330. Abkommen mit Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Polen sind, geleitet
von dem Wunsch, die Annäherung zwischen
den Völkern beider Staaten zu fördern, und im
Bestreben, den Reiseverkehr auszubauen und
Voraussetzungen zu schaffen, die den Staatsbürgern
eines jeden der beiden Staaten das Kennenlernen
der Geschichte, der Kultur und der Naturschönheiten
des anderen Landes erleichtern,
übereingekommen, das vorliegende Abkommen
abzuschließen, und haben zu diesem Zweck
zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Die Österreichische Bundesregierung
außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter
Dr. Otto Eiselsberg,
Die Regierung der Volksrepublik Polen
Wladyslaw Wojtasik,
Direktor des Konsulardepartements,
Kollegiumsmitglied im Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes
vereinbart haben
Artikel 1
(1) Die Staatsbürger eines jeden der beiden
Staaten, die Inhaber eines der im Artikel 3 angeführten
Reisedokumente sind, dürfen ohne
Sichtvermerk des anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet
einreisen, sich dort bis zu drei Monaten
aufhalten und aus ihm ausreisen.
(2) Die Berechtigung des Absatzes 1 gilt nicht
für die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten,
die sich auf das Hoheitsgebiet des anderen
Staates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis
einzugehen.
Artikel 2
(1) Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines
der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Reisedokumente
sind, sowie österreichische Staatsbürger,
die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz
2 angeführten Reisedokumente sind, dürfen
sich während der Dauer der Dienstverwendung
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten,
wenn sie
als Mitglied der diplomatischen Mission oder
einer konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates
auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Staates angehören oder
Vertreter ihres Heimatstaates bei einer internationalen
Organisation, die ihren Sitz auf
dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat,
sind oder
bei einer solchen Organisation beschäftigt sind
oder
sich in Erfüllung einer Vereinbarung zwischen
den beiden Staaten im Hoheitsgebiet des anderen
Staates aufzuhalten haben.
(2) Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines
der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Reisedokumente
sind, sowie österreichische Staatsbürger,
die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 2
angeführten Reisedokumente sind und die mit
einer der im Absatz 1 erwähnten Personen im
gemeinsamen Haushalt leben, dürfen sich während
der Dauer der Dienstverwendung dieser
Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates
dort aufhalten.
Artikel 3
(1) Polnische Staatsbürger können von der
Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der
folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch
machen
Diplomatenpaß
Dienstpaß
gewöhnlicher Reisepaß
Konsularpaß
Schiffahrtsbuch
Erlaubnisschein für Flugpersonal
Sammelreisepaß in Verbindung mit einem
gültigen Personalausweis der Volksrepublik
Polen.
(2) Österreichische Staatsbürger können von
der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines
der folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch
machen
Diplomatenpaß
Dienstpaß
gewöhnlicher Reisepaß
Seefahrtsbuch
Ausweis für Flugpersonal
Sammelreisepaß in Verbindung mit einem gültigen
Personalausweis der Republik Österreich.
(3) Werden die Formulare der in den Absätzen
1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente geändert,
so wird dies dem Vertragspartner spätestens
dreißig Tage vor ihrer Einführung unter
Beifügung eines Musters auf diplomatischem
Wege bekanntgegeben.
Artikel 4
Die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten
können die Grenze des anderen Staates an
jeder für den internationalen Reiseverkehr zugelassenen
Grenzübergangsstelle überschreiten.
Artikel 5
Die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten
sind verpflichtet, anläßlich des Grenzübertrittes
in das Hoheitsgebiet des anderen Staates
und ihres Aufenthaltes auf diesem Gebiet die
Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates einzuhalten.
Artikel 6
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen
das Recht eines jeden der beiden Staaten
unberührt, aus den in seinen Rechtsvorschriften
enthaltenen Gründen den Staatsbürgern des anderen
Staates die Einreise zu verweigern oder sie
auszuweisen.
(2) Jeder der beiden Staaten ist verpflichtet,
jene Personen wieder aufzunehmen, die aus dem
Hoheitsgebiet des anderen Staates kommen und
sich dort nach den Bestimmungen dieses Abkommens
aufgehalten haben.
Artikel 7
Jeder Vertragspartner kann aus Gründen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der
Volksgesundheit die Anwendung der Bestimmungen
dieses Abkommens vorübergehend ganz
oder teilweise aussetzen. Sowohl die Aussetzung
als auch die Aufhebung der Aussetzung wird
dem anderen Vertragspartner spätestens
48 Stunden vorher auf diplomatischem Wege
schriftlich mitgeteilt.
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach seiner
Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen ist auf unbestimmte
Zeit geschlossen.
(2) Dieses Abkommen ist durch die Vertragspartner
jederzeit kündbar. Es tritt drei Monate
nach Einlangen der auf diplomatischem Wege
schriftlich vorgenommenen Kündigung beim anderen
Vertragspartner außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. Juli 1972, in
zweifacher Urschrift in deutscher und polnischer
Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen
authentisch ist.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und mit
Siegeln versehen.
Für die Österreichische Bundesregierung
Otto Eiselsberg m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Wladyslaw Wojtasik m. p.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 am 18. September 1972 in Kraft.