330. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kunststoffverarbeiter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Kunststoffverarbeiter (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 31
GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung
Kunststofftechnik an einer inländischen
Universität und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Höheren technischen
Lehranstalt für Kunststofftechnik
oder einer Sonderform dieser Lehranstalt
und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter oder
den erfolgreichen Besuch einer nicht unter
die Z 1 oder 2 fallenden Schule, durch den
die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf
auf Grund von Vorschriften gemäß
§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232,
ersetzt wird, und
b) eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen
eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit
oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Drechsler oder den erfolgreichen
Besuch einer nicht unter die Z 1, 2
oder 3 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in diesem Lehrberuf auf
Grund von Vorschriften gemäß § 28 des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/
1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt
wird, und
b) eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen
eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit
oder
5. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule
für Berufstätige für Kunststofftechnik
und
b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1984
in Kraft.