Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
330_1978 AT

330. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union über den Luftverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union über den Luftverkehr

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und der

Ministerrat der Sozialistischen Republik der Burmesischen

Union,

Als Vertragsparteien des Abkommens über die

Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember

1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt

wurde,

Und vom Wunsche geleitet, ein zusätzliches Abkommen

zu dieser Konvention zum Zwecke der

Errichtung von Fluglinien zwischen ihren

Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen

ARTIKEL I

Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens

und seines Anhangs, wenn nicht der Zusammenhang

etwas anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"

das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur

Unterzeichnung aufgelegte Abkommen

über die Internationale Zivilluftfahrt und

schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention

angenommenen Anhänge und alle

Änderungen der Anhänge und der Konvention

gemäß deren Artikel 90 und 94 ein,

insoweit als diese Anhänge und Änderungen

von beiden Vertragschließenden Teilen

angenommen worden sind;

b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"

im Falle der Republik Österreich das

Bundesministerium für Verkehr und jede

andere Behörde, die zur Ausübung der

gegenwärtig vom Bundesministerium für

Verkehr ausgeübten Funktion ermächtigt

ist und im Falle der Sozialistischen Republik

der Burmesischen Union die Zivilluftfahrtbehörde

im Transport- und Verkehrsministerium

oder jede Person oder Behörde,

die zur Ausübung der gegenwärtig

vom Transport- und Verkehrsministerium

ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;

c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen" ein von einem

Vertragschließenden Teil durch schriftliche

Mitteilung dem anderen Vertragschließenden

Teil gemäß Artikel III dieses Abkommens

namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen

für den Betrieb auf den in der

Mitteilung festgelegten Flugstrecken;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in

bezug auf einen Staat die Landgebiete und

die daran anschließenden Hoheitsgewässer,

die unter der Souveränität, Suzeränität,

dem Schutz oder der Treuhandschaft dieses

Staates stehen;

e) haben die Ausdrücke „Fluglinien", „internationale

Fluglinien", „Fluglinienunternehmen"

und „nicht gewerbliche Landung" die

in Artikel 96 der Konvention festgelegte

Bedeutung;

f) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot"

in bezug auf ein Luftfahrzeug die

auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt

verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

g) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot"

in bezug auf eine vereinbarte Fluglinie

das Beförderungsangebot des auf dieser

Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges,

multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug

innerhalb eines gegebenen Zeitraumes

und auf einer gegebenen Flugstrecke oder

einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.

ARTIKEL II

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

anderen Vertragschließenden Teil die in diesem

Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der

Errichtung internationaler Fluglinien auf den im

Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken,

der einen Bestandteil des vorliegenden

Abkommens bildet. In der Folge werden diese

Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten

Fluglinien" bzw. „die festgelegten Flugstrecken"

genannt.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens

genießt das von jedem Vertragschließenden

Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

beim Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die

folgenden Rechte

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen

zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;

und

c) im genannten Hoheitsgebiet an den im

angeschlossenen Anhang für diese Flugstrecke

festgelegten Punkten zu landen, um

im Rahmen des internationalen Verkehrs

Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und

aufzunehmen.

(3) Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses

Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinien-

Unternehmen eines Vertragschließenden Teiles

das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,

Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im

Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden

Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL III

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,

dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen

für den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

schriftlich namhaft zu machen.

(2) Nach Erhalt der Namhaftmachung erteilt

der andere Vertragschließende Teil, vorbehaltlich

der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses

Artikels, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

unverzüglich die entsprechende

Betriebsbewilligung.

(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden

Teiles können von dem durch den

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen den Nachweis

verlangen, daß es in der Lage ist, die von den

Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen

zu erfüllen, die von diesen Behörden

normaler- und billigerweise auf den Betrieb internationaler

Fluglinien angewendet werden.

(4) a) Jeder Vertragschließende Teil hat das

Recht, die Annahme der Namhaftmachung

des Fluglinienunternehmens zu

verweigern oder die Betriebsbewilligung

zu widerrufen oder die Ausübung der

in Artikel II dieses Abkommens angeführten

Rechte durch ein von dem

anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachtes Fluglinienunternehmen

aufzuheben oder die von ihm für die

Ausübung dieser Rechte erforderlich erachteten

Bedingungen aufzuerlegen

i) Wenn ihm nicht nachgewiesen wird,

daß ein wesentlicher Teil des Eigentums

und die tatsächliche Kontrolle

dieses Fluglinienunternehmens bei

dem Vertragschließenden Teil, der

das Fluglinienunternehmen namhaft

gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen

liegen, oder

ii) wenn dieses Fluglinienunternehmen

es unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften

des Vertragschließenden

Teiles, der diese Rechte gewährt, zu

befolgen; oder

in) wenn das Fluglinienunternehmen es

in anderer Weise unterläßt, die Bestimmungen

dieses Abkommens zu

befolgen.

b) Falls nicht ein sofortiger Widerruf, eine

sofortige Untersagung oder eine sofortige

Auferlegung der in Abs. 4 a dieses Artikels

erwähnten Bedingungen erforderlich

ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze

oder Vorschriften zu. verhindern, wird

dieses Recht erst nach Beratung mit dem

anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.

In diesem Falle haben die Beratungen

innerhalb von 60 Tagen, nachdem

einer der beiden Vertragschließenden

Teile um diese Beratung ersucht hat, zu

beginnen.

c) Werden von einem Vertragschließenden

Teil Maßnahmen gemäß diesem Artikel

durchgeführt, bleiben die Rechte des

anderen Vertragschließenden Teiles nach

Art. XIV unberührt.

(5) Das so namhaft gemachte und zugelassene

Fluglinienunternehmen kann jederzeit nach Erfüllung

der Bestimmungen der Absätze 1 und 2

dieses Artikels den Betrieb der vereinbarten

Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß eine

Fluglinie nicht betrieben ward, wenn nicht ein

gemäß den Bestimmungen des Artikels V dieses

Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese

Fluglinie in Kraft ist.

ARTIKEL IV

(1) Dem Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender

Teile ist in gerechter und gleicher

Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten

Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen

ihren Hoheitsgebieten zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien

hat das Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden

Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens

des anderen Vertragschließenden

Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die

das letztere auf den gleichen Strecken oder einem

Teil derselben errichtet hat, nicht ungebührlich

zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden,

haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage

der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken

zu stehen und haben den Hauptzweck,

bei angemessener Ausnützung ein der jeweiligen

und normalerweise voraussehbaren Nachfrage

nach Beförderung von Fluggästen, Fracht und

Post aus dem Hoheitsgebiet oder nach dem

Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der

das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,

entsprechendes Beförderungsangebot bereitzustellen.

Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen,

Fracht und Post, die an Punkten auf den

festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten

anderer Staaten als des das Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Staates aufgenommen

oder abgesetzt werden, ist nach den allgemeinen

Grundsätzen zu treffen, daß sich das Beförderungsangebot

zu richten hat nach

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungs-

und dem Bestimmungsland;

b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, das

das Fluglinienunternehmen durchfliegt,

unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien,

die von Fluglinienunternehmen der

in diesem Gebiet gelegenen Staaten errichtet

wurden; und

c) den Erfordernissen und der Wirtschaftlichkeit

des Flugliniendurchgangsverkehrs.

(4) Das Beförderungsangebot, das am Anfang

bereitgestellt werden soll, ist von den Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließender Teile abzusprechen,

bevor die vereinbarten Fluglinien in

Betrieb genommen werden. In der Folge ist das

Beförderungsangebot, das bereitgestellt werden

soll, von Zeit zu Zeit von den Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließender Teile zu erörtern. Das

anfangs abgesprochene Beförderungsangebot und

die in der Folge abgesprochenen Änderungen des

Beförderungsangebotes sind durch diplomatischen

Notenwechsel zu bestätigen.

ARTIKEL V

(1) Die auf den vereinbarten Fluglinien anzuwendenden

Tarife sind in angemessener Höhe

unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen

Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,

eines angemessenen Gewinnes, der gebotenen

Leistungen (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit)

sowie der Tarife anderer, die gleiche

oder einen Teil der gleichen festgelegten Flugstrecke

betreibenden Fluglinienunternehmen festzusetzen.

Diese Tarife werden gemäß den nachstehenden

Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt.

(2) Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten

Tarife und die in diesem Zusammenhang angewendeten

Agenturprovisionssätze sind für jede

festgelegte Flugstrecke von den beteiligten namhaft

gemachten Fluglinienunternehmen unter Berücksichtigung

der Tarife anderer Fluglinien-

unternehmen, welche dieselbe Strecke zur Gänze

oder zum Teil oder ähnliche Flugstrecken befliegen,

zu vereinbaren. Die so vereinbarten

Tarife bedürfen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließender Teile.

(3) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

nicht auf einen dieser Tarife

einigen, oder kann aus einem anderen Grunde

ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes

2 dieses Artikels nicht vereinbart werden,

so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile versuchen, den Tarif durch

eine beiderseitige Vereinbarung festzusetzen.

(4) Können sich die Luftfahrtbehörden über

die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2

dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die

Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 3 nicht

einigen, ist die Meinungsverschiedenheit nach den

Bestimmungen des Artikels XIV dieses Abkommens

beizulegen.

(5) Mit Ausnahme jener Tarife, die unter die

Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels XIV

dieses Abkommens fallen, kann kein Tarif ohne

die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der

beiden Vertragschließenden Teile in Kraft treten.

(6) Sobald Tarife gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels festgesetzt worden sind, bleiben

sie solange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den

Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt worden

sind.

ARTIKEL VI

(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften

des anderen Vertragschließenden Teiles hat

das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles die gleiche Möglichkeit,

das technische und kaufmännische Personal

für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

auf den festgelegten Flugstrecken zu beschäftigen

und im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles Büros einzurichten und zu

betreiben.

(2) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen

jedes Vertragschließenden Teiles hat ferner

die gleiche Möglichkeit, jede Art von Beförderungsdokumenten

auszustellen und im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Teiles

Werbung zu betreiben und Umsätze zu tätigen.

ARTIKEL VII

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des

anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,

den von diesem Fluglinienunternehmen im

Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden

Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung

von Fluggästen, Fluggepäck, Fracht und Post er-

zielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben

gemäß den geltenden Devisenvorschriften,

falls vorhanden, zum offiziellen Wechselkurs zu

überweisen.

ARTIKEL VIII

(1) Kraftstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, die übliche

Luftfahrzeugausrüstung und Bordvorräte

(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und

Tabak), die von einem Vertragschließenden Teil

oder seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

oder für sie in das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt

oder in diesem Gebiet an Bord genommen werden

und ausschließlich zum Gebrauch durch oder

in Luftfahrzeugen dieses Fluglinienunternehmens

bestimmt sind, dürfen vom letzteren Vertragschließenden

Teil hinsichtlich Zölle, Untersuchungsgebühren

und ähnlicher nationaler oder

örtlicher Abgaben nicht ungünstiger behandelt

werden, als sein nationales Fluglinienunternehmen,

das internationale Fluglinien betreibt.

(2) Luftfahrzeuge, die von dem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen eines der Vertragschließenden

Teile auf internationalen Fluglinien

betrieben werden, ebenso wie Kraftstoffvorräte,

Schmieröle, Ersatzteile, die gewöhnliche

Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich

Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die an

Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden

Teiles verbleiben, sind im Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen,

Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben

befreit, selbst wenn diese Vorräte in dem Luftfahrzeug

auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet

verbraucht werden. Die derart befreiten Waren

und Artikel dürfen nur mit Zustimmung der

Zollbehörden des anderen Vertragschließenden

Teiles ausgeladen werden. Die Waren und Artikel,

die wieder ausgeführt werden sollen, sind

bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollaufsicht in

Verschluß zu halten.

(3) Die Abgaben, die einer der Vertragschließenden

Teile von namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teiles für die Benützung von Flughäfen und

anderer Einrichtungen unter seiner Kontrolle einhebt

oder deren Einhebung er zuläßt, dürfen

nicht höher sein als jene, die von dem nationalen

Fluglinienunternehmen des Vertragschließenden

Teiles, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt,

für die Benützung dieser Flughäfen und

Einrichtungen bezahlt werden.

ARTIKEL IX

(1) Die Gesetze und Vorschriften des einen

Vertragschließenden Teiles, die den Einflug oder

den Ausflug in oder aus seinem Hoheitsgebiet

durch Luftfahrzeuge, die im internationalen

Flugverkehr eingesetzt sind oder den Betrieb und

die Navigation solcher Luftfahrzeuge während

des Aufenthaltes innerhalb eines Hoheitsgebietes

betreffen, werden auf Luftfahrzeuge des vom

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Fluglinienunternehmens angewendet

und sind von diesem Luftfahrzeug beim Einflug

in oder Abflug aus oder während ihres Aufenthaltes

innerhalb des Hoheitsgebietes des ersten

Vertragschließenden Teiles zu befolgen.

(2) Die Gesetze und Vorschriften des einen

Vertragschließenden Teiles, betreffend den Ein-

oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und

Fracht in bzw. aus seinem Hoheitsgebiet, wie

Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung,

Einwanderung, Pässe, Zollbehandlung, Geldwährung,

Gesundheit und Quarantäne sind auf die

Fluggäste, Besatzungen und Fracht anzuwenden,

die auf dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden

Teiles in einem Luftfahrzeug des

vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft

gemachten Fluglinienunternehmens ankommen

oder daraus abreisen.

(3) Fluggäste, Fluggepäck und Fracht im direkten

Durchflug durch das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragschließenden Teiles, die das Gebiet

des für einen solchen Zweck vorgesehenen

Flughafens nicht verlassen, dürfen nur einer sehr

vereinfachten Kontrolle unterzogen werden.

Fluggepäck und Fracht im direkten Durchflug

sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben

befreit.

ARTIKEL X

Die Luftfahrtbehörde jedes der beiden Vertragschließenden

Teile wird ihr namhaft gemachtes

Fluglinienunternehmen veranlassen, auf Wunsch

der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden

Teiles zu übermitteln

i) jene Verkehrsstatistiken, die für eine Überprüfung

der Frequenzen und des Beförderungsangebotes

der vereinbarten Fluglinienunternehmen

geeignet sind, und

ii) jene billigerweise zu verlangenden periodischen

Unterlagen, die auf den von ihrem

namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

auf Fluglinien durchgeführten Verkehr

nach, von, oder durch die Hoheitsgebiete

des anderen Vertragschließenden Teiles Bezug

haben, einschließlich der Information

über Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs.

ARTIKEL XI

(1) Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile haben regelmäßig und

häufig Beratungen zu dem Zwecke stattzufinden,

eine enge Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten,

die im Zusammenhang mit der Erfüllung

dieses Abkommens stehen, zu gewährleisten.

(2) Ersuchen zur Aufnahme von Beratungen

zwischen den Luftfahrtbehörden können jederzeit

von einem der Vertragschließenden Teile

eingebracht werden. Die Beratung hat innerhalb

einer Frist von 60 Tagen zu beginnen, gerechnet

vom Erhalt des Ersuchens eines Vertragschließenden

Teiles durch den anderen Vertragschließenden

Teil, das den Gegenstand oder die Gegenstände

enthalten soll, derentwegen die Beratung

verlangt wird.

ARTIKEL XII

Jeder der Vertragschließenden Teile kann zu

jeder Zeit um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden

Teil zum Zwecke der Abänderung

dieses Abkommens ersuchen. Diese Beratung

hat innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen,

gerechnet vom Zeitpunkt des Erhaltes eines derartigen

Ersuchens, zu beginnen. Wenn die Abänderung

sich nur auf den Anhang bezieht, hat

die Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden

beider Vertragschließenden Teile zu erfolgen.

Wenn sich diese Behörden auf einen neuen oder

geänderten Anhang einigen, treten die vereinbarten

diesbezüglichen Abänderungen 60 Tage

nach dem Zeitpunkt ihrer Bestätigung durch

diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

ARTIKEL XIII

Im Falle des Abschlusses eines allgemeinen

multilateralen Abkommens betreffend den Luftverkehr,

durch welches beide Vertragschließenden

Teile gebunden werden, ist das vorliegende Abkommen

so zu ändern, daß es den Bestimmungen

eines solchen Abkommens entspricht.

ARTIKEL XIV

(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden

Teilen über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens und seines Anhanges eine

Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die

Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen,

diese durch Verhandlungen untereinander beizulegen.

(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf

dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, ist

die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht

von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen,

wobei je ein Schiedsrichter von jedem

Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und

der dritte von den zwei so gewählten Schiedsrichtern

einvernehmlich zu bestimmen ist, vorausgesetzt,

daß dieser dritte Schiedsrichter kein

Staatsangehöriger eines der beiden Vertragschließenden

Teile ist. Jeder der Vertragschließenden

Teile hat innerhalb von 60 Tagen vom Zeitpunkt

der Übergabe einer diplomatischen Note des

einen Vertragschließenden Teiles an den anderen

Vertragschließenden Teil, in der um eine schieds-

richterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit

ersucht wird, einen Schiedsrichter

namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter

ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der

60tägigen Frist zu bestimmen. Wenn einer der

beiden Vertragschließenden Teile verabsäumt,

seinen Schiedsrichter namhaft zu machen oder

wenn der dritte Schiedsrichter nicht einvernehmlich

bestimmt wird, ist die dadurch verursachte

unbesetzte Stelle von Personen einzunehmen, die

der Präsident des Rates der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation auf Ersuchen eines der

Vertragschließenden Teile namhaft macht.

(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, jede unter Absatz 2 dieses Artikels ergangene

Entscheidung zu befolgen und jeder die

Hälfte der Kosten des Schiedsgerichtes zu bezahlen,

sollte dieses nicht anders entscheiden.

(4) Wenn und so lange einer der beiden Vertragschließenden

Teile oder das namhaft gemachte

Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden

Teile verabsäumt, die gemäß Absatz

2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu

befolgen, kann der andere Vertragschließende

Teil nach der Lage des Falles alle Rechte oder

Privilegien, die er auf Grund dieses Abkommens

dem in Säumnis befindlichen Vertragschließenden

Teil oder dem von ihm namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

oder dem in Säumnis befindlichen

Fluglinienunternehmen gewährt hat, einschränken,

vorenthalten oder widerrufen.

ARTIKEL XV

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem

anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seine

Absicht bekanntgeben, dieses Abkommen zu

kündigen. Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis zu bringen. Im Falle, daß eine

solche Mitteilung erfolgt ist, läuft dieses Abkommen

12 Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges

der Kündigungsmitteilung durch den anderen

Vertragschließenden Teil ab, sofern diese Kündigung

nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes im

Einvernehmen zwischen beiden Vertragschließenden

Teilen zurückgezogen wird. Wenn der andere

Vertragschließende Teil verabsäumt, den Empfang

zu bestätigen, gilt die Kündigung als 14 Tage

nach ihrem Empfang durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

ARTIKEL XVI

Dieses Abkommen und sein Anhang sind bei

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu

registrieren.

ARTIKEL XVII

Dieses Abkommen samt Anhang tritt sechzig

Tage nach dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung

in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten,

von der Österreichischen Bundesregierung

bzw. dem Ministerrat der Sozialistischen

Republik der Burmesischen Union ordnungsgemäß

ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rangoon, am 3. Dezember

1976 in zweifacher Urschrift in englischer

Sprache.

Für die Österreichische

Bundesregierung

Dr. Karl Peterlik

ao. und bev. Botschafter

Für den Ministerrat der

Sozialistischen Republik

der Burmesischen Union

Oberst Khin Ohn

Stellvertretender Minister für Transport,

und Verkehr

(Übersetzung)

ANHANG

ÖSTERREICHISCHE FLUGSTRECKEN

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in beiden Richtungen zu betreibende

Fugstrecken.

BURMESISCHE FLUGSTRECKEN

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sozialistischen Republik der Burmesischen

Union in beiden Richtungen zu betreibende Flugstrecken.

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XVII am 1. Feber 1977 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →