330. Bundesgesetz: Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Rat
für Auswärtige Angelegenheiten errichtet.
(2) Dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten
gehören der Bundeskanzler, der Vizekanzler,
der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
die jeweils zur Beratung heranzuziehenden
sachlich beteiligten Bundesminister (Staatssekretäre),
der Generalsekretär für Auswärtige
Angelegenheiten und Vertreter der im Hauptausschuß
des Nationalrates vertretenen politischen
Parteien an. Von der im Hauptausschuß
des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei
sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten
vertretenen Partei sind drei Vertreter und
von jeder anderen im Hauptausschuß des
Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter
in den Rat für Auswärtige Angelegenheiten
zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der
beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen
Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter.
Für jedes von den politischen Parteien
entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft
zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Falle
der Verhinderung des Mitgliedes an der Teilnahme
an einer Sitzung des Rates für Auswärtige
Angelegenheiten an dessen Stelle zu
treten.
(3) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen
Parteien gehören dem Rat für Auswärtige
Angelegenheiten so lange an, bis von den im
Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter
namhaft gemacht worden sind.
§ 2. (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten
dient der Beratung der Bundesregierung
und der einzelnen Bundesminister in Fragen der
Außenpolitik.
(2) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten
ist in allen Angelegenheiten der Außenpolitik zu
hören, die nach Ansicht des Bundeskanzlers, des
Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten
oder eines der ihm angehörenden Vertreter der
politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung
sind.
§ 3. (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten
ist vom Bundeskanzler, dem auch der
Vorsitz obliegt, so einzuberufen, daß zwischen
den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von
längstens sechs Monaten liegt. Zu den Sitzungen
des Rates für Auswärtige Angelegenheiten ist
ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter
einzuladen.
(2) Begehrt ein Mitglied des Rates für Auswärtige
Angelegenheiten dessen Einberufung, so
hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen,
die innerhalb von vierzehn Tagen stattzufinden
hat.
§ 4. Schon vor einer Sitzung des Rates für
Auswärtige Angelegenheiten können die dem Rat
für Auswärtige Angelegenheiten angehörenden
Vertreter der politischen Parteien über Fragen,
zu deren Behandlung der Rat für Auswärtige
Angelegenheiten einberufen worden ist, oder
über Fragen der Außenpolitik von grundsätzlicher
Bedeutung (§ 2 Abs. 2) im Weg des Bundesministers
für Auswärtige Angelegenheiten die
ihnen erforderlich erscheinenden Informationen
einholen. Die so eingeholten Informationen sind
jedenfalls als vertraulich zu behandeln.
§ 5. (1) Werden im Rat für Auswärtige Angelegenheiten
Fragen beraten, die im besonderen
Maße die Interessen eines Bundeslandes berühren,
so ist der betreffende Landeshauptmann
den Beratungen beizuziehen.
(2) Zur Beratung besonderer Fragen können
den Sitzungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten
sachkundige Personen beigezogen
werden.
§ 6. Die Beratungen des Rates für Auswärtige
Angelegenheiten können durch Beschluß für vertraulich
erklärt werden.
§ 7. Für Beratungen im Rat für Auswärtige
Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Eine
Beschlußfassung hat nur in Verfahrensfragen
zu erfolgen; hiefür genügt die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
§ 8. Die Mitglieder des Rates für Auswärtige
Angelegenheiten, der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei
sowie die allenfalls beigezogenen
sachkundigen Personen üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus.
§ 9. Die Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige
Angelegenheiten, in der vor allem
nähere Bestimmungen über die Aufgaben des
Vorsitzenden, über die Einberufung der Sitzungen
und über die Vorgangsweise bei den Beratungen
zu treffen sind, erläßt die Bundesregierung
durch Verordnung, die der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 4 der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten, im übrigen
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministern betraut.