330. Kundmachung: Beschluß des Verwaltungsausschusses des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens gebildete Verwaltungsausschuß hat am 20. Oktober
1978 folgende Änderung der Anlagen 2 und 6 beschlossen
(Übersetzung)
Anlage 2, Artikel 3, Abs. 8
Absatz 8 hat zu lauten
„(8) Der Zwischenraum zwischen
den Ringen und zwischen
den Ösen darf 200 mm nicht
übersteigen. Er kann jedoch
größer sein — darf aber 300 mm
nicht übersteigen — zwischen
den Ringen und zwischen den
Ösen, die sich beidseitig eines
Pfostens befinden, wenn die Art
der Konstruktion des Fahrzeuges
und der Schutzdecke jeden
Zugang zum Laderaum verhindert.
Die Ösen müssen verstärkt
sein."
Anlage 6
Nach Punkt 2.3.6. b) wird
folgender neuer Punkt eingefügt
2.3.8. Absatz 8 — Zwischenraum
zwischen den Ringen
und zwischen den
Ösen
Ein Zwischenraum von
mehr als 200 mm, der
jedoch 300 mm nicht
übersteigen darf, kann
zugelassen werden, wenn
die Ringe beidseitig von
den Pfosten vertieft an
den Seitenwänden angebracht
sind und wenn die
Ösen oval und gerade
groß genug sind, um
über die Ringe gestreift
werden zu können.
Vorstehender Beschluß tritt gemäß Art. 60 des gegenständlichen Abkommens am 1. August
1979 in Kraft.