330. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Im Hinblick auf Abschnitt 25 des am 11. Dezember
1957 unterzeichneten Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den
Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation,
der bestimmt
„Die Internationale Atomenergie-Organisation
ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung
der Republik Österreich
befreit, und die Angestellten der Internationalen
Atomenergie-Organisation werden
von der Regierung nicht verhalten, solchen
Einrichtungen anzugehören"
und im Hinblick auf Abschnitt 26 desselben Abkommens,
der bestimmt
„Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen
Maßnahmen, um es jedem Angestellten
der Internationalen Atomenergie-Organisation,
der an Sozialversicherungseinrichtungen
der Internationalen Atomenergie-Organisation
nicht teil hat, über Ersuchen der Internationalen
Atomenergie-Organisation zu ermöglichen,
einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik
Österreich beizutreten. Die Internationale
Atomenergie-Organisation hat unter zu vereinbarenden
Bedingungen, soweit als möglich,
Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort
und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres
Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz
zuteil werden läßt, der dem nach
österreichischem Recht gewährten zumindest
gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen
Sozialversicherungseinrichtung werden
können",
sind die Republik Österreich und die Internationale
Atomenergie-Organisation wie folgt übereingekommen
TEIL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
beziehungsweise Abkürzungen
1. „IAEO" die Internationale Atomenergie-
Organisation;
2. „Generaldirektor" den Generaldirektor der
IAEO oder jenen Funktionär, der beauftragt
ist, in seinem Namen zu handeln;
3. „Amtssitzabkommen" das am 11. Dezember
1957 unterzeichnete, am 1. März 1958 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Internationalen
Atomenergie-Organisation über den Amtssitz
der Internationalen Atomenergie-Organisation
in der geltenden Fassung;
4. „Angestellte" den Generaldirektor und alle
Angehörigen des Personals der IAEO mit
Ausnahme der an Ort und Stelle aufgenommenen
und nach Stundenlohn bezahlten Beschäftigten;
5. „Pensionsfonds" den Gemeinsamen Pensionsfonds
für das Personal der Vereinten Nationen
(United Nations Joint Staff Pension
Fund);
6. „ASVG" das Bundesgesetz vom 9. September
1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine
Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
— ASVG), in der jeweils
geltenden Fassung;
7. „AlVG 1958" das Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958 — AlVG 1958, BGBl. Nr. 199/
1958, in der jeweils geltenden Fassung.
TEIL II
Umfang der Versicherung
Artikel 2
(1) Angestellte, die zu Beginn ihrer Beschäftigung
bei der IAEO nicht dem Pensionsfonds angehören,
unterliegen der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung nach dem ASVG und der
Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG 1958,
solange sie nicht einem System der Sozialen
Sicherheit im Ausland unterliegen.
(2) Angestellte, die
a) bei Beginn ihrer Beschäftigung bei der IAEO
dem Pensionsfonds angehören oder
b) die nach dem Ausscheiden aus einem System
der Sozialen Sicherheit im Ausland in den
Pensionsfonds aufgenommen werden,
haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels
4 das Recht, der Krankenversicherung nach
dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung
nach dem AlVG 1958 beizutreten.
(3) Die Versicherung nach Absatz 2 hat die
gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
Artikel 3
(1) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1
beginnt mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung
bei der IAEO.
(2) Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2
beginnt mit dem der Abgabe einer entsprechenden
schriftlichen Erklärung nächstfolgenden Tag.
(3) Die Versicherung nach Artikel 2 endet mit
dem Ende der Beschäftigung bei der IAEO. Fällt
jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf
Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des
Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen,
so endet die Versicherung mit dem Ende des
Entgeltanspruches.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 endet die Versicherung
nach Artikel 2 Absatz 1
a) mit der Aufnahme in den Pensionsfonds;
b) mit der Entsendung eines Angestellten an
einen Dienstort im Ausland für eine Dauer
von mehr als drei Monaten; dies gilt jedoch
nicht für die Kranken- und Unfallversicherung,
wenn die Entsendung in einen Staat
erfolgt, mit dem Österreich ein diese Zweige
umfassendes Abkommen über Soziale
Sicherheit geschlossen hat, durch das die
Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit
(Arbeitsunfall) des Entsendeten im
Vertragsstaat ermöglicht wird.
(5) Ungeachtet des Absatzes 3 endet die Versicherung
nach Artikel 2 Absatz 2 auch mit der
Entsendung eines Angestellten an einen Dienstort
im Ausland in sinngemäßer Anwendung des
Absatzes 4 Buchstabe b.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Buchstabe a kann
die Versicherung in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung
durch Abgabe einer entsprechenden
schriftlichen Erklärung aufrechterhalten
werden.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe b
und des Absatzes 5 kann, bei Beendigung der
Versicherung, durch Abgabe einer schriftlichen
Erklärung
a) die Versicherung in der Krankenversicherung
aufrechterhalten werden, wenn anspruchsberechtigte
Familienangehörige des
entsendeten Angestellten in Österreich verbleiben,
b) die Versicherung nach dem Ende der Entsendung
des Angestellten im seinerzeitigen
Umfang mit Wirkung ab dem der Abgabe
der Erklärung nächstfolgenden Tag fortgesetzt
werden.
Artikel 4
Angestellte können
1. das Recht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe
a nur binnen drei Monaten ab Beschäftigungsbeginn
und nach Artikel 2 Absatz
2 Buchstabe b nur binnen drei Monaten
ab ihrer Aufnahme in den Pensionsfonds,
2. das Recht nach Artikel 3 Absatz 6 nur binnen
zwei Wochen nach ihrer Verständigung von
der Aufnahme in den Pensionsfonds,
3. das Recht nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe
a nur vor ihrer Entsendung,
4. das Recht nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe
b nur binnen einem Monat nach dem
Ende ihrer Entsendung
geltend machen.
Artikel 5
Der Angestellte hat für die Dauer der Versicherung
nach den Artikeln 2 und 3 die Beiträge
nach den Vorschriften des ASVG und des AlVG
1958 zur Gänze zu entrichten.
TEIL III
Auswirkungen der Aufnahme in den Pensionsfonds
oder des Ausscheidens aus diesem in der
österreichischen Pensionsversicherung
Artikel 6
Die Zeit der Zugehörigkeit eines Angestellten
zum Pensionsfonds gilt nach Maßgabe der einschlägigen
Bestimmungen des ASVG als „neutrale"
Zeit in der österreichischen Pensionsversicherung.
Artikel 7
(1) Wird ein Angestellter in den Pensionsfonds
aufgenommen, so werden ihm auf seinen Antrag
die von ihm
a) für anrechenbare Beitragsmonate und
b) zur Höherversicherung für anrechenbare
Beitragsmonate
geleisteten Beiträge zur Pensions(Renten)versicherung
erstattet. Der Antrag ist binnen sechs Monaten
nach der Aufnahme in den Pensionsfonds
bei dem Träger der Pensionsversicherung zu stellen,
an den die Beiträge gezahlt wurden.
(2) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit der
Beitragszeiten ist Stichtag der Zeitpunkt der Aufnahme
in den Pensionsfonds, wenn er auf einen
Monatsersten fällt, sonst der der Aufnahme in
den Pensionsfonds folgende Monatserste.
(3) Die zu erstattenden Beiträge sind sechs
Monate nach Einlangen des Antrages beim Träger
der Pensionsversicherung fällig. Sie sind bei verspäteter
Flüssigmachung zum jeweils geltenden
Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank
zu verzinsen.
(4) Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen
alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung,
die aus den Beitragsmonaten
erhoben werden können, für die die Beiträge
erstattet wurden; ebenso erlischt ein Anspruch
auf eine laufende Leistung ohne weiteres Verfahren,
wobei die Pension und allfällige Zuschüsse
noch für den Kalendermonat gebühren, der dem
Einlangen des Antrages nach Absatz 1 beim Versicherungsträger
folgt.
Artikel 8
(1) Scheidet ein Angestellter aus dem Beschäftigungsverhältnis
bei der IAEO ohne Anspruch
für sich oder seine Hinterbliebenen auf laufende
Leistungen aus dem Pensionsfonds aus, so können
der ausgeschiedene Angestellte oder seine anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen dem Träger
der Pensionsversicherung, der zuletzt aus dem
Beschäftigungsverhältnis zuständig gewesen wäre,
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden
einen Überweisungsbetrag nach Absatz 2
leisten. Innerhalb der gleichen Frist können der
Angestellte oder seine anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen auch die Beiträge, die dem Angestellten
erstattet wurden, an den Träger der
Pensionsversicherung zurückzahlen.
(2) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden
in einem Beschäftigungsverhältnis zur IAEO zugebrachten
Monat, in dem der ausgeschiedene
Angestellte dem Pensionsfonds angehört hat,.
7 v. H. des auf den Monat entfallenden Bruttobezuges,
auf den der Angestellte im letzten Monat
vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat,
höchstens vom 30fachen der im Zeitpunkt des
Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage
in der österreichischen Pensionsversicherung.
Die rückzuzahlenden Beiträge nach
Absatz 1 zweiter Satz sind mit dem im Zeitpunkt
des Ausscheidens für das Jahr der Beitragserstattung
geltenden Aufwertungsfaktor aufzuwerten.
(3) Die im Oberweisungsbetrag berücksichtigten
vollen Monate gelten als Beitragsmonate der
Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung.
Mit der Beitragsrückzahlung
leben die durch Beitragserstattung (Artikel 7
Absatz 4) erloschenen Beitragszeiten einschließlich
einer allenfalls bestandenen Höherversicherung
wieder auf.
TEIL IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 9
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
und der Generaldirektor treffen die zur Durchführung
dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel 10
Die IAEO verpflichtet sich, zur Vereinfachung
der Durchführung der Sozialversicherung ihrer
Angestellten Maßnahmen zu treffen, damit die
erforderlichen Meldungen erstattet und die vom
Angestellten nach Artikel 5 zu entrichtenden
Beiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte überwiesen werden.
Artikel 11
Die vom Angestellten nach Artikel 2 Absatz 2
und Artikel 3 Absätze 6 und 7 abzugebenden
Erklärungen werden von der IAEO für den
Angestellten der Wiener Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte übermittelt.
Artikel 12
(1) Die IAEO verpflichtet sich, den österreichischen
Versicherungsträgern auf Ersuchen die für
die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2) Zur Durchführung des Artikels 8 teilt die
IAEO auf Ersuchen des zuständigen Trägers der
Pensionsversicherung diesem binnen zwei Wochen
nach dem Einlangen des Ersuchens den Zeitpunkt
des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, die
Dauer der Zugehörigkeit zum Pensionsfonds sowie
den in Betracht kommenden Bruttobezug
mit.
Artikel 13
Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zwischen der Republik Österreich und der
IAEO über die Auslegung oder Durchführung
dieses Abkommens finden die Bestimmungen des
Abschnittes 51 des Amtssitzabkommens Anwendung.
TEIL V
Übergangsbestimmungen
Artikel 14
Angestellte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Abkommens bei der IAEO beschäftigt
sind und nicht dem Pensionsfonds angehören,
unterliegen ab diesem Zeitpunkt den im Artikel
2 Absatz 1 bezeichneten Versicherungen, solange
sie nicht einem System der Sozialen Sicherheit
im Ausland unterliegen.
Artikel 15
(1) Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds
vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
erfolgt ist, haben das Recht, binnen 30 Tagen
nach diesem Zeitpunkt einer Versicherung
nach Artikel 2 Absatz 2 durch Abgabe einer
entsprechenden Erklärung mit Wirkung ab dem
dieser Erklärung nächstfolgenden Tag beizutreten.
(2) In Fällen des Absatzes 1 gilt Artikel 11 entsprechend.
Artikel 16
Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds
vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
erfolgt ist, beziehungsweise für ehemalige
Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis mit
der IAEO vor diesem Zeitpunkt gelöst wurde,
beginnen die für die Geltendmachung des Rechtes
auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung
und in der Pensionsversicherung im ASVG
festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses
Abkommens zu laufen.
Artikel 17
Für Angestellte, deren Aufnahme in den Pensionsfonds
beziehungsweise deren Ausscheiden aus
dem Pensionsfonds vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens erfolgt ist und die vom Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der IAEO
über Regelungen in der österreichischen Pensionsversicherung
für Angestellte der IAEO vom
12. Februar 1959 nicht erfaßt waren, beginnen
die in den Artikeln 7 Absatz 1 und 8 Absatz 1
festgesetzten Fristen mit dem Inkrafttreten dieses
Abkommens zu laufen.
TEIL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 18
(1) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach einem
Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten
Vertreter des Bundespräsidenten
der Republik Österreich und dem Generaldirektor
in Kraft.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Abkommens treten das Abkommen zwischen der
Bundesregierung der Republik Österreich und
der IAEO über Sozialversicherung von Angestellten
der IAEO vom 29. Dezember 1958 und das
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der IAEO über Regelungen in der Pensionsversicherung
für Angestellte der IAEO vom
12. Februar 1959 außer Kraft.
Artikel 19
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens
werden über Ersuchen der Republik
Österreich oder der IAEO aufgenommen.
Artikel 20
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
1. wenn darüber zwischen der Republik Österreich
und der IAEO Einvernehmen besteht;
2. wenn der ständige Amtssitz der IAEO aus
dem Gebiet der Republik Österreich verlegt
wird. In diesem Fall wird die IAEO mit
den zuständigen österreichischen Behörden
hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung
laufender Angelegenheiten zusammenarbeiten.
Artikel 21
Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens
werden die auf Grund dieses Abkommens
erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt.
GESCHEHEN zu Wien, den siebenten August
1973, in zwei Ausführungen in deutscher und
englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher
Weise authentisch ist.
Für die REPUBLIK ÖSTERREICH
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die INTERNATIONALE ATOMENERGIEORGANISATION
Goswami m. p.
Die Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler
gegengezeichnet; das Abkommen tritt somit, nachdem der in seinem Art. 18 Abs. 1 vorgesehene
Notenaustausch durchgeführt wurde, am 1. Juli 1974 in Kraft.