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330_1976 AT

330. Bundesgesetz: Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Bundesgesetz: Errichtung eines Rates für Auswärtige Angelegenheiten

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Rat

für Auswärtige Angelegenheiten errichtet.

(2) Dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten

gehören der Bundeskanzler, der Vizekanzler,

der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

die jeweils zur Beratung heranzuziehenden

sachlich beteiligten Bundesminister (Staatssekretäre),

der Generalsekretär für Auswärtige

Angelegenheiten und Vertreter der im Hauptausschuß

des Nationalrates vertretenen politischen

Parteien an. Von der im Hauptausschuß

des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei

sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten

vertretenen Partei sind drei Vertreter und

von jeder anderen im Hauptausschuß des

Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter

in den Rat für Auswärtige Angelegenheiten

zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der

beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen

Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter.

Für jedes von den politischen Parteien

entsendete Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft

zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Falle

der Verhinderung des Mitgliedes an der Teilnahme

an einer Sitzung des Rates für Auswärtige

Angelegenheiten an dessen Stelle zu

treten.

(3) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen

Parteien gehören dem Rat für Auswärtige

Angelegenheiten so lange an, bis von den im

Nationalrat vertretenen Parteien andere Vertreter

namhaft gemacht worden sind.

§ 2. (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten

dient der Beratung der Bundesregierung

und der einzelnen Bundesminister in Fragen der

Außenpolitik.

(2) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten

ist in allen Angelegenheiten der Außenpolitik zu

hören, die nach Ansicht des Bundeskanzlers, des

Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten

oder eines der ihm angehörenden Vertreter der

politischen Parteien von grundsätzlicher Bedeutung

sind.

§ 3. (1) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten

ist vom Bundeskanzler, dem auch der

Vorsitz obliegt, so einzuberufen, daß zwischen

den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von

längstens sechs Monaten liegt. Zu den Sitzungen

des Rates für Auswärtige Angelegenheiten ist

ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter

einzuladen.

(2) Begehrt ein Mitglied des Rates für Auswärtige

Angelegenheiten dessen Einberufung, so

hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen,

die innerhalb von vierzehn Tagen stattzufinden

hat.

§ 4. Schon vor einer Sitzung des Rates für

Auswärtige Angelegenheiten können die dem Rat

für Auswärtige Angelegenheiten angehörenden

Vertreter der politischen Parteien über Fragen,

zu deren Behandlung der Rat für Auswärtige

Angelegenheiten einberufen worden ist, oder

über Fragen der Außenpolitik von grundsätzlicher

Bedeutung (§ 2 Abs. 2) im Weg des Bundesministers

für Auswärtige Angelegenheiten die

ihnen erforderlich erscheinenden Informationen

einholen. Die so eingeholten Informationen sind

jedenfalls als vertraulich zu behandeln.

§ 5. (1) Werden im Rat für Auswärtige Angelegenheiten

Fragen beraten, die im besonderen

Maße die Interessen eines Bundeslandes berühren,

so ist der betreffende Landeshauptmann

den Beratungen beizuziehen.

(2) Zur Beratung besonderer Fragen können

den Sitzungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten

sachkundige Personen beigezogen

werden.

§ 6. Die Beratungen des Rates für Auswärtige

Angelegenheiten können durch Beschluß für vertraulich

erklärt werden.

§ 7. Für Beratungen im Rat für Auswärtige

Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Eine

Beschlußfassung hat nur in Verfahrensfragen

zu erfolgen; hiefür genügt die einfache Mehrheit

der abgegebenen Stimmen.

§ 8. Die Mitglieder des Rates für Auswärtige

Angelegenheiten, der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei

sowie die allenfalls beigezogenen

sachkundigen Personen üben ihre Tätigkeit

ehrenamtlich aus.

§ 9. Die Geschäftsordnung des Rates für Auswärtige

Angelegenheiten, in der vor allem

nähere Bestimmungen über die Aufgaben des

Vorsitzenden, über die Einberufung der Sitzungen

und über die Vorgangsweise bei den Beratungen

zu treffen sind, erläßt die Bundesregierung

durch Verordnung, die der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 4 der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten, im übrigen

der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministern betraut.

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