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330_1972 AT

330. Abkommen mit Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Abkommen mit Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Polen sind, geleitet

von dem Wunsch, die Annäherung zwischen

den Völkern beider Staaten zu fördern, und im

Bestreben, den Reiseverkehr auszubauen und

Voraussetzungen zu schaffen, die den Staatsbürgern

eines jeden der beiden Staaten das Kennenlernen

der Geschichte, der Kultur und der Naturschönheiten

des anderen Landes erleichtern,

übereingekommen, das vorliegende Abkommen

abzuschließen, und haben zu diesem Zweck

zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Die Österreichische Bundesregierung

außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter

Dr. Otto Eiselsberg,

Die Regierung der Volksrepublik Polen

Wladyslaw Wojtasik,

Direktor des Konsulardepartements,

Kollegiumsmitglied im Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes

vereinbart haben

Artikel 1

(1) Die Staatsbürger eines jeden der beiden

Staaten, die Inhaber eines der im Artikel 3 angeführten

Reisedokumente sind, dürfen ohne

Sichtvermerk des anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet

einreisen, sich dort bis zu drei Monaten

aufhalten und aus ihm ausreisen.

(2) Die Berechtigung des Absatzes 1 gilt nicht

für die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten,

die sich auf das Hoheitsgebiet des anderen

Staates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis

einzugehen.

Artikel 2

(1) Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines

der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Reisedokumente

sind, sowie österreichische Staatsbürger,

die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz

2 angeführten Reisedokumente sind, dürfen

sich während der Dauer der Dienstverwendung

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten,

wenn sie

als Mitglied der diplomatischen Mission oder

einer konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates

auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Staates angehören oder

Vertreter ihres Heimatstaates bei einer internationalen

Organisation, die ihren Sitz auf

dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat,

sind oder

bei einer solchen Organisation beschäftigt sind

oder

sich in Erfüllung einer Vereinbarung zwischen

den beiden Staaten im Hoheitsgebiet des anderen

Staates aufzuhalten haben.

(2) Polnische Staatsbürger, die Inhaber eines

der im Artikel 3 Absatz 1 angeführten Reisedokumente

sind, sowie österreichische Staatsbürger,

die Inhaber eines der im Artikel 3 Absatz 2

angeführten Reisedokumente sind und die mit

einer der im Absatz 1 erwähnten Personen im

gemeinsamen Haushalt leben, dürfen sich während

der Dauer der Dienstverwendung dieser

Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates

dort aufhalten.

Artikel 3

(1) Polnische Staatsbürger können von der

Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines der

folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch

machen

Diplomatenpaß

Dienstpaß

gewöhnlicher Reisepaß

Konsularpaß

Schiffahrtsbuch

Erlaubnisschein für Flugpersonal

Sammelreisepaß in Verbindung mit einem

gültigen Personalausweis der Volksrepublik

Polen.

(2) Österreichische Staatsbürger können von

der Berechtigung des Artikels 1 auf Grund eines

der folgenden gültigen Reisedokumente Gebrauch

machen

Diplomatenpaß

Dienstpaß

gewöhnlicher Reisepaß

Seefahrtsbuch

Ausweis für Flugpersonal

Sammelreisepaß in Verbindung mit einem gültigen

Personalausweis der Republik Österreich.

(3) Werden die Formulare der in den Absätzen

1 bzw. 2 erwähnten Reisedokumente geändert,

so wird dies dem Vertragspartner spätestens

dreißig Tage vor ihrer Einführung unter

Beifügung eines Musters auf diplomatischem

Wege bekanntgegeben.

Artikel 4

Die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten

können die Grenze des anderen Staates an

jeder für den internationalen Reiseverkehr zugelassenen

Grenzübergangsstelle überschreiten.

Artikel 5

Die Staatsbürger eines jeden der beiden Staaten

sind verpflichtet, anläßlich des Grenzübertrittes

in das Hoheitsgebiet des anderen Staates

und ihres Aufenthaltes auf diesem Gebiet die

Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates einzuhalten.

Artikel 6

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen

das Recht eines jeden der beiden Staaten

unberührt, aus den in seinen Rechtsvorschriften

enthaltenen Gründen den Staatsbürgern des anderen

Staates die Einreise zu verweigern oder sie

auszuweisen.

(2) Jeder der beiden Staaten ist verpflichtet,

jene Personen wieder aufzunehmen, die aus dem

Hoheitsgebiet des anderen Staates kommen und

sich dort nach den Bestimmungen dieses Abkommens

aufgehalten haben.

Artikel 7

Jeder Vertragspartner kann aus Gründen der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der

Volksgesundheit die Anwendung der Bestimmungen

dieses Abkommens vorübergehend ganz

oder teilweise aussetzen. Sowohl die Aussetzung

als auch die Aufhebung der Aussetzung wird

dem anderen Vertragspartner spätestens

48 Stunden vorher auf diplomatischem Wege

schriftlich mitgeteilt.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach seiner

Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen ist auf unbestimmte

Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen ist durch die Vertragspartner

jederzeit kündbar. Es tritt drei Monate

nach Einlangen der auf diplomatischem Wege

schriftlich vorgenommenen Kündigung beim anderen

Vertragspartner außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Juli 1972, in

zweifacher Urschrift in deutscher und polnischer

Sprache, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen

authentisch ist.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und mit

Siegeln versehen.

Für die Österreichische Bundesregierung

Otto Eiselsberg m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Polen

Wladyslaw Wojtasik m. p.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 am 18. September 1972 in Kraft.

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