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330_1982 AT

330. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Marktgemeinde Zellerndorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Marktgemeinde Zellerndorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 30 Thayatal Straße von

km 5,180 bis km 5,640 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen,

mit Verordnung vom 11. April

1978, BGBl. Nr. 199, bestimmten Abschnitt „Kapellenberg"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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