330. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unvereinbarkeitsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage das Unvereinbarkeitsgesetz, BGBl.
Nr. 294/1925, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Bundesgesetz vom 26. März 1931, BGBl.
Nr. 100, betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes
vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 294,
über die Beschränkung der Zulässigkeit einer
Betätigung von Volksbeauftragten und anderen
öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft;
2. Bundesgesetz vom 5. November 1980, BGBl.
Nr. 545, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz,
das Bezügegesetz und andere Rechtsvorschriften
geändert werden, Art. I.
Artikel III
Der gegenstandslos gewordene § 9 Abs. 1 wird
als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel IV
(1) Im § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort „angehört"
ein Beistrich gesetzt.
(2) Im § 8 a wird vor den Ausdrücken
„§§ 175 ff." und „§§ 167 ff." jeweils das Wort
„die" gesetzt.
Artikel V
Im § 2 Abs. 2, im § 6 und im § 8 Abs. 2 und 3
werden die überholten Wendungen „die Bestimmungen)
des " und „findet Anwendung"
durch einfachere Wendungen ersetzt.
Artikel VI
(1) Die überholten Schreibweisen für „Absatz",
„Zahl" usw. werden der heute üblichen Schreibweise
angepaßt.
(2) Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „der in §"
durch „der im §" ersetzt.
(3) Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „Gesetzes"
durch „Bundesgesetzes" ersetzt.
Artikel VII
Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen
Paragraphenbezeichnungen wie folgt geändert
und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend
richtiggestellt
Artikel VIII
Das Unvereinbarkeitsgesetz wird mit dem Titel
„Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste
Organe . und sonstige öffentliche Funktionäre
(Unvereinbarkeitsgesetz 1983)" wiederverlautbart.