Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330_1980 AT

330. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT); Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Präambel

Die Parteien dieses Übereinkommens

über Einfuhrlizenz-

verfahren — im folgenden „die

Vertragsparteien" und „dieses

Übereinkommen" genannt —

IM HINBLICK auf die multilateralen

Handelsverhandlungen,

IN DEM WUNSCH, die

Ziele des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens — im folgenden

das „Allgemeine Abkommen"

oder „GATT" genannt

— zu fördern;

IN ANBETRACHT der besonderen

Handels-, Entwicklungs-

und Finanzbedürfnisse

der Entwicklungsländer;

ANERKENNEND, daß automatische

Einfuhrlizenzverfahren

für bestimmte Zwecke sinnvoll

sind, aber nicht zur Beschränkung

des Handels benutzt werden

sollten;

ANERKENNEND, daß Einfuhrlizenzverfahren

zur Verwaltung

von Maßnahmen angewendet

werden können, die auf

Grund der einschlägigen Bestimmungen

des GATT erlassen worden

sind;

ANERKENNEND, daß die

unangemessene Anwendung von

Einfuhrlizenzverfahren den

internationalen Handel behindern

kann;

IN DEM WUNSCH, die Verwaltungsverfahren

und Verwaltungspraktiken

im internationalen

Handel zu vereinfachen und

transparent zu gestalten und

eine angemessene und gerechte

Anwendung und Durchführung

dieser Verfahren und Praktiken

sicherzustellen;

IN DEM WUNSCH, ein

Konsultationsverfahren zu

schaffen und für die rasche,

wirksame und gerechte Beilegung

von Streitfällen im Rahmen

dieses Übereinkommens zu

sorgen —

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

1. Im Sinne dieses Übereinkommens

sind Einfuhrlizenzverfahren

die Verwaltungsverfahren Diese Verfahren umfassen „Lizenzverfahren"

sowie andere ähnliche

Verwaltungsverfahren.

zur Durchführung von

Einfuhrlizenzregelungen, bei

denen die Vorlage eines Antrags

oder anderer Unterlagen (außer

den für Zollzwecke verlangten

Unterlagen) bei der zuständigen

Behörde als Vorbedingung für

die Einfuhr in das Zollgebiet

des Einfuhrlandes vorgeschrieben

ist.

2. Die Vertragsparteien stellen

sicher, daß die Verwaltungsverfahren

zur Durchführung von

Einfuhrlizenzregelungen mit den

einschlägigen Bestimmungen des

GATT einschließlich seiner Anlagen

und Protokolle in der

Auslegung durch dieses Übereinkommen

übereinstimmen, um

Handelsverzerrungen zu vermeiden,

die sich aus einer unangemessenen

Anwendung dieser

Verfahren ergeben können, wobei

die Ziele der wirtschaftlichen

Entwicklung und die Finanz-

und Handelsbedürfnisse

der Entwicklungsländer in Betracht

zu ziehen sind.

3. Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren

müssen in ihrer

Anwendung neutral sein und in

angemessener und gerechter

Weise gehandhabt werden.

4. Die Regeln und alle Angaben

über die Verfahren der Antragsstellung

einschließlich der

Personen, Firmen und Institutionen,

die Anträge stellen können,

sowie der Listen lizenzpflichtiger

Waren werden innerhalb

kürzester Frist in einer Art

und Weise veröffentlicht, die

den Regierungen und dem Handel

die Möglichkeit gibt, von

ihnen Kenntnis zu nehmen.

Alle Änderungen der Regeln

für Lizenzverfahren oder der

Liste der einfuhrlizenzpflichtigen

Waren werden innerhalb

kürzester Frist in der gleichen

Art und Weise veröffentlicht.

Kopien dieser Veröffentlichungen

stehen auch dem Sekretariat

des GATT zur Verfügung.

5. Die Antragsformulare und

gegebenenfalls die Verlängerungsformulare

werden so einfach

wie möglich gestaltet. Dokumente

und Angaben, die für

unbedingt notwendig für die

ordnungsgemäße Durchführung

der Lizenzregelung gehalten

werden, können bei der Antragstellung

verlangt werden.

6. Die Antragsverfahren und

gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren

werden so einfach

wie möglich gestaltet. Die

Antragsteller brauchen sich im

Zusammenhang mit einem Antrag

nur an eine Behörde zu

wenden, die in den in Absatz 4

genannten Regeln im voraus

bezeichnet wird; dafür wird

ihnen eine angemessene Frist gesetzt.

Die Fälle, in denen es unvermeidlich

ist, daß sich ein Antragsteller

im Zusammenhang

mit einem Antrag an mehr als

eine Behörde zu wenden hat,

sind auf das mögliche Mindestmaß

zu beschränken.

7. Anträge dürfen wegen geringfügiger

Fehler in den Unterlagen,

durch die sich die darin

enthaltenen wesentlichen Angaben

nicht ändern, nicht zurückgewiesen

werden. Bei Unterlassung

oder Irrtümern im Zusammenhang

mit den Unterlagen

oder Verfahren, die offensichtlich

ohne betrügerische Absicht

oder grobe Fahrlässigkeit

entstanden sind, darf keine

schwerere Strafe verhängt werden,

als nötig ist, um lediglich

eine Warnung auszudrücken.

8. Lizenzpflichtige Einfuhren

dürfen wegen geringfügiger Ab-

weichungen des Wertes, der

Menge oder des Gewichts von

den Angaben in der Lizenz

nicht zurückgewiesen werden,

wenn diese Abweichungen während

des Transports eingetreten

sind oder mit der Massengutladung

zusammenhängen

oder wenn es sich um andere,

mit der üblichen Handelspraxis

zu vereinbarende geringfügige

Abweichungen handelt.

9. Die für die Bezahlung von

lizenzpflichtigen Einfuhren benötigten

Devisen werden den

Lizenzinhabern auf derselben

Grundlage zur Verfügung gestellt

wie Importeuren von

Waren, für die keine Einfuhrlizenzen

verlangt werden.

10. Im Hinblick auf die Ausnahmen

zur Wahrung der

Sicherheit gilt Artikel XXI des

GATT.

11. Dieses Übereinkommen

verpflichtet eine Vertragspartei

nicht zur Preisgabe vertraulicher

Auskünfte, deren Veröffentlichung

die Durchführung

der Rechtsvorschriften behindern

oder sonst dem öffentlichen

Interesse zuwiderlaufen

oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen

bestimmter

öffentlicher oder privater

Unternehmen schädigen würde.

Artikel 2

Automatische Einfuhrlizenzverfahren Einfuhrlizenzverfahren, bei denen

eine Sicherheit verlangt wird,

fallen in den Anwendungsbereich

von Artikel 2 Absatz 1 und 2, sofern

sie keine einfuhrbeschränkende

Wirkung haben.

1. Automatische Einfuhrlizenzverfahren

sind Einfuhrlizenzverfahren,

bei denen die Anträge

ohne weiteres bewilligt

werden.

2. Die folgenden Bestimmungen Ein Entwicklungsland, das

Vertragspartei ist und bestimmte

Schwierigkeiten mit den Anforderungen

gemäß d) und e) hat, kann

durch eine Mitteilung an das in Artikel

4 Absatz 1 genannte Komitee

die Anwendung dieser Unterabsätze

um höchstens zwei Jahre nach dem

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

für die betreffende Vertragspartei

aufschieben.

gelten zusätzlich zu Artikel

1 Absätze 1 bis 11 und Artikel

2 Absatz 1 für automatische

Einfuhrlizenzverfahren

a) Automatische Lizenzverfahren

dürfen nicht so gehandhabt

werden, daß sie

beschränkende Auswirkungen

auf die unter automatische

Lizenzverfahren

fallenden Einfuhren haben.

b) Die Vertragsparteien erkennen

an, daß automatische

Einfuhrlizenzverfahren

immer dann notwendig

sein können, wenn

andere geeignete Verfahren

nicht zur Verfügung

stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren

können

so lange beibehalten

werden, wie die Umstände,

die zu ihrer Einführung

Anlaß gaben,

fortbestehen oder die

ihnen zugrunde liegenden

Verwaltungszwecke nicht

in einer angemesseneren

Art und Weise erreicht

werden können.

c) Jede Person, Unternehmung

oder Institution, die

im Einfuhrland die gesetzlichen

Voraussetzungen für

die Einfuhr von unter

automatische Lizenzverfahren

fallenden Waren erfüllt,

ist gleichermaßen berechtigt,

Einfuhrlizenzen

zu beantragen und zu erhalten.

d) Lizenzanträge können an

jedem Arbeitstag vor der

Zollabfertigung der Waren

eingereicht werden.

e) Lizenzanträge, die richtig

und vollständig eingereicht

werden, werden umgehend

bewilligt, sofern

dies verwaltungsmäßig

durchführbar ist, in jedem

Fall aber innerhalb von

höchstens zehn Arbeitstagen.

Artikel 3

Nichtautomatische

Einfuhrlizenzverfahren

Die folgenden Bestimmungen

gehen zusätzlich zu Artikel 1

Absätze 1 bis 11 für nichtautomatische

Einfuhrlizenzverfahren,

das heißt für Einfuhrlizenzverfahren,

die nicht unter Artikel

2 Absätze 1 und 2 fallen

a) Lizenzverfahren und Praktiken

in Verbindung mit

der Erteilung von Lizenzen

zur Verwaltung von

Kontingenten und anderen

Einfuhrbeschränkungen

dürfen — außer der

durch die Verhängung der

Beschränkung verursachten

restriktiven Wirkung —

keine einfuhrbeschränkende

Wirkung haben.

b) Die Vertragsparteien erteilen

auf Ersuchen einer

Vertragspartei, die am

Handel mit einer Ware

interessiert ist, alle einschlägigen

Auskünfte

über

(i) die Verwaltung der

Beschränkungen ;

(ii) die innerhalb eines

nicht weit zurückliegenden

Zeitraums erteilten

Einfuhrlizenzen;

(iii) die Aufteilung dieser

Lizenzen auf die Lieferländer;

(iv) soweit durchführbar,

Einfuhrstatistiken

(d, h. Wert und/

oder Menge) über

die einfuhrlizenzpflichtigen

Waren.

Von den Entwicklungsländern

wird

nicht erwartet, daß

sie in dieser Hinsicht

zusätzliche administrative

oder finanzielle

Belastungen auf

sich nehmen.

c) Vertragsparteien, die Lizenzverfahren

zur Verwaltung

von Kontingenten

anwenden, veröffentlichen

die Gesamthöhe der

Mengen- und/oder Wertkontingente,

Beginn und

Ende des Kontingentzeitraums

und alle eintretenden

Änderungen.

d) Werden Kontingente unter

Lieferländern aufgeteilt, so

wird die diese Beschränkungen

anwendende Vertragspartei

alle anderen aa

der Lieferung der betreffenden

Ware interessierten

Vertragsparteien innerhalb

kürzester Frist über

die den verschiedenen Lieferländern

zugeteilten Anteile

der Mengen- oder

Wertkontingente im laufenden

Zeitraum unterrichten

und alle für diesen

Zweck nützlichen Angaben

veröffentlichen.

e) Ist ein bestimmter Zeitpunkt

angegeben, von

dem an Einfuhrlizenzanträge

gestellt werden können,

so sind die in Artikel

1 Absatz 4 genannten

Warenlisten möglichst

lange vor diesem Zeitpunkt

oder unmittelbar

nach der Bekanntgabe des

Kontingents oder einer anderen

mit einem Einfuhrlizenzverfahren

verbundenen

Maßnahme zu veröffentlichen.

f) Jede Person, Unternehmung

oder Institution, die

im Einfuhrland die gesetz-

lichen Voraussetzungen erfüllt,

ist gleichermaßen

berechtigt, eine Lizenz zu

beantragen und für eine

Bewilligung in Betracht

gezogen zu werden. Wird

ein Lizenzantrag nicht bewilligt,

so sind dem Antragsteller

auf Ersuchen

die Gründe hierfür mitzuteilen;

der Antragsteller

hat das Recht, nach Maßgabe

der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften oder

Verfahren des Einfuhrlandes

Rechtsmittel einzulegen.

g) Der Zeitraum für die Bearbeitung

von Anträgen

hat so kurz wie möglich

zu sein.

h) Die Geltungsdauer der

Lizenz muß angemessen

sein und darf nicht so

kurz sein, daß dadurch

Einfuhren ausgeschlossen

werden. Die Geltungsdauer

der Einfuhrlizenzen

darf Einfuhren aus entfernten

Lieferquellen nicht

ausschließen, es sei denn,

daß in besonderen Fällen

Einfuhren zur Deckung

eines unvorhergesehenen

kurzfristigen Bedarfs notwendig

sind.

i) Die Vertragsparteien dürfen

bei der Verwaltung

von Kontingenten nicht

verhindern, daß Einfuhren

entsprechend den erteilten

Lizenzen getätigt werden,

und die volle Ausnutzung

der Kontingente nicht erschweren.

j) Bei der Lizenzerteilung

berücksichtigen die Vertragsparteien,

das es wünschenswert

ist, Lizenzen

für die betreffenden Waren

in wirtschaftlich sinnvollen

Mengen zu erteilen.

k) Bei der Zuteilung von Lizenzen

sollten die Vertragsparteien

frühere Einfuhren

des Antragstellers

und die Frage in Betracht

ziehen, ob die dem Antragsteller

erteilten Lizen-

zen in einem nicht weit

zurückliegenden repräsentativen

Zeitraum voll ausgenutzt

worden sind.

l) Es ist auf eine angemessene

Zuteilung von Lizenzen

an neue Importeure

zu achten, wobei zu

berücksichtigen ist, daß es

wünschenswert ist, Lizenzen

für Waren in wirtschaftlich

sinnvollen Mengen

zu erteilen. In dieser

Hinsicht sollten Importeure,

die Waren mit Ursprung

in Entwicklungsländern

und insbesondere

in den am wenigsten entwickelten

Ländern einführen,

besondere Beachtung

finden.

m) Sind durch Lizenzverfahren

verwaltete Kontingente

nicht unter den Lieferländern

aufgeteilt, so

steht es den Lizenzinhabern Manchmal als „Kontingentinhaber"

bezeichnet.

frei, die Einfuhrquellen

zu wählen.

Sind die Kontingente

unter den Lieferländern

aufgeteilt, so ist in der

Lizenz eindeutig anzugeben,

für welches Land

oder welche Länder sie

gilt.

n) In Anwendung von Artikel

1 Absatz 8 können

bei späteren Lizenzzuteilungen

ausgleichende Anpassungen

vorgenommen

werden, wenn ein früheres

Lizenzniveau überschritten

wurde,

Artikel 4

Institutionen, Konsultationen

und Streitbeilegung

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens

wird ein Komitee für

Einfuhrlizenzverfahren — im

folgenden „das Komitee" genannt

— eingesetzt, das aus

Vertretern jeder Vertragspartei

besteht. Das Komitee wählt

seinen Vorsitzenden, und es tritt

so oft wie notwendig zusammen,

um den Vertragsparteien

Gelegenheit zu bieten, über alle

das Funktionieren dieses Übereinkommens

oder das Verfolgen

seiner Ziele betreffenden Fragen

zu beraten.

2. Für Konsultationen und für

die Streitbeilegung in allen mit

dem Funktionieren dieses Übereinkommens

zusammenhängenden

Fragen gelten die Verfahren

der Artikel XXII und XXIII

des GATT.

Artikel 5

Schlußbestimmungen

1. Annahme und Beitritt

a) Dieses Übereinkommen

liegt den Regierungen, die

Vertragsparteien des

GATT sind, sowie der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

zur Annahme

durch Unterzeichnung

oder in anderer Form auf.

b) Dieses Übereinkommen

liegt den Regierungen, die

dem GATT vorläufig

beigetreten sind, zur Annahme

durch Unterzeichnung

oder in anderer

Form auf, und zwar unter

Bedingungen hinsichtlich

der tatsächlichen Anwendung

der Rechte und

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen, die

den Rechten und Verpflichtungen

in den Urkunden

über ihren vorläufigen

Beitritt Rechnung

tragen.

c) Jede andere Regierung

kann diesem Übereinkommen

unter Bedingungen

hinsichtlich der tatsächlichen

Anwendung der

Rechte und Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

beitreten, die

zwischen der betreffenden

Regierung und den Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

vereinbart

werden, und zwar durch

Hinterlegung einer die

vereinbarten Bedingungen

enthaltenden Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT.

d) In bezug auf die Annahme

gilt Artikel XXVI Absatz

5 a) und b) des Allgemeinen

Abkommens.

2. Vorbehalte

Vorbehalte gegen Bestimmungen

dieses Übereinkommens

dürfen nicht ohne die Zustimmung

der übrigen Vertragsparteien

gemacht werden.

3. Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt

am 1. Jänner 1980 für die Regierungen Im Sinne dieses Übereinkommens

umfaßt der Begriff „Regierung"

auch die zuständigen Organe

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

in Kraft, die es bis

zu diesem Zeitpunkt angenommen

haben oder ihm beigetreten

sind. Für jede andere Regierung

tritt es am dreißigsten

Tag nach dem Zeitpunkt der

Annahme oder des Beitritts in

Kraft.

4. Innerstaatliche Rechtsvorschriften

a) Jede Regierung, die dieses

Übereinkommen annimmt

oder ihm beitritt, stellt

sicher, daß spätestens in

dem Zeitpunkt, in dem

dieses Übereinkommen für

sie in Kraft tritt, ihre Gesetze,

Verordnungen und

Verwaltungsverfahren mit

diesem Übereinkommen

übereinstimmen.

b) Jede Vertragspartei unterrichtet

das Komitee über

alle Änderungen ihrer Gesetze

und Verordnungen,

die sich auf dieses Übereinkommen

beziehen und

über alle Änderungen in

der Anwendung dieser Gesetze

und Verordnungen.

5. Überprüfung

Das Komitee überprüft so oft

wie notwendig, mindestens aber

alle zwei Jahre, die Durchführung

und das Funktionieren

dieses Übereinkommens unter

Berücksichtigung seiner Ziele

und unterrichtet die VERTRAGSPARTEIEN

des GATT

über die Entwicklungen im

Überprüfungszeitraum.

6. Änderungen

Die Vertragsparteien können

dieses Übereinkommen unter anderem

im Hinblick auf die bei

seiner Anwendung gewonnenen

Erfahrungen ändern. Eine Änderung,

der die Vertragsparteien

gemäß den vom Komitee festgelegten

Verfahren zugestimmt

haben, tritt für jede Vertragspartei

erst in Kraft, wenn sie

von ihr angenommen worden

ist.

7. Rücktritt

Jede Vertragspartei kann von

dem Übereinkommen zurücktreten.

Der Rücktritt wird mit

Ablauf von sechzig Tagen nach

Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige

beim Generaldirektor

der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT wirksam. Jede Vertragspartei

kann im Falle einer

solchen Notifikation beantragen,

daß das Komitee umgehend

zusammentritt.

8. Nichtanwendung dieses

Übereinkommens zwischen bestimmten

Vertragsparteien

Dieses Übereinkommen findet

zwischen zwei Vertragsparteien

keine Anwendung, wenn eine

der beiden Vertragsparteien zu

dem Zeitpunkt, in dem eine von

ihnen das Übereinkommen annimmt

oder ihm beitritt, der

Anwendung ihre Zustimmung

versagt.

9. Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte für

dieses Übereinkommen werden

vom Sekretariat des GATT

wahrgenommen.

10. Hinterlegung

Dieses Übereinkommen wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des GATT

hinterlegt, der jeder Vertragspartei

dieses Übereinkommens

und jeder Vertragspartei des

GATT innerhalb kürzester Frist

eine beglaubigte Abschrift dieses

Übereinkommens und aller Änderungen

nach Absatz 6 übermittelt

und jede Annahme des

Übereinkommens oder jeden

Beitritt zu demselben nach Absatz

1 und jeden Rücktritt von

diesem Übereinkommen nach

Absatz 7 notifiziert.

11. Registrierung

Dieses Übereinkommen wird

gemäß den Bestimmungen von

Artikel 102 der Charta der Vereinten

Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften

April neunzehnhundertneunundsiebzig

in einer Urschrift

in englischer, französischer

und spanischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 5 Z. 3

für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →