330. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens
über Einfuhrlizenz-
verfahren — im folgenden „die
Vertragsparteien" und „dieses
Übereinkommen" genannt —
IM HINBLICK auf die multilateralen
Handelsverhandlungen,
IN DEM WUNSCH, die
Ziele des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens — im folgenden
das „Allgemeine Abkommen"
oder „GATT" genannt
— zu fördern;
IN ANBETRACHT der besonderen
Handels-, Entwicklungs-
und Finanzbedürfnisse
der Entwicklungsländer;
ANERKENNEND, daß automatische
Einfuhrlizenzverfahren
für bestimmte Zwecke sinnvoll
sind, aber nicht zur Beschränkung
des Handels benutzt werden
sollten;
ANERKENNEND, daß Einfuhrlizenzverfahren
zur Verwaltung
von Maßnahmen angewendet
werden können, die auf
Grund der einschlägigen Bestimmungen
des GATT erlassen worden
sind;
ANERKENNEND, daß die
unangemessene Anwendung von
Einfuhrlizenzverfahren den
internationalen Handel behindern
kann;
IN DEM WUNSCH, die Verwaltungsverfahren
und Verwaltungspraktiken
im internationalen
Handel zu vereinfachen und
transparent zu gestalten und
eine angemessene und gerechte
Anwendung und Durchführung
dieser Verfahren und Praktiken
sicherzustellen;
IN DEM WUNSCH, ein
Konsultationsverfahren zu
schaffen und für die rasche,
wirksame und gerechte Beilegung
von Streitfällen im Rahmen
dieses Übereinkommens zu
sorgen —
KOMMEN wie folgt ÜBEREIN
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1. Im Sinne dieses Übereinkommens
sind Einfuhrlizenzverfahren
die Verwaltungsverfahren Diese Verfahren umfassen „Lizenzverfahren"
sowie andere ähnliche
Verwaltungsverfahren.
zur Durchführung von
Einfuhrlizenzregelungen, bei
denen die Vorlage eines Antrags
oder anderer Unterlagen (außer
den für Zollzwecke verlangten
Unterlagen) bei der zuständigen
Behörde als Vorbedingung für
die Einfuhr in das Zollgebiet
des Einfuhrlandes vorgeschrieben
ist.
2. Die Vertragsparteien stellen
sicher, daß die Verwaltungsverfahren
zur Durchführung von
Einfuhrlizenzregelungen mit den
einschlägigen Bestimmungen des
GATT einschließlich seiner Anlagen
und Protokolle in der
Auslegung durch dieses Übereinkommen
übereinstimmen, um
Handelsverzerrungen zu vermeiden,
die sich aus einer unangemessenen
Anwendung dieser
Verfahren ergeben können, wobei
die Ziele der wirtschaftlichen
Entwicklung und die Finanz-
und Handelsbedürfnisse
der Entwicklungsländer in Betracht
zu ziehen sind.
3. Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren
müssen in ihrer
Anwendung neutral sein und in
angemessener und gerechter
Weise gehandhabt werden.
4. Die Regeln und alle Angaben
über die Verfahren der Antragsstellung
einschließlich der
Personen, Firmen und Institutionen,
die Anträge stellen können,
sowie der Listen lizenzpflichtiger
Waren werden innerhalb
kürzester Frist in einer Art
und Weise veröffentlicht, die
den Regierungen und dem Handel
die Möglichkeit gibt, von
ihnen Kenntnis zu nehmen.
Alle Änderungen der Regeln
für Lizenzverfahren oder der
Liste der einfuhrlizenzpflichtigen
Waren werden innerhalb
kürzester Frist in der gleichen
Art und Weise veröffentlicht.
Kopien dieser Veröffentlichungen
stehen auch dem Sekretariat
des GATT zur Verfügung.
5. Die Antragsformulare und
gegebenenfalls die Verlängerungsformulare
werden so einfach
wie möglich gestaltet. Dokumente
und Angaben, die für
unbedingt notwendig für die
ordnungsgemäße Durchführung
der Lizenzregelung gehalten
werden, können bei der Antragstellung
verlangt werden.
6. Die Antragsverfahren und
gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren
werden so einfach
wie möglich gestaltet. Die
Antragsteller brauchen sich im
Zusammenhang mit einem Antrag
nur an eine Behörde zu
wenden, die in den in Absatz 4
genannten Regeln im voraus
bezeichnet wird; dafür wird
ihnen eine angemessene Frist gesetzt.
Die Fälle, in denen es unvermeidlich
ist, daß sich ein Antragsteller
im Zusammenhang
mit einem Antrag an mehr als
eine Behörde zu wenden hat,
sind auf das mögliche Mindestmaß
zu beschränken.
7. Anträge dürfen wegen geringfügiger
Fehler in den Unterlagen,
durch die sich die darin
enthaltenen wesentlichen Angaben
nicht ändern, nicht zurückgewiesen
werden. Bei Unterlassung
oder Irrtümern im Zusammenhang
mit den Unterlagen
oder Verfahren, die offensichtlich
ohne betrügerische Absicht
oder grobe Fahrlässigkeit
entstanden sind, darf keine
schwerere Strafe verhängt werden,
als nötig ist, um lediglich
eine Warnung auszudrücken.
8. Lizenzpflichtige Einfuhren
dürfen wegen geringfügiger Ab-
weichungen des Wertes, der
Menge oder des Gewichts von
den Angaben in der Lizenz
nicht zurückgewiesen werden,
wenn diese Abweichungen während
des Transports eingetreten
sind oder mit der Massengutladung
zusammenhängen
oder wenn es sich um andere,
mit der üblichen Handelspraxis
zu vereinbarende geringfügige
Abweichungen handelt.
9. Die für die Bezahlung von
lizenzpflichtigen Einfuhren benötigten
Devisen werden den
Lizenzinhabern auf derselben
Grundlage zur Verfügung gestellt
wie Importeuren von
Waren, für die keine Einfuhrlizenzen
verlangt werden.
10. Im Hinblick auf die Ausnahmen
zur Wahrung der
Sicherheit gilt Artikel XXI des
GATT.
11. Dieses Übereinkommen
verpflichtet eine Vertragspartei
nicht zur Preisgabe vertraulicher
Auskünfte, deren Veröffentlichung
die Durchführung
der Rechtsvorschriften behindern
oder sonst dem öffentlichen
Interesse zuwiderlaufen
oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen
bestimmter
öffentlicher oder privater
Unternehmen schädigen würde.
Artikel 2
Automatische Einfuhrlizenzverfahren Einfuhrlizenzverfahren, bei denen
eine Sicherheit verlangt wird,
fallen in den Anwendungsbereich
von Artikel 2 Absatz 1 und 2, sofern
sie keine einfuhrbeschränkende
Wirkung haben.
1. Automatische Einfuhrlizenzverfahren
sind Einfuhrlizenzverfahren,
bei denen die Anträge
ohne weiteres bewilligt
werden.
2. Die folgenden Bestimmungen Ein Entwicklungsland, das
Vertragspartei ist und bestimmte
Schwierigkeiten mit den Anforderungen
gemäß d) und e) hat, kann
durch eine Mitteilung an das in Artikel
4 Absatz 1 genannte Komitee
die Anwendung dieser Unterabsätze
um höchstens zwei Jahre nach dem
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
für die betreffende Vertragspartei
aufschieben.
gelten zusätzlich zu Artikel
1 Absätze 1 bis 11 und Artikel
2 Absatz 1 für automatische
Einfuhrlizenzverfahren
a) Automatische Lizenzverfahren
dürfen nicht so gehandhabt
werden, daß sie
beschränkende Auswirkungen
auf die unter automatische
Lizenzverfahren
fallenden Einfuhren haben.
b) Die Vertragsparteien erkennen
an, daß automatische
Einfuhrlizenzverfahren
immer dann notwendig
sein können, wenn
andere geeignete Verfahren
nicht zur Verfügung
stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren
können
so lange beibehalten
werden, wie die Umstände,
die zu ihrer Einführung
Anlaß gaben,
fortbestehen oder die
ihnen zugrunde liegenden
Verwaltungszwecke nicht
in einer angemesseneren
Art und Weise erreicht
werden können.
c) Jede Person, Unternehmung
oder Institution, die
im Einfuhrland die gesetzlichen
Voraussetzungen für
die Einfuhr von unter
automatische Lizenzverfahren
fallenden Waren erfüllt,
ist gleichermaßen berechtigt,
Einfuhrlizenzen
zu beantragen und zu erhalten.
d) Lizenzanträge können an
jedem Arbeitstag vor der
Zollabfertigung der Waren
eingereicht werden.
e) Lizenzanträge, die richtig
und vollständig eingereicht
werden, werden umgehend
bewilligt, sofern
dies verwaltungsmäßig
durchführbar ist, in jedem
Fall aber innerhalb von
höchstens zehn Arbeitstagen.
Artikel 3
Nichtautomatische
Einfuhrlizenzverfahren
Die folgenden Bestimmungen
gehen zusätzlich zu Artikel 1
Absätze 1 bis 11 für nichtautomatische
Einfuhrlizenzverfahren,
das heißt für Einfuhrlizenzverfahren,
die nicht unter Artikel
2 Absätze 1 und 2 fallen
a) Lizenzverfahren und Praktiken
in Verbindung mit
der Erteilung von Lizenzen
zur Verwaltung von
Kontingenten und anderen
Einfuhrbeschränkungen
dürfen — außer der
durch die Verhängung der
Beschränkung verursachten
restriktiven Wirkung —
keine einfuhrbeschränkende
Wirkung haben.
b) Die Vertragsparteien erteilen
auf Ersuchen einer
Vertragspartei, die am
Handel mit einer Ware
interessiert ist, alle einschlägigen
Auskünfte
über
(i) die Verwaltung der
Beschränkungen ;
(ii) die innerhalb eines
nicht weit zurückliegenden
Zeitraums erteilten
Einfuhrlizenzen;
(iii) die Aufteilung dieser
Lizenzen auf die Lieferländer;
(iv) soweit durchführbar,
Einfuhrstatistiken
(d, h. Wert und/
oder Menge) über
die einfuhrlizenzpflichtigen
Waren.
Von den Entwicklungsländern
wird
nicht erwartet, daß
sie in dieser Hinsicht
zusätzliche administrative
oder finanzielle
Belastungen auf
sich nehmen.
c) Vertragsparteien, die Lizenzverfahren
zur Verwaltung
von Kontingenten
anwenden, veröffentlichen
die Gesamthöhe der
Mengen- und/oder Wertkontingente,
Beginn und
Ende des Kontingentzeitraums
und alle eintretenden
Änderungen.
d) Werden Kontingente unter
Lieferländern aufgeteilt, so
wird die diese Beschränkungen
anwendende Vertragspartei
alle anderen aa
der Lieferung der betreffenden
Ware interessierten
Vertragsparteien innerhalb
kürzester Frist über
die den verschiedenen Lieferländern
zugeteilten Anteile
der Mengen- oder
Wertkontingente im laufenden
Zeitraum unterrichten
und alle für diesen
Zweck nützlichen Angaben
veröffentlichen.
e) Ist ein bestimmter Zeitpunkt
angegeben, von
dem an Einfuhrlizenzanträge
gestellt werden können,
so sind die in Artikel
1 Absatz 4 genannten
Warenlisten möglichst
lange vor diesem Zeitpunkt
oder unmittelbar
nach der Bekanntgabe des
Kontingents oder einer anderen
mit einem Einfuhrlizenzverfahren
verbundenen
Maßnahme zu veröffentlichen.
f) Jede Person, Unternehmung
oder Institution, die
im Einfuhrland die gesetz-
lichen Voraussetzungen erfüllt,
ist gleichermaßen
berechtigt, eine Lizenz zu
beantragen und für eine
Bewilligung in Betracht
gezogen zu werden. Wird
ein Lizenzantrag nicht bewilligt,
so sind dem Antragsteller
auf Ersuchen
die Gründe hierfür mitzuteilen;
der Antragsteller
hat das Recht, nach Maßgabe
der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften oder
Verfahren des Einfuhrlandes
Rechtsmittel einzulegen.
g) Der Zeitraum für die Bearbeitung
von Anträgen
hat so kurz wie möglich
zu sein.
h) Die Geltungsdauer der
Lizenz muß angemessen
sein und darf nicht so
kurz sein, daß dadurch
Einfuhren ausgeschlossen
werden. Die Geltungsdauer
der Einfuhrlizenzen
darf Einfuhren aus entfernten
Lieferquellen nicht
ausschließen, es sei denn,
daß in besonderen Fällen
Einfuhren zur Deckung
eines unvorhergesehenen
kurzfristigen Bedarfs notwendig
sind.
i) Die Vertragsparteien dürfen
bei der Verwaltung
von Kontingenten nicht
verhindern, daß Einfuhren
entsprechend den erteilten
Lizenzen getätigt werden,
und die volle Ausnutzung
der Kontingente nicht erschweren.
j) Bei der Lizenzerteilung
berücksichtigen die Vertragsparteien,
das es wünschenswert
ist, Lizenzen
für die betreffenden Waren
in wirtschaftlich sinnvollen
Mengen zu erteilen.
k) Bei der Zuteilung von Lizenzen
sollten die Vertragsparteien
frühere Einfuhren
des Antragstellers
und die Frage in Betracht
ziehen, ob die dem Antragsteller
erteilten Lizen-
zen in einem nicht weit
zurückliegenden repräsentativen
Zeitraum voll ausgenutzt
worden sind.
l) Es ist auf eine angemessene
Zuteilung von Lizenzen
an neue Importeure
zu achten, wobei zu
berücksichtigen ist, daß es
wünschenswert ist, Lizenzen
für Waren in wirtschaftlich
sinnvollen Mengen
zu erteilen. In dieser
Hinsicht sollten Importeure,
die Waren mit Ursprung
in Entwicklungsländern
und insbesondere
in den am wenigsten entwickelten
Ländern einführen,
besondere Beachtung
finden.
m) Sind durch Lizenzverfahren
verwaltete Kontingente
nicht unter den Lieferländern
aufgeteilt, so
steht es den Lizenzinhabern Manchmal als „Kontingentinhaber"
bezeichnet.
frei, die Einfuhrquellen
zu wählen.
Sind die Kontingente
unter den Lieferländern
aufgeteilt, so ist in der
Lizenz eindeutig anzugeben,
für welches Land
oder welche Länder sie
gilt.
n) In Anwendung von Artikel
1 Absatz 8 können
bei späteren Lizenzzuteilungen
ausgleichende Anpassungen
vorgenommen
werden, wenn ein früheres
Lizenzniveau überschritten
wurde,
Artikel 4
Institutionen, Konsultationen
und Streitbeilegung
1. Im Rahmen dieses Übereinkommens
wird ein Komitee für
Einfuhrlizenzverfahren — im
folgenden „das Komitee" genannt
— eingesetzt, das aus
Vertretern jeder Vertragspartei
besteht. Das Komitee wählt
seinen Vorsitzenden, und es tritt
so oft wie notwendig zusammen,
um den Vertragsparteien
Gelegenheit zu bieten, über alle
das Funktionieren dieses Übereinkommens
oder das Verfolgen
seiner Ziele betreffenden Fragen
zu beraten.
2. Für Konsultationen und für
die Streitbeilegung in allen mit
dem Funktionieren dieses Übereinkommens
zusammenhängenden
Fragen gelten die Verfahren
der Artikel XXII und XXIII
des GATT.
Artikel 5
Schlußbestimmungen
1. Annahme und Beitritt
a) Dieses Übereinkommen
liegt den Regierungen, die
Vertragsparteien des
GATT sind, sowie der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
zur Annahme
durch Unterzeichnung
oder in anderer Form auf.
b) Dieses Übereinkommen
liegt den Regierungen, die
dem GATT vorläufig
beigetreten sind, zur Annahme
durch Unterzeichnung
oder in anderer
Form auf, und zwar unter
Bedingungen hinsichtlich
der tatsächlichen Anwendung
der Rechte und
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen, die
den Rechten und Verpflichtungen
in den Urkunden
über ihren vorläufigen
Beitritt Rechnung
tragen.
c) Jede andere Regierung
kann diesem Übereinkommen
unter Bedingungen
hinsichtlich der tatsächlichen
Anwendung der
Rechte und Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
beitreten, die
zwischen der betreffenden
Regierung und den Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
vereinbart
werden, und zwar durch
Hinterlegung einer die
vereinbarten Bedingungen
enthaltenden Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT.
d) In bezug auf die Annahme
gilt Artikel XXVI Absatz
5 a) und b) des Allgemeinen
Abkommens.
2. Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen
dieses Übereinkommens
dürfen nicht ohne die Zustimmung
der übrigen Vertragsparteien
gemacht werden.
3. Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt
am 1. Jänner 1980 für die Regierungen Im Sinne dieses Übereinkommens
umfaßt der Begriff „Regierung"
auch die zuständigen Organe
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
in Kraft, die es bis
zu diesem Zeitpunkt angenommen
haben oder ihm beigetreten
sind. Für jede andere Regierung
tritt es am dreißigsten
Tag nach dem Zeitpunkt der
Annahme oder des Beitritts in
Kraft.
4. Innerstaatliche Rechtsvorschriften
a) Jede Regierung, die dieses
Übereinkommen annimmt
oder ihm beitritt, stellt
sicher, daß spätestens in
dem Zeitpunkt, in dem
dieses Übereinkommen für
sie in Kraft tritt, ihre Gesetze,
Verordnungen und
Verwaltungsverfahren mit
diesem Übereinkommen
übereinstimmen.
b) Jede Vertragspartei unterrichtet
das Komitee über
alle Änderungen ihrer Gesetze
und Verordnungen,
die sich auf dieses Übereinkommen
beziehen und
über alle Änderungen in
der Anwendung dieser Gesetze
und Verordnungen.
5. Überprüfung
Das Komitee überprüft so oft
wie notwendig, mindestens aber
alle zwei Jahre, die Durchführung
und das Funktionieren
dieses Übereinkommens unter
Berücksichtigung seiner Ziele
und unterrichtet die VERTRAGSPARTEIEN
des GATT
über die Entwicklungen im
Überprüfungszeitraum.
6. Änderungen
Die Vertragsparteien können
dieses Übereinkommen unter anderem
im Hinblick auf die bei
seiner Anwendung gewonnenen
Erfahrungen ändern. Eine Änderung,
der die Vertragsparteien
gemäß den vom Komitee festgelegten
Verfahren zugestimmt
haben, tritt für jede Vertragspartei
erst in Kraft, wenn sie
von ihr angenommen worden
ist.
7. Rücktritt
Jede Vertragspartei kann von
dem Übereinkommen zurücktreten.
Der Rücktritt wird mit
Ablauf von sechzig Tagen nach
Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige
beim Generaldirektor
der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT wirksam. Jede Vertragspartei
kann im Falle einer
solchen Notifikation beantragen,
daß das Komitee umgehend
zusammentritt.
8. Nichtanwendung dieses
Übereinkommens zwischen bestimmten
Vertragsparteien
Dieses Übereinkommen findet
zwischen zwei Vertragsparteien
keine Anwendung, wenn eine
der beiden Vertragsparteien zu
dem Zeitpunkt, in dem eine von
ihnen das Übereinkommen annimmt
oder ihm beitritt, der
Anwendung ihre Zustimmung
versagt.
9. Sekretariat
Die Sekretariatsgeschäfte für
dieses Übereinkommen werden
vom Sekretariat des GATT
wahrgenommen.
10. Hinterlegung
Dieses Übereinkommen wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des GATT
hinterlegt, der jeder Vertragspartei
dieses Übereinkommens
und jeder Vertragspartei des
GATT innerhalb kürzester Frist
eine beglaubigte Abschrift dieses
Übereinkommens und aller Änderungen
nach Absatz 6 übermittelt
und jede Annahme des
Übereinkommens oder jeden
Beitritt zu demselben nach Absatz
1 und jeden Rücktritt von
diesem Übereinkommen nach
Absatz 7 notifiziert.
11. Registrierung
Dieses Übereinkommen wird
gemäß den Bestimmungen von
Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am zwölften
April neunzehnhundertneunundsiebzig
in einer Urschrift
in englischer, französischer
und spanischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 5 Z. 3
für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.