330. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union über den Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und der
Ministerrat der Sozialistischen Republik der Burmesischen
Union,
Als Vertragsparteien des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember
1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt
wurde,
Und vom Wunsche geleitet, ein zusätzliches Abkommen
zu dieser Konvention zum Zwecke der
Errichtung von Fluglinien zwischen ihren
Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen
ARTIKEL I
Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens
und seines Anhangs, wenn nicht der Zusammenhang
etwas anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention"
das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur
Unterzeichnung aufgelegte Abkommen
über die Internationale Zivilluftfahrt und
schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention
angenommenen Anhänge und alle
Änderungen der Anhänge und der Konvention
gemäß deren Artikel 90 und 94 ein,
insoweit als diese Anhänge und Änderungen
von beiden Vertragschließenden Teilen
angenommen worden sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden"
im Falle der Republik Österreich das
Bundesministerium für Verkehr und jede
andere Behörde, die zur Ausübung der
gegenwärtig vom Bundesministerium für
Verkehr ausgeübten Funktion ermächtigt
ist und im Falle der Sozialistischen Republik
der Burmesischen Union die Zivilluftfahrtbehörde
im Transport- und Verkehrsministerium
oder jede Person oder Behörde,
die zur Ausübung der gegenwärtig
vom Transport- und Verkehrsministerium
ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen" ein von einem
Vertragschließenden Teil durch schriftliche
Mitteilung dem anderen Vertragschließenden
Teil gemäß Artikel III dieses Abkommens
namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen
für den Betrieb auf den in der
Mitteilung festgelegten Flugstrecken;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in
bezug auf einen Staat die Landgebiete und
die daran anschließenden Hoheitsgewässer,
die unter der Souveränität, Suzeränität,
dem Schutz oder der Treuhandschaft dieses
Staates stehen;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinien", „internationale
Fluglinien", „Fluglinienunternehmen"
und „nicht gewerbliche Landung" die
in Artikel 96 der Konvention festgelegte
Bedeutung;
f) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot"
in bezug auf ein Luftfahrzeug die
auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt
verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;
g) bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot"
in bezug auf eine vereinbarte Fluglinie
das Beförderungsangebot des auf dieser
Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges,
multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug
innerhalb eines gegebenen Zeitraumes
und auf einer gegebenen Flugstrecke oder
einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.
ARTIKEL II
(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
anderen Vertragschließenden Teil die in diesem
Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der
Errichtung internationaler Fluglinien auf den im
Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken,
der einen Bestandteil des vorliegenden
Abkommens bildet. In der Folge werden diese
Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten
Fluglinien" bzw. „die festgelegten Flugstrecken"
genannt.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens
genießt das von jedem Vertragschließenden
Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
beim Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die
folgenden Rechte
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen
zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;
und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den im
angeschlossenen Anhang für diese Flugstrecke
festgelegten Punkten zu landen, um
im Rahmen des internationalen Verkehrs
Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und
aufzunehmen.
(3) Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses
Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinien-
Unternehmen eines Vertragschließenden Teiles
das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste,
Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im
Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden
Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL III
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht,
dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen
für den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken
schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt der Namhaftmachung erteilt
der andere Vertragschließende Teil, vorbehaltlich
der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses
Artikels, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
unverzüglich die entsprechende
Betriebsbewilligung.
(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden
Teiles können von dem durch den
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen den Nachweis
verlangen, daß es in der Lage ist, die von den
Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen
zu erfüllen, die von diesen Behörden
normaler- und billigerweise auf den Betrieb internationaler
Fluglinien angewendet werden.
(4) a) Jeder Vertragschließende Teil hat das
Recht, die Annahme der Namhaftmachung
des Fluglinienunternehmens zu
verweigern oder die Betriebsbewilligung
zu widerrufen oder die Ausübung der
in Artikel II dieses Abkommens angeführten
Rechte durch ein von dem
anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachtes Fluglinienunternehmen
aufzuheben oder die von ihm für die
Ausübung dieser Rechte erforderlich erachteten
Bedingungen aufzuerlegen
i) Wenn ihm nicht nachgewiesen wird,
daß ein wesentlicher Teil des Eigentums
und die tatsächliche Kontrolle
dieses Fluglinienunternehmens bei
dem Vertragschließenden Teil, der
das Fluglinienunternehmen namhaft
gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen
liegen, oder
ii) wenn dieses Fluglinienunternehmen
es unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften
des Vertragschließenden
Teiles, der diese Rechte gewährt, zu
befolgen; oder
in) wenn das Fluglinienunternehmen es
in anderer Weise unterläßt, die Bestimmungen
dieses Abkommens zu
befolgen.
b) Falls nicht ein sofortiger Widerruf, eine
sofortige Untersagung oder eine sofortige
Auferlegung der in Abs. 4 a dieses Artikels
erwähnten Bedingungen erforderlich
ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze
oder Vorschriften zu. verhindern, wird
dieses Recht erst nach Beratung mit dem
anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
In diesem Falle haben die Beratungen
innerhalb von 60 Tagen, nachdem
einer der beiden Vertragschließenden
Teile um diese Beratung ersucht hat, zu
beginnen.
c) Werden von einem Vertragschließenden
Teil Maßnahmen gemäß diesem Artikel
durchgeführt, bleiben die Rechte des
anderen Vertragschließenden Teiles nach
Art. XIV unberührt.
(5) Das so namhaft gemachte und zugelassene
Fluglinienunternehmen kann jederzeit nach Erfüllung
der Bestimmungen der Absätze 1 und 2
dieses Artikels den Betrieb der vereinbarten
Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß eine
Fluglinie nicht betrieben ward, wenn nicht ein
gemäß den Bestimmungen des Artikels V dieses
Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese
Fluglinie in Kraft ist.
ARTIKEL IV
(1) Dem Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender
Teile ist in gerechter und gleicher
Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten
Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen
ihren Hoheitsgebieten zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien
hat das Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden
Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens
des anderen Vertragschließenden
Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die
das letztere auf den gleichen Strecken oder einem
Teil derselben errichtet hat, nicht ungebührlich
zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der
Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden,
haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage
der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken
zu stehen und haben den Hauptzweck,
bei angemessener Ausnützung ein der jeweiligen
und normalerweise voraussehbaren Nachfrage
nach Beförderung von Fluggästen, Fracht und
Post aus dem Hoheitsgebiet oder nach dem
Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der
das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,
entsprechendes Beförderungsangebot bereitzustellen.
Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen,
Fracht und Post, die an Punkten auf den
festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten
anderer Staaten als des das Fluglinienunternehmen
namhaft machenden Staates aufgenommen
oder abgesetzt werden, ist nach den allgemeinen
Grundsätzen zu treffen, daß sich das Beförderungsangebot
zu richten hat nach
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungs-
und dem Bestimmungsland;
b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, das
das Fluglinienunternehmen durchfliegt,
unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien,
die von Fluglinienunternehmen der
in diesem Gebiet gelegenen Staaten errichtet
wurden; und
c) den Erfordernissen und der Wirtschaftlichkeit
des Flugliniendurchgangsverkehrs.
(4) Das Beförderungsangebot, das am Anfang
bereitgestellt werden soll, ist von den Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließender Teile abzusprechen,
bevor die vereinbarten Fluglinien in
Betrieb genommen werden. In der Folge ist das
Beförderungsangebot, das bereitgestellt werden
soll, von Zeit zu Zeit von den Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließender Teile zu erörtern. Das
anfangs abgesprochene Beförderungsangebot und
die in der Folge abgesprochenen Änderungen des
Beförderungsangebotes sind durch diplomatischen
Notenwechsel zu bestätigen.
ARTIKEL V
(1) Die auf den vereinbarten Fluglinien anzuwendenden
Tarife sind in angemessener Höhe
unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen
Faktoren, einschließlich der Betriebskosten,
eines angemessenen Gewinnes, der gebotenen
Leistungen (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit)
sowie der Tarife anderer, die gleiche
oder einen Teil der gleichen festgelegten Flugstrecke
betreibenden Fluglinienunternehmen festzusetzen.
Diese Tarife werden gemäß den nachstehenden
Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt.
(2) Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten
Tarife und die in diesem Zusammenhang angewendeten
Agenturprovisionssätze sind für jede
festgelegte Flugstrecke von den beteiligten namhaft
gemachten Fluglinienunternehmen unter Berücksichtigung
der Tarife anderer Fluglinien-
unternehmen, welche dieselbe Strecke zur Gänze
oder zum Teil oder ähnliche Flugstrecken befliegen,
zu vereinbaren. Die so vereinbarten
Tarife bedürfen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließender Teile.
(3) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
nicht auf einen dieser Tarife
einigen, oder kann aus einem anderen Grunde
ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes
2 dieses Artikels nicht vereinbart werden,
so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile versuchen, den Tarif durch
eine beiderseitige Vereinbarung festzusetzen.
(4) Können sich die Luftfahrtbehörden über
die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2
dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die
Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 3 nicht
einigen, ist die Meinungsverschiedenheit nach den
Bestimmungen des Artikels XIV dieses Abkommens
beizulegen.
(5) Mit Ausnahme jener Tarife, die unter die
Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels XIV
dieses Abkommens fallen, kann kein Tarif ohne
die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der
beiden Vertragschließenden Teile in Kraft treten.
(6) Sobald Tarife gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels festgesetzt worden sind, bleiben
sie solange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den
Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt worden
sind.
ARTIKEL VI
(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften
des anderen Vertragschließenden Teiles hat
das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles die gleiche Möglichkeit,
das technische und kaufmännische Personal
für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
auf den festgelegten Flugstrecken zu beschäftigen
und im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles Büros einzurichten und zu
betreiben.
(2) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen
jedes Vertragschließenden Teiles hat ferner
die gleiche Möglichkeit, jede Art von Beförderungsdokumenten
auszustellen und im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Teiles
Werbung zu betreiben und Umsätze zu tätigen.
ARTIKEL VII
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des
anderen Vertragschließenden Teiles das Recht,
den von diesem Fluglinienunternehmen im
Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden
Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung
von Fluggästen, Fluggepäck, Fracht und Post er-
zielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben
gemäß den geltenden Devisenvorschriften,
falls vorhanden, zum offiziellen Wechselkurs zu
überweisen.
ARTIKEL VIII
(1) Kraftstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, die übliche
Luftfahrzeugausrüstung und Bordvorräte
(einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und
Tabak), die von einem Vertragschließenden Teil
oder seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
oder für sie in das Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt
oder in diesem Gebiet an Bord genommen werden
und ausschließlich zum Gebrauch durch oder
in Luftfahrzeugen dieses Fluglinienunternehmens
bestimmt sind, dürfen vom letzteren Vertragschließenden
Teil hinsichtlich Zölle, Untersuchungsgebühren
und ähnlicher nationaler oder
örtlicher Abgaben nicht ungünstiger behandelt
werden, als sein nationales Fluglinienunternehmen,
das internationale Fluglinien betreibt.
(2) Luftfahrzeuge, die von dem namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen eines der Vertragschließenden
Teile auf internationalen Fluglinien
betrieben werden, ebenso wie Kraftstoffvorräte,
Schmieröle, Ersatzteile, die gewöhnliche
Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich
Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die an
Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden
Teiles verbleiben, sind im Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen,
Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben
befreit, selbst wenn diese Vorräte in dem Luftfahrzeug
auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet
verbraucht werden. Die derart befreiten Waren
und Artikel dürfen nur mit Zustimmung der
Zollbehörden des anderen Vertragschließenden
Teiles ausgeladen werden. Die Waren und Artikel,
die wieder ausgeführt werden sollen, sind
bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollaufsicht in
Verschluß zu halten.
(3) Die Abgaben, die einer der Vertragschließenden
Teile von namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teiles für die Benützung von Flughäfen und
anderer Einrichtungen unter seiner Kontrolle einhebt
oder deren Einhebung er zuläßt, dürfen
nicht höher sein als jene, die von dem nationalen
Fluglinienunternehmen des Vertragschließenden
Teiles, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt,
für die Benützung dieser Flughäfen und
Einrichtungen bezahlt werden.
ARTIKEL IX
(1) Die Gesetze und Vorschriften des einen
Vertragschließenden Teiles, die den Einflug oder
den Ausflug in oder aus seinem Hoheitsgebiet
durch Luftfahrzeuge, die im internationalen
Flugverkehr eingesetzt sind oder den Betrieb und
die Navigation solcher Luftfahrzeuge während
des Aufenthaltes innerhalb eines Hoheitsgebietes
betreffen, werden auf Luftfahrzeuge des vom
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Fluglinienunternehmens angewendet
und sind von diesem Luftfahrzeug beim Einflug
in oder Abflug aus oder während ihres Aufenthaltes
innerhalb des Hoheitsgebietes des ersten
Vertragschließenden Teiles zu befolgen.
(2) Die Gesetze und Vorschriften des einen
Vertragschließenden Teiles, betreffend den Ein-
oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und
Fracht in bzw. aus seinem Hoheitsgebiet, wie
Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung,
Einwanderung, Pässe, Zollbehandlung, Geldwährung,
Gesundheit und Quarantäne sind auf die
Fluggäste, Besatzungen und Fracht anzuwenden,
die auf dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden
Teiles in einem Luftfahrzeug des
vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft
gemachten Fluglinienunternehmens ankommen
oder daraus abreisen.
(3) Fluggäste, Fluggepäck und Fracht im direkten
Durchflug durch das Hoheitsgebiet des
anderen Vertragschließenden Teiles, die das Gebiet
des für einen solchen Zweck vorgesehenen
Flughafens nicht verlassen, dürfen nur einer sehr
vereinfachten Kontrolle unterzogen werden.
Fluggepäck und Fracht im direkten Durchflug
sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben
befreit.
ARTIKEL X
Die Luftfahrtbehörde jedes der beiden Vertragschließenden
Teile wird ihr namhaft gemachtes
Fluglinienunternehmen veranlassen, auf Wunsch
der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden
Teiles zu übermitteln
i) jene Verkehrsstatistiken, die für eine Überprüfung
der Frequenzen und des Beförderungsangebotes
der vereinbarten Fluglinienunternehmen
geeignet sind, und
ii) jene billigerweise zu verlangenden periodischen
Unterlagen, die auf den von ihrem
namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
auf Fluglinien durchgeführten Verkehr
nach, von, oder durch die Hoheitsgebiete
des anderen Vertragschließenden Teiles Bezug
haben, einschließlich der Information
über Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs.
ARTIKEL XI
(1) Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile haben regelmäßig und
häufig Beratungen zu dem Zwecke stattzufinden,
eine enge Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten,
die im Zusammenhang mit der Erfüllung
dieses Abkommens stehen, zu gewährleisten.
(2) Ersuchen zur Aufnahme von Beratungen
zwischen den Luftfahrtbehörden können jederzeit
von einem der Vertragschließenden Teile
eingebracht werden. Die Beratung hat innerhalb
einer Frist von 60 Tagen zu beginnen, gerechnet
vom Erhalt des Ersuchens eines Vertragschließenden
Teiles durch den anderen Vertragschließenden
Teil, das den Gegenstand oder die Gegenstände
enthalten soll, derentwegen die Beratung
verlangt wird.
ARTIKEL XII
Jeder der Vertragschließenden Teile kann zu
jeder Zeit um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden
Teil zum Zwecke der Abänderung
dieses Abkommens ersuchen. Diese Beratung
hat innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen,
gerechnet vom Zeitpunkt des Erhaltes eines derartigen
Ersuchens, zu beginnen. Wenn die Abänderung
sich nur auf den Anhang bezieht, hat
die Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden
beider Vertragschließenden Teile zu erfolgen.
Wenn sich diese Behörden auf einen neuen oder
geänderten Anhang einigen, treten die vereinbarten
diesbezüglichen Abänderungen 60 Tage
nach dem Zeitpunkt ihrer Bestätigung durch
diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
ARTIKEL XIII
Im Falle des Abschlusses eines allgemeinen
multilateralen Abkommens betreffend den Luftverkehr,
durch welches beide Vertragschließenden
Teile gebunden werden, ist das vorliegende Abkommen
so zu ändern, daß es den Bestimmungen
eines solchen Abkommens entspricht.
ARTIKEL XIV
(1) Wenn zwischen den Vertragschließenden
Teilen über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens und seines Anhanges eine
Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die
Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen,
diese durch Verhandlungen untereinander beizulegen.
(2) Kommen die Vertragschließenden Teile auf
dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, ist
die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht
von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen,
wobei je ein Schiedsrichter von jedem
Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und
der dritte von den zwei so gewählten Schiedsrichtern
einvernehmlich zu bestimmen ist, vorausgesetzt,
daß dieser dritte Schiedsrichter kein
Staatsangehöriger eines der beiden Vertragschließenden
Teile ist. Jeder der Vertragschließenden
Teile hat innerhalb von 60 Tagen vom Zeitpunkt
der Übergabe einer diplomatischen Note des
einen Vertragschließenden Teiles an den anderen
Vertragschließenden Teil, in der um eine schieds-
richterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit
ersucht wird, einen Schiedsrichter
namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter
ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der
60tägigen Frist zu bestimmen. Wenn einer der
beiden Vertragschließenden Teile verabsäumt,
seinen Schiedsrichter namhaft zu machen oder
wenn der dritte Schiedsrichter nicht einvernehmlich
bestimmt wird, ist die dadurch verursachte
unbesetzte Stelle von Personen einzunehmen, die
der Präsident des Rates der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation auf Ersuchen eines der
Vertragschließenden Teile namhaft macht.
(3) Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, jede unter Absatz 2 dieses Artikels ergangene
Entscheidung zu befolgen und jeder die
Hälfte der Kosten des Schiedsgerichtes zu bezahlen,
sollte dieses nicht anders entscheiden.
(4) Wenn und so lange einer der beiden Vertragschließenden
Teile oder das namhaft gemachte
Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden
Teile verabsäumt, die gemäß Absatz
2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu
befolgen, kann der andere Vertragschließende
Teil nach der Lage des Falles alle Rechte oder
Privilegien, die er auf Grund dieses Abkommens
dem in Säumnis befindlichen Vertragschließenden
Teil oder dem von ihm namhaft gemachten Fluglinienunternehmen
oder dem in Säumnis befindlichen
Fluglinienunternehmen gewährt hat, einschränken,
vorenthalten oder widerrufen.
ARTIKEL XV
Jeder der Vertragschließenden Teile kann dem
anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seine
Absicht bekanntgeben, dieses Abkommen zu
kündigen. Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis zu bringen. Im Falle, daß eine
solche Mitteilung erfolgt ist, läuft dieses Abkommen
12 Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges
der Kündigungsmitteilung durch den anderen
Vertragschließenden Teil ab, sofern diese Kündigung
nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes im
Einvernehmen zwischen beiden Vertragschließenden
Teilen zurückgezogen wird. Wenn der andere
Vertragschließende Teil verabsäumt, den Empfang
zu bestätigen, gilt die Kündigung als 14 Tage
nach ihrem Empfang durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
ARTIKEL XVI
Dieses Abkommen und sein Anhang sind bei
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu
registrieren.
ARTIKEL XVII
Dieses Abkommen samt Anhang tritt sechzig
Tage nach dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung
in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten,
von der Österreichischen Bundesregierung
bzw. dem Ministerrat der Sozialistischen
Republik der Burmesischen Union ordnungsgemäß
ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rangoon, am 3. Dezember
1976 in zweifacher Urschrift in englischer
Sprache.
Für die Österreichische
Bundesregierung
Dr. Karl Peterlik
ao. und bev. Botschafter
Für den Ministerrat der
Sozialistischen Republik
der Burmesischen Union
Oberst Khin Ohn
Stellvertretender Minister für Transport,
und Verkehr
(Übersetzung)
ANHANG
ÖSTERREICHISCHE FLUGSTRECKEN
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in beiden Richtungen zu betreibende
Fugstrecken.
BURMESISCHE FLUGSTRECKEN
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sozialistischen Republik der Burmesischen
Union in beiden Richtungen zu betreibende Flugstrecken.
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XVII am 1. Feber 1977 in Kraft getreten.