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330_1983 AT

330. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unvereinbarkeitsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unvereinbarkeitsgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage das Unvereinbarkeitsgesetz, BGBl.

Nr. 294/1925, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Bundesgesetz vom 26. März 1931, BGBl.

Nr. 100, betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes

vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 294,

über die Beschränkung der Zulässigkeit einer

Betätigung von Volksbeauftragten und anderen

öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft;

2. Bundesgesetz vom 5. November 1980, BGBl.

Nr. 545, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz,

das Bezügegesetz und andere Rechtsvorschriften

geändert werden, Art. I.

Artikel III

Der gegenstandslos gewordene § 9 Abs. 1 wird

als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel IV

(1) Im § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort „angehört"

ein Beistrich gesetzt.

(2) Im § 8 a wird vor den Ausdrücken

„§§ 175 ff." und „§§ 167 ff." jeweils das Wort

„die" gesetzt.

Artikel V

Im § 2 Abs. 2, im § 6 und im § 8 Abs. 2 und 3

werden die überholten Wendungen „die Bestimmungen)

des " und „findet Anwendung"

durch einfachere Wendungen ersetzt.

Artikel VI

(1) Die überholten Schreibweisen für „Absatz",

„Zahl" usw. werden der heute üblichen Schreibweise

angepaßt.

(2) Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „der in §"

durch „der im §" ersetzt.

(3) Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „Gesetzes"

durch „Bundesgesetzes" ersetzt.

Artikel VII

Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen

Paragraphenbezeichnungen wie folgt geändert

und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend

richtiggestellt

Artikel VIII

Das Unvereinbarkeitsgesetz wird mit dem Titel

„Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste

Organe . und sonstige öffentliche Funktionäre

(Unvereinbarkeitsgesetz 1983)" wiederverlautbart.

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