330. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl.
Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen wird wie folgt
geändert
1. Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten
„(1) Geldleistungen (§ 2 Z. 1) sind monatlich
jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der
dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung
oder Gesundheitsschädigung als Verdienst
oder den Hinterbliebenen durch den Tod
des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen
ist oder künftighin entgeht. Sie dürfen jedoch,
vorbehaltlich des Abs. 2, zusammen mit dem
Einkommen nach Abs. 3 den eineinhalbfachen
Betrag des jeweiligen Richtsatzes für die Gewährung
von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1
erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, nicht
überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf das
Eineinhalbfache des jeweiligen im § 293 Abs. 1
erster Satz lit. a aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1955 vorgesehenen Betrages,
sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten
überwiegend erhält. Die Grenze erhöht
sich weiters um das Eineinhalbfache des jeweiligen
im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes 1955 vorgesehenen
Betrages für jedes Kind (§ 1 Abs. 6). Für Witwen
(Witwer) bildet der eineinhalbfache Betrag des
jeweiligen Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 erster
Satz lit. b und für Waisen der eineinhalbfache
Betrag des jeweiligen in Betracht kommenden
Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 erster Satz lit. c
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955
die Einkommensgrenze. Übersteigt die Geldleistung
zusammen mit dem Einkommen nach
Abs. 3 die Einkommensgrenze, so ist die Geldleistung
um den die Einkommensgrenze übersteigenden
Betrag zu kürzen."
2. Im § 7 erster Satz ist der Ausdruck „nach
§ 292 Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes"
durch den Ausdruck „nach § 293
Abs. 1 erster Satz lit. a bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1955" zu ersetzen.
3. Im § 16 Abs. 2 ist das Datum „31. Dezember
1969" durch das Datum „25. Oktober 1955"
zu ersetzen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der
Z. 3 des Art. I rückwirkend mit 1. September
1972, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
rückwirkend mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Mit der Durchführung der vom Bund als
Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz
zu besorgenden Aufgaben ist der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz betraut.