330. Empfehlung Nr. 1/77 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, dessen Ziffer 9 verfassungsändernd
ist, wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2
Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe
Um die Handhabung der innerhalb der Gemeinschaft
anzuwendenden Bestimmungen über
das gemeinschaftliche Versandverfahren zu erleichtern,
sind die in diesem Bereich vom Rat
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
erlassenen Rechtsakte kodifiziert worden.
Sowohl aus rechtlichen als auch aus praktischen
Überlegungen erscheint es angezeigt, im Rahmen
des Abkommens dieselben Bestimmungen anzuwenden
wie auf Gemeinschaftsebene.
Die Änderungen der Anlagen des Abkommens,
die sich aus den kodifizierten Bestimmungen
ergeben, sind Gegenstand des Beschlusses Nr. 1/
77. Da sich diese Änderungen auf den Text des
Abkommens selbst auswirken, haben sich die dem
Gemischten Ausschuß angehörenden Vertreter
der Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen
auch für die Anpassung der betreffenden
Bestimmungen des Abkommens sowie für die
gleichzeitige Streichung von Übergangsbestimmungen
ausgesprochen, die inzwischen ihre Bedeutung
verloren haben.
Da die Änderungen der Anlagen des Abkommens
mit den Änderungen des Abkommens
selbst in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
sollten diese Änderungen zum gleichen Zeitpunkt
wirksam werden —
EMPFIEHLT den Vertragspartnern des Abkommens,
— das Abkommen entsprechend dem Vorschlag
im Anhang zu dieser Empfehlung
zu ändern und das derart geänderte Abkommen
ab 1. Juli 1977 anzuwenden;
— die Annahme der Empfehlung einander
mittels eines Briefwechsels mitzuteilen.
Geschehen zu Brüssel am 22. März 1977
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
Dr. Paul Steiger
ANHANG
VORSCHLAG
zur Änderung des Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich
zur Anwendung der Bestimmungen über das
gemeinschaftliche Versandverfahren
1. In Artikel 1 Absatz 1
werden die Worte „Anlagen I bis IX" durch
die Worte „Anlagen I und II" ersetzt.
2. Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2
erhält folgende Fassung
„Soweit es sich jedoch um die Artikel 1 und 7
der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren-
(Anlage I) und Artikel 41 Unterabsatz
1 der Verordnung über Durchführungsbestimmungen
und Vereinfachungsmaßnahmen
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (Anlage
II) handelt, bezieht sich der Begriff „Gemeinschaft"
ausschließlich auf die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft."
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung
„Vorbehaltlich des Artikels 69 Buchstaben b
und c der Verordnung über Durchführungsbestimmungen
und Vereinfachungsmaßnahmen des
gemeinschaftlichen Versandverfahrens (Anlage II)
und des Absatzes 4 sind sie auch zur Ausstellung
von Versandpapieren T2L für Waren befugt, die
nach Österreich versandt werden."
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende
Fassung
„(3) Unbeschadet des Artikels 41 der Verordnung
über Durchführungsbestimmungen und
Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (Anlage II) kann das
gemeinschaftliche Versandverfahren bei einer
anderen als der im Versandschein T1 oder T2
angegebenen Zollstelle beendet werden, wenn
beide Zollstellen zu derselben Vertragspartei gehören.
Diese Zollstelle wird damit Bestimmungszollstelle.
(4) Die Zollstellen stellen für Waren, die im
Verfahren des internationalen Warentransports
mit Carnets TIR befördert werden, keine Versandpapiere
T2L aus, ausgenommen für solche,
die auf dem Gebiet einer Vertragspartei entladen
werden sollen und zusammen mit Waren
befördert werden, die auf dem Gebiet eines nicht
dem Abkommen angehörenden Landes entladen
werden sollen."
4. Artikel 8 erhält folgende Fassung
„(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden
Waren, deren Beförderung in Österreich beginnt,
bei Anwendung des Titels IV Abschnitt I der
Verordnung über Durchführungsbestimmungen
und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (Anlage II) als
Waren angesehen, die im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren befördert werden.
(2) Bei den in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I) bezeichneten Waren vermerkt
die österreichische Abgangszollstelle vorbehaltlich
des Artikels 6 dieses Abkommens auf dem
Exemplar Nr. 3 des internationalen Frachtbriefes,
daß die darin bezeichneten Waren im
internen gemeinschaftlichen Versandverfahren
befördert werden. Zu diesem Zweck bringt sie
in dem Feld 25 die Kurzbezeichung T2 und den
Dienststempel an. Bei Beförderungen mit internationalem
Expreßgutschein werden die Kurzbezeichnung
T2 und der Dienststempel auf
dem Exemplar Nr. 4 angebracht.
Im Falle des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung
über Durchführungsbestimmungen und
Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (Anlage II) sind die
laufenden Nummern der Ladelisten, die sich auf
die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über
das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage
I) bezeichneten Waren beziehen, in dem
Feld 25 des internationalen Frachtbriefs oder
auf dem internationalen Expreßgutschein zu vermerken.
(3) Bei den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Anlage I) bezeichneten Waren wird die
Kurzbezeichnung T1 auf den obengenannten
Papieren nicht angebracht. Die Republik Österreich
kann im übrigen zulassen, daß diese Waren
im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
befördert werden, ohne daß bei der Abgangszollstelle
der internationale Frachtbrief oder
der internationale Expreßgutschein vorgelegt
werden muß.
(4) Artikel 41 der Verordnung über Durchführungsbestimmungen
und Vereinfachungsmaßnahmen
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
(Anlage II) ist auf Warenbeförderungen,
die in Österreich beginnen oder über Österreich
in die Gemeinschaft gelangen, nicht anzuwenden."
5. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung
„(2) Das oben bezeichnete zusätzliche Exemplar
ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Waren
nach Titel IV Abschnitt I der Verordnung
über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens
(Anlage II) befördert werden."
6. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende
Fassung
„(1) In den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft
und der Republik Österreich muß für jede
Warenbeförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren,
die in der Gemeinschaft beginnt,
eine Sicherheit geleistet werden, die auch für die
Republik Österreich gültig ist; die Ausnahmen
nach Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1
und Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung über
das gemeinschaftliche Versandverfahren (Anlage
I) sowie nach Artikel 26 der Verordnung
über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen
des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (Anlage II) bleiben unberührt."
7. In Artikel 12 Absätze 1 und 3
werden die Worte „Anlage X" durch die Worte
„Anlage III" ersetzt.
8. Artikel 13 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die nachstehend genannten, in den Anlagen
I und II in eckigen Klammern wiedergegebenen
Bestimmungen sind nicht anwendbar
Anlage I: Artikel 1 Absatz 4; Artikel 2
Absatz 2 Unterabsatz 2; Artikel 3;
Artikel 4; Artikel 8; Artikel 10;
Artikel 12 Absatz 1 letzter Satz;
Artikel 15; Artikel 22 Absatz 1
letzter Satz; Artikel 26 Absatz 2;
Artikel 29; Artikel 30 Absatz 3;
Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2
und Absatz 2; Artikel 39 Absatz 1
letzter Satz; Artikel 41; Artikel 44
Absätze 1 und 2; Artikel 45 Absatz
2; Artikel 47; Artikel 48 Absatz
2; Artikel 50 bis Artikel 53;
Artikel 55 bis Artikel 61;
Anlage II: Artikel 1 Absatz 3, Absatz 6 Satz 1
und Absatz 9; Artikel 2 Absatz 11;
Artikel 4; Artikel 7 Absatz 3;
Artikel 10 bis Artikel 14; Artikel
15 Absatz 2; Artikel 22; Artikel
27 bis Artikel 34; Artikel 35
Buchstabe a; Artikel 42 Absätze 2
und 4; Artikel 50 Buchstabe a;
Artikel 51; Artikel 54 Unterabsatz
2; Artikel 68 Absatz 1; Artikel
74.
Die Artikel 4, 15 und 41, Artikel 44 Absätze 1
und 2, Artikel 47 und die Artikel 50 bis 53 der
Anlage I sowie die Artikel 27 bis 34, Artikel 35
Buchstabe a, Artikel 42 Absätze 2 und 4, Artikel
50 Buchstabe a, Artikel 51, Artikel 54 Unterabsatz
2, Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 74 der
Anlage II bleiben jedoch in den Mitgliedstaaten
anwendbar."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung
„(3) Im Sinne der Artikel 22 bis 25 der Verordnung
über Durchführungsbestimmungen und
Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (Anlage II) ist „Rechnungseinheit"
der Wert von 0,88867088 g Feingold."
9. Artikel 16 Absätze 2 und 3 erhält folgende
Fassung
„(2) Er empfiehlt insbesondere
a) Änderungen dieses Abkommens, soweit
sie nicht von Absatz 3 Buchstabe b erfaßt
werden;
b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung
des Abkommens erforderlich sind.
(3) Er beschließt
a) Änderungen der Anlagen dieses Abkommens,
die durch Änderungen von Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren
erforderlich sind;
b) Änderungen des Abkommens, die durch
Änderungen der Anlagen dieses Abkommens
erforderlich sind;
c) Änderungen dieses Abkommens, die mit
dem Beitritt des Königreichs Dänemark,
Irlands und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland zu den
Europäischen Gemeinschaften in unmittelbarem
Zusammenhang stehen.
Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien
nach ihren eigenen Regeln ausgeführt."
10. Artikel 17 erhält folgende Fassung
„Bestandteil dieses Abkommens sind
— die Anlagen I bis III mit Ausnahme der in
eckigen Klammern wiedergegebenen und
in Artikel 13 Absatz 1 genannten Bestimmungen;
— der im Anhang I beigefügte Briefwechsel."
11. Das Protokoll über die Anwendung von
Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens und Anhang
II des Abkommens werden aufgehoben.
Die Ermächtigung zur Durchführung des in der Empfehlung vorgesehenen Briefwechsels
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.