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330_1974 AT

330. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Im Hinblick auf Abschnitt 25 des am 11. Dezember

1957 unterzeichneten Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den

Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation,

der bestimmt

„Die Internationale Atomenergie-Organisation

ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung

der Republik Österreich

befreit, und die Angestellten der Internationalen

Atomenergie-Organisation werden

von der Regierung nicht verhalten, solchen

Einrichtungen anzugehören"

und im Hinblick auf Abschnitt 26 desselben Abkommens,

der bestimmt

„Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen

Maßnahmen, um es jedem Angestellten

der Internationalen Atomenergie-Organisation,

der an Sozialversicherungseinrichtungen

der Internationalen Atomenergie-Organisation

nicht teil hat, über Ersuchen der Internationalen

Atomenergie-Organisation zu ermöglichen,

einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik

Österreich beizutreten. Die Internationale

Atomenergie-Organisation hat unter zu vereinbarenden

Bedingungen, soweit als möglich,

Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort

und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres

Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz

zuteil werden läßt, der dem nach

österreichischem Recht gewährten zumindest

gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen

Sozialversicherungseinrichtung werden

können",

sind die Republik Österreich und die Internationale

Atomenergie-Organisation wie folgt übereingekommen

TEIL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

beziehungsweise Abkürzungen

1. „IAEO" die Internationale Atomenergie-

Organisation;

2. „Generaldirektor" den Generaldirektor der

IAEO oder jenen Funktionär, der beauftragt

ist, in seinem Namen zu handeln;

3. „Amtssitzabkommen" das am 11. Dezember

1957 unterzeichnete, am 1. März 1958 in

Kraft getretene Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Internationalen

Atomenergie-Organisation über den Amtssitz

der Internationalen Atomenergie-Organisation

in der geltenden Fassung;

4. „Angestellte" den Generaldirektor und alle

Angehörigen des Personals der IAEO mit

Ausnahme der an Ort und Stelle aufgenommenen

und nach Stundenlohn bezahlten Beschäftigten;

5. „Pensionsfonds" den Gemeinsamen Pensionsfonds

für das Personal der Vereinten Nationen

(United Nations Joint Staff Pension

Fund);

6. „ASVG" das Bundesgesetz vom 9. September

1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine

Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

— ASVG), in der jeweils

geltenden Fassung;

7. „AlVG 1958" das Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958 — AlVG 1958, BGBl. Nr. 199/

1958, in der jeweils geltenden Fassung.

TEIL II

Umfang der Versicherung

Artikel 2

(1) Angestellte, die zu Beginn ihrer Beschäftigung

bei der IAEO nicht dem Pensionsfonds angehören,

unterliegen der Kranken-, Unfall- und

Pensionsversicherung nach dem ASVG und der

Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958,

solange sie nicht einem System der Sozialen

Sicherheit im Ausland unterliegen.

(2) Angestellte, die

a) bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der IAEO

dem Pensionsfonds angehören oder

b) die nach dem Ausscheiden aus einem System

der Sozialen Sicherheit im Ausland in den

Pensionsfonds aufgenommen werden,

haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels

4 das Recht, der Krankenversicherung nach

dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung

nach dem AlVG 1958 beizutreten.

(3) Die Versicherung nach Absatz 2 hat die

gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Artikel 3

(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1

beginnt mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung

bei der IAEO.

(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2

beginnt mit dem der Abgabe einer entsprechenden

schriftlichen Erklärung nächstfolgenden Tag.

(3) Die Versicherung nach Artikel 2 endet mit

dem Ende der Beschäftigung bei der IAEO. Fällt

jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf

Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des

Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen,

so endet die Versicherung mit dem Ende des

Entgeltanspruches.

(4) Ungeachtet des Absatzes 3 endet die Versicherung

nach Artikel 2 Absatz 1

a) mit der Aufnahme in den Pensionsfonds;

b) mit der Entsendung eines Angestellten an

einen Dienstort im Ausland für eine Dauer

von mehr als drei Monaten; dies gilt jedoch

nicht für die Kranken- und Unfallversicherung,

wenn die Entsendung in einen Staat

erfolgt, mit dem Österreich ein diese Zweige

umfassendes Abkommen über Soziale

Sicherheit geschlossen hat, durch das die

Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit

(Arbeitsunfall) des Entsendeten im

Vertragsstaat ermöglicht wird.

(5) Ungeachtet des Absatzes 3 endet die Versicherung

nach Artikel 2 Absatz 2 auch mit der

Entsendung eines Angestellten an einen Dienstort

im Ausland in sinngemäßer Anwendung des

Absatzes 4 Buchstabe b.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Buchstabe a kann

die Versicherung in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung

durch Abgabe einer entsprechenden

schriftlichen Erklärung aufrechterhalten

werden.

(7) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe b

und des Absatzes 5 kann, bei Beendigung der

Versicherung, durch Abgabe einer schriftlichen

Erklärung

a) die Versicherung in der Krankenversicherung

aufrechterhalten werden, wenn anspruchsberechtigte

Familienangehörige des

entsendeten Angestellten in Österreich verbleiben,

b) die Versicherung nach dem Ende der Entsendung

des Angestellten im seinerzeitigen

Umfang mit Wirkung ab dem der Abgabe

der Erklärung nächstfolgenden Tag fortgesetzt

werden.

Artikel 4

Angestellte können

1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe

a nur binnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn

und nach Artikel 2 Absatz

2 Buchstabe b nur binnen drei Monaten

ab ihrer Aufnahme in den Pensionsfonds,

2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 6 nur binnen

zwei Wochen nach ihrer Verständigung von

der Aufnahme in den Pensionsfonds,

3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe

a nur vor ihrer Entsendung,

4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe

b nur binnen einem Monat nach dem

Ende ihrer Entsendung

geltend machen.

Artikel 5

Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung

nach den Artikeln 2 und 3 die Beiträge

nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG

1958 zur Gänze zu entrichten.

TEIL III

Auswirkungen der Aufnahme in den Pensionsfonds

oder des Ausscheidens aus diesem in der

österreichischen Pensionsversicherung

Artikel 6

Die Zeit der Zugehörigkeit eines Angestellten

zum Pensionsfonds gilt nach Maßgabe der einschlägigen

Bestimmungen des ASVG als „neutrale"

Zeit in der österreichischen Pensionsversicherung.

Artikel 7

(1) Wird ein Angestellter in den Pensionsfonds

aufgenommen, so werden ihm auf seinen Antrag

die von ihm

a) für anrechenbare Beitragsmonate und

b) zur Höherversicherung für anrechenbare

Beitragsmonate

geleisteten Beiträge zur Pensions(Renten)versicherung

erstattet. Der Antrag ist binnen sechs Monaten

nach der Aufnahme in den Pensionsfonds

bei dem Träger der Pensionsversicherung zu stellen,

an den die Beiträge gezahlt wurden.

(2) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit der

Beitragszeiten ist Stichtag der Zeitpunkt der Aufnahme

in den Pensionsfonds, wenn er auf einen

Monatsersten fällt, sonst der der Aufnahme in

den Pensionsfonds folgende Monatserste.

(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs

Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger

der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter

Flüssigmachung zum jeweils geltenden

Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank

zu verzinsen.

(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen

alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung,

die aus den Beitragsmonaten

erhoben werden können, für die die Beiträge

erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch

auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren,

wobei die Pension und allfällige Zuschüsse

noch für den Kalendermonat gebühren, der dem

Einlangen des Antrages nach Absatz 1 beim Versicherungsträger

folgt.

Artikel 8

(1) Scheidet ein Angestellter aus dem Beschäftigungsverhältnis

bei der IAEO ohne Anspruch

für sich oder seine Hinterbliebenen auf laufende

Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können

der ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten

Hinterbliebenen dem Träger

der Pensionsversicherung, der zuletzt aus dem

Beschäftigungsverhältnis zuständig gewesen wäre,

innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden

einen Überweisungsbetrag nach Absatz 2

leisten. Innerhalb der gleichen Frist können der

Angestellte oder seine anspruchsberechtigten

Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem Angestellten

erstattet wurden, an den Träger der

Pensionsversicherung zurückzahlen.

(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden

in einem Beschäftigungsverhältnis zur IAEO zugebrachten

Monat, in dem der ausgeschiedene

Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat,.

7 v. H. des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges,

auf den der Angestellte im letzten Monat

vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat,

höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt des

Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage

in der österreichischen Pensionsversicherung.

Die rückzuzahlenden Beiträge nach

Absatz 1 zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt

des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung

geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten.

(3) Die im Oberweisungsbetrag berücksichtigten

vollen Monate gelten als Beitragsmonate der

Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung.

Mit der Beitragsrückzahlung

leben die durch Beitragserstattung (Artikel 7

Absatz 4) erloschenen Beitragszeiten einschließlich

einer allenfalls bestandenen Höherversicherung

wieder auf.

TEIL IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 9

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

und der Generaldirektor treffen die zur Durchführung

dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel 10

Die IAEO verpflichtet sich, zur Vereinfachung

der Durchführung der Sozialversicherung ihrer

Angestellten Maßnahmen zu treffen, damit die

erforderlichen Meldungen erstattet und die vom

Angestellten nach Artikel 5 zu entrichtenden

Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte überwiesen werden.

Artikel 11

Die vom Angestellten nach Artikel 2 Absatz 2

und Artikel 3 Absätze 6 und 7 abzugebenden

Erklärungen werden von der IAEO für den

Angestellten der Wiener Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte übermittelt.

Artikel 12

(1) Die IAEO verpflichtet sich, den österreichischen

Versicherungsträgern auf Ersuchen die für

die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

(2) Zur Durchführung des Artikels 8 teilt die

IAEO auf Ersuchen des zuständigen Trägers der

Pensionsversicherung diesem binnen zwei Wochen

nach dem Einlangen des Ersuchens den Zeitpunkt

des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, die

Dauer der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds sowie

den in Betracht kommenden Bruttobezug

mit.

Artikel 13

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

zwischen der Republik Österreich und der

IAEO über die Auslegung oder Durchführung

dieses Abkommens finden die Bestimmungen des

Abschnittes 51 des Amtssitzabkommens Anwendung.

TEIL V

Übergangsbestimmungen

Artikel 14

Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Abkommens bei der IAEO beschäftigt

sind und nicht dem Pensionsfonds angehören,

unterliegen ab diesem Zeitpunkt den im Artikel

2 Absatz 1 bezeichneten Versicherungen, solange

sie nicht einem System der Sozialen Sicherheit

im Ausland unterliegen.

Artikel 15

(1) Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds

vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

erfolgt ist, haben das Recht, binnen 30 Tagen

nach diesem Zeitpunkt einer Versicherung

nach Artikel 2 Absatz 2 durch Abgabe einer

entsprechenden Erklärung mit Wirkung ab dem

dieser Erklärung nächstfolgenden Tag beizutreten.

(2) In Fällen des Absatzes 1 gilt Artikel 11 entsprechend.

Artikel 16

Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds

vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

erfolgt ist, beziehungsweise für ehemalige

Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis mit

der IAEO vor diesem Zeitpunkt gelöst wurde,

beginnen die für die Geltendmachung des Rechtes

auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung

und in der Pensionsversicherung im ASVG

festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses

Abkommens zu laufen.

Artikel 17

Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds

beziehungsweise deren Ausscheiden aus

dem Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens erfolgt ist und die vom Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der IAEO

über Regelungen in der österreichischen Pensionsversicherung

für Angestellte der IAEO vom

12. Februar 1959 nicht erfaßt waren, beginnen

die in den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1

festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses

Abkommens zu laufen.

TEIL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach einem

Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten

Vertreter des Bundespräsidenten

der Republik Österreich und dem Generaldirektor

in Kraft.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Abkommens treten das Abkommen zwischen der

Bundesregierung der Republik Österreich und

der IAEO über Sozialversicherung von Angestellten

der IAEO vom 29. Dezember 1958 und das

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der IAEO über Regelungen in der Pensionsversicherung

für Angestellte der IAEO vom

12. Februar 1959 außer Kraft.

Artikel 19

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens

werden über Ersuchen der Republik

Österreich oder der IAEO aufgenommen.

Artikel 20

Dieses Abkommen tritt außer Kraft,

1. wenn darüber zwischen der Republik Österreich

und der IAEO Einvernehmen besteht;

2. wenn der ständige Amtssitz der IAEO aus

dem Gebiet der Republik Österreich verlegt

wird. In diesem Fall wird die IAEO mit

den zuständigen österreichischen Behörden

hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung

laufender Angelegenheiten zusammenarbeiten.

Artikel 21

Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens

werden die auf Grund dieses Abkommens

erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.

GESCHEHEN zu Wien, den siebenten August

1973, in zwei Ausführungen in deutscher und

englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher

Weise authentisch ist.

Für die REPUBLIK ÖSTERREICH

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die INTERNATIONALE ATOMENERGIEORGANISATION

Goswami m. p.

Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler

gegengezeichnet; das Abkommen tritt somit, nachdem der in seinem Art. 18 Abs. 1 vorgesehene

Notenaustausch durchgeführt wurde, am 1. Juli 1974 in Kraft.

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