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330_1984 AT

330. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kunststoffverarbeiter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kunststoffverarbeiter

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Kunststoffverarbeiter (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 31

GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung

Kunststofftechnik an einer inländischen

Universität und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Höheren technischen

Lehranstalt für Kunststofftechnik

oder einer Sonderform dieser Lehranstalt

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter oder

den erfolgreichen Besuch einer nicht unter

die Z 1 oder 2 fallenden Schule, durch den

die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf

auf Grund von Vorschriften gemäß

§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232,

ersetzt wird, und

b) eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen

eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit

oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Drechsler oder den erfolgreichen

Besuch einer nicht unter die Z 1, 2

oder 3 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in diesem Lehrberuf auf

Grund von Vorschriften gemäß § 28 des

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/

1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt

wird, und

b) eine mindestens vierjährige, nicht im Rahmen

eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit

oder

5. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule

für Berufstätige für Kunststofftechnik

und

b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1984

in Kraft.

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