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330. Verordnung: Durchführung des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Verordnung: Durchführung des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts 1985

Auf Grund des Art. I des Staatsbürgerschaftsübergangsrechts

1985, BGBl. Nr. 311, wird verordnet

§ 1. (1) Der Bescheid über den Erwerb der

Staatsbürgerschaft durch Erklärung (Art. I § 1

Abs. 4 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts

1985) ist nach dem Muster der Anlage auszufertigen.

(2) Für die Ausfertigung des Bescheides darf nur

ein von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellter

Vordruck verwendet werden. Die Vordruckexemplare

sind von den ausstellenden Behörden

streng zu verrechnen.

§ 2. Die Evidenzstelle hat festzuhalten, daß die

verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft auf

Grund des Art. I des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts

1985 erworben hat. Weiters sind anzumerken

die Landesregierung, welche den Bescheid über

den Erwerb der Staatsbürgerschaft erlassen hat,

sowie das Datum und die Geschäftszahl des

Bescheides;

der Tag des Staatsbürgerschaftserwerbes.

§ 3. (1) Die Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 2. August 1983 zur Durchführung des

Artikels II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle

1983, BGBl. Nr. 433, tritt außer Kraft.

(2) Restbestände an Drucksorten, die auf Grund

der aufgehobenen Verordnung angefertigt wurden,

können weiterverwendet werden, wenn sie durch

Änderung des Textes dem Muster der Anlage der

geltenden Verordnung angepaßt werden; hiebei ist

auf Schriftbeständigkeit Bedacht zu nehmen.

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