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330_1979 AT

330. Kundmachung: Beschluß des Verwaltungsausschusses des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Kundmachung: Beschluß des Verwaltungsausschusses des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Anlagen

Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens gebildete Verwaltungsausschuß hat am 20. Oktober

1978 folgende Änderung der Anlagen 2 und 6 beschlossen

(Übersetzung)

Anlage 2, Artikel 3, Abs. 8

Absatz 8 hat zu lauten

„(8) Der Zwischenraum zwischen

den Ringen und zwischen

den Ösen darf 200 mm nicht

übersteigen. Er kann jedoch

größer sein — darf aber 300 mm

nicht übersteigen — zwischen

den Ringen und zwischen den

Ösen, die sich beidseitig eines

Pfostens befinden, wenn die Art

der Konstruktion des Fahrzeuges

und der Schutzdecke jeden

Zugang zum Laderaum verhindert.

Die Ösen müssen verstärkt

sein."

Anlage 6

Nach Punkt 2.3.6. b) wird

folgender neuer Punkt eingefügt

2.3.8. Absatz 8 — Zwischenraum

zwischen den Ringen

und zwischen den

Ösen

Ein Zwischenraum von

mehr als 200 mm, der

jedoch 300 mm nicht

übersteigen darf, kann

zugelassen werden, wenn

die Ringe beidseitig von

den Pfosten vertieft an

den Seitenwänden angebracht

sind und wenn die

Ösen oval und gerade

groß genug sind, um

über die Ringe gestreift

werden zu können.

Vorstehender Beschluß tritt gemäß Art. 60 des gegenständlichen Abkommens am 1. August

1979 in Kraft.

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