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330_1986 AT

330. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 59/1983 in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 116/1984, wird verordnet

Die Verordnung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Erdwissenschaften, BGBl.

Nr. 128/1976, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 367/1984 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lit. d lautet

„d) Technische Geologie an der Formal- und

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien gemeinsam mit der Fakultät für

Bauingenieurwesen der Technischen Universität

Wien und der Universität für Bodenkultur

Wien sowie an der Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Graz gemeinsam

mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Technischen Universität

Graz;"

2. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 und

der Absätze 5 und 6 sind im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt zwischen 78 und

102 Wochenstunden, im Studienzweig Technische

Geologie zwischen 90 und 115 Wochenstunden,

aus den im Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern

und 8 Wochenstunden aus den Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

15, im letzten einrechenbaren Semester mindestens

5 zu betragen."

3. § 6 Abs. 4 lit. d 2 3 und 4 lautet

„3. Fächer, die das Studium der in

den Z 1 und 2 genannten Fächer

im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge, auf den

Fortschritt der Wissenschaften

oder auf die Erfordernisse der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll ergänzen, nach

Wahl des ordentlichen Hörers . . 25—50

4. nach Wahl des ordentlichen

Hörers Lehrveranstaltungen aus

drei weiteren Fächern gemäß § 6

Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen 20."

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