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330_1977 AT

330. Empfehlung Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Empfehlung Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich — Gemeinschaftliches Versandverfahren — zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, dessen Ziffer 9 verfassungsändernd

ist, wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2

Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe

Um die Handhabung der innerhalb der Gemeinschaft

anzuwendenden Bestimmungen über

das gemeinschaftliche Versandverfahren zu erleichtern,

sind die in diesem Bereich vom Rat

und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

erlassenen Rechtsakte kodifiziert worden.

Sowohl aus rechtlichen als auch aus praktischen

Überlegungen erscheint es angezeigt, im Rahmen

des Abkommens dieselben Bestimmungen anzuwenden

wie auf Gemeinschaftsebene.

Die Änderungen der Anlagen des Abkommens,

die sich aus den kodifizierten Bestimmungen

ergeben, sind Gegenstand des Beschlusses Nr. 1/

77. Da sich diese Änderungen auf den Text des

Abkommens selbst auswirken, haben sich die dem

Gemischten Ausschuß angehörenden Vertreter

der Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen

auch für die Anpassung der betreffenden

Bestimmungen des Abkommens sowie für die

gleichzeitige Streichung von Übergangsbestimmungen

ausgesprochen, die inzwischen ihre Bedeutung

verloren haben.

Da die Änderungen der Anlagen des Abkommens

mit den Änderungen des Abkommens

selbst in unmittelbarem Zusammenhang stehen,

sollten diese Änderungen zum gleichen Zeitpunkt

wirksam werden —

EMPFIEHLT den Vertragspartnern des Abkommens,

— das Abkommen entsprechend dem Vorschlag

im Anhang zu dieser Empfehlung

zu ändern und das derart geänderte Abkommen

ab 1. Juli 1977 anzuwenden;

— die Annahme der Empfehlung einander

mittels eines Briefwechsels mitzuteilen.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1977

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

Dr. Paul Steiger

ANHANG

VORSCHLAG

zur Änderung des Abkommens

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich

zur Anwendung der Bestimmungen über das

gemeinschaftliche Versandverfahren

1. In Artikel 1 Absatz 1

werden die Worte „Anlagen I bis IX" durch

die Worte „Anlagen I und II" ersetzt.

2. Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2

erhält folgende Fassung

„Soweit es sich jedoch um die Artikel 1 und 7

der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren-

(Anlage I) und Artikel 41 Unterabsatz

1 der Verordnung über Durchführungsbestimmungen

und Vereinfachungsmaßnahmen

des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (Anlage

II) handelt, bezieht sich der Begriff „Gemeinschaft"

ausschließlich auf die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft."

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung

„Vorbehaltlich des Artikels 69 Buchstaben b

und c der Verordnung über Durchführungsbestimmungen

und Vereinfachungsmaßnahmen des

gemeinschaftlichen Versandverfahrens (Anlage II)

und des Absatzes 4 sind sie auch zur Ausstellung

von Versandpapieren T2L für Waren befugt, die

nach Österreich versandt werden."

b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende

Fassung

„(3) Unbeschadet des Artikels 41 der Verordnung

über Durchführungsbestimmungen und

Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens (Anlage II) kann das

gemeinschaftliche Versandverfahren bei einer

anderen als der im Versandschein T1 oder T2

angegebenen Zollstelle beendet werden, wenn

beide Zollstellen zu derselben Vertragspartei gehören.

Diese Zollstelle wird damit Bestimmungszollstelle.

(4) Die Zollstellen stellen für Waren, die im

Verfahren des internationalen Warentransports

mit Carnets TIR befördert werden, keine Versandpapiere

T2L aus, ausgenommen für solche,

die auf dem Gebiet einer Vertragspartei entladen

werden sollen und zusammen mit Waren

befördert werden, die auf dem Gebiet eines nicht

dem Abkommen angehörenden Landes entladen

werden sollen."

4. Artikel 8 erhält folgende Fassung

„(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden

Waren, deren Beförderung in Österreich beginnt,

bei Anwendung des Titels IV Abschnitt I der

Verordnung über Durchführungsbestimmungen

und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens (Anlage II) als

Waren angesehen, die im externen gemeinschaftlichen

Versandverfahren befördert werden.

(2) Bei den in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I) bezeichneten Waren vermerkt

die österreichische Abgangszollstelle vorbehaltlich

des Artikels 6 dieses Abkommens auf dem

Exemplar Nr. 3 des internationalen Frachtbriefes,

daß die darin bezeichneten Waren im

internen gemeinschaftlichen Versandverfahren

befördert werden. Zu diesem Zweck bringt sie

in dem Feld 25 die Kurzbezeichung T2 und den

Dienststempel an. Bei Beförderungen mit internationalem

Expreßgutschein werden die Kurzbezeichnung

T2 und der Dienststempel auf

dem Exemplar Nr. 4 angebracht.

Im Falle des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung

über Durchführungsbestimmungen und

Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens (Anlage II) sind die

laufenden Nummern der Ladelisten, die sich auf

die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über

das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage

I) bezeichneten Waren beziehen, in dem

Feld 25 des internationalen Frachtbriefs oder

auf dem internationalen Expreßgutschein zu vermerken.

(3) Bei den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

(Anlage I) bezeichneten Waren wird die

Kurzbezeichnung T1 auf den obengenannten

Papieren nicht angebracht. Die Republik Österreich

kann im übrigen zulassen, daß diese Waren

im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

befördert werden, ohne daß bei der Abgangszollstelle

der internationale Frachtbrief oder

der internationale Expreßgutschein vorgelegt

werden muß.

(4) Artikel 41 der Verordnung über Durchführungsbestimmungen

und Vereinfachungsmaßnahmen

des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

(Anlage II) ist auf Warenbeförderungen,

die in Österreich beginnen oder über Österreich

in die Gemeinschaft gelangen, nicht anzuwenden."

5. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„(2) Das oben bezeichnete zusätzliche Exemplar

ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Waren

nach Titel IV Abschnitt I der Verordnung

über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen

des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

(Anlage II) befördert werden."

6. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende

Fassung

„(1) In den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft

und der Republik Österreich muß für jede

Warenbeförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren,

die in der Gemeinschaft beginnt,

eine Sicherheit geleistet werden, die auch für die

Republik Österreich gültig ist; die Ausnahmen

nach Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1

und Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung über

das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage

I) sowie nach Artikel 26 der Verordnung

über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen

des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens (Anlage II) bleiben unberührt."

7. In Artikel 12 Absätze 1 und 3

werden die Worte „Anlage X" durch die Worte

„Anlage III" ersetzt.

8. Artikel 13 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die nachstehend genannten, in den Anlagen

I und II in eckigen Klammern wiedergegebenen

Bestimmungen sind nicht anwendbar

Anlage I: Artikel 1 Absatz 4; Artikel 2

Absatz 2 Unterabsatz 2; Artikel 3;

Artikel 4; Artikel 8; Artikel 10;

Artikel 12 Absatz 1 letzter Satz;

Artikel 15; Artikel 22 Absatz 1

letzter Satz; Artikel 26 Absatz 2;

Artikel 29; Artikel 30 Absatz 3;

Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2

und Absatz 2; Artikel 39 Absatz 1

letzter Satz; Artikel 41; Artikel 44

Absätze 1 und 2; Artikel 45 Absatz

2; Artikel 47; Artikel 48 Absatz

2; Artikel 50 bis Artikel 53;

Artikel 55 bis Artikel 61;

Anlage II: Artikel 1 Absatz 3, Absatz 6 Satz 1

und Absatz 9; Artikel 2 Absatz 11;

Artikel 4; Artikel 7 Absatz 3;

Artikel 10 bis Artikel 14; Artikel

15 Absatz 2; Artikel 22; Artikel

27 bis Artikel 34; Artikel 35

Buchstabe a; Artikel 42 Absätze 2

und 4; Artikel 50 Buchstabe a;

Artikel 51; Artikel 54 Unterabsatz

2; Artikel 68 Absatz 1; Artikel

74.

Die Artikel 4, 15 und 41, Artikel 44 Absätze 1

und 2, Artikel 47 und die Artikel 50 bis 53 der

Anlage I sowie die Artikel 27 bis 34, Artikel 35

Buchstabe a, Artikel 42 Absätze 2 und 4, Artikel

50 Buchstabe a, Artikel 51, Artikel 54 Unterabsatz

2, Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 74 der

Anlage II bleiben jedoch in den Mitgliedstaaten

anwendbar."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung

„(3) Im Sinne der Artikel 22 bis 25 der Verordnung

über Durchführungsbestimmungen und

Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens (Anlage II) ist „Rechnungseinheit"

der Wert von 0,88867088 g Feingold."

9. Artikel 16 Absätze 2 und 3 erhält folgende

Fassung

„(2) Er empfiehlt insbesondere

a) Änderungen dieses Abkommens, soweit

sie nicht von Absatz 3 Buchstabe b erfaßt

werden;

b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung

des Abkommens erforderlich sind.

(3) Er beschließt

a) Änderungen der Anlagen dieses Abkommens,

die durch Änderungen von Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren

erforderlich sind;

b) Änderungen des Abkommens, die durch

Änderungen der Anlagen dieses Abkommens

erforderlich sind;

c) Änderungen dieses Abkommens, die mit

dem Beitritt des Königreichs Dänemark,

Irlands und des Vereinigten Königreichs

Großbritannien und Nordirland zu den

Europäischen Gemeinschaften in unmittelbarem

Zusammenhang stehen.

Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien

nach ihren eigenen Regeln ausgeführt."

10. Artikel 17 erhält folgende Fassung

„Bestandteil dieses Abkommens sind

— die Anlagen I bis III mit Ausnahme der in

eckigen Klammern wiedergegebenen und

in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bestimmungen;

— der im Anhang I beigefügte Briefwechsel."

11. Das Protokoll über die Anwendung von

Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens und Anhang

II des Abkommens werden aufgehoben.

Die Ermächtigung zur Durchführung des in der Empfehlung vorgesehenen Briefwechsels

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

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