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330_1973 AT

330. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl.

Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen

an Opfer von Verbrechen wird wie folgt

geändert

1. Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten

„(1) Geldleistungen (§ 2 Z. 1) sind monatlich

jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der

dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung

oder Gesundheitsschädigung als Verdienst

oder den Hinterbliebenen durch den Tod

des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen

ist oder künftighin entgeht. Sie dürfen jedoch,

vorbehaltlich des Abs. 2, zusammen mit dem

Einkommen nach Abs. 3 den eineinhalbfachen

Betrag des jeweiligen Richtsatzes für die Gewährung

von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1

erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, nicht

überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf das

Eineinhalbfache des jeweiligen im § 293 Abs. 1

erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

1955 vorgesehenen Betrages,

sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten

überwiegend erhält. Die Grenze erhöht

sich weiters um das Eineinhalbfache des jeweiligen

im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes 1955 vorgesehenen

Betrages für jedes Kind (§ 1 Abs. 6). Für Witwen

(Witwer) bildet der eineinhalbfache Betrag des

jeweiligen Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 erster

Satz lit. b und für Waisen der eineinhalbfache

Betrag des jeweiligen in Betracht kommenden

Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 erster Satz lit. c

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955

die Einkommensgrenze. Übersteigt die Geldleistung

zusammen mit dem Einkommen nach

Abs. 3 die Einkommensgrenze, so ist die Geldleistung

um den die Einkommensgrenze übersteigenden

Betrag zu kürzen."

2. Im § 7 erster Satz ist der Ausdruck „nach

§ 292 Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes"

durch den Ausdruck „nach § 293

Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

1955" zu ersetzen.

3. Im § 16 Abs. 2 ist das Datum „31. Dezember

1969" durch das Datum „25. Oktober 1955"

zu ersetzen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der

Z. 3 des Art. I rückwirkend mit 1. September

1972, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

rückwirkend mit 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Mit der Durchführung der vom Bund als

Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz

zu besorgenden Aufgaben ist der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

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