330_1982
AT
330. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Marktgemeinde Zellerndorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 330. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Marktgemeinde Zellerndorf
1982_330_0 330. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Marktgemeinde Zellerndorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 30 Thayatal Straße von
km 5,180 bis km 5,640 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen,
mit Verordnung vom 11. April
1978, BGBl. Nr. 199, bestimmten Abschnitt „Kapellenberg"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.