefreiung
oder für die nach dem Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der
Republik Italien über die Regelung des
erleichterten Warenaustausches zwischen den
österreichischen Bundesländern Tirol und
Vorarlberg und der italienischen Region
Trentino - Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957,
Zollfreiheit eingeräumt ist."
22. § 22 Abs. 3 lautet
„(3) Ein Bescheid nach § 20 oder § 21 darf vom
Zollamt der Erhebung des Importausgleiches nur
dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an
den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung
zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner
oder Haftungspflichtiger im Sinne
der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Bei
der Abfertigung zum freien Verkehr bildet der
Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften
erforderliche Unterlage zur Anmeldung.
In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn ihm
ein Bescheid nicht vorliegt, dem Fonds alle für die
Erlassung eines Bescheides erforderlichen Mitteilungen
zu machen; der Fonds hat den Bescheid
dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen."
23. § 22 Abs. 6 lautet
„(6) Sofern nicht ein Bescheid nach § 20 oder
§ 21 dem Zollamt vorliegt, ist der Importausgleich
in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen
tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles
für Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden
Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten
Beförderungsmittels zum Verbrauch durch
die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden,
zu erheben."
24. § 23 Abs. 4 lautet
„(4) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat an den Versender
(Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne
der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche
Unterlage zur Anmeldung in den Fällen der Abfertigung
von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr,
einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr
oder der Abfertigung zur Einlagerung
in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone.
§ 22 Abs. 3 gilt sinngemäß."
25. § 23 Abs. 5 Z 2 lautet
„2. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen
oder auf Grund des Bundesgesetzes
über die Einräumung von Privilegien und
Immunitäten an internationale Organisationen,
BGBl. Nr. 677/1977, Ausgangsabgabenbefreiung
oder für die nach dem Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der
Republik Italien über die Regelung des
erleichterten Warenaustausches zwischen den
österreichischen Bundesländern Tirol und
Vorarlberg und der italienischen Region
Trentino — Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957,
Zollfreiheit eingeräumt ist."
26. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Mahlerzeugnisse im Sinne dieses Abschnittes
sind folgende Waren; soweit im nachstehenden
Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs
angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem
Bundesgesetz, die von den Unternummern der
jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten
ex-Positionen erfaßt sind
27. § 27 Abs. 2 lautet
„(2) Der Fonds ist eine juristische Person, hat
seinen Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen
zu führen. Der Wirkungsbereich des Fonds
erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet."
28. § 28 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Der Fonds hat für Mais jeweils bis 31. Jänner
für das im vorangehenden Kalenderjahr beginnende
Wirtschaftsjahr und für die übrigen diesem
Abschnitt unterliegenden Waren jeweils bis
31. Oktober für das im betreffenden Kalenderjahr
beginnende Wirtschaftsjahr jeweils unter Einschluß
der Zeit bis zur nächsten Ernte Vermarktungspläne
festzulegen, die für ihr Wirksamwerden der Genehmigung
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen bedürfen. Falls die
Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach Übermittlung
des Vermarktungsplanes versagt wird, gilt
sie als erteilt. Das Wirtschaftsjahr umfaßt bei Mais
den Zeitraum vom 1. November bis 31. Oktober
des folgenden Jahres, bei den übrigen im § 26
genannten Waren den Zeitraum vom 1. Juli bis
30. Juni des folgenden Jahres. Der Vermarktungsplan
hat die Mengen der ein- und auszuführenden
Waren, allenfalls auch Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr,
Herkunft, Qualität und Verwendungszweck
der Einfuhren sowie deren Verteilung zu enthalten.
Bei der Erstellung des Vermarktungsplanes ist insbesondere
auf die inländische Produktion und den
Inlandsbedarf sowie die Erfordernisse der Exportverwertung
Bedacht zu nehmen.
(2) Der Fonds hat die festgelegten Vermarktungspläne
bei Vollziehung seiner Aufgaben grundsätzlich
zu beachten. Die Vermarktungspläne sind
vom Fonds nur dann abzuändern, wenn die Stabilität
der Preise der im § 26 genannten Waren oder
die Bedarfslage eine Erhöhung oder Minderung
der in den Plänen vorgesehenen Mengen oder eine
zeitliche Verschiebung der Ein- oder Ausfuhren
erforderlich macht. Hinsichtlich der Genehmigung
dieser Abänderung gilt Abs. 1 sinngemäß."
29. § 28 Abs. 7 Z 1 und 2 lauten
„1. Waren, für die auf Grund völkerrechtlicher
Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes
über die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an internationale Organisationen,
BGBl. Nr. 677/1977, die Befreiung
von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und
-beschränkungen zu gewähren ist,
2. Waren, auf die § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 oder
Abs. 6 anzuwenden ist,"
30. § 28 Abs. 7 Z 5 lautet
„5. Waren, ausgenommen Saatgut, bis zu einem
Wert von 200 S, die nicht zum Handel
bestimmt sind."
31. § 29 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Bewilligungen sind nicht erforderlich für
1. die im § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1984 in der jeweils geltenden Fassung
genannten Ausfuhren und
2. die Ausfuhr von Waren auf Grund des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Republik Italien über die Regelung
des erleichterten Warenaustausches zwischen
den österreichischen Bundesländern
Tirol und Vorarlberg und der italienischen
Region Trentino — Alto Adige, BGBl.
Nr. 125/1957.
Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit
und Kostenersparnis kann der Fonds
durch Verordnung die Bewilligungspflicht der Ausfuhr
bestimmter Waren, die für an Österreich
angrenzende Zollausschlußgebiete anderer Länder
bestimmt sind, aufheben. In dieser Verordnung
sind die Zollämter anzugeben, bei denen die Ausfuhrabfertigung
zu erfolgen hat. Diese Verordnung
darf nur kundgemacht werden, wenn der diesbezügliche
Beschluß des Fonds von den Bundesministern
für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen
bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als
erteilt, falls sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen
des schriftlichen Antrages versagt wird. Die
Zollämter haben jährlich die auf Grund dieser Verordnung
ausgeführten Waren nach Art und Menge
dem Fonds bekanntzugeben.
(3) Die Ausfuhrbewilligung des Fonds bildet
anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche
Unterlage zur Anmeldung im Sinne der
zollgesetzlichen Vorschriften. Sie muß an denjenigen
ergangen sein, der bei der Abfertigung Versender
im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist."
32. § 30 Abs. 3 lautet
„(3) Erträgnisse, die dem Fonds aus der Durchführung
von Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2
zufließen, sind Einnahmen des Bundes und für die
im § 40 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden.
Allfällige Kosten — ausgenommen ein Aufwand
gemäß § 60 Abs. 1 — sind dem Fonds über Verlangen
aus Mitteln des Bundes zu ersetzen."
33. Die §§ 31 bis 33 lauten
„§ 31. Die Einfuhrbewilligung des Fonds oder
der Kaufvertrag nach § 30 Abs. 2 bilden anläßlich
der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche
Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften. Die Einfuhrbewilligung oder
der Kaufvertrag darf vom Zollamt der Abfertigung
nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige,
an den die Einfuhrbewilligung ergangen ist oder
mit dem der Fonds den Kaufvertrag geschlossen
hat, Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften
ist.
§ 32. Soweit es zur Erreichung der in § 27 Abs. 1
genannten Ziele notwendig ist, kann der Fonds
durch Verordnung (§ 59) die Kennzeichnung von
Mahlerzeugnissen anordnen.
§ 33. (1) Zum Ausgleich der Transportkosten,
die durch Lieferungen von inländischem Getreide
verschiedener Herkunft an die Mühlen entstehen,
ist von den Inhabern der Mühlen (Transportausgleichsbeitragsschuldner)
an den Fonds ein Transportausgleichsbeitrag
in der vom Fonds durch Verordnung
festgesetzten Höhe je Kilogramm Handelsvermahlung
von Weizen zu entrichten. Die
Transportausgleichsbeitragsschuld entsteht im Zeitpunkt
der Handelsvermahlung von Weizen. Der
Transportausgleichsbeitrag ist spätestens am letzten
Tag des auf die Entstehung der Transportausgleichsbeitragsschuld
folgenden . Kalendermonats
an den Fonds zu entrichten. Der Transportausgleichsbeitragsschuldner
hat eine Transportausgleichsbeitragserklärung
in der Weise beim Fonds
einzureichen, daß er im Rahmen der auf Grund
einer Verordnung gemäß § 37 zu erstattenden
Mengenmeldung den zu entrichtenden Transportausgleichsbeitrag
selbst zu berechnen hat. Wird der
Transportausgleichsbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig
entrichtet, gilt § 68 Abs. 1 sinngemäß. Erstattet
der Transportausgleichsbeitragsschuldner keine
Beitragserklärung, ist § 184 BAO sinngemäß anzuwenden.
Die Erhebung des Transportausgleichsbeitrages
obliegt dem Fonds.
(2) Der Fonds hat die Höhe der Transportausgleichsbeiträge
in jenem Ausmaß, das für die
Gewährung einer Transportkostenvergütung voraussichtlich
erforderlich ist, jeweils für ein Wirtschaftsjahr,
das mit 1. Juli beginnt und mit 30. Juni
des Folgejahres endet, vor dessen Beginn festzulegen.
(3) Der Fonds hat die Transportausgleichsbeiträge
in der Weise zu verwenden, daß Transportkostenvergütungen
für die nach den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit
ermittelten Transportkosten gewährt werden.
Die näheren Regelungen über die Verwen-
dung der Transportausgleichsbeiträge, insbesondere
hinsichtlich der Gewährung von Transportkostenvergütungen
der Höhe nach, hat der Fonds mit
Verordnung zu treffen.
(4) Ergeben sich im Laufe eines Wirtschaftsjahres
erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses
oder der zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses
vorgesehenen Mittel, so sind
die Transportausgleichsbeiträge zum nächstfolgenden
Monatsersten unter Berücksichtigung des
Abs. 2 letzter Satz entsprechend zu ändern, wobei
die letzte Änderung innerhalb eines Wirtschaftsjahres
spätestens zum 1. März stattfinden kann.
(5) Fehlbeträge und Überschüsse beim Aufkommen
aus dem Transportausgleichsbeitrag sind bei
der nächsten Festsetzung entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Der Fonds darf einen Transportausgleichsbeitrag
jeweils nur für den Zeitraum, für den er
eine Transportkostenvergütung nach Abs. 3
gewährt, durch Verordnung festsetzen.
(7) Die gemäß Abs. 1 eingehobenen Geldmittel
sind für den im Abs. 3 genannten Zweck gebunden.
§ 242 BAO gilt sinngemäß."
34. § 34 lautet
„§ 34. (1) Zum Ausgleich der Preisunterschiede
zwischen Qualitätsweizen der Ernte 1987 und
jenem der Ernte 1988 ist von den Inhabern von
Mühlen (Beitragsschuldner) an den Fonds ein Ausgleichsbeitrag
in Höhe von 25 Groschen je Kilogramm
Handelsvermahlung für den in der Zeit
vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989 vermahlenen
Weizen zu entrichten. Die Beitragsschuld entsteht
im Zeitpunkt der Handelsvermahlung von Weizen.
(2) Hinsichtlich der Erhebung dieses Ausgleichsbeitrages
gilt § 33 Abs. 1 sinngemäß.
(3) Die näheren Regelungen über die Verwendung
der Ausgleichsbeiträge hat der Fonds mit
Verordnung festzulegen."
34 a. § 35 entfällt.
35. § 36 lautet
„§ 36. (1) Bei nicht rechtzeitiger Abfuhr der
gemäß § 33 Abs. 1 zu entrichtenden Transportausgleichsbeiträge
kann der Fonds, soweit es im Einzelfall
keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen
vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der
Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt.
Transportkostenvergütungen (§ 33 Abs. 3)
können gegen allfällige Transportausgleichsbeiträge
aufgerechnet werden.
(2) Werden vom Fonds fällige Transportkostenvergütungen
dem Berechtigten ohne sein Verschulden
nicht rechtzeitig bezahlt oder verrechnet, so
können, soweit es die wirtschaftliche Lage des
Fonds zuläßt, Verzugszinsen in der im Abs. 1
genannten Höhe gewährt werden."
36. § 37 Abs. 3 lautet
„(3) Der Fonds hat mit Verordnung die Form
der gemäß Abs. 1 und 2 zu erstattenden Meldungen
festzulegen."
37. § 38 Abs. 11 lautet
„(11) Der Fonds kann anläßlich der Veranlassung
von Einfuhren nach § 28 Abs. 3 durch Verordnung
festlegen, in welcher Höhe der Importausgleichssatz
mit Bescheid zu bestimmen sein wird.
Eine solche Verordnung darf nur kundgemacht
werden, wenn sie von den Bundesministern für
Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt
worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls
sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des
diesbezüglichen schriftlichen Antrages versagt
wird."
38. § 39 Abs. 9 lautet
„(9) In den Fällen, in denen der Fonds nach § 29
Abs. 2 durch Verordnung die Bewilligungspflicht in
der Ausfuhr aufhebt, kann der Exportausgleichssatz
durch Verordnung bestimmt werden."
39. § 39 Abs. 11 Z 2 und 3 lauten
„2. die im Eingangsvormerkverkehr, ausgenommen
im aktiven Veredlungsverkehr, im Sinne
der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht
werden,
3. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen
oder auf Grund des Bundesgesetzes
über die Einräumung von Privilegien und
Immunitäten an internationale Organisationen,
BGBl. Nr. 677/1977, Zollfreiheit eingeräumt
ist."
40. § 39 Abs. 12 lautet
„(12) Ein Bescheid nach Abs. 2, 6 und 7 darf
vom Zollamt der Erhebung des Exportausgleiches
nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige,
an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung
von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr,
einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr
oder der Abfertigung zur Einlagerung
in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone,
Versender (Exporteur), ansonsten Abgabenschuldner
oder Haftungspflichtiger im Sinne
der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Der
Bescheid bildet bei der Abfertigung von Waren des
freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der
Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der
Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager oder
zur Verbringung in eine Zollfreizone, eine im
Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche
Unterlage zur Anmeldung. § 22 Abs. 3 dritter
Satz gilt sinngemäß."
41. § 42 entfällt.
42. § 43 lautet
„§ 43. Um eine ausreichende und gleichmäßige
Versorgung mit den im § 26 genannten Waren
sowie mit Körnererbsen und Pferdebohnen für Futterzwecke
für das gesamte Bundesgebiet während
des ganzen Jahres zu gewährleisten, können für
diese Waren unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 4
durch Verordnung des Fonds jene Betriebe, die
diese Waren aufkaufen, verarbeiten oder weiterveräußern,
verpflichtet werden,
1. zur Kennzeichnung der allfälligen ausländischen
Herkunft,
2. zur Führung bestimmter Aufzeichnungen
über die Lager- und Vorratshaltung und ihre
Umsätze sowie zur Erstattung von Meldungen
über die genannten Vorgänge, wobei die
vom Fonds aufzulegenden Formblätter gegen
Ersatz der Druck- und Versandkosten bezogen
werden können,
3. zur Gewährung der Einsichtnahme in die
nach Z 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen
und sonstigen Unterlagen über die Lager- und
Vorratshaltung sowie die Umsätze und
4. zur Ermöglichung der Überprüfung der Richtigkeit
der nach Z 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen
durch Einsichtnahme in die
Lager- und Vorratseinrichtungen."
43. Die §§ 44 und 45 entfallen.
44. § 48 Abs. 2 lautet
„(2) Der Beitragssatz beträgt für
Groschen
je kg
1. Durumweizen 30
2. Qualitätskontraktweizen 50
3. Mahlweizen 50
4. sonstigen Weizen 40
5. Roggen 40
6. Gemenge, in denen eine der in Z 1
bis 5 genannten Getreidearten enthalten
ist 50
7. Gerste 15
8. Hafer 5
9. Mais 40
10. Triticale 0
11. Gemenge, die nicht unter Z 6 fallen
40
Als Qualitätskontraktweizen gilt Weizen, der auf
Grund eines Anbau- und Liefervertrages im Rahmen
der Qualitätsweizen-Kontraktaktion des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft in die
Siloaktion dieses Bundesministers eingeliefert oder
von den Mühlen nicht über die Siloaktion, sondern
direkt von einem Erzeuger, einem Aufkäufer oder
einem Großhändler bezogen wird (Qualitätsweizen-
Direktbezug). Als Mahlweizen gilt Weizen,
der auf Grund eines Anbau- und Liefervertrages im
Rahmen der Mahlweizen-Kontraktaktion des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft in die
Siloaktion dieses Bundesministers eingeliefert oder
von den Mühlen nicht über die Siloaktion, sondern
direkt von einem Erzeuger, einem Aufkäufer oder
einem Großhändler bezogen wird (Mahlweizen-
Direktbezug). Saatgut zugelassener Qualitätskontrakt-
und Mahlweizensorten gilt als sonstiger Weizen."
45. § 51 Abs. 2 lautet
„(2) Die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung
bekanntgewordenen Einzeldaten dürfen —
unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung —
nur für Zwecke der Beitragserhebung verwendet
werden."
46. § 52 Abs. 2 lautet
„(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101
Abs. 1, 119, 131, 132, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151
Abs. 1 bis Abs. 3, 158, 184, 211, 224 und 235 BAO
sind sinngemäß anzuwenden."
47. § 52 a entfällt.
48. § 53 Abs. 1 lautet
„(1) Der Beitrag gemäß § 46 ist eine Einnahme
des Fonds. Der Fonds kann bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens
zur Deckung der Kosten, die ihm
durch die Erhebung dieser Beiträge erwachsen, verwenden."
49. § 53 b Abs. 3 lautet
„(3) In der nach den zollgesetzlichen Vorschriften
abzugebenden Anmeldung ist bei den im Abs. 1
angeführten Waren der Nummer 3101 der jeweilige
Gehalt an Stickstoff (N), Phosphor (P2O5) und
Kali (K2O) anzugeben."
50. § 53 c Z 2 lautet
„2. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 2 der zollrechtliche
Empfänger und"
51. § 53 e Abs. 2 lautet
„(2) Der vom Förderungsbeitragsschuldner
erklärte Reinnährstoffgehalt ist anzuerkennen,
wenn der tatsächliche Reinnährstoffgehalt innerhalb
der durch die Düngemittel-Toleranzenverordnung,
BGBl. Nr. 499/1987, festgelegten oder,
soweit diese Verordnung nicht anwendbar ist,
innerhalb der handelsüblichen Toleranzgrenzen
liegt. Zur Feststellung des Reinnährstoffgehaltes
kann der Fonds Proben im erforderlichen Ausmaß
unentgeltlich entnehmen."
52. § 53 i Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Das Zollamt hat dem Fonds in den Fällen
der Abfertigung zum freien Verkehr, der Abrechnung
von im Eingang vorgemerkten Waren und
der Geltendmachung einer Ersatzforderung oder
einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld die
ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens
bekannten Daten, die für die Erhebung des Förde-
rungsbeitrages von Bedeutung sind, bekanntzugeben.
Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt
oder durch einen vom Fonds aufgelegten
Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum
freien Verkehr ist der Vordruck vom Anmelder im
Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt
zur Abfertigung dem Zollamt vorzulegen.
(2) Fallen die Voraussetzungen für eine in
Anspruch genommene Befreiung vom Förderungsbeitrag
nachträglich weg, so hat
1. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 1 derjenige, der
die Befreiungsbestätigung gemäß § 53 d
Abs. 2 ausgestellt hat,
2. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 2 der zollrechtliche
Empfänger,
3. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 3 der Hersteller
eine Förderungsbeitragserklärung binnen einem
Monat nach Wegfall der Voraussetzungen für die
in Anspruch genommene Befreiung beim Fonds
einzureichen. In diesem Fall entsteht die Förderungsbeitragsschuld
im Zeitpunkt des Wegfalls der
Voraussetzungen für die in Anspruch genommene
Befreiung. Der sich daraus ergebende Förderungsbeitrag
ist spätestens am letzten Tag des auf die
Entstehung dieser Beitragsschuld folgenden Kalendermonats
1. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 1 von demjenigen,
der die Bestätigung gemäß § 53 d Abs. 2 ausgestellt
hat,
2. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 2 vom zollrechtlichen
Empfänger,
3. im Falle des § 53 a Abs. 2 Z 3 vom Hersteller
an den Fonds zu entrichten. § 53 g Abs. 2 und 3 gilt
sinngemäß."
53. § 53 k lautet
„§ 53 k. Die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung
bekanntgewordenen Einzeldaten dürfen
— unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung
— nur für Zwecke der Beitragserhebung verwendet
werden."
54. § 53 1 Abs. 2 lautet
„(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101
Abs. 1, 119, 131,132, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151
Abs. 1 bis Abs. 3, 158, 184, 211, 224 und 235 BAO
sind sinngemäß anzuwenden."
55. § 53 o Abs. 1 Z 2 lautet
„2. im Falle des § 53 n Abs. 1 Z 2 der zollrechtliche
Empfänger."
56. § 53 s Abs. 1 lautet
„(1) Das Zollamt hat dem Fonds in den Fällen
der Abfertigung zum freien Verkehr, der Abrechnung
von im Eingang vorgemerkten Waren und
der Geltendmachung einer Ersatzforderung oder
einer kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld die
ihm aus der Durchführung des Zollverfahrens
bekannten Daten, die für die Erhebung des Saatgutbeitrages
von Bedeutung sind, bekanntzugeben.
Die Bekanntgabe hat entweder automationsunterstützt
oder durch einen vom Fonds aufgelegten
Vordruck zu erfolgen. Bei der Abfertigung zum
freien Verkehr ist der Vordruck vom Anmelder im
Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ausgefüllt
zur Abfertigung dem Zollamt vorzulegen."
57. § 53 t lautet
„§ 53 t. Die im Zusammenhang mit der Beitragserhebung
bekanntgewordenen Einzeldaten dürfen
—. unbeschadet der Geheimhaltungsverpflichtung
— nur für Zwecke der Beitragserhebung verwendet
werden."
58. § 53 u Abs. 2 lautet
„(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101
Abs. 1,119, 131, 132,141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151
Abs. 1 bis Abs. 3, 158, 184, 211, 224 und 235 BAO
sind sinngemäß anzuwenden."
59. Die §§ 54 bis 59 lauten
„§ 54. Organe der Fonds sind
1. die geschäftsführenden Ausschüsse,
2. die Obmännerkonferenzen,
3. die Fachausschüsse sowie
4. die Kontrollausschüsse.
Diese Organe werden im nachfolgenden als „Kollegialorgane"
bezeichnet.
§ 55. (1) Die geschäftsführenden Ausschüsse der
Fonds bestehen aus je sechzehn Mitgliedern.
Davon sind je vier Mitglieder namhaft zu machen
1. von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, darunter der
Obmann,
2. vom Österreichischen Arbeiterkammertag,
darunter ein Obmannstellvertreter,
3. von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, darunter ein Obmannstellvertreter
und
4. vom Österreichischen Gewerkschaftsbund,
darunter ein Obmannstellvertreter.
(2) Mitglied kann nur sein, wer zum Nationalrat
wählbar ist.
(3) Ist die Namhaftmachung von neuen Mitgliedern
erforderlich, so hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft die gemäß Abs. 1 in
Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung
aufzufordern. Bei den dieser Aufforderung
gemäß namhaft gemachten Personen hat
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu prüfen, ob sie dem Erfordernis des Abs. 2 entsprechen.
Ist dies der Fall, so hat er die namhaft
gemachten Personen unverzüglich auf die gesetzmäßige
und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten
anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen diese
Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht
worden sind. Kommt der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft jedoch zu der Auffassung, daß
die Wählbarkeit einer namhaft gemachten Person
nicht gegeben ist, so hat er die Angelobung mit
Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle
Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.
(4) Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung
gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen
nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Mitglieder
zu bestellen.
(5) In gleicher Weise ist eine der Mitgliederzahl
entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu
bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen
werden können. Im Fall der Verhinderung eines
Obmannes oder Obmannstellvertreters hat das für
ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse
eines einfachen Mitgliedes.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt,
1. wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft
gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft;
2. wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verlorengeht;
3. im Falle des Verzichts.
Im Streitfall, ob die Mitgliedschaft erloschen ist,
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
auf Antrag der Stelle, die das Mitglied namhaft
gemacht hat, oder des Mitgliedes selbst zu entscheiden.
(7) Den Vorsitz in den Sitzungen der geschäftsführenden
Ausschüsse und der Obmännerkonferenzen
führt der Obmann oder in seiner Verhinderung
ein Obmannstellvertreter. Die Vertretungsbefugnis
kommt den Obmannstellvertretern in nachstehender
Reihenfolge zu
1. beim Milchwirtschaftsfonds dem vom Österreichischen
Arbeiterkammertag, in dessen
Verhinderung dem von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und in dessen
Verhinderung dem vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund namhaft gemachten
Obmannstellvertreter,
2. beim Getreidewirtschaftsfonds dem von der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
in dessen Verhinderung dem vom Österreichischen
Arbeiterkammertag und in dessen
Verhinderung dem vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund namhaft gemachten
Obmannstellvertreter.
§ 56. (1) Die Obmännerkonferenzen bestehen
aus dem Obmann und den drei Obmannstellvertretern
des in Betracht kommenden Fonds.
(2) Die Fachausschüsse und die Kontrollausschüsse
sind von den geschäftsführenden Ausschüssen
einzusetzen, wobei ein von der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
namhaft gemachtes Mitglied den Vorsitz führt. Die
Vertretung des Vorsitzenden ist durch die
Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Die Fonds sind berechtigt, je einen Geschäftsführer
und sonstige Angestellte in der erforderlichen
Anzahl durch Dienstvertrag zu bestellen. Hinsichtlich
der durch Dienstvertrag eingeräumten
Ansprüche haben die Fonds die erforderlichen Vorsorgen
zu treffen. Auf das Dienstverhältnis der
Fondsbediensteten sind das Angestelltengesetz in
der jeweils geltenden Fassung und die für Dienstnehmer
in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen
Rechtsvorschriften anzuwenden.
(4) Bei der Durchführung der in den Abschnitten
A und B dieses Bundesgesetzes vorgesehenen
Prüfungen können sich die Fonds eines Wirtschaftsprüfers
bedienen.
(5) Jede der in § 55 Abs. 1 genannten Stellen ist
berechtigt, zu den Sitzungen der Kollegialorgane
der Fonds Sachverständige heranzuziehen. Die
Höchstanzahl der Sachverständigen je in § 55
Abs. 1 genannter Stelle wird durch die Geschäftsordnungen
der Fonds festgelegt. Für die Entschädigung
gilt § 58 Abs. 2 sinngemäß.
(6) Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur
Überprüfung der Bewirtschaftbarkeit von Pachtbetrieben
gemäß § 73 Abs. 2 und Wirtschaftsgebäuden
gemäß § 73 Abs. 2 a sowie zur Überprüfung
des Vorliegens eines Elementarereignisses gemäß
§ 73 Abs. 3 Regionalkommissionen einzusetzen.
Die Regionalkommission besteht aus vier Mitgliedern
oder Ersatzmitgliedern, wovon je ein Mitglied
(Ersatzmitglied) von den im § 55 Abs. 1 genannten
Stellen namhaft zu machen ist. Zur Unterstützung
bei der Besorgung ihrer Geschäfte kann der Regionalkommission
ein Bediensteter des Milchwirtschaftsfonds beigestellt werden.
§ 57. (1) Die Obmänner oder bei deren Verhinderung
die gemäß § 55 Abs. 7 zuständigen
Obmannstellvertreter haben die Sitzungen der
geschäftsführenden Ausschüsse und der Obmännerkonferenzen
der Fonds unter Bekanntgabe einer
Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der
übrigen Kollegialorgane ist näher durch die
Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Die Entscheidungsbefugnis in den von den
Fonds zu besorgenden Angelegenheiten obliegt den
geschäftsführenden Ausschüssen, soweit die
Beschlußfassung nicht durch Verordnung (§ 59)
auf die Obmännerkonferenzen, Fachausschüsse
oder die Geschäftsführer übertragen wird. Solche
Übertragungen können erfolgen, soweit es das
Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung
erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die geschäftsführenden
Ausschüsse können für Gruppen der
ihnen übertragenen Angelegenheiten Fachausschüsse
sowohl mit der selbständigen Erledigung
betrauen als auch lediglich zur Vorbereitung und
Vorberatung einsetzen.
(3) Die Kontrollausschüsse haben die Gebarung
der Fonds zu prüfen und darüber den geschäftsführenden
Ausschüssen einen Bericht zu erstatten.
(4) Die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder
vorausgesetzt, sind beschlußfähig
1. die geschäftsführenden Ausschüsse bei Anwesenheit
von mindestens zwölf ihrer Mitglieder,
unter denen sich der Obmann oder ein
Obmannstellvertreter befinden muß;
2. die Obmännerkonferenzen bei Anwesenheit
aller ihrer Mitglieder; ist ein Mitglied durch
höhere Gewalt verhindert oder erklärt es sich
einverstanden, daß die Obmännerkonferenz
in seiner Abwesenheit stattfindet, genügt zur
Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von drei
Mitgliedern;
3. die Fachausschüsse und Kontrollausschüsse
bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder, sofern
nicht der geschäftsführende Ausschuß unter
Bedachtnahme auf eine rasche und ausgewogene
Willensbildung etwas Abweichendes
festsetzt.
(5) Gültige Beschlüsse der geschäftsführenden
Ausschüsse bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln
der abgegebenen Stimmen und bei den übrigen
Kollegialorganen der Fonds der Stimmeneinhelligkeit.
Kommt eine einhellige Auffassung nicht
zustande, so ist der Beratungsgegenstand der
Obmännerkonferenzen und der Fachausschüsse
den geschäftsführenden Ausschüssen zur Beschlußfassung
vorzulegen, wenn ein Viertel der Mitglieder
dies verlangt.
(6) Die Beschlüsse der Kollegialorgane der
Fonds werden nach außen vom Obmann oder in
dessen Verhinderung von einem Obmannstellvertreter
vertreten.
(7) Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind zwei
Unterschriften erforderlich, nämlich die des
Obmannes oder eines Obmannstellvertreters und
des Geschäftsführers oder eines sonstigen Angestellten,
der hiezu vom Obmann mit Zustimmung
des geschäftsführenden Ausschusses bevollmächtigt
werden kann. Auf dieselbe Weise kann ein weiterer
Angestellter für den Fall der Verhinderung des
Geschäftsführers und des sonstigen zeichnungsberechtigten
Angestellten zur rechtsverbindlichen
Zeichnung gemeinsam mit dem Obmann oder
einem Obmannstellvertreter bevollmächtigt werden.
Wer im übrigen zur Fertigung von schriftlichen
Ausfertigungen befugt ist, bestimmt der
geschäftsführende Ausschuß.
(8) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kollegialorgane
der Fonds sind in Angelegenheiten, die
unmittelbar zum Vor- oder Nachteil eines Unternehmens
sind, das ihnen gehört, dem sie als
Geschäftsführer oder Mitarbeiter angehören oder
dessen Bevollmächtigte sie sind, von der Beratung
und Beschlußfassung ausgeschlossen.
§ 58. (1) Die Obmänner und Obmannstellvertreter
haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt.
(2) Das Amt der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder
ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die
Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie allfällige
Sitzungsgelder der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
der geschäftsführenden Ausschüsse, Fachausschüsse
und Kontrollausschüsse werden durch die
Geschäftsordnung festgesetzt. Das Sitzungsgeld
darf nicht höher sein als die doppelte Aufenthaltsgebühr
für einen Tag.
(3) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Regionalkommissionen
erhalten als pauschale Abgeltung
für alle Aufwendungen einschließlich Reisegebühren
für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung;
deren Höhe in der Geschäftsordnung des
Milchwirtschaftsfonds festzusetzen ist.
(4) Die Fonds haben Unterlagen und Aufzeichnungen
allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung
dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen
und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre
aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem
1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis
geendet hat,
2. in den übrigen Fällen der Fonds letztmalig in
der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen
ist.
(5) Im übrigen wird die Tätigkeit der Organe der
Fonds durch eine Geschäftsordnung geregelt, die
vom in Betracht kommenden geschäftsführenden
Ausschuß zu beschließen ist und der Genehmigung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
bedarf. In der Geschäftsordnung kann im Interesse
einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung
insbesondere auch geregelt werden, inwieweit die
Organe der Fonds hinsichtlich der von ihnen zu
treffenden Verfügungen und Entscheidungen und
in sonstigen Angelegenheiten Fondsbedienstete mit
der selbständigen Erledigung betrauen können.
§ 59. (1) Die Fonds haben Verordnungen (allgemein
verbindliche Anordnungen) mit Ausnahme
jener, die ausschließlich an untergeordnete Organe
ergehen, in von ihnen herauszugebenden Verlautbarungsblättern
kundzumachen. Die Fonds können
für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den
Ersatz der Versandkosten sowie einen Druckkostenbeitrag
verlangen.
(2) Die Verordnungen (Anordnungen) gemäß
Abs. 1 treten am dritten Tag nach ihrer Kundmachung
in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer
Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist. Verordnungen
(Anordnungen) des Milchwirtschaftsfonds, die
die Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen oder
Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen
zum Gegenstand haben, können mit rückwirkender
Kraft erlassen werden."
60. § 60 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. beim Getreidewirtschaftsfonds die Mühlen
nach den vermahlenen Weizenmengen im
Rahmen der Handelsvermahlung von Weizen
zu leisten haben und die höchstens 15 Groschen
je Kilogramm vermahlener Weizenmenge
betragen. Für Exportvermahlungen
sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten."
61. § 60 Abs. 2 entfällt.
62. § 60 Abs. 5 lautet
„(5) Der Milchwirtschaftsfonds kann für Untersuchungen
und Begutachtungen, die in seinen
Laboratorien im Zuge der Qualitätskontrolle (§ 17)
und im Zuge von Verfahren durchgeführt werden,
Gebühren erheben, die durch Verordnung (§ 59)
entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt
hiebei auflaufenden Kosten festzulegen
sind. Zur Entrichtung der Gebühren sind im Falle
der Betriebsproben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe,
im übrigen die Parteien des Verfahrens
verpflichtet. Die Kosten der Untersuchung von
Marktproben hat der Milchwirtschaftsfonds aus
eigenen Mitteln zu tragen. Für die Erhebung von
Gebühren gelten die Bestimmungen über die Verwaltungskostenbeiträge
sinngemäß."
63. § 61 Abs. 1 lautet
„(1) Anläßlich der Einfuhr der im § 1 genannten
Waren ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe
den Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 60 Abs. 1
Z 1 nicht übersteigen darf. Der Beitragssatz ist vom
Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung (§ 59)
festzulegen, wobei als Bemessungsgrundlage der
Zollwert der Waren oder, sofern für die Waren
eine Abgabe, für die der Zollwert nicht die Bemessungsgrundlage
bildet, vorgesehen ist, die gemäß
§ 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der
jeweils geltenden Fassung vorgesehene Grundlage
heranzuziehen ist. Ein Beschluß des Milchwirtschaftsfonds
über den Beitragssatz darf nur kundgemacht
werden, wenn er vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister
für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung
gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen
nach Einlangen des schriftlichen Antrages versagt
wird."
64. § 62 lautet
„§ 62. Die Organe der Fonds haben die Fondsmittel
unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes zu verwalten."
65. § 63 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu
den Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse
einzuladen; er kann sich durch Bedienstete seines
Bundesministeriums vertreten lassen. Weiters sind
die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und für Finanzen einzuladen, die sich durch
je einen Bediensteten ihres Bundesministeriums vertreten
lassen können. Den genannten Bundesministern
beziehungsweise ihren Vertretern kommt bei
den Sitzungen beratende Stimme zu. Ihnen sind die
Protokolle über die Sitzungen der geschäftsführenden
Ausschüsse vorzulegen."
66. § 64 entfällt.
67. § 65 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Fonds sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit
von den Verwaltungsstrafbehörden und
Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf
Grund dieses Bundesgesetzes anhängigen Strafverfahren
zu verständigen."
68. § 66 Abs. 1 lautet
„(1) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
benötigten personenbezogenen Daten dürfen
von den Fonds automationsunterstützt ermittelt
und verarbeitet werden. Dasselbe gilt für die Personalverwaltung
und Haushaltsgebarung der Fonds."
69. § 68 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Ausgleichs-,
Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträgen
haben die Fonds die Zahlungsverpflichtung
durch Bescheid vorzuschreiben. Die durch
Bescheid rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichs-,
Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträge
sind im Verwaltungsweg einzubringen.
(2) Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung
von Zuschüssen unterliegen keinem ordentlichen
Rechtsmittel; ebenso die Bescheide des Milchwirtschaftsfonds
in Angelegenheiten des § 16 Abs. 9
erster Satz sowie die Bescheide des Getreidewirtschaftsfonds
in Angelegenheiten des § 28 Abs. 3, 4
und 6, des § 29 Abs. 1 und 4. Gegen sonstige
Bescheide ist die Berufung an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zulässig."
70. § 70 lautet
„§ 70. Das sich aus der zusätzlichen Absatz- und
Verwertungsmenge ergebende gesamte Finanzierungserfordernis
ist wie folgt zu bedecken
Im Umfang des Anteiles,
1. welcher jener Milchmenge entspricht, die vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung festgelegt wurde und den
Inlandsabsatz bis 16% übersteigt, durch Mittel
des Bundes;
2. welcher einer Milchmenge entspricht, die den
Inlandsabsatz um weitere 0 bis 6% übersteigt,
und welcher weiters zur Bedeckung der Prämienvorauszahlung
und Gewährung der Lieferrücknahmeprämie
(§ 73 Abs. 10 und 11)
erforderlich ist, durch Mittel aus dem allgemeinen
Absatzförderungsbeitrag (§ 71
Abs. 1), sofern nicht § 77 Abs. 1 vorletzter
und letzter Satz zur Anwendung kommt;
3. welcher jener Milchmenge entspricht, die darüber
hinaus von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
übernommen wird, durch
Mittel aus dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
(§ 71 Abs. 2).
Bei der Festsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages
vor Beginn des Wirtschaftsjahres
(§ 77 Abs. 1 erster Satz) ist an Stelle des Inlandsabsatzes
von der Bedarfsmenge (§ 74 Abs. 2) auszugehen.
In der Folge ist bei der Neufestsetzung des allgemeinen
Absatzförderungsbeitrages (§ 77 Abs. 5)
ein auf Grund des bereits bekannten tatsächlichen
Inlandsabsatzes und einer sich allenfalls abzeichnenden
Tendenz ermittelter vorläufiger Inlandsabsatz
heranzuziehen."
71. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt
„§ 70a. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs,
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
des Österreichischen Arbeiterkammertages
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
bis 31. Mai für das am folgenden 1. Juli beginnende
Wirtschaftsjahr (in der Folge „nächstes
Wirtschaftsjahr") durch Verordnung die Höhe des
Bundesanteiles (§ 70 Z 1) festzusetzen.
(2) Der Prozentsatz des Bundesanteiles ist dabei
unter Berücksichtigung einer voraussichtlichen Entwicklung
der Anlieferung und des Inlandsabsatzes
an Milch in bearbeiteter und verarbeiteter Form
sowie der für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen
im Bereich der Milchwirtschaft voraussichtlich
anfallenden Waren und der dafür erforderlichen
Mittel für das nächste Wirtschaftsjahr derart festzusetzen,
daß mit den für diese Zwecke verfügbaren
Bundesmitteln das Auslangen gefunden werden
kann.
(3) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds
hat Unterlagen betreffend die voraussichtliche
Entwicklung der Anlieferung und des Inlandsabsatzes
an Milch in bearbeiteter und verarbeiteter
Form sowie der für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen
im Bereich der Milchwirtschaft voraussichtlich
anfallenden Waren und der dafür insgesamt
erforderlichen Mittel für das nächste Wirtschaftsjahr
dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft rechtzeitig bekanntzugeben.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat diese Unterlagen des Geschäftsführers
des Milchwirtschaftsfonds der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem
Österreichischen Arbeiterkammertag sowie dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund so zeitgerecht
zu übermitteln, daß diesen Stellen bis zur
Anhörung nach Abs. 1 mindestens drei volle Werktage
zur Verfügung stehen."
72. § 71 Abs. 3 lautet
„(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist
nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus
Milch, die auf einer Alm und auf der Futtergrundlage
dieser Alm — ausgenommen bei Vorliegen
eines Elementarereignisses — erzeugt werden. Ein
allgemeiner Absatzförderungsbeitrag ist ferner
nicht zu entrichten für Butter, die auf Almen
erzeugt wird und für die von derselben Alm eine
entsprechende Menge an Käse übernommen wird.
Als Almen gelten Grünlandflächen,
1. die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen
Verhältnisse nur im Sommer und getrennt
von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen
Milchkühe bewirtschaftet werden und
2. von denen die Lieferung von Milch und
Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder
eine Sammelstelle erfolgt oder Milch und
Erzeugnisse aus Milch unmittelbar an Verbraucher
abgegeben werden.
Der Zeitraum der Lieferung von Milch und
Erzeugnissen aus Milch einschließlich deren
Abgabe unmittelbar an den Verbraucher darf während
einer Alpperiode 120 Tage nicht überschreiten.
Beginnt die Lieferung von Milch und Erzeugnissen
aus Milch einschließlich deren Abgabe
unmittelbar an Verbraucher nach dem 30. Juni, so
darf dieser Zeitraum den 15. Oktober nicht überschreiten.
Verfügungsberechtigte über Almen mit
Milchkuhhaltung haben Beginn und Ende der Alpperiode,
die auf der Alm vorhandene Futterfläche
und die Anzahl der aufgetriebenen Milchkühe,
gegliedert nach deren Eigentümern, mittels eines
vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes
dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
zu melden, der eine Durchschrift
dieser Meldung innerhalb von sieben Tagen an den
Milchwirtschaftsfonds weiterzuleiten hat. Die
Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
wird für den über die Alm Verfügungsberechtigten
mit dem Tag wirksam, an dem seine Meldung
beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
eingelangt ist, frühestens jedoch
mit dem Tag des Almauftriebs. Wenn diese Meldung
innerhalb von drei Tagen nach Almauftrieb
beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
eingelangt ist, gilt die Befreiung vom
zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag rückwirkend
ab dem Tag des Almauftriebs. Wenn der zuständige
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb diese
Meldung nicht innerhalb von sieben Tagen an den
Milchwirtschaftsfonds weiterleitet, hat der Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb für die Zeit bis zur
Weiterleitung der Meldung an den Milchwirtschaftsfonds
den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag,
an den Milchwirtschaftsfonds zu berechnen
und zu leisten, darf jedoch mit diesen Beiträgen
den Milcherzeuger nicht belasten."
73. § 71 Abs. 5 lautet
„(5) Der Milchwirtschaftsfonds hat milcherzeugenden
Betrieben die Begünstigungen, die sich aus
Abs. 3 ergeben, für die Dauer von drei Wirtschaftsjahren
durch Bescheid zu entziehen, wenn
1. Milch und Erzeugnisse aus Milch, die gemäß
Abs. 3 unmittelbar an den Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb geliefert oder an eine
Sammelstelle gebracht oder unmittelbar an
Verbraucher abgegeben werden, nicht oder
nicht zur Gänze auf einer Alm oder nicht auf
der Futtergrundlage dieser Alm — ausgenommen
bei Vorliegen eines Elementarereignisses
— erzeugt wurden,
2. Milch und Erzeugnisse aus Milch nicht
unmittelbar an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
oder eine Sammelstelle geliefert
wurden,
3. die Meldung des Verfügungsberechtigten
nach Abs. 3 unrichtige oder unvollständige
Angaben enthält."
74. § 73 Abs. 1 und 2 lauten
„§ 73. (1) Die Einzelrichtmenge ist diejenige
Milchmenge, für deren Übernahme durch einen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem
Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr ein zusätzlicher
Absatzförderungsbeitrag nicht zu entrichten
ist. Die Einzelrichtmenge bemißt sich in Kilogramm
und ist erforderlichenfalls auf die nächste
zur Gänze durch zwölf teilbare Milchmenge aufzurunden.
Einzelrichtmengen und Milchlieferungen
eines Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner minderjährigen
Kinder und Wahlkinder sowie der am
selben Hof lebenden volljährigen Kinder und
Wahlkinder sind innerhalb eines Einzugsgebietes
zusammenzuzählen. Dasselbe gilt, wenn auf ein
und demselben landwirtschaftlichen Betrieb mehrere
Einzelrichtmengen bestehen, für alle Milcherzeuger
dieses Betriebes. Einzelrichtmengen und.
Milchlieferungen eines Milcherzeugers, seines Ehegatten,
seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder
sowie der am selben Hof lebenden volljährigen
Kinder und Wahlkinder sind im Falle eines Antrages
der Verfügungsberechtigten zusammenzuzählen,
wenn deren landwirtschaftliche Betriebe nicht
im selben Einzugsgebiet, jedoch im selben oder in
zwei unmittelbar angrenzenden Verwaltungsbezirken
liegen. Solche Anträge sind von allen Verfügungsberechtigten
über die vom Antrag betroffenen
landwirtschaftlichen Betriebe bei sonstiger Unwirksamkeit
zu unterfertigen. In den Anträgen ist von
den Antragstellern jener Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
anzugeben, der hinsichtlich der
gemeinsamen Verrechnung der Absatzförderungsbeiträge
und der Abhofpauschale als zuständiger
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gelten soll,
wobei diesem von allen anderen betroffenen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieben die zur
gemeinsamen Verrechnung erforderlichen Unterlagen
umgehend zur Verfügung zu stellen sind. Der
Antrag ist im Wege des für die Verrechnung
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes
beim Milchwirtschaftsfonds bis 30. Juni
jenes Wirtschaftsjahres einzubringen, ab dem er für
die gemeinsame Verrechnung gelten soll. Die
gemeinsame Verrechnung endet
1. bei Wegfall der Voraussetzungen für die
gemeinsame Verrechnung oder
2. bei Widerruf durch mindestens einen der Verfügungsberechtigten
mit dem auf den Wegfall der Voraussetzungen
oder auf das Einlangen der Widerrufserklärung
beim Milchwirtschaftsfonds folgenden Wirtschaftsjahr.
Der Milchwirtschaftsfonds hat alle Verfügungsberechtigten
über die von der gemeinsamen
Verrechnung betroffenen landwirtschaftlichen
Betriebe sowie alle betroffenen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe über die gestellten Anträge
und die Beendigung der gemeinsamen Verrechnung
zu verständigen. Weiters ist die Einzelrichtmenge
eines Milcherzeugers, seines Ehegatten, seiner
minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie
der am selben Hof lebenden volljährigen Kinder
und Wahlkinder auf Antrag der Verfügungsberechtigten
auf einen anderen Betrieb dieser Personen,
für den keine Einzelrichtmenge besteht, zu übertragen,
wenn deren landwirtschaftliche Betriebe nicht
im selben Einzugsgebiet, jedoch im selben oder in
zwei unmittelbar angrenzenden Verwaltungsbezirken
liegen. Für diesen Fall gelten die vorstehenden
Bestimmungen betreffend die gemeinsame Verrechnung
sinngemäß.
(2) Die Einzelrichtmenge steht dem jeweiligen
Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden
Betrieb zu. Geht das Verfügungsrecht auf
einen anderen über, so bleibt die Einzelrichtmenge
bestehen, sofern der Betrieb weiterhin selbständig
bewirtschaftet wird oder bewirtschaftbar ist. Ist der
Verfügungsberechtigte Pächter, so steht ihm die
Einzelrichtmenge nur dann zu, wenn außerdem die
Pachtdauer mindestens ein Wirtschaftsjahr beträgt
und er alle vor Beginn des Pachtverhältnisses zum
milcherzeugenden Betrieb gehörenden Flächen
pachtet; zu diesen Flächen gehören nicht Bauflächen,
Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und
Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten
hat. Wenn ein bisher einheitlich bewirtschafteter
Betrieb in mehrere selbständig bewirtschaftete
Betriebe aufgeteilt wird oder wenn bisher gemeinsam
bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt werden, ist
die Einzelrichtmenge entsprechend einer Vereinbarung
aufzuteilen, die spätestens ein Jahr nach dieser
Aufteilung geschlossen wurde; sie wird mit dem auf
die Bekanntgabe der Vereinbarung an den zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden
Monatsersten wirksam. Kommt innerhalb
eines Jahres nach der vorgenannten Aufteilung eine
Vereinbarung nicht zustande, so ist die Einzelrichtmenge
in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die
zum Grundbestand der aufgeteilten Betriebe gehörigen
Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen,
Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten
und Obstgärten) aufgeteilt wurden. Bis zur
endgültigen Aufteilung der Einzelrichtmenge wird
diese gleichmäßig aufgeteilt. Sofern im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge
von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr
gleich (Wahrungsmenge)."
75. Nach § 73 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Wenn ein Verfügungsberechtigter über
einen landwirtschaftlichen Betrieb alle zum Grundbestand
dieses Betriebes gehörenden Futterflächen
mit schriftlichem Vertrag für ein oder mehrere
Wirtschaftsjahre an mehrere verpachtet, so kann
die Einzelrichtmenge für die Dauer der Pachtverhältnisse
auf die landwirtschaftlichen Betriebe der
Pächter übertragen werden, wenn zumindest ein
Pächter auch das Wirtschaftsgebäude pachtet und
dieses weiterhin von einem Pächter selbständig
bewirtschaftet wird oder bewirtschaftbar ist. Bauflächen,
Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten
und Obstgärten kann sich der Verpächter zurückbehalten.
Die Einzelrichtmenge ist an die Pächter
in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum
Grundbestand des verpachteten Betriebes gehörenden
Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen,
Weingärten, Wald, Almen, Ödland, Hausgärten
und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei die
einzelnen Teilmengen jeweils zur Gänze durch
zwölf teilbar sein müssen und in Summe die bisherige
Einzelrichtmenge nicht übersteigen dürfen.
Die Übertragung der Einzelrichtmenge ist an die
nach der Einzugsgebietsregelung zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe mittels eines
vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes
zu melden. Die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern hat zu bestätigen, daß die angegebenen
Pachtverträge über die angegebenen Pachtflächen
bei ihnen gemeldet wurden und daß es sich bei diesen
Pachtflächen um alle zum Grundbestand des
verpachteten Betriebes gehörenden Flächen einschließlich
Wirtschaftsgebäude handelt und der
Verpächter sich höchstens Bauflächen, Weingärten,
Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten
zurückbehalten hat. Diese Bestätigung ist nur gültig,
wenn sie bei der Vorlage an den zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nicht älter
als sechs Monate ist. Die Sozialversicherungsanstalt
hat die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
zu verständigen, wenn die angegebenen
Pachtverträge wieder aufgelöst werden. Der
eingereichte Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und
anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
zur Kenntnis zu bringen, wenn
der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen
Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind
die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung
vorzulegen. Die Übertragung wird mit
Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das
Einlangen des Antrages beim zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde
jedoch während dieses Wirtschaftsjahres von dem
die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine
Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
geliefert und auch keine Mengen im Rahmen
des Ab-Hof-Verkaufes gemäß § 16 verrechnet,
kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn
dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden. Jede
Zusammenlegung von Einzelrichtmengen, die die
Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt, ist
unwirksam. Mit Beginn des Wirtschaftsjahres, in
dem zumindest eines der Pachtverhältnisse aufgelöst
wird, oder das Wirtschaftsgebäude weder von
einem Pächter selbständig bewirtschaftet wird noch
für einen Pächter bewirtschaftbar ist, fallen die Einzelrichtmengen
in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen
sind, höchstens aber in dem dann bestehenden
Ausmaß wieder zurück."
76. § 73 Abs. 3 bis 5 lauten
„(3) Die Wahrungsmenge erlischt mit Beginn
eines Wirtschaftsjahres, wenn im Basiszeitraum
keine Milch geliefert wurde oder wenn der Milcherzeuger
die Milcherzeugung auf Dauer eingestellt
hat. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen im
Basiszeitraum infolge eines Elementarereignisses
keine Milch geliefert wurde; in diesen Fällen
erlischt die Wahrungsmenge nur dann, wenn in
zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren
keine Milch geliefert wurde.
(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegt die Wahrungsmenge
während der Stillegungsfrist keiner
Veränderung, wenn der Verfügungsberechtigte die
beabsichtigte Stillegung vor deren Beginn an den
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
unter Verwendung von vom Milchwirtschaftsfonds
aufzulegenden Formblättern mitteilt. Die
Stillegung ist ab dem dem Einlangen der Mitteilung
beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
folgenden Monatsersten wirksam.
Stillegung bedeutet, daß der Verfügungsberechtigte
die Milcherzeugung — ausgenommen die Haltung
einer Milchkuh und die Verwendung der von dieser
Kuh stammenden Milch ausschließlich für
Zwecke der Selbstversorgung — sowie die Abgabe
von Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnissen aus Milch
(§ 1 Abs. 2) für mindestens zwei Wirtschaftsjahre
(Stillegungsfrist) einzustellen hat. Diese Verpflichtung
gilt für alle über den Betrieb Verfügungsberechtigten.
Einzelrichtmengen oder Anteile von
Einzelrichtmengen können während der Stillegungsfrist
nicht auf den Betrieb übertragen werden.
Während der Stillegungsfrist abgegebene Mengen
an Milch und Erzeugnissen aus Milch gelten als
über die dem Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge
hinaus abgegebene Mengen. Die Stillegung
endet frühestens nach Ablauf von zwei Wirtschaftsjahren
sowie zu Beginn eines darauffolgenden
Kalendermonates, wenn der Verfügungsberechtigte
die beabsichtigte Wiederaufnahme der
Milcherzeugung und Abgabe von Milch und
Erzeugnissen aus Milch dem zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb mittels von vom
Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblättern
mitteilt. Die Beendigung der Stillegung ist ab dem
dem Einlangen der Mitteilung beim zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden
Monatsersten wirksam. Beginnt oder endet die
Stillegung nicht am 1. Juli, so steht die Einzelrichtmenge
für den jeweiligen Teil des Wirtschaftsjahres
in einem aliquoten Teil zu; für die Jahresabrechnung
gilt § 80 Abs. 3.
(5) Der Milchwirtschaftsfonds hat — unbeschadet
der Inanspruchnahme der Bezirksverwaltungsbehörden
gemäß § 65 Abs. 2 — durch seine Kontrollorgane
die Einhaltung der sich aus Abs. 4 ergebenden
Verpflichtungen zu überprüfen. Vom
Milchwirtschaftsfonds mit der Überwachung der
Einhaltung dieser Verpflichtungen beauftragten
oder ersuchten Organen ist
1. bei Verdacht der Nichteinhaltung der im
Rahmen der Stillegung eingegangenen Verpflichtungen
der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen
und Betriebsflächen des Betriebes zu
gestatten, die der Erzeugung, Lagerung und
sonstigen Aufbewahrung von Milch und
Erzeugnissen aus Milch dienen oder dienen
können,
2. Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge
zu geben und
3. sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen
und sonstige maßgebliche Unterlagen, die
Informationen über die Erzeugung, Lagerung,
sonstige Aufbewahrung, Verwendung
und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen
aus Milch an Dritte über den Betrieb
enthalten oder enthalten können, vorzulegen
und in diese Einsicht zu gewähren."
77. § 73 Abs. 6 lautet
„(6) Jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
hat dem Milchwirtschaftsfonds bis zum
15. August das Ausmaß der in seinem Einzugsgebiet
1. an die Milcherzeuger mitgeteilten Einzelrichtmengen
des laufenden Wirtschaftsjahres einschließlich
der stillgelegten Einzelrichtmengen
(Abs. 4),
2. sämtliche frei gewordenen Einzelrichtmengen,
3. im Wirtschaftsjahr nicht genützten Anteile
von Einzelrichtmengen,
4. im Wirtschaftsjahr überschrittenen Einzelrichtmengen,
5. im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 erster
Satz befreiten Milchmengen,
6. im Wirtschaftsjahr gemäß § 71 Abs. 3 zweiter
Satz befreiten Milchmengen,
7. im Wirtschaftsjahr gemäß Abs. 4 stillgelegten
Einzelrichtmengen,
8. weiterhin bestehen bleibenden Einzelrichtmengen,
bei denen die Wiederaufnahme
gemäß Abs. 4 siebenter Satz mitgeteilt wurde,
zu melden. Ferner haben sie die Anzahl der nach
den Z 3, 4, 7 und 8 in Betracht kommenden Milchlieferanten
zu melden. Darüber hinaus hat jeder
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bis zum
15. August die Summe der in seinem Einzugsgebiet
im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß § 16
abgegebenen und verrechneten Milchmengen sowie
die Anzahl der hiefür in Betracht kommenden
Milchlieferanten zu melden. Der Milchwirtschaftsfonds
kann von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
weitere Meldungen, die zur Erfüllung
seiner Aufgaben sowie für die Beurteilung der
in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten
erforderlich sind, einholen. Dies betrifft insbesondere
den durch Verpachtung (Abs. 2 dritter Satz
und 2a) oder durch sonstige gesetzlich anerkannte
Möglichkeiten zulässigen Übergang von Einzelrichtmengen
oder Anteilen von Einzelrichtmengen,
wobei in der Meldung auch die Anzahl der in
Betracht kommenden Milchlieferanten verlangt
werden kann. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
sind verpflichtet, die vom Milchwirtschaftsfonds
verlangten Meldungen zu erstatten."
78. § 73 Abs. 7 entfällt.
79. § 73 Abs. 8 bis 11 lauten
„(8) Milcherzeuger erhalten über schriftlichen
Antrag an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
oder an den Milchwirtschaftsfonds
für die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme
eine Prämie (Lieferrücknahmeprämie).
Der Milchwirtschaftsfonds hat bei ihm einlangende
Anträge unverzüglich an den zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb weiterzuleiten.
Antragsberechtigt sind jene Milcherzeuger, mit
denen der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
im Zeitpunkt der Antragstellung eine
Abrechnung für die von ihrem Betrieb (Lieferrücknahmebetrieb)
übernommene Milch und Erzeugnisse
aus Milch vornimmt. Für den Antrag sind
vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegende Formblätter
zu verwenden. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
haben den Milcherzeugern die
erfolgte Antragstellung zu bestätigen, wenn der
Antrag vollständig ausgefüllt ist, bis 15. Juli jenes
Wirtschaftsjahres, für das die Teilnahme an der
freiwilligen Lieferrücknahme beabsichtigt ist, beim
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
oder beim Milchwirtschaftsfonds eingebracht
wurde und die sonstigen Voraussetzungen für eine
Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme
erfüllt sind. Kann diese Bestätigung nicht erteilt
werden, sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds
zur Entscheidung vorzulegen. Im Antrag
haben die Milcherzeuger ihre Bereitschaft zu erklären,
ihre Anlieferung für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr
um mindestens 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 vH
gegenüber der Ausgangsmenge zu verringern. Die
um die erklärte Kürzung verringerte Menge ist die
erklärte Lieferrücknahmemenge. Die Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe haben bis 1. Juni alle
Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes über die
Bestimmungen der freiwilligen Lieferrücknahme
schriftlich zu informieren und ihnen die jeweilige
Ausgangsmenge (Abs. 9) sowie insbesondere die
möglichen Stufen für die erklärte Lieferrücknahmemenge
und die damit verbundenen finanziellen
Auswirkungen (Abs. 10 und 11) mitzuteilen.
(9)
1. Die Ausgangsmenge ist wie folgt zu berechnen
2. Ist die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes
in jenem Wirtschaftsjahr, in dem
eine Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme
erfolgt, kleiner als dessen berechnete
Ausgangsmenge, gilt diese Einzelrichtmenge
als Ausgangsmenge.
3. Für milcherzeugende Betriebe, die nach dem
31. Juli 1984 eine Einzelrichtmenge auf
Grund der im zweiten Lieferjahr angelieferten
Menge unter Abzug jener Liefermenge, für
die ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag
zu entrichten war, erhielten, gilt die neu
erworbene Einzelrichtmenge als Ausgangsmenge.
4. Ist die Einzelrichtmenge des Lieferrücknahmebetriebes
in jenem Wirtschaftsjahr, in dem
die Teilnahme an der freiwilligen Lieferrücknahme
erfolgt, auf Grund eines gesetzlich
zulässigen Übergangs von Einzelrichtmengen
oder Anteilen von Einzelrichtmengen höher
als die diesem Betrieb im Wirtschaftsjahr
1984/85 zustehende Einzelrichtmenge, so ist
die Ausgangsmenge für jene Betriebe, von
denen die Einzelrichtmenge oder die Anteile
von Einzelrichtmengen stammen, gemäß Z 1
zu ermitteln und der Ausgangsmenge des Lieferrücknahmebetriebes
zur Gänze bzw. bei
Anteilen von Einzelrichtmengen mit dem diesen
Anteilen entsprechenden aliquoten Anteil
der Ausgangsmenge hinzuzurechnen. Stammt
die übergegangene Einzelrichtmenge oder ein
übergegangener Anteil der Einzelrichtmenge
von einem in Z 3 genannten Betrieb, ist Z 3
bei der Berechnung der Ausgangsmenge für
diesen Betrieb sinngemäß anzuwenden.
5. Wenn auf den Lieferrücknahmebetrieb eine
Einzelrichtmenge gemäß § 75 übertragen
wurde, so ist für den Lieferrücknahmebetrieb
zunächst die Ausgangsmenge nach den Z 1
bis 4, 6 und 7 ohne Berücksichtigung der
gemäß § 75 übertragenen Einzelrichtmenge
zu berechnen. Diese Ausgangsmenge erhöht
sich dann abweichend von Z 4 um die auf den
Lieferrücknahmebetrieb gemäß § 75 übertragene
Einzelrichtmenge, jedoch ohne die erloschene
Differenz des § 75 Abs. 1 letzter Satz.
6. Wird nach einer Betriebsteilung auch die Einzelrichtmenge
geteilt, so ist zunächst die Ausgangsmenge
für beide Betriebe gemeinsam zu
berechnen und dann im Verhältnis der Aufteilung
der Einzelrichtmengen auf die aufgegliederten
Betriebe aufzuteilen, sofern keine einzelbetriebliche
Zuordnung der für die Berechnung
der Ausgangsmenge maßgeblichen Kriterien
möglich ist.
7. Wenn sich während eines Wirtschaftsjahres
das Verfügungsrecht über einen Lieferrücknahmebetrieb
und damit während dieses Wirtschaftsjahres
auch die gemeinsame Abrechnung
mit anderen Betrieben ändert, so wird
die Ausgangsmenge in dem Verhältnis auf die
jeweiligen Verfügungsberechtigten aufgeteilt,
wie es der Zeitdauer des Verfügungsrechtes
während dieses Wirtschaftsjahres entspricht.
Bei der Berechnung der Ausgangsmenge sind die
§§ 72 und 73 Abs. 1 dritter bis letzter Satz anzuwenden.
(10) Für jedes Wirtschaftsjahr, in dem Lieferrücknahmebetriebe
an der freiwilligen Lieferrücknahme
teilnehmen, sind monatliche Prämienvorauszahlungen
auf die Lieferrücknahmeprämie von den
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an die
an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmenden
Milcherzeuger zu leisten, mit denen der Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb für den jeweiligen
Monat eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb
übernommene Milch und Erzeugnisse
aus Milch vornimmt. Das Ausmaß der Prämienvorauszahlung
bemißt sich nach der im Antrag
vom Milcherzeuger erklärten Bereitschaft zur Lieferrücknahme
gegenüber der Ausgangsmenge. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat
nach 'Anhörung der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen bis
31. Mai für das am folgenden 1. Juli beginnende
Wirtschaftsjahr durch Verordnung die Prämienvorauszahlungen
für die einzelnen Prämienstufen der
erklärten Lieferrücknahmemengen in einer solchen
Höhe festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der
Markterfordernisse im Inland und Ausland das Ziel
einer sinnvollen Verminderung der Milchanlieferung
zu erwarten ist. Der Geschäftsführer des
Milchwirtschaftsfonds hat die ihm zur Verfügung
stehenden Unterlagen für das nächste Wirtschaftsjahr
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
rechtzeitig bekanntzugeben. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hat diese
Unterlagen der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs so zeitgerecht zu
übermitteln, daß dieser bis zur Anhörung mindestens
drei volle Werktage zur Verfügung stehen.
Die Prämienvorauszahlung ist vom zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die
vom Lieferrücknahmebetrieb monatlich übernommenen
Mengen bis zum Ende des auf die Übernahme
folgenden Kalendermonates, höchstens
jedoch bis zum Ausmaß der erklärten Lieferrücknahmemenge
zu leisten. Die Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe haben die Milcherzeuger
monatlich darüber zu informieren, welche Restmengen
der erklärten Lieferrücknahmemengen auf
Grund der bisher erfolgten Übernahme von Milch
und Erzeugnissen aus Milch vom Lieferrücknahmebetrieb
für das jeweilige Wirtschaftsjahr noch verbleiben.
Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
haben die für die Prämienvorauszahlung zu
leistenden Beträge mit den Vorauszahlungen auf
den allgemeinen Absatzförderungsbeitrag zu verrechnen.
Reichen diese Mittel für die Verrechnung
nicht aus, sind die noch offenen Beträge mit den
Vorauszahlungen auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
zu verrechnen und allenfalls darüber
hinaus erforderliche Beträge rechtzeitig vom
Milchwirtschaftsfonds anzufordern. Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe, die Prämienvorauszahlungen
durchführen, haben darüber Aufzeichnungen
zu führen und dem Milchwirtschaftsfonds
monatlich Meldung zu erstatten. Hinsichtlich der
Verrechnung der Prämienvorauszahlung zwischen
den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben und
dem Milchwirtschaftsfonds ist die BAO sinngemäß
anzuwenden.
(11) Nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres bemißt
sich die Höhe der Lieferrücknahmeprämie nach
dem tatsächlichen Ausmaß der gegenüber der Ausgangsmenge
erfolgten Lieferrücknahme; sowohl
die Prämienvorauszahlung als auch die Prämie ist
aus Mitteln des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages
(§ 70 Z 2) zu leisten. Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft hat unter Anwendung
der im Abs. 10 festgelegten Bestimmungen bis
31. Mai für das am 1. Juli beginnende neue Wirtschaftsjahr
durch Verordnung die Höhe der Lieferrücknahmeprämien
in Groschen je kg Milch für
tatsächliche Lieferrücknahmemengen für die einzelnen
Prämienstufen festzusetzen, wobei als höchste
Prämienstufe für eine Lieferrücknahmemenge
eine solche von mehr als 10 vH möglich ist. Auf die
Lieferrücknahmeprämie sind die für das jeweilige
Wirtschaftsjahr geleisteten Prämienvorauszahlungen
anzurechnen. Ein sich zugunsten des Milcherzeugers
ergebender Unterschiedsbetrag ist - vom
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
mit schuldbefreiender Wirkung gemeinsam
mit der Abrechnung nach § 80 Abs. 6 an jenen
Milcherzeuger zu leisten, mit dem der Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zeitpunkt
eine Abrechnung für die vom Lieferrücknahmebetrieb
übernommene Milch und Erzeugnisse
aus Milch durchführt. Ein sich zu Lasten des
Milcherzeugers ergebender Unterschiedsbetrag ist
gegenüber dem Milchwirtschaftsfonds gleichzeitig
mit den Absatzförderungsbeiträgen für das jeweilige
Wirtschaftsjahr fällig (§ 80 Abs. 1) und kann
vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
gemeinsam mit der Abrechnung nach § 80
Abs. 6 zur ungeteilten Hand von jedem Milcherzeuger
zurückgefordert werden, der für den Lieferrücknahmebetrieb
eine Prämienvorauszahlung
erhalten hat, sowie von deren Rechtsnachfolgern.
Hinsichtlich der Verrechnung der Lieferrücknahmeprämie
zwischen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
und dem Milchwirtschaftsfonds
gelten die §§ 80 Abs. 4 und 5 und 82 sowie die
BAO sinngemäß."
80. § 73 Abs. 12 Z 2 bis 4 lauten
„2. hinsichtlich der übernommenen Mengen alle
nach § 73 Abs. 1 dritter bis letzter Satz zu
berücksichtigenden Lieferungen zusammenzuzählen,
3. Mengen, die gemäß § 13 Abs. 2 Z l bis 5
sowie gemäß § 16 Abs. 1 bis 4a abgegeben
oder verwendet werden, nicht zu berücksichtigen,
4. im Falle des Abs. 9 Z 7 die maßgeblichen
Berechnungsgrundlagen auf die jeweiligen
Verfügungsberechtigten getrennt zuzuordnen."
81. § 73 Abs. 15 und 16 lauten
„(15) Die Abs. 8 bis 12 gelten für Almen im
Sinne des § 71 Abs. 3 bis 5 und Heimgüter mit folgender
Maßgabe
1. Als Ausgangsmenge für Almen ist die während
der Alpperiode des Kalenderjahres 1986
von der Alm gelieferte Menge heranzuziehen.
2. Für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung
und der Lieferrücknahmeprämie ist jener
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
zuständig, in dessen Einzugsgebiet das Heimgut
liegt; wenn zwar der für die Alm zuständige,
nicht jedoch der für das Heimgut
zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
eine ganzjährige Bearbeitung und
Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen
aus Milch durchführt, so ist der für die Alm
zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
auch für die Abwicklung der Prämienvorauszahlung
und der Lieferrücknahmeprämie
zuständig. Im Falle des Vorhandenseins
mehrerer zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
hat der teilnehmende
Milcherzeuger jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
zu bezeichnen, der die
Abrechnung für sämtliche Betriebe durchführen
soll.
Dies gilt auch für den Fall, daß eine vorübergehende
Aberkennung gemäß § 71 Abs. 5 erfolgt.
(16) Der gemäß Abs. 15 Z 2 zuständige Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb hat die Prämienvorauszahlung
und die Lieferrücknahmeprämie für
die von sämtlichen Betrieben des gemäß Abs. 14
teilnehmenden Milcherzeugers gelieferten Milchmengen
gemeinsam zu verrechnen. Liegen die
Betriebe des gemäß Abs. 14 teilnehmenden Milcherzeugers
in verschiedenen Einzugsgebieten, haben
die beteiligten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
dem die Verrechnung durchführenden Bearbeitüngs-
und Verarbeitungsbetrieb die für die
Abwicklung der freiwilligen Lieferrücknahme
erforderlichen Angaben mitzuteilen."
82. Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt
„§ 73a. Werden Kühe im Rahmen von Messen
oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der
jeweils geltenden Fassung im Rahmen von Zuchtviehausstellungen
gehalten, so kann deren Milch
während der Dauer der Ausstellung vom zuständigen
Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieb, in
dessen Einzugsgebiet die Messe oder messeähnliche
Veranstaltung stattfindet, unter der Voraussetzung
übernommen werden, daß die beabsichtigte
Milchablieferung vor Lieferbeginn vom jeweiligen
Veranstalter dem zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb unter Vorlage einer Bestätigung
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen
Veranstaltung und deren Dauer angezeigt
wird. In diesem Fall ist für die gesamte Lieferung
von Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag
und für 20 vH der gesamten Lieferung von Milch
der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten."
83. § 75 lautet
»§ 75. (1) Verfügungsberechtigte über milcherzeugende
Betriebe können — jeweils gerundet auf
die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl —
85 vH ihrer gesamten Einzelrichtmenge oder
75 vH eines Anteiles ihrer Einzelrichtmenge, der in
einem Wirtschaftsjahr mindestens 30 vH der dem
milcherzeugenden Betrieb zustehenden Einzelrichtmenge
zu betragen hat, nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen auf einen oder mehrere
milcherzeugende Betriebe übertragen. Die Differenz
auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmenge
oder Anteile von Einzelrichtmengen erlischt
entschädigungslos.
(2) Die beabsichtigte Übertragung von (Anteilen
von) Einzelrichtmengen ist jenem Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb anzuzeigen, der für die
Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch
des die Einzelrichtmenge oder einen Anteil der Einzelrichtmenge
abgebenden milcherzeugenden
Betriebes zuständig ist. Die Anzeige hat von jenen
Personen zu erfolgen, die über den die (Anteile
der) Einzelrichtmenge abgebenden milcherzeugenden
Betrieb verfügungsberechtigt sind. Dabei ist ein
vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegendes Formblatt
zu verwenden, in dem auch jene milcherzeugenden
Betriebe, auf die die (Anteile der) Einzelrichtmenge
übertragen werden soll (sollen), deren
Verfügungsberechtigte, die Höhe der übertragenen
Anteile von Einzelrichtmengen sowie ein Nachweis
des für den Erwerb der (Anteile der) Einzelrichtmenge
erforderlichen und entsprechenden Mißverhältnisses
(Abs. 5) anzugeben sind. Die erfolgte
Anzeige ist vom zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb dem bisherigen und den die
Einzelrichtmenge erwerbenden Verfügungsberechtigten
zu bestätigen und anderen davon betroffenen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie
dem Milchwirtschaftsfonds zur Kenntnis zu bringen,
wenn diese vollständig ausgefüllt ist und die
sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten
sind die Anzeigen dem Milchwirtschaftsfonds zur
Entscheidung vorzulegen. Ist der Verfügungsberechtigte
nicht Alleineigentümer jenes milcherzeugenden
Betriebes, von dem die Einzelrichtmenge
abgegeben werden soll, ist der Antrag von sämtlichen
Eigentümern dieses Betriebes zu unterfertigen.
Besteht die Einzelrichtmenge dieses Betriebes
auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen, die auf
Grund von Partnerschaftsverträgen oder Pachtverträgen
übergegangen sind, ist der Antrag auf Übertragung
der Einzelrichtmenge auch von allen von
der Übertragung betroffenen Vertragspartnern zu
unterfertigen. Die Gemeinde hat die Vollständigkeit
der angegebenen Eigentümer zu bestätigen.
Diese Aufgabe fällt in den eigenen Wirkungsbereich
der Gemeinde.
(3) Die Übertragung (von Anteilen) der Einzelrichtmenge
wird mit Beginn des auf die Anzeige
folgenden Wirtschaftsjahres wirksam. Wurde
jedoch während des Wirtschaftsjahres, in dem die
Anzeige erfolgt, von dem die Einzelrichtmenge
abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb geliefert und auch
keine Mengen im Rahmen des Ab-Hof-Verkaufes
gemäß § 16 verrechnet, kann die Einzelrichtmenge
rückwirkend mit Beginn jenes Wirtschaftsjahres
übertragen werden, in dem die Anzeige erfolgt.
(4) Die Einzelrichtmenge kann nur an milcherzeugende
Betriebe, die im selben Land oder in
einem an dieses Land angrenzenden Verwaltungsbezirk
gelegen sind, abgegeben werden.
(5) Bei jedem, eine Einzelrichtmenge oder einen
Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden milcherzeugenden
Betrieb muß ein Mißverhältnis zwischen
der vorhandenen Einzelrichtmenge und der
auf Grund der Futterbasis dieses Betriebes errechneten
Einzelrichtmenge bestehen. Zur Futterbasis
zählen die Grünlandflächen — ausgenommen Almflächen
(§ 71 Abs. 3 und 4) — und Feldfutterflächen,
die mit Klee und Kleegras sowie mit Luzernen
bebaut werden; der Milchwirtschaftsfonds hat
durch Verordnung die Wertigkeit der verschiedenen
Flächen auf Grund der im statistischen Durchschnitt
auf den verschiedenen Arten von Grünlandflächen
und Feldfutterflächen erzielbaren Erträge
festzulegen; ein Mißverhältnis besteht dann, wenn
die Einzelrichtmenge kleiner ist als die Summe der
Hektarzahl der Futterbasis, multipliziert mit 5000
für die ersten 3 ha, mit 4000 für weitere 4 ha und
mit 3000 für weitere 8 ha und mit 2144 für weitere
7 ha. Zur Ermittlung der Futterbasis sind diese Flächen
dann heranzuziehen, wenn sie entweder im
Eigentum des über den eine Einzelrichtmenge oder
einen Anteil einer Einzelrichtmenge erwerbenden
milcherzeugenden Betrieb Verfügungsberechtigten
stehen oder von diesem mit schriftlichem Pachtvertrag
für mindestens ein Jahr gepachtet wurden. Bei
der Berechnung des Mißverhältnisses ist eine
Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß
§ 73 Abs. 1 und 2a sowie eine Zusammenlegung
von Einzelrichtmengen gemäß § 75a zu berücksichtigen.
Die Gemeinden haben die Vollständigkeit
der die Futterbasis betreffenden Flächen zu bestätigen.
Diese Aufgaben fallen in den eigenen Wirkungsbereich
der Gemeinde. Die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern hat zu bestätigen, daß die
angegebenen Pachtverträge über die angegebenen
Pachtflächen bei ihr gemeldet wurden. Die Bestätigungen
der Gemeinden und der Sozialversicherungsanstalt
sind gültig, wenn sie bei Vorlage an
den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
nicht älter als sechs Monate sind. Die Bestätigungen
sind anläßlich der Anzeige gemäß Abs. 2
von den Verfügungsberechtigten, die eine Erhöhung
der Einzelrichtmenge ihrer Betriebe bewirken
wollen, vorzulegen. Die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern hat den Milchwirtschaftsfonds zu verständigen,
wenn diese Pachtverträge vor Ablauf
einer mindestens einjährigen Laufzeit wieder aufgelöst
werden.
(6) Von jedem milcherzeugenden Betrieb können
pro Wirtschaftsjahr Einzelrichtmengen oder
Anteile von Einzelrichtmengen im Höchstausmaß
von insgesamt 5004 kg erworben werden, höchstens
jedoch im Umfang des vorhandenen Mißverhältnisses,
aufgerundet auf die nächste zur Gänze
durch zwölf teilbare Zahl. Die durch den Erwerb
einer Einzelrichtmenge oder eines Anteiles einer
Einzelrichtmenge entstehende Einzelrichtmenge
eines milcherzeugenden Betriebes darf insgesamt
70008 kg nicht übersteigen. Dabei ist eine Zusammenrechnung
von Einzelrichtmengen gemäß § 73
Abs. 1 und 2a sowie eine Zusammenlegung von
Einzelrichtmengen gemäß § 75a zu berücksichtigen.
Jede übertragene Einzelrichtmenge oder jeder
übertragene Anteil einer Einzelrichtmenge muß
eine zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl sein.
Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb ohne Einzelrichtmenge
von Todes wegen erworben wird oder
an eine im § 75 a Abs. 1 Z 2 genannte Person auf
Grund einer vertraglichen Vereinbarung übergeben
wird, so kann der Verfügungsberechtigte abweichend
vom ersten Satz binnen zwei Jahren ab diesem
Erwerb Einzelrichtmengen oder Anteile von
Einzelrichtmengen im Höchstausmaß von insgesamt
10008 kg pro Wirtschaftsjahr erwerben,
höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen
Mißverhältnisses, aufgerundet auf die nächste zur
Gänze durch zwölf teilbare Zahl. Wenn ein landwirtschaftlicher
Betrieb mit Einzelrichtmenge von
Todes wegen erworben wird oder an eine im § 75 a
Abs. 1 Z 2 genannte Person auf Grund einer vertraglichen
Vereinbarung übergeben wird, so kann
der Verfügungsberechtigte abweichend vom ersten
Satz in dem auf den Erwerb folgenden Jahr eine
Einzelrichtmenge oder einen Anteil einer Einzelrichtmenge
im Höchstausmaß von insgesamt
10008 kg erwerben, höchstens jedoch im Umfang
des vorhandenen Mißverhältnisses, aufgerundet auf
die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl.
Die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb von
Einzelrichtmengen oder von Anteilen von Einzelrichtmengen
gelten in diesen Fällen sinngemäß.
(7) Jeder Erwerb einer Einzelrichtmenge oder
eines Anteiles einer Einzelrichtmenge, der die Voraussetzungen
der Abs. 1, Abs. 2 erster bis dritter
Satz und Abs. 4 bis 6 — insbesondere das Vorliegen
eines für den Erwerb der Einzelrichtmenge entsprechenden
Mißverhältnisses — nicht erfüllt, ist
unwirksam. Sollte eine der in Abs. 2 fünfter bis letzter
Satz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
sein, so ist die angezeigte und bestätigte Übertragung
der Einzelrichtmenge oder von Anteilen der
Einzelrichtmenge dennoch wirksam. In diesem Fall
sind allfällige Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtswege
geltend zu machen."
84. Nach § 75 wird § 75a eingefügt
„§ 75a. (1) Die Einzelrichtmenge geht über
Antrag in folgenden Fällen zur Gänze oder teilweise
auf einen anderen Betrieb über
1. Bei Verehelichung von über zwei oder mehrere
landwirtschaftliche Betriebe mit Einzelrichtmenge
Verfügungsberechtigten;
2. bei vertraglich vereinbarter Übergabe eines
weiteren landwirtschaftlichen Betriebes mit
Einzelrichtmenge an einen der nachfolgend
aufgezählten Übernehmer oder an diesen und
seinen Ehegatten oder an seinen Ehegatten.
Übernehmer im vorstehenden Sinne sind Verwandte
oder Verschwägerte in gerader Linie,
Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten
von Geschwistern des bisherigen Betriebsinhabers;
3. bei Erwerb eines weiteren landwirtschaftlichen
Betriebes mit Einzelrichtmenge von
Todes wegen.
(2) Anträge nach Abs. 1 sind unter Verwendung
eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden
Formblattes von allen über die vom Antrag betroffenen
landwirtschaftlichen Betriebe Verfügungsberechtigten
und Eigentümern zu unterfertigen. Die
Gemeinde hat die Vollständigkeit der angegebenen
Eigentümer zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt in
den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Von
den Antragstellern ist jener landwirtschaftliche
Betrieb anzugeben, auf dem die Einzelrichtmengen
zusammengelegt werden sollen. Der Antrag ist bei
jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzureichen,
in dessen Einzugsgebiet der genannte
landwirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Dieser
Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
zu bestätigen und anderen davon
betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag
vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen
erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge
dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Besteht die Einzelrichtmenge eines Betriebes,
dessen Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb
übertragen werden soll, auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen,
die auf Grund von Partnerschaftsverträgen
oder Pachtverträgen übergegangen sind,
ist der Antrag auf Übertragung der Einzelrichtmenge
auch von allen von der Übertragung betroffenen
Vertragspartnern zu unterfertigen.
(4) Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres
wirksam, das auf das Einlangen des
Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
folgt. Wurde jedoch während
dieses Wirtschaftsjahres von dem die Einzelrichtmenge
abgebenden Betrieb keine Milch an einen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert
und auch keine Mengen im Rahmen des Ab-Hof-
Verkaufes gemäß § 16 verrechnet, kann die Einzelrichtmenge
rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres
übertragen werden.
(5) Durch die Übertragung von Einzelrichtmengen
darf eine gemeinsame Einzelrichtmenge von
höchstens 140004 kg entstehen. Dabei ist eine
Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß
§ 73 Abs. 1 und eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen
gemäß § 73 Abs. 2a zu berücksichtigen.
(6) Jede Übertragung von Einzelrichtmengen,
die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 nicht
erfüllt, ist unwirksam.
(7) Übertragungen von Einzelrichtmengen erfolgen
auf Dauer zugunsten des übernehmenden landwirtschaftlichen
Betriebes, sofern nicht bei Antragstellung
angegeben wurde, daß bei späterer Aufteilung
des Verfügungsrechtes über die in Betracht
kommenden landwirtschaftlichen Betriebe die
zusammengelegten Einzelrichtmengen wieder dem
jeweiligen Verfügungsberechtigten über diese
Betriebe zustehen sollen."
85. § 76 Abs. 2 lautet
„(2) Der Milchwirtschaftsfonds kann bei unrichtigen
Mitteilungen gemäß Abs. 1 die tatsächlich
zustehende Einzelrichtmenge rückwirkend bis zum
Ablauf von drei Jahren ab erfolgter Mitteilung
durch Bescheid feststellen."
86. § 77 lautet
„§ 77. (1) Die Höhe des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages
ist nach Anhörung der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs,
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
des Österreichischen Arbeiterkammertages
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen jeweils für ein Wirtschaftsjahr vor dessen
Beginn durch Verordnung festzusetzen. Der allgemeine
Absatzförderungsbeitrag ist in einer Höhe
zu bestimmen, daß der Finanzierungsanteil gemäß
§ 70 Z 2 bedeckt wird. Der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag
beträgt 4,20 Schilling je Kilogramm
Milch. Sind für die Verwertung der übernommenen
Milchmenge und für die Bedeckung des Finanzierungsanteiles
nach § 70 Z 3 höhere Mittel erforderlich,
als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
während eines Wirtschaftsjahres aufzubringen
sind, so ist dieses übersteigende Finanzierungserfordernis
durch eine entsprechende
Erhöhung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages
zu bedecken. Sind für die Verwertung der übernommenen
Milchmenge und für die Bedeckung des
Finanzierungsanteiles nach § 70 Z 3 weniger Mittel
erforderlich, als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
während eines Wirtschaftsjahres
aufzubringen sind, so ist dieses Guthaben zur Senkung
des Finanzierungserfordernisses des allgemeinen
Absatzförderungsbeitrages heranzuziehen.
(2) Der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds
hat die voraussichtliche zusätzliche Absatz-
und Verwertungsmenge und das daraus sich ergebende
gesamte Finanzierungserfordernis für das
jeweilige Wirtschaftsjahr bis vier Wochen vor
Beginn jedes Wirtschaftsjahres dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben.
Der Bekanntgabe durch den Geschäftsführer des
Milchwirtschaftsfonds ist die voraussichtliche Entwicklung
der Anlieferung und des Absatzes an
Milch in bearbeiteter oder verarbeiteter Form
zugrunde zu legen. Im gesamten Finanzierungserfordernis
sind die Kosten der Verwertung der
gesamten Überschüsse an Milchprodukten unter
Zugrundelegung der Nichtfetttrockenmasse und
der Fetttrockenmasse zu berücksichtigen. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hat die
Unterlagen, die für die Beurteilung der Höhe des
allgemeinen Absatzförderungsbeitrages maßgebend
sind, der Präsidentenkonferenz der Landwirt-
Schaftskammern Österreichs, der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen
Arbeiterkammertag und dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund so zeitgerecht zu übermitteln,
daß diesen bis zur Anhörung nach Abs. 1 mindestens
drei volle Werktage zur Verfügung stehen.
(3) Unbeschadet des Abs. 5 ist die Höhe des allgemeinen
Absatzförderungsbeitrages vor Beginn
jedes Wirtschaftshalbjahres durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zu überprüfen
und gegebenenfalls zum Beginn des folgenden
Wirtschaftshalbjahres neu festzusetzen. Die Abs. 2
und 4 gelten sinngemäß.
(4) Fehlbeträge und Überschüsse beim Aufkommen
aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag
einerseits und dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
andererseits, insbesondere solche, die sich
aus den Abweichungen der vor Beginn des Wirtschaftsjahres
angenommenen Prognosewerte von
den tatsächlichen Werten ergeben, sind bei der
Festsetzung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages
zum nächsten Festsetzungstermin entsprechend
zu berücksichtigen.
(5) Ergeben sich im Laufe eines Wirtschaftsjahres
erhebliche Änderungen des Finanzierungserfordernisses
oder der zur Bedeckung des Finanzierungserfordernisses
vorgesehenen Mittel, so ist der
allgemeine Absatzförderungsbeitrag zum nächstfolgenden
Monatsersten entsprechend zu ändern,
wobei die letzte Änderung innerhalb eines Wirtschaftsjahres
spätestens zum 1. April stattfinden
kann. Die Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß."
87. § 80 Abs. 3 lautet
„(3) Bei der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages
ist von den die Einzelrichtmengen
der Milcherzeuger übersteigenden Mengen an
Milch und Erzeugnissen aus Milch auszugehen und
darauf der gemäß § 77 Abs. 1 festgesetzte Beitragssatz
anzuwenden."
88. § 81 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages
sind jene im Kalendermonat von
den Milcherzeugern übernommenen Mengen an
Milch und Erzeugnissen aus Milch zugrunde zu
legen, die ein Zwölftel der Einzelrichtmengen oder
die gemäß Abs. 5 für den Kalendermonat festgesetzten
Teile der Einzelrichtmengen der einzelnen
Milcherzeuger übersteigen oder unterschreiten.
Auf die sich so ergebenden Mengen an Milch und
Erzeugnissen aus Milch ist der Beitragssatz gemäß
§ 77 Abs. 1 anzuwenden. Die daraus entstehende
Beitragsschuld beziehungsweise das sich daraus
ergebende Beitragsguthaben ist zunächst mit den
für die vorangegangenen Kalendermonate des
Wirtschaftsjahres insgesamt sich ergebenden Beitragsschuldigkeiten
beziehungsweise Beitragsguthaben
auszugleichen. Eine danach verbleibende
Zahllast ist zu entrichten. Führt der Ausgleich zu
einer Gutschrift, so ist diese nur insoweit erstattungsfähig,
als ihr für das Wirtschaftsjahr bereits
entrichtete Vorauszahlungen auf den zusätzlichen
Absatzförderungsbeitrag gegenüberstehen. Der
Milchwirtschaftsfonds kann auf Antrag eines Beitragsschuldners,
der keine ganzjährige Bearbeitung
und Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen aus
Milch durchführt, die Vorauszahlung für den
zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag in pauschalierten
Monatsraten festlegen, sofern dadurch die
Entrichtung der Beitragsschuld nicht gefährdet
wird und dies aus Gründen der Einfachheit,
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu einer Verringerung
des Verwaltungsaufwandes beiträgt."
89. § 85 lautet
„§ 85. Die Beiträge sind ausschließliche Bundesabgaben
und für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen
im Bereich der Milchwirtschaft sowie für die
Bedeckung der Lieferrücknahmeprämie und der
Prämienvorauszahlungen zu verwenden. Die
Abhofpauschale ist eine ausschließliche Bundesabgabe
und für absatzfördernde Maßnahmen für
Milch und Erzeugnisse aus Milch im Inland zu verwenden.
Die Beiträge und die Abhofpauschale hat
der Milchwirtschaftsfonds an den Bund abzuführen
oder mit dem Bund nach dessen Anweisungen zu
verrechnen."
90. Die §§ 87 bis 89 lauten
„§ 87. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
wer
1. dem § 13 Abs. 4 dritter Satz, dem § 16 Abs. 7,
einer Verpflichtung gemäß den §§ 16 Abs. 8
letzter Satz oder 73 Abs. 5 zweiter Satz, dem
§ 16 Abs. 9 letzter Satz, dem § 19 Abs. 1, 2
erster bis dritter Satz oder 3, dem § 28 Abs. 6
oder dem § 37 Abs. 1, 2 oder 4 zuwiderhandelt,
2. einer Verordnung oder einem Bescheid, die
auf Grund des § 32 oder § 37 Abs. 3 erlassen
worden sind, zuwiderhandelt,
3. erstmalig einer Verordnung oder einem
Bescheid, die auf Grund des § 43 erlassen
worden sind, zuwiderhandelt oder
4. der Meldeverpflichtung gemäß § 71 Abs. 7
letzter Satz nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden . strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht
ist, ist die Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 5000 S,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. dem § 13 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 zweiter
Satz oder Abs. 4 erster Satz oder dem § 16
Abs. 6 letzter Satz zuwiderhandelt,
2. einer Verordnung oder einem Bescheid, die
auf Grund des § 14 Abs. 2, des § 15 Abs. 1,
des § 16 Abs. 3, des § 17 Abs. 3 oder § 32
erlassen worden sind, zuwiderhandelt,
3. entgegen dem § 13 Abs. 2 erster Satz oder
Abs. 3 erster Satz die Lieferung oder die
Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus
Milch vornimmt oder unterläßt,
4. entgegen dem § 18 Abs. 3 frische Rohmilch
oder frischen Rohrahm übernimmt,
5. entgegen dem § 28 Abs. 3 erster Satz oder
dem § 30 Waren im Werte bis zu 500000 S in
das Inland verbringt,
6. entgegen dem § 29 Abs. 1 erster Satz Waren
im Werte bis zu 500000 S in das Ausland verbringt,
7. seinen Verpflichtungen nach den §§ 41 Abs. 3,
51 Abs. 1, 53e Abs. 2, 53h oder 53r nicht
nachkommt,
8. im Wiederholungsfalle einer Verordnung
oder einem Bescheid, die auf Grund des § 43
erlassen worden sind, zuwiderhandelt oder
9. die Zuerkennung von Zuschüssen durch
unrichtige Angaben oder sonst in mißbräuchlicher
Weise beeinflußt.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht
ist, ist die Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 50000 S,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Der Versuch
ist strafbar.
(3) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 2 können die den
Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden
Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören,
für verfallen erklärt werden. Der Wert der für
verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in
einem Mißverhältnis zur Schwere der strafbaren
Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte
Geldstrafe.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht
ist, begeht derjenige, der durch unrichtige oder
unvollständige Angaben bewirkt, daß Beiträge und
Beträge nach den Abschnitten A, B und C sowie
Import- und Exportausgleiche nicht oder zu niedrig
festgestellt werden, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei
Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des Betrages, um
den der Beitrag, Betrag, Import- und Exportausgleich
zu niedrig festgestellt wurde, zu bestrafen.
(5) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß Abs. 4 ist bei Vorsatz eine Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen und bei Fahrlässigkeit
eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen
festzusetzen.
(6) Das WG 1950, BGBl. Nr. 172, ist nicht
anzuwenden auf Bescheide, deren Nichterfüllung
gemäß Abs. 1 und 2 als Verwaltungsübertretung
bestraft wird.
(7) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG 1950)
beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den
Abs. 1 bis 4 sechs Monate.
§ 88. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
wer
1. unter Verletzung der Verpflichtung zur
Offenlegung oder zur Anzeige nach den §§ 71
Abs. 7, 80 Abs. 4 oder 81 Abs. 4 den Beitrag
oder die Vorauszahlung an den Milchwirtschaftsfonds
oder die Abhofpauschale ganz
oder teilweise nicht entrichtet,
2. vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige
Angaben bewirkt, daß Absatzförderungsbeiträge
oder die Abhofpauschale ganz oder
teilweise nicht entrichtet werden,
3. unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung
von Aufzeichnungen und Erstattung von
Meldung nach § 73 Abs. 10 oder 11 die Lieferrücknahmeprämie
oder eine Prämienvorauszahlung
zu Unrecht oder in zu hohem
Ausmaß leistet und dem Milchwirtschaftsfonds
verrechnet oder von diesem anfordert,
oder
4. vorsätzlich durch Handlungen oder unrichtige
Angaben bewirkt, daß die Lieferrücknahmeprämie
oder eine Prämienvorauszahlung
zu Unrecht oder in zu hohem Ausmaß geleistet
wird und mit dem Milchwirtschaftsfonds
verrechnet oder von diesem angefordert wird.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht
ist, ist die Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde
in den Fällen der Z 1 und 2 bei
Vorsatz mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei
Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten
Betrages und in den Fällen der Z 3 und 4
mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit
mit Geldstrafe bis zur Höhe des zu Unrecht
geleisteten Betrages zu bestrafen. Für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei Vorsatz
eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und
bei Fahrlässigkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
drei Wochen festzusetzen.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht
ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
50000 S zu bestrafen, wer
1. eine dem § 80 Abs. 6 zuwiderlaufende
ungleichmäßige Belastung der Milcherzeuger
mit den Beiträgen oder ihre Belastung mit
höheren als den durch Verordnung nach § 77
Abs. 1 festgesetzten Beträgen vornimmt,
2. die Aufzeichnungspflicht nach § 73 Abs. 10
oder 11 oder nach § 82 verletzt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
festzusetzen.
(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht
ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
50000 S zu bestrafen, wer durch unrichtige oder
unvollständige Angaben oder Bestätigungen
1. eine unrichtige Feststellung oder Mitteilung
einer Einzelrichtmenge oder
2. vorsätzlich die Zuerkennung einer Einzelrichtmenge
oder von Anteilen einer Einzelrichtmenge
gemäß § 75 Abs. 2 bis 7
bewirkt. Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht
ist, ist wegen Verwaltungsübertretung von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
10000 S zu bestrafen, wer
1. ohne dadurch den Tatbestand des Abs. 1 zu
erfüllen, die Meldepflicht nach § 73 Abs. 10
oder 11 oder die Offenlegungs- und Anzeigepflicht
nach den §§ 71 Abs. 7, 80 Abs. 4 oder
' 81 Abs. 4 verletzt;
2. einer Verpflichtung nach § 73 Abs. 4 dritter
Satz zuwiderhandelt;
3. eine Meldeverpflichtung nach § 73 Abs. 6 verletzt;
4. durch unrichtige oder unvollständige Angaben
bewirkt, daß eine Prämienvorauszahlung
nach § 73 Abs. 10 oder eine Lieferrücknahmeprämie
nach § 73 Abs. 11 zu Unrecht oder in
zu hohem Ausmaß geleistet wird; der Versuch
ist strafbar.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen
festzusetzen.
(5) Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2
VStG 1950 beträgt bei Verwaltungsübertretungen
nach den Abs. 1 bis 4 ein Jahr.
§ 89. (1) Wer entgegen dem § 28 Abs. 3 erster
Satz oder dem § 30 im § 26 genannte Waren ausländischer
Herkunft im Werte von mehr als
500000 S, wenn auch nur fahrlässig, ins Inland verbringt,
ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe
des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die
mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.
(2) Zugleich hat das Gericht diese Ware, ohne
Rücksicht darauf, wem sie gehört, einzuziehen, es
sei denn, daß der Besitzer die Ware von einem zu
diesem Verkehr befugten Gewerbetreibenden
erworben hat und keine Kenntnis davon hatte, daß
sie mißbräuchlich ins Inland verbracht worden ist.
(3) Wer entgegen dem § 29 Abs. 1 erster Satz
Waren im Werte von mehr als 500000 S, wenn
auch nur fahrlässig, ins Ausland verbringt, ist vom
Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes
der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe
bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.
(4) Zugleich mit einer nach Abs. 1 oder 3 verhängten
Geldstrafe ist für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit
eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen,
die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf."
91. § 90 entfällt.
92. § 92 Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1992 außer Kraft."
Artikel III
(1) Sämtliche Beschlüsse des Milchwirtschaftsfonds,
die die Höhe und das Verfahren der Erhebung
von Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen
sowie die Gewährung von damit
verbundenen Zuschüssen betreffen, treten mit
1. Jänner 1990 insoweit außer Kraft, als sie sich auf
Tatbestände betreffend die Beitragspflicht und die
Zuschußgewährung beziehen, die ab dem 1. Jänner
1990 verwirklicht wurden. Auf Tatbestände, die
eine Beitragsschuld vor dem 1. Jänner 1990 entstehen
lassen oder die für die Gewährung eines
Zuschusses für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990
maßgeblich sind, ist die vor dem 1. Jänner 1990 auf
Grund dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage
weiterhin anzuwenden.
(2) Für die Erhebung von Preisausgleichs- und
Transportausgleichsbeiträgen sowie für die Gewährung
von Zuschüssen für Tatbestände, die vor dem
1. Jänner 1990 verwirklicht wurden, kann der
Milchwirtschaftsfonds rückwirkend Verordnungen
auf Grund der bis dahin geltenden Rechtslage
erlassen.
(3) Abweichend von den §§ 3 bis 5 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes gilt hinsichtlich der
Festsetzung von Transportausgleichsbeiträgen und
der Gewährung von diesbezüglichen Zuschüssen
§ 7 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 210, mit der Maßgabe bis 31. Dezember 1989
weiter, daß an Stelle des Erzeugerpreises der Richtpreis
gemäß § 3 Abs. 1 im Sinne dieses Bundesgesetzes
zu treten hat. Diesbezügliche, am 30. Juni
1988 geltende Verordnungen des Milchwirtschafts-
fonds gelten bis zur Erlassung von einschlägigen
Verordnungen auf Grund der §§ 3 bis 5 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes durch den Milchwirtschaftsfonds,
längstens jedoch bis 31. Dezember
1989, als Bundesgesetz weiter.
(4) Abweichend vom § 70a in der Fassung dieses
Bundesgesetzes wird der Bundesanteil gemäß § 70
Z 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes für das
Wirtschaftsjahr 1988/89 mit 16% festgelegt.
Artikel IV
(1) Abweichend vom § 3 Abs. 1 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes wird mit Wirkung vom
1. Juli 1988 der Richtpreis wie folgt festgesetzt
1. Der Erzeuger erhält für die von ihm veräußerte
Kuhmilch den Grundpreis und den
Fetteinheitenpreis gemäß Z 2 lit. a und für
Milchrahm den Grundpreis und den Fetteinheitenpreis
gemäß Z 3 lit. a. Wird die veräußerte
Milch bzw. der Milchrahm als 1., 2.
oder 3. Qualität eingestuft, so erhält der
Erzeuger neben dem Grundpreis und dem
Fetteinheitenpreis für Milch noch den
Zuschlag gemäß Z 2 lit. b und für Milchrahm
den Zuschlag gemäß Z 3 lit. b. Unter
Fetteinheit (FE) sind 10 Gramm Milchfett zu
verstehen.
2. Der Preis für Kuhmilch (ausgenommen bei
Abgabe unmittelbar an Verbraucher)
beträgt
Groschen
a) Grundpreis je kg 174,30
Preis je Fetteinheit 62,—
b) Zuschlag je kg
(unabhängig vom Fettgehalt)
für Milch 1. Qualität 84,50
für Milch 2. Qualität 56,—
für Milch 3. Qualität 7,—
3. Der Preis für Milchrahm beträgt
a) Grundpreis je kg 499,—
Preis je Fetteinheit 62,—
b) Zuschlag je kg
(unabhängig vom Fettgehalt)
für Milchrahm 1. Qualität 338,—
für Milchrahm 2. Qualität .... 224,—
für Milchrahm 3. Qualität 28,—
4. Die Preise gemäß Z 2 und 3 verstehen sich
bei Lieferung in Gebinden des Erzeugers.
5. Mit den Preisen gemäß Z 2 und 3 sind auch
die Kosten der Lieferung des Erzeugers an
eine Milchsammelstelle, Milchgenossenschaft,
an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
oder an eine sonstige Übernahmestelle,
wie Abstellplätze an Straßen, Plätzen
und ähnliche bis zu einer Wegstrecke
von 2 km abgegolten, soweit nicht andere
Anlieferungsbedingungen bisher bestanden
haben.
6. Bis zum Zeitpunkt der Übernahme der
Milch durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
unmittelbar oder durch den
von ihm beauftragten Frächter unter Berücksichtigung
normaler Transportverhältnisse
trägt der Lieferer die Gefahr des Transports
und die Verantwortung für die Qualität.
Groschen
7. Für hartkäsetaugliche Milch kann
vom Übernehmer ein Zuschlag von
höchstens 55,—
je kg bezahlt werden.
8. Bei beanstandeter Milch und beanstandetem
Milchrahm wird der
Auszahlungsbetrag um folgende
Abschläge gekürzt
a) Abschlag für (leicht oder stark)
verschmutzte Milch je kg 30,—
b) Abschlag für Milch mit mehr
als 7,5 SH° je kg 30,—
Abschlag für Milchrahm mit
mehr als 6,5 SH° je FE 5,—
c) Abschlag für Milch mit
Geruchs- und Geschmacksfehlern
je kg 30,—
Abschlag für Milchrahm mit
Geruchs- und Geschmacksfehlern
je FE 5,—
d) Abschlag bei hartkäsetauglicher
Milch (Z 7) für deutliche Fehler
bei der Gärreduktionsprobe
je kg 5,-
9.. Die Abschläge für Milch gemäß Z 8 lit. a bis
c beziehen sich nur auf die beanstandete
Tages- bzw. Teillieferung von Milch (Milchrahm).
Der Abschlag für Milch gemäß Z 8
lit. d bezieht sich auf die gesamte im betreffenden
Prüfungsmonat angelieferte Milch.
Soweit Lieferanten an Hartkäsereien auftragsgemäß
ungeseihte Milch liefern, findet
Z 8 lit. a keine Anwendung.
10. Die Einstufung der abgelieferten Milch und
des abgelieferten Milchrahms als 1., 2. oder
3. Qualität sowie die Voraussetzungen für
die Zu- und Abschläge gemäß den Z 7, 8
und 9 bestimmen sich nach dem Marktordnungsgesetz
1985, BGBl. Nr. 210, in der
jeweils geltenden Fassung und den auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen.
11. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
übernehmen die Milch und den Milchrahm
entweder gewichts- oder volumsmäßig.
Bei volumsmäßiger Übernahme wird zum
Zwecke der Abrechnung der Liter Milch,
sofern die Übernahme mittels Absaugvorrichtung
erfolgt, mit dem Faktor 1,025, sonst
aber mit dem Faktor 1,03 und der Liter
Milchrahm in jedem Fall mit dem Faktor 1
in Kilogramm umgerechnet.
12. Die Abrechnung erfolgt vom übernehmenden
Betrieb nach Grundpreis, Fetteinheiten-
preis und Zuschlag für die Qualität. Grundlage
für die Abrechnung bilden die vom
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb tatsächlich
übernommenen Mengen und Fetteinheiten.
13. Die in den Z l bis 12 genannten Preise enthalten
keine Umsatzsteuer gemäß dem
Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in
der geltenden Fassung. Die Umsatzsteuer
wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
14. Die Abrechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
mit den Lieferanten von
Milch erfolgt monatlich im nachhinein.
(2) Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen
Festsetzung durch den Milchwirtschaftsfonds
gemäß § 3 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985
in der Fassung dieses Bundesgesetzes, längstens
jedoch bis 30. September 1988.
Artikel V
(1) § 73 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Partnerschaftsverträge,
die vor dem 1. Juli 1988 abgeschlossen
und bis 30. Juni 1988 dem zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder dem
Milchwirtschaftsfonds gemeldet wurden, unter der
Voraussetzung weiterhin anzuwenden, daß die
Partnerschaftsverträge zwischen denselben Vertragspartnern
oder deren Rechsnachfolgern unmittelbar
an deren jeweiliges Auslaufen anschließend
verlängert werden.
(2) § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Pachtverträge,
die spätestens am 2. April 1986 abgeschlossen
wurden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge
spätestens mit Wirkung vom 1. Juli
1986 übergegangen ist, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Einzelrichtmenge nach Ablauf einer
sechsjährigen Pachtdauer mit dem darauffolgenden
Wirtschaftsjahr in dem Ausmaß, in dem sie übergegangen
ist, höchstens aber in dem zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Ausmaß, wieder zurückfällt.
Diese Pachtverträge können gemäß § 73 Abs. 5 Z 2
in der Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 210, nur zwischen denselben Vertragspartnern
oder deren Rechtsnachfolgern für die
Dauer von weiteren sechs Wirtschaftsjahren unmittelbar
an den Ablauf der bisherigen Pachtverträge
verlängert werden. Für solche Verlängerungen hat
der Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung die
näheren Voraussetzungen festzusetzen. In dieser
Verordnung muß jedenfalls weiterhin wie zuletzt
bestimmt werden
1. Die landwirtschaftlichen Betriebe der Vertragspartner
müssen im selben oder in unmittelbar
angrenzenden Gerichtsbezirken gelegen
sein.
2. Im landwirtschaftlichen Betrieb des Verpächters
muß bei sonstiger rückwirkender Ungültigkeit
der Richtmengenübertragung die
Milcherzeugung eingestellt bleiben.
3. Sofern der Verpächter nur einen Teil der Futterflächen
(einschließlich Ackerland) verpachtet,
kann pro ha verpachteter Futterfläche
höchstens 5000 kg Einzelrichtmenge (jedoch
nicht mehr als die bisherige Einzelrichtmenge)
an den oder die Pächter übergehen,
wobei die Einzelrichtmenge eine zur Gänze
durch zwölf teilbare Zahl sein muß; diese Einschränkung
gilt nicht, wenn der Verpächter
alle Futterflächen (einschließlich Ackerland)
an den oder die Pächter verpachtet und sich
(höchstens) Bauflächen, Weingärten, Wald,
Ödland, Hausgarten, Obstgarten u. dgl.
zurückbehält.
Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn auf
Grund des Art. V in der Fassung des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 183/1986, nachträglich eine Einzelrichtmenge
durch Verpachtung übertragen wurde.
In diesen Fällen ist die erfolgte Kürzung der Einzelrichtmenge
rückgängig zu machen. Tritt das
Marktordnungsgesetz ohne Verlängerung seiner
Geltungsdauer vor dem 1. Juli 1998 außer Kraft,
tritt gleichzeitig dieser Absatz außer Kraft.
(3) Anstelle einer Verlängerung der Partnerschaftsverträge
(Abs. 1) und der Pachtverträge
(Abs. 2) können dieselben Vetragspartner oder
deren Rechtsnachfolger vereinbaren, daß die bislang
durch Partnerschaftsvertrag oder Pachtvertrag
übertragenen Einzelrichtmengen oder durch Pachtvertrag
übertragenen Anteile von Einzelrichtmengen
unter sinngemäßer Anwendung des § 75 in der
Fassung dieses Bundesgesetzes im Ausmaß von
85 vH gerundet auf die nächste zur Gänze durch
zwölf teilbare Zahl, auf die bisherigen Partner oder
Pächter bzw. deren Rechtsnachfolger unmittelbar
nach Ablauf des bisher geltenden Partnerschaftsvertrages
oder Pachtvertrages übergehen. Die Differenz
auf 100 vH der übertragenen Einzelrichtmengen
oder der übertragenen Anteile der Einzelrichtmenge
erlischt entschädigungslos. Dabei ist
§ 75 Abs. 5 bis 7, letzterer soweit er sich auf Abs. 5
und 6 bezieht, in der Fassung dieses Bundesgesetzes
nicht anzuwenden. § 75 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes bleibt — soweit es sich um eine
Übertragung der Einzelrichtmenge an andere als
die vorgenannten Vetragspartner handelt — unberührt.
Soll dabei nach Übertragung der Einzelrichtmengen
oder von Anteilen von Einzelrichtmengen
die Einzelrichtmenge des Erwerbers ein Ausmaß
von 140000 kg überschreiten, ist der beabsichtigte
Erwerb dem Milchwirtschaftsfonds vor dessen
Durchführung anzuzeigen und von der Regionalkommission
(§ 56 Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes)
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
den Erwerb dieser Einzelrichtmengen oder Anteile
von Einzelrichtmengen erfüllt sind.
(4) Für das Wirtschaftsjahr 1988/89 sind
Anträge gemäß § 73 Abs. 8 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes bis 15. August 1988 zu stellen. Die
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben
hiefür die gemäß § 73 Abs. 8 in der genannten Fassung
erforderliche Mitteilung bis 31. Juli 1988 zu
erstatten.
(5) Für unerledigte Anträge gemäß § 75 in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 183/1986
und BGBl. Nr. 138/1987, die am 1. Juli 1988 beim
Milchwirtschaftsfonds anhängig sind, entfällt die
Verpflichtung zur bescheidförmigen Erledigung.
Der Milchwirtschaftsfonds hat die Antragsteller
über die durch dieses Bundesgesetz geschaffenen
Möglichkeiten für die Erlangung einer Einzelrichtmenge
zu informieren.
(6) Die Ermächtigung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, 65000 t handelbare
Mengen aus dem Verkehr zu nehmen (§§ 75 Abs. 1
bis 6 und 8, 87 Abs. 1 Z 1 und 88 Abs. 4 Z 4 in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 183/1986
und 138/1987) bleibt mit der Maßgabe der Bestimmungen
des Art. VI der Marktordnungsgesetz-Novelle
1986, BGBl. Nr. 183, in der Fassung des
Art. V der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987,
BGBl. Nr. 138, aufrecht. Diese Ermächtigung
endet, wenn 65000 t handelbare Menge aus dem
Verkehr genommen sind. Angebotene Einzelrichtmengen,
für die die entsprechenden Anzeigen nach
dem 31. Dezember 1988 beim Milchwirtschaftsfonds
einlangen, sind jedenfalls nicht mehr zu übernehmen.
Für landwirtschaftliche Betriebe, die im
Wirtschaftsjahr 1987/88 an der freiwilligen Lieferrücknahme
teilgenommen haben, gilt bei der
Antragstellung nach dem 30. Juni 1988 als Bemessungsgrundlage
die im Wirtschaftsjahr 1986/87
innerhalb der Einzelrichtmenge gelieferte und
gemäß § 16 verrechnete Milchmenge, höchstens
jedoch die im Zeitpunkt der Übernahme durch den
Fonds zustehende Einzelrichtmenge, wenn der
Verfügungsberechtigte diese von § 75 Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/1986
abweichende Bemessungsgrundlage beantragt.
(7) Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Einzelrichtmenge
infolge Teilnahme an der Milchlieferverzichtsprämienaktion
(Art. III der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1985, BGBl: Nr. 291, in der
Fassung des Art. VIII der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, sowie des Art. IV der
Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl.
Nr. 138) oder infolge Teilnahme an der Rückkaufaktion
(§§ 75 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8, 87 Abs. 1 Z 1
und 88 Abs. 4 Z 4 in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 183/1986 und 138/1987 sowie
Art. VI der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986,
BGBl. Nr. 183, in der Fassung des Art. V der
Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl.
Nr. 138) verloren haben, sind innerhalb von fünf
Jahren ab Erlöschen der Einzelrichtmenge von jeglichem
Erwerb einer Einzelrichtmenge ausgeschlossen.
(8) § 75 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung des Art. IV
Abs. 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985,
BGBl. Nr. 291, und des Art. III Abs. 6 der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, ist
auf landwirtschaftliche Betriebe, sofern die Lieferung
von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor
dem 1. Juli 1988 wieder aufgenommen wurde, bis
1. Juli 1990 weiter anzuwenden.
Artikel VI
(1) Abweichend von § 73 Abs. 10 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes beträgt für das Wirtschaftsjahr
1988/89 die Prämienvorauszahlung je Kilogramm
übernommener Milch bei einer erklärten
Lieferrücknahme von
(2) Abweichend von § 73 Abs. 11 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes beträgt für das Wirtschaftsjahr
1988/89 die Lieferrücknahmeprämie je Kilogramm
übernommener Milch bei einer tatsächlichen
Lieferrücknahme von
Artikel VII
(1) Verordnungen (allgemein verbindliche
Anordnungen) der Verwaltungskommissionen der
Fonds gelten als Bundesgesetze bis zur Erlassung
neuer Verordnungen durch die zuständigen
Organe der Fonds weiter und die in den Geschäftsordnungen
der Fonds am 30. Juni 1988 enthaltenen
Aufgaben der Verwaltungskommissionen gelten bis
zur Neuerlassung der Geschäftsordnungen der
Fonds als Aufgaben der geschäftsführenden Ausschüsse.
(2) Anträge, die bis zum 1. Juli 1988 bei den
Fonds anhängig gemacht wurden und von den Verwaltungskommissionen
zu entscheiden gewesen
wären, unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Ent-
Scheidung durch die geschäftsführenden Ausschüsse.
(3) Die Mitgliedschaft zu den Kommissionen
endet für alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit
Ablauf des 30. Juni 1988. Die am 30. Juni 1988
bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der in § 54
in der Fassung dieses Bundesgesetzes genannten
Kollegialorgane gelten ab 1. Juli 1988 als Mitglieder
(Ersatzmitglieder) dieser Kollegialorgane. Die
am 30. Juni 1988 bestellten Obmänner und
Obmannstellvertreter behalten diese Funktion auch
nach dem 30. Juni 1988 bei. Die Funktionsperiode
für diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie für
die allenfalls nachträglich für die Zeit zwischen
1. Juli 1988 und 30. September 1988 namhaft
gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet am
30. September 1988. Jede der in § 55 Abs. 1 in der
Fassung dieses Bundesgesetzes genannten Stellen
hat nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen für die
Zeit nach dem 30. September 1988 umgehend die
Mitglieder (Ersatzmitglieder) in der erforderlichen
Anzahl, darunter die Obmänner und Obmannstellvertreter,
namhaft zu machen. Dies gilt sinngemäß
für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Regionalkommissionen
nach § 56 Abs. 6 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes.
Artikel VIII
Für die Förderung von Ökologieflächen sind ab
dem Kalenderjahr 1989 abweichend von den §§ 53
Abs. 2 und 53 v Abs. 2 75 vH der benötigten Mittel
vom Bund und die restlichen Mittel aus dem Aufkommen
des Verwertungs-, Förderungs- und Saatgutbeitrages
bereitzustellen. Der Getreidewirtschaftsfonds
hat über Verlangen den aus den vorstehenden
Beiträgen zu finanzierenden Anteil dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur
Verfügung zu stellen.
Artikel IX
(1) Abweichend von § 80 Abs. 3 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes ist für die vor dem 1. Juli
1988 liegenden Wirtschaftsjahre die Bemessung des
zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages gemäß
§ 80 Abs. 3 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, vorzunehmen.
(2) Wenn Milch oder Erzeugnisse aus Milch in
der Zeit vor dem 1. Juli 1988 von einer Alm ohne
rechtzeitige Meldung gemäß § 71 Abs. 3 in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, 183/
1986 und 138/1987 geliefert wurden, kann die
Begünstigung gemäß § 71 Abs. 3 bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen in Anspruch genommen
werden.
Artikel X
(1) Die Beitragssätze des § 48 Abs. 2 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes sind auf Getreide ab
der Ernte 1988 anzuwenden. Für Getreide aus früheren
Ernten gelten die bisherigen Beitragssätze.
(2) Abweichend vom § 33 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes wird mit Wirkung vom 1. Juli 1988
der Transportausgleichsbeitrag mit 15 Groschen je
Kilogramm Weizenvermahlung festgelegt. Diese
Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung des
Transportausgleichsbeitrages durch den Getreidewirtschaftsfonds.
(3) Abweichend vom § 60 Abs. 1 Z 2 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes wird der Verwaltungskostenbeitrag
des Getreidewirtschaftsfonds mit
13 Groschen je Kilogramm vermahlener Weizenmenge
festgesetzt. Diese Festsetzung gilt bis zu
einer neuen Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrages
durch den Getreidewirtschaftsfonds.
(4) Für die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen
gemäß § 33 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, sowie für die Gewährung
von Zuschüssen gemäß dieser Bestimmung
und für die Erhebung des Mühlenbeitrages gemäß
§ 52a in der Fassung der 2. Marktordnungsgesetz-
Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, ist die vor dem 1. Juli
1988 geltende Rechtslage gemäß dem Marktordnungsgesetz
weiterhin anzuwenden. Für die nach
dem 30. Juni 1988 eingegangenen Einnahmen aus
dem Mühlenbeitrag gilt § 53 in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 208/1986, 557/1986 und
324/1987, sowie des Art. II dieses Bundesgesetzes.
Allfällige Fehlbeträge aus dem Aufkommen der
vorgenannten Ausgleichsbeiträge sind aus dem Aufkommen
des Transportausgleichsbeitrages gemäß
§ 33 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes
zu bedecken; Überschüsse aus dem Aufkommen
dieser Ausgleichsbeiträge sowie des Ausgleichsbeitrages
gemäß § 34 in der Fassung des
Art. II dieses Bundesgesetzes sind für Transportkostenvergütungen
gemäß § 33 in der Fassung des
Art. II dieses Bundesgesetzes zu verwenden. Dies
ist bei der nächsten Festsetzung der Transportausgleichsbeiträge
gemäß § 33 in der genannten Fassung
zu berücksichtigen.
Artikel XI
(1) Mit 1. Juli 1988 treten Art. V der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, sowie
§ 75 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 183/1986 und 138/1987 außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt
1. hinsichtlich des Art. II Z 83 mit 1. Jänner
1989 und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des
Art. II sowie der Art. III bis XI mit 1. Juli
1988
in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können ab dem Tag der Verlautbarung dieses
Bundesgesetzes erlassen werden. Sie können
jedoch frühestens ab den in Abs. 2 genannten Terminen
in Kraft treten. Der Getreidewirtschaftsfonds
kann rückwirkend mit 1. Juli 1988 die erfor-
derlichen Beschlüsse für die Gewährung von Transportkostenvergütungen
fassen.
(4) Mit der Vollziehung der Art. III bis XI ist —
soweit darin nicht anderes bestimmt ist — der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.