330. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des
Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 59/1983 in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 116/1984, wird verordnet
Die Verordnung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Erdwissenschaften, BGBl.
Nr. 128/1976, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 367/1984 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lit. d lautet
„d) Technische Geologie an der Formal- und
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien gemeinsam mit der Fakultät für
Bauingenieurwesen der Technischen Universität
Wien und der Universität für Bodenkultur
Wien sowie an der Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Graz gemeinsam
mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Technischen Universität
Graz;"
2. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 und
der Absätze 5 und 6 sind im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt zwischen 78 und
102 Wochenstunden, im Studienzweig Technische
Geologie zwischen 90 und 115 Wochenstunden,
aus den im Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern
und 8 Wochenstunden aus den Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
15, im letzten einrechenbaren Semester mindestens
5 zu betragen."
3. § 6 Abs. 4 lit. d 2 3 und 4 lautet
„3. Fächer, die das Studium der in
den Z 1 und 2 genannten Fächer
im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge, auf den
Fortschritt der Wissenschaften
oder auf die Erfordernisse der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll ergänzen, nach
Wahl des ordentlichen Hörers . . 25—50
4. nach Wahl des ordentlichen
Hörers Lehrveranstaltungen aus
drei weiteren Fächern gemäß § 6
Abs. 3 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen 20."