330. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 117 Buchauer Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Gallen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, (BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 117
Buchauer Straße wird im Bereich der Gemeinde
Sankt Gallen wie folgt bestimmt
Die neu herausstellende Straßentrasse beginnt
bei km 5,680, verläuft in gestreckter Linienführung,
den bestehenden Straßenverlauf durch Ausschaltung
der vorhandenen Bögen korrigierend,
unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden
Straße und endet bei km 9,149.,
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministierium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärklischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Sankt Gallen aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO-117-03; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.