330. Verordnung: Durchführung des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. I des Staatsbürgerschaftsübergangsrechts
1985, BGBl. Nr. 311, wird verordnet
§ 1. (1) Der Bescheid über den Erwerb der
Staatsbürgerschaft durch Erklärung (Art. I § 1
Abs. 4 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts
1985) ist nach dem Muster der Anlage auszufertigen.
(2) Für die Ausfertigung des Bescheides darf nur
ein von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellter
Vordruck verwendet werden. Die Vordruckexemplare
sind von den ausstellenden Behörden
streng zu verrechnen.
§ 2. Die Evidenzstelle hat festzuhalten, daß die
verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft auf
Grund des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts
1985 erworben hat. Weiters sind anzumerken
die Landesregierung, welche den Bescheid über
den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat,
sowie das Datum und die Geschäftszahl des
Bescheides;
der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.
§ 3. (1) Die Verordnung des Bundesministers für
Inneres vom 2. August 1983 zur Durchführung des
Artikels II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle
1983, BGBl. Nr. 433, tritt außer Kraft.
(2) Restbestände an Drucksorten, die auf Grund
der aufgehobenen Verordnung angefertigt wurden,
können weiterverwendet werden, wenn sie durch
Änderung des Textes dem Muster der Anlage der
geltenden Verordnung angepaßt werden; hiebei ist
auf Schriftbeständigkeit Bedacht zu nehmen.