330. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/
1969, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) als ordentliche Hörer an der Akademie der
bildenden Künste oder als Kunsthochschüler
an einer österreichischen Kunsthochschule,"
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Voraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung einer
Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
a) sozial bedürftig ist;
b) einen günstigen Studienerfolg nachweist;
c) das Studium innerhalb von zehn Jahren
nach Erlangung der Hochschulreife (der
Aufnahmsvoraussetzung) und vor Vollendung
des 35. Lebensjahres begonnen hat;
die Altersgrenze gilt nicht für Absolventen
der höheren Lehranstalten für Berufstätige
sowie für Absolventen des Aufbaugymnasiums
und des Aufbaurealgymnasiums;
d) in den Fällen des § 1 Abs. 1 lit. a bis c
noch kein Hochschulstudium absolviert hat.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein
Hochschulstudium erst mit Ablegung aller
Prüfungen als absolviert, die das betreffende
ordentliche Studium (§ 13 Abs. 1 lit. a
und b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966) in der gewählten
Studienrichtung abschließen;
e) nicht mehr als halbbeschäftigt ist, sofern
er seine Tätigkeit vor Gewährung der Studienbeihilfe
nicht aufgibt oder entsprechend
einschränkt.
(2) Vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 lit. c hat der jeweils zuständige Bundesminister
nach Anhörung des zuständigen Senates
der Studienbeihilfenbehörde Nachsicht zu erteilen,
wenn auf Grund der besonderen Begabung
oder der besonderen beruflichen Leistungen des
Antragstellers die Gewährung der Studienbeihilfe
gerechtfertigt erscheint.
(3) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht
nicht
a) wenn ein Studierender an einer im § 1
Abs. 1 lit. a bis c genannten Anstalt die
Studienrichtung mehr als einmal gewechselt
hat. Einmaliger Studienwechsel vor
Beginn des 4. Studiensemesters oder Studienwechsel,
bei welchen die gesamte Vorstudienzeit
in die neue Studienrichtung
eingerechnet wird, sind hiebei nicht zu
berücksichtigen;
b) wenn ein Studierender an einer im § 1
Abs. 1 lit. a bis c genannten Anstalt die
zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene
Studienzeit ohne wichtigen Grund
um mehr als ein Semester überschritten
hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser
Prüfung;
c) wenn ein Studierender an einer im § 1
lit. d und e genannten Anstalten die vorgesehene
Studienzeit ohne wichtigen Grund
um mehr als ein Semester überschreitet.
Als wichtiger Grund im Sinne der lit. b und c
gilt Krankheit, Schwangerschaft sowie ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis,
das der Studierende nicht selbst verschuldet hat
und das geeignet ist, den Studienerfolg zu beeinträchtigen.
(4) Im Falle eines Doppelstudiums besteht der
Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium.
Die Wahl steht dem Studierenden frei."
3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Hinzuzurechnen sind die bei der Einkommensermittlung
abgezogenen Beträge nach
§ 4 Abs. 4 Z. 4, § 6 e und § 10 Abs. 1 Z. 5 des
Einkommensteuergesetzes 1967 sowie steuerfreie
Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 und 11
des Einkommensteuergesetzes 1967."
4. Der Einleitungssatz des § 4 Abs. 4 hat zu
lauten
„(4) Bei Berechnung des Einkommens haben
bis zum Höchstausmaß von insgesamt S 22.000•—
jährlich außer Betracht zu bleiben:"
5. § 4 Abs. 4 lit. a hat zu lauten
„a) Einkünfte aus Ferialarbeit von Schülern
und Studenten;"
6. § 4 Abs. 4 lit. e hat zu lauten
„e) Entschädigungen als Funktionär der Österreichischen
Hochschülerschaft;"
7. § 5 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) nach den ersten beiden Studiensemestern
durch Zeugnisse über die nach Maßgabe
der Studienvorschriften vorgesehenen Prüfungen
oder die nach Maßgabe der Studienvorschriften
vorgesehenen Lehrveranstaltungen
gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, c, d, e
und f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;"
8. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Nähere ist unter Berücksichtigung der
besonderen Studiengesetze, Studienordnungen
und Studienpläne von der zuständigen akademischen
Behörde durch Verordnung zu bestimmen.
Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung. Der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung hat
die Genehmigung zu verweigern, sofern die Verordnung
gegen gesetzliche Vorschriften verstößt
oder Studiennachweise verlangt werden, die über
die in den Studienordnungen und Studienplänen
vorgesehenen Prüfungen hinausgehen."
9. Dem § 5 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Studierenden, denen auf Grund des § 13
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
ein Studium irregulare bewilligt wurde,
hat das Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung unter sinngemäßer Anwendung des
Abs. 1 auf Antrag des Studierenden den Nachweis
eines günstigen Studienerfolges vorzuschreiben
und gleichzeitig denjenigen Senat der Studienbeihilfenbehörde
zu bestimmen, der über eine
allfällige Vorstellung des Studierenden gemäß
§ 12 Abs. 3 zu entscheiden hat."
10. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Studienerfolg an der Akademie
der bildenden Künste und
an den Kunsthochschulen
(1) An der Akademie der bildenden Künste
gilt als Nachweis eines günstigen Studienerfolges
a) in den ersten beiden Studiensemestern die
Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße
Aufnahme an die Akademie;
b) in den folgenden Studienjahren eine von
der zuständigen akademischen Behörde ausgestellte
Bescheinigung über einen günstigen
Studienerfolg.
(2) An den Kunsthochschulen gilt als Nachweis
eines günstigen Studienerfolges
a) in den ersten beiden Studiensemestern die
Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße
Aufnahme an die Kunsthochschule;
b) in den folgenden Studienjahren die Vorlage
des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung
einer fünfstufigen Notenskala
im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine
schlechteren als die in Abs. 3 genannten
Noten (Durchschnittsnoten) und in den
Nebenfächern keine schlechteren als die in
Abs. 4 genannten Durchschnittsnoten ausweist.
(3) Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach
darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2
sein. Bei Studienrichtungen mit mehr als einem,
aber weniger als fünf Hauptfächern darf die
Durchschnittsnote in den Hauptfächern nicht
schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr
als vier Hauptfächern darf sie nicht schlechter als
2,8 sein.
(4) Ist die Zahl der Semesterwochenstunden
aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht
größer als acht, so darf die Durchschnittsnote
aus diesen Nebenfächern nicht schlechter als 2,5
sein; ist diese Zahl größer als acht, aber kleiner
als siebzehn, so darf diese Durchschnittsnote nicht
schlechter als 2,7 sein; ist diese Zahl größer als
sechzehn, so darf diese Durchschnittsnote nicht
schlechter als 2,9 sein. Ist aber bei Studienrichtungen
mit einem Hauptfach die Note im Hauptfach
nicht schlechter als 1, so erhöhen sich die
Obergrenzen für die genannten Durchschnittsnoten
aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern
von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und von 2,9
auf 3.
(5) Der Studiennachweis ist nach dem zweiten
und nach dem vierten Semester und von dann
an nach jedem vierten aller weiteren Semester
zu erbringen."
11. Die §§ 9 bis 29 haben zu lauten
„§ 9. Höhe der Studienbeihilfe
(1) Die Studienbeihilfe beträgt im Studienjahr
a) bei Studierenden, deren leibliche Eltern
(Wahleltern) verstorben sind oder die sich
vor Aufnahme des Studiums durch mindestens
vier Jahre zur Gänze selbst erhalten
haben
b) bei unverheirateten Studierenden, wenn der
Studierende den Studienort zum gewöhnlichen
Aufenthaltsort gewählt hat, weil der
bisherige gewöhnliche Aufenthaltsort vom
Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche
Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zuzumuten
ist, sowie bei verheirateten Studierenden,
wenn sie weder mit einem leiblichen
Elternteil (Wahlelternteil) noch mit
einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
ihres Ehepartners im gemeinsamen Haushalt
leben
c) bei allen übrigen Studierenden
(2) Von welchen Gemeinden die tägliche Hin-
und Rückfahrt gemäß Abs. 1 lit. b zeitlich noch
zumutbar ist, kann der zuständige Bundesminister
durch Verordnung feststellen. Eine Fahrzeit
von mehr als je einer Stunde zum und vom
Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel ist jedenfalls nicht
mehr als zumutbar anzusehen.
(3) Dem Einkommen des einen Elternteiles
(Wahlelternteiles) ist ein Einkommen des anderen
Elternteiles (Wahlelternteiles) zur Gänze sowie
ein Einkommen der im Abs. 4 erwähnten
anderen Personen bis zur Höhe der im Abs. 4
erwähnten Beträge sowie ein allfälliges Einkommen
des Studierenden hinzuzurechnen.
(4) Die Einkommensgrenzen des Abs. 1 werden
erhöht
a) für Personen, für die entweder der Studierende
oder einer seiner beiden leiblichen
Elternteile (Wahlelternteile) kraft Gesetzes
Unterhalt leistet
Für die erste dieser Personen um
11.000•—S, für die zweite um 14.000•—S,
für die dritte und jede weitere Person um
16.000•— S, jedoch nur um 8000•— S, wenn
es sich um ein noch nicht schulpflichtiges
Kind handelt. Die Einkommensgrenzen des
Abs. 1 erhöhen sich um weitere 5000•— S
für jede der vorgenannten Personen, die
eine der im § 1 Abs. 1 genannten Anstalten
als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht
oder einem solchen auf Grund des § 1
Abs. 2 gleichgestellt ist. Für den Studierenden
selbst steht keine Erhöhung der Einkommensgrenzen
zu. Der zweite Elternteil
(Wahlelternteil) ist jedenfalls zu berücksichtigen.
b) wenn die leiblichen Eltern (Wahleltern) des
Studierenden nicht in Wohngemeinschaft
leben, um 20.000•— S.
(5) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe
nach diesem Bundesgesetz eine Studienbeihilfe
oder ein Stipendium von anderer Seite,
so ist die Studienbeihilfe nach diesem Bundesgesetz
so weit zu kürzen, daß die Summe der
Zuwendungen ohne Anrechnung des Begabtenstipendiums
bei unverheirateten Studierenden im
Fall des Abs. 1 lit. a und b 22.000•— S, im Fall
des Abs. 1 lit. c 16.000•— S im Studienjahr nicht
übersteigt. Diese Grenzen erhöhen sich für verheiratete
Studierende um 6000•— S.
(6) Von der gemäß Abs. 1 bis 5 errechneten
Studienbeihilfe ist das Einkommen des Ehepartners
eines verheirateten Studierenden mit dem
30.000•— S übersteigenden Betrag zur Hälfte und
mit dem 40.000•— S übersteigenden Betrag zur
Gänze abzuziehen. Die angeführten Beträge erhöhen
sich für leibliche Kinder (Wahlkinder) des
Studierenden oder seines Ehepartners um die
im Abs. 4 angeführten Beträge, soweit diese Kinder
nicht schon gemäß Abs. 4 bei der Berechnung
des Einkommens des Studierenden zu berücksichtigen
waren.
§ 10. Die Studienbeihilfenbehörden
(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist mit dem
Sitz in Wien und mit Außenstellen in Graz,
Innsbruck, Linz und Salzburg einzurichten. Bei
entsprechendem Bedarf kann das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung weitere
Außenstellen an den Hochschulorten Klagenfurt
und Leoben errichten. Die Außenstelle in Graz
ist für Studierende an den im § 1 Abs. 1 lit. a
bis d genannten Anstalten in Steiermark und
Kärnten, die Außenstelle in Innsbruck ist für Studierende
an den im § 1 Abs. 1 lit. a bis d genannten
Anstalten in Tirol und Vorarlberg, die Außenstelle
in Linz ist für Studierende an den im § 1
Abs. 1 lit. a bis d genannten Anstalten in Oberösterreich,
die Außenstelle in Salzburg ist für
Studierende an den im § 1 Abs. 1 lit. a bis d
genannten Anstalten in Salzburg zuständig. Die
Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre
Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar
dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung. Die Befugnisse des mit der Vollziehung
der Studienbeihilfenangelegenheiten für
die Studierenden an den Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Lehranstalten und
Lehranstalten für gehobene Sozialberufe betrauten
Bundesministers für Unterricht und Kunst
werden dadurch nicht berührt.
(2) In allen Fällen, in denen ein Ermittlungsverfahren
(§§ 37 ff. des AVG. 1950) durchzuführen
ist, entscheidet die Studienbeihilfenbehörde
in Senaten, wobei für die Studierenden
jeder der im § 1 Abs. 1 lit. a, b und d genannten
Anstalten ein eigener Senat einzurichten ist.
a) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Universität Wien ist auch für die Studierenden
an theologischen Lehranstalten in
Burgenland, Niederösterreich und Wien zuständig;
b) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Universität in Graz ist auch für die
Studierenden an theologischen Lehranstalten
in Kärnten und Steiermark zuständig;
c) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Universität Innsbruck ist auch für die
Studierenden an theologischen Lehranstalten
in Tirol und Vorarlberg zuständig;
d) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz ist auch für die
Studierenden an theologischen Lehranstalten
in Oberösterreich zuständig;
e) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Universität Salzburg ist auch für die
Studierenden an theologischen Lehranstalten
in Salzburg zuständig.
(3) Der zuständige Bundesminister kann auf
Grund von Anträgen der obersten akademischen
Behörde (Direktion) und des zuständigen Organs
der Österreichischen Hochschülerschaft (Vertretung
der Studierenden an den im § 1 Abs. 1
lit. d genannten Anstalten) die Aufgaben des
jeweiligen Senates einem anderen Senat der
Studienbeihilfenbehörde zuweisen.
(4) Sind Studienförderungsangelegenheiten
einem anderen Senat zugewiesen worden, so ist
bei Bestellung der Mitglieder dieses Senates darauf
zu achten, daß zumindest je ein Mitglied aus dem
Kreis des Lehrkörpers und der Studierenden der
betreffenden Hochschule (Anstalt) in diesem Senat
vertreten ist.
(5) Die für die im § 1 Abs. 1 lit. a und b
genannten Anstalten zuständigen Senate bestehen
jeweils aus sechs Mitgliedern, von denen je drei
aus dem Kreise der Hochschullehrer (§ 48 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils
geltenden Fassung) und aus dem Kreise der
Studierenden zu entnehmen sind. Von den Mitgliedern
aus dem Kreise der Hochschullehrer muß
mindestens eines rechtskundig sein. Die Mitglieder
der Senate sind auf Vorschlag der obersten
akademischen Behörde bzw. auf Vorschlag
des zuständigen Organs der Österreichischen
Hochschülerschaft vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung für jeweils ein Kalenderjahr
zu ernennen. Ferner sind entsprechend
den vorstehenden Bestimmungen sechs Ersatzmitglieder
zu ernennen.
(6) Die für die im § 1 Abs. 1 lit. d genannten
Anstalten zuständigen Senate bestehen jeweils aus
vier Mitgliedern, von denen je zwei aus dem
Kreise der Lehrer und zwei aus dem Kreise der
Studierenden zu entnehmen sind. Von den Mitgliedern
aus dem Kreise der Lehrer muß mindestens
eines rechtskundig sein. Die Mitglieder der
Senate sind auf Vorschlag des Lehrkörpers der
jeweiligen Anstalt bzw. auf Vorschlag der Vertretung
der Studierenden dieser Anstalt vom
Bundesminister für Unterricht und Kunst für
jeweils ein Kalenderjahr zu ernennen.
(7) Der Vorsitzende des Senates (sein Stellvertreter)
wird von den Mitgliedern und den
Ersatzmitgliedern gewählt. Er muß dem Kreise
der Lehrer angehören. Die im Abs. 5 genannten
Senate sind beschlußfähig, wenn wenigstens zwei
Vertreter aus dem Kreise der Hochschullehrer,
von denen einer rechtskundig sein muß, und
wenigstens zwei Vertreter aus dem Kreise der
Studierenden anwesend sind. Die im Abs. 6 genannten
Senate sind beschlußfähig, wenn wenigstens
ein Vertreter aus dem Kreise der Lehrer,
der rechtskundig ist, und ein Vertreter aus dem
Kreise der Studierenden anwesend sind. Die
Senate sind auch dann beschlußfähig, wenn wohl
die Vertreter aus dem Kreise der Lehrer nicht
rechtskundig sind, jedoch ein mit Studienbeihilfenangelegenheiten
befaßter rechtskundiger
Beamter mit beratender Stimme anwesend ist.
(8) Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Im Fall der Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Das vom Vorsitzenden zum Berichterstatter
bestimmte Mitglied gibt seine Stimme
zuerst ab, sodann stimmen die übrigen Mitglieder
des Senates in alphabetischer Reihenfolge,
zuletzt der Vorsitzende, ab. Kein Mitglied darf
die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung
gestellte Frage verweigern.
(9) Über die Beratung und Abstimmung des
Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterfertigen ist. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll
ist, wenn eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat, von der hierüber
aufgenommenen Niederschrift zu trennen.
(10) Der Senat kann zur Vereinfachung und
zur Beschleunigung des Verfahrens einzelne Mitglieder
durch einstimmigen Beschluß ermächtigen,
Entscheidungen namens des Senates allein zu treffen,
sofern dem Antrag eines Studierenden vollinhaltlich
stattgegeben wird oder die Entscheidung
eine der in den §§ 19 bis 21 geregelten
Angelegenheiten betrifft. Ein solcher Beschluß ist
durch Anschlag an der Amtstafel der Studienbeihilfenbehörde
(Außenstelle) kundzumachen.
Der Beschluß tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung in Kraft.
§ 11. Zuständigkeit
(1) In Studienbeihilfenangelegenheiten, mit
Ausnahme derjenigen für Studierende an Land-
und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten, ist in erster Instanz die Studienbeihilfenbehörde
zuständig.
(2) In Studienbeihilfenangelegenheiten ist in
zweiter Instanz zuständig
a) der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung für die im § 1 Abs. 1 lit. a, b
und c und Abs. 2 genannten Studierenden;
b) der Bundesminister für Unterricht und
Kunst für die Studierenden an Pädagogischen
Akademien und Berufspädagogischen
Lehranstalten, die Zentrallehranstalten
(§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 240/1962) sind;
c) der örtlich zuständige Landesschulrat für
die Studierenden an Berufspädagogischen
Lehranstalten, die keine Zentrallehranstal-
ten sind, und an Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe. Gegen seine Bescheide ist
kein weiteres ordentliches Rechtsmittel
mehr zulässig.
(3) In Studienbeihilfenangelegenheiten für Studierende
an Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zuständig.
§ 12. Besondere Verfahrensvorschriften
(1) Die Studienbeihilfenbehörde hat über Anträge
auf Gewährung und Erhöhung von Studienbeihilfen
jedenfalls, in allen anderen Fällen jedoch
nur nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG.
1950) ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter
zweckmäßiger Verwendung moderner technischer
Hilfsmittel, insbesondere elektronischer Datenverarbeitungsanlagen,
zu entscheiden.
(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung
elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt
werden, bedürfen weder einer Unterschrift
noch einer Beglaubigung.
(3) Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde,
die nach Abs. 1 oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren
erlassen worden sind, kann
die Partei binnen zwei Wochen wegen behaupteter
Rechtswidrigkeit Vorstellung erheben. Durch
die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung tritt
der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde außer
Kraft. Die Studienbeihilfenbehörde hat nach
Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (§ 10
Abs. 2) die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde
ist das Rechtsmittel der Berufung
zulässig.
(5) Wird der Bezug der Studienbeihilfe erschlichen,
so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt
wurde, als nichtig zu erklären.
§ 13. Anträge
(1) Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen
sind in den ersten drei Monaten eines
Semesters zu stellen. Verspätet eingebrachte Ansuchen
sind zurückzuweisen.
(2) Alle Anträge, Vorstellungen (§ 12 Abs. 3)
und Berufungen (§ 12 Abs. 4) in Studienbeihilfenangelegenheiten
sind bei der Studienbeihilfenbehörde
oder der gemäß § 10 Abs. 1 zuständigen
Außenstelle einzubringen. Studierende
an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen
Lehranstalten, Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe und Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten können derartige
Anbringen auch bei der Direktion der besuchten
Lehranstalt einbringen.
(3) Den Anträgen auf Gewährung von Studienbeihilfen
sind die erforderlichen Nachweise über
die soziale Bedürftigkeit und den günstigen
Studienerfolg, anderen Anbringen die nach Lage
des Falles sonst erforderlichen Nachweise beizuschließen.
(4) Für den Antrag auf Gewährung der
Studienbeihilfe und für die Nachweise der sozialen
Bedürftigkeit sind die von dem jeweils mit
der Vollziehung betrauten Bundesminister unter
Bedachtnahme auf die §§ 1 bis 8 aufzulegenden
Formblätter zu verwenden. Hiebei sind die Angaben
über Familien- und Einkommensverhältnisse
im Falle des § 9 Abs. 1 lit. a vom Studierenden,
in allen übrigen Fällen vom Studierenden
und dessen Eltern (einem Elternteil) zu unterfertigen.
Minderjährige Studierende haben überdies
eine allfällige Erklärung des Erziehungsberechtigten
im Sinne des § 16 Abs. 3 anzuschließen.
(5) Über Anbringen in Studienbeihilfenangelegenheiten
ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens
aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.
Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem
das gehörig belegte Anbringen bei der im Abs. 1
genannten Stelle einlangt.
§ 14. Ansuchen um Erhöhung der
Studienbeihilfe
Die Bestimmungen des § 13 sind auf Ansuchen
um Erhöhung einer Studienbeihilfe sinngemäß
anzuwenden.
§ 15. Anspruchsdauer
(1) Die Studienbeihilfe gebührt für jeweils zwei
Semester.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 19 und erlischt
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 20.
§ 16. Auszahlungstermine
(1) Der gemäß § 9 für zwei Semester gebührende
Betrag der Studienbeihilfe ist in zehn
gleichen Monatsraten in den Monaten Oktober
bis Juli, an den Pädagogischen Akademien jedoch
in den Monaten September bis Juni, auszuzahlen.
(2) Die Studienbeihilfen sind spätestens im
zweiten, auf die Erbringung des vollständigen
Ansuchens folgenden Monat flüssig zu machen.
Bereits fällige Raten sind mit fällig werdenden
unter einem anzuweisen.
(3) Die einem minderjährigen Studierenden
gebührende Studienbeihilfe ist dem Erziehungsberechtigten
auszuzahlen, zu dessen Haushalt der
Studierende gehört; es sei denn, der Erziehungsberechtigte
hat sich mit der Auszahlung an den
Studierenden einverstanden erklärt.
(4) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat
im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
§ 17. Nachweispflichten
(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung
der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist,
haben dem antragstellenden Studierenden die
erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben
oder auf Verlangen der nach diesem Bundesgesetz
eingerichteten Behörden die für den Anspruch
auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände offenzulegen;
ist dem Studierenden die Beibringung
der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder
unzumutbar, kann er die amtswegige Beischaffung
beantragen.
(2) Arbeitgeber und bezugsliquidierende Stellen
sind verpflichtet, Lohnbestätigungen zur Vorlage
im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
binnen vier Wochen auszustellen.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2
können durch Verhängung von Zwangsstrafen
erzwungen werden.
(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise
nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig
und wahrheitsgetreu erfolgen.
§ 18. Nachweise
Der Bezieher einer Studienbeihilfe hat vorzulegen
a) zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung
gemäß § 21 spätestens in den ersten
drei Monaten des dritten Semesters Nachweise
über einen zumindest positiven Studienerfolg
wenigstens im halben Stundenausmaß,
das für den Bezug gefordert wird;
b) binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme
Meldungen über jeden Sachverhalt, der ein
Ruhen oder ein Erlöschen seines Anspruches
auf Studienbeihilfe oder eine Rückzahlungsverpflichtung
zur Folge hat.
§ 19. Ruhen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht
während der Semester, in denen der Studierende
beurlaubt ist und während der vollen Monate,
in denen er am Studium behindert ist oder den
ordentlichen Präsenzdienst ableistet.
(2) Das Ruhen des Anspruches tritt während
eines Studiums an einer Hochschule wissenschaftlicher
oder künstlerischer Richtung im Ausland
in der Dauer von zwei Semestern nicht ein.
§ 20. Erlöschen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt
mit Ende des Monats, in dem
a) der Studierende verstorben ist oder
b) der Studierende die österreichische Staatsbürgerschaft
verloren hat oder
c) der Studierende das Studium abbricht oder
d) der Studierende die letzte vorgesehene Prüfung
der Studienrichtung abgelegt hat, für
die er Studienbeihilfe bezieht; als letzte
vorgesehene Prüfung gilt die zum höchsten
in dieser Studienrichtung erreichbaren akademischen
Grad führende Prüfung, bei
Studierenden an Pädagogischen Akademien
und Berufspädagogischen Lehranstalten die
Lehramtsprüfung, bei Studierenden an
Lehranstalten für gehobene Sozialberufe
die Abschlußprüfung, bei Studierenden an
Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten die Befähigungsprüfung
oder Abschlußprüfung (§ 25 des
Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,
BGBl. Nr. 175/1966) oder
e) der Studierende eine Erwerbstätigkeit, die
mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt,
aufgenommen hat; ausgenommen sind die
im § 4 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt
mit Ende des Semesters, in welchem der Studierende
die Studienzeit gemäß § 2 Abs. 3 lit. b
und c überschritten hat.
§ 21. Rückzahlung
(1) Der Studierende hat Studienbeihilfenbeträge
zurückzuzahlen
a) deren Gewährung oder Fortbezug er durch
unvollständige oder unwahre Angaben
maßgebender Tatsachen oder durch Unterlassung
einer Meldung (§ 18) schuldhaft
veranlaßt oder erschlichen hat;
b) die er nach dem Eintritt eines gesetzlichen
Erlöschensgrundes oder während des
Ruhens des Anspruches empfangen hat;
c) die er in den ersten beiden Studiensemestern
empfangen hat, wenn er nicht wenigstens
Studiennachweise in dem im § 18 lit. a
festgesetzten Ausmaß vorlegt;
d) wenn sie die Kumulierungsgrenze (§ 9
Abs. 5) übersteigen;
e) wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert
werden und danach keine oder verminderte
soziale Bedürftigkeit vorliegt, für
jenen Zeitraum, für welchen der letzte geänderte
Steuerbescheid maßgeblich ist.
(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches
ist die Rückzahlungsforderung gegen
diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht
möglich oder tunlich, so ist Stundung bis zu
einem Jahr zu gewähren oder die Rückzahlung
in Teilbeträgen zu gestatten.
(3) Im Falle des Abs. 1 lit. c ist die Rückzahlung
zur Hälfte zu erlassen, wenn der Studierende
sein Studium nicht abbricht und nach einem
Semester wieder einen günstigen Studienerfolg
aufzuweisen hat. Im übrigen ist Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden.
(4) Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten
nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem
Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt
mit 4 v. H. zu verzinsen und zwei Wochen
nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung
fällig. Personen, die durch Verletzung der Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht gemäß § 17 Abs. 4
an der Erschleichung teilgenommen haben, haften
mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden
als Gesamtschuldner.
(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende
Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der
Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solang
sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland
aufhält.
(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit
versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel
im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
Im Exekutionsverfahren wegen der im
vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von
der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung
unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen
kann.
III. ABSCHNITT
Begabtenstipendien
§ 22. Behörden
(1) Bei jeder Fakultät der Hochschulen mit
Fakultätsgliederung, bei jeder Hochschule ohne
Fakultätsgliederung, an der Akademie der bildenden
Künste, an jeder Pädagogischen Akademie,
Berufspädagogischen Lehranstalt und jeder
Lehranstalt für gehobene Sozialberufe ist eine
Kommission für Begabtenförderung zu errichten.
Für die Studierenden an theologischen Lehranstalten
sind folgende Kommissionen für Begabtenförderung
zuständig
a) die Kommission für Begabtenförderung bei
der Katholisch-theologischen Fakultät der
Universität in Wien für die in Wien,
Niederösterreich und Burgenland gelegenen
Anstalten;
b) die Kommission für Begabtenförderung bei
der Katholisch-theologischen Fakultät der
Universität in Graz für die in Steiermark
und Kärnten gelegenen Anstalten;
c) die Kommission für Begabtenförderung bei
der Katholisch-theologischen Fakultät der
Universität in Innsbruck für die in Tirol
und Vorarlberg gelegenen Anstalten;
d) die Kommission für Begabtenförderung bei
der Katholisch-theologischen Fakultät der
Universität in Salzburg für die in Salzburg
und Oberösterreich gelegenen Anstalten.
(2) Jede Kommission für Begabtenförderung
besteht aus sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
Die Kommissionen an den im § 1
Abs. 1 lit. d genannten Anstalten bestehen jedoch
aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern.
Je drei (zwei) hievon werden auf Vorschlag des
Professorenkollegiums (Lehrerkollegiums) und
auf Vorschlag des zuständigen Organs der Österreichischen
Hochschülerschaft (der Vertretung der
Studierenden) vom Dekan (Rektor, Direktor)
für jedes Studienjahr bestellt.
(3) Den Vorsitz hat der rangälteste Hochschullehrer
(Lehrer) zu führen.
(4) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 7 und 8
gelten sinngemäß.
§ 23. Zahl der Begabtenstipendien
(1) Begabtenstipendien sind an höchstens
10 v. H. der inländischen Studierenden zu vergeben,
die sich
a) an einer im § 1 Abs. 1 lit. a bis c genannten
Anstalt in einem höheren als dem vierten
einrechenbaren Semester (§ 20 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes),
b) an einer im § 1 Abs. 1 lit. d genannten
Anstalt in einem höheren als dem zweiten
Semester befinden. Die Voraussetzungen
der §§ 1 und 24 müssen erfüllt sein.
(2) Auf Grund der statistischen Erhebungen
über das letztvergangene Studienjahr hat der jeweils
mit der Vollziehung betraute Bundesminister
durch Verordnung festzustellen, wie viele
Begabtenstipendien auf jede wissenschaftliche
Hochschule, die Akademie der bildenden Künste
und jede Kunsthochschule und wie viele davon
auf die Fakultäten dieser Anstalten sowie wie
viele Begabtenstipendien auf jede öffentliche oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pädagogische
Akademie, Berufspädagogische Lehranstalt
und Lehranstalt für gehobene Sozialberufe
entfallen.
(3) Für Studierende an neuerrichteten Anstalten
und Fakultäten im Sinne des § 1 Abs. 1 kann
der zuständige Bundesminister zusätzlich Begabtenstipendien
bewilligen.
(4) Die Kommission für Begabtenförderung
kann im Interesse einer gleichmäßigen Aufteilung
der Begabtenstipendien an der betreffenden
Hochschule (Fakultät) eine bestimmte Zahl der
zur Verfügung stehenden Begabtenstipendien den
ordentlichen Hörern jeder der an dieser Hochschule
(Fakultät) eingerichteten Studienrichtungen
oder Gruppen von solchen zuweisen. Ein
diesbezüglicher Beschluß ist spätestens zwei
Monate vor Ablauf der Einreichfrist (§ 25 Abs. 3)
an der Amtstafel der Hochschule (Fakultät) kundzumachen.
(5) Die zuständige Kommission für Begabtenförderung
hat die einlangenden Ansuchen nach
folgenden Gesichtspunkten zu reihen
a) Studienerfolg des letztvergangenen Studienjahres
unter Berücksichtigung der Einhaltung
der vorgesehenen Studiendauer, Studienerfolge,
die bis zur Überreichung des
Ansuchens in den ersten sechs Wochen des
laufenden Studienjahres erzielt wurden,
sind zu berücksichtigen;
b) Studienerfolg in den weiter zurückliegenden
Studienjahren;
c) Reifezeugnis, beziehungsweise die an seiner
Stelle nach Maßgabe der für die verschiedenen
Anstalten geltenden Studienvorschriften
geforderten Nachweise (§ 24).
(6) Nach Maßgabe der Reihung gemäß Abs. 5
hat die zuständige Kommission für Begabtenförderung
Begabtenstipendien zu bewilligen, bis
die gemäß Abs. 2 festgesetzte Höchstzahl erreicht
ist.
§ 24. Besonders günstiger Studienerfolg
(1) Voraussetzung für die Gewährung eines
Begabtenstipendiums ist mindestens der in den
Abs. 2 bis 6 festgesetzte Studienerfolg.
(2) An wissenschaftlichen Hochschulen ist der
Studienerfolg nachzuweisen
a) durch Zeugnisse über die Ablegung von
Diplomprüfungen und Rigorosen mit mindestens
gutem Erfolg oder
b) durch Zeugnisse über Prüfungen oder Lehrveranstaltungen
der im § 16 Abs. 1 lit. a,
c, d, e und f des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes vorgesehenen Art über den
Stoff von wenigstens 10 Jahreswochenstunden
(20 Semesterwochenstunden) mit der
Durchschnittsnote von wenigstens 1,5 oder
c) durch eine Bestätigung des Betreuers einer
Diplomarbeit oder Dissertation (§ 25 Abs. 1
und 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
über den sehr guten Fortgang derselben.
(3) An der Akademie der bildenden Künste
und an den Kunsthochschulen ist der Studienerfolg
nachzuweisen
a) an der Akademie der bildenden Künste
durch eine von der dazu von der Akademie
berufenen Kommission ausgestellten Bescheinigung
darüber, daß der Studienerfolg
als ausgezeichnet zu betrachten ist;
b) an den Kunsthochschulen durch die Vorlage
eines Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung
einer fünfstufigen Notenskala
im Hauptfach (in den Hauptfächern)
und in den Nebenfächern keine schlechteren
als die nachstehenden Noten und Durchschnittsnoten
ausweist
1. bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach
darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als
1 sein. Bei Studienrichtungen mit mehr als einem,
aber weniger als fünf Hauptfächern darf die
Durchschnittsnote in den Hauptfächern nicht
schlechter als 1,5, bei Studienrichtungen mit mehr
als vier Hauptfächern darf sie nicht schlechter als
2 sein;
2. aus den Nebenfächern darf, wenn die Zahl
der Semesterwochenstunden aus allen vorgeschriebenen
Nebenfächern nicht größer als acht ist, die
Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,4, wenn
diese Zahl größer als acht, aber kleiner als siebzehn
ist, nicht schlechter als 2,6, wenn diese Zahl
größer als sechzehn ist, nicht schlechter als 2,8
sein.
(4) An Pädagogischen Akademien ist der Studienerfolg
durch Vorprüfungs-, Kolloquien-,
Seminar- oder Übungszeugnisse über mindestens
fünf Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen
des zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote
nicht schlechter als 1,5 sein darf sowie das Zeugnis
über die Schul- und Erziehungspraxis im
zweiten Semester, dessen Note nicht schlechter
als 2 sein darf, nachzuweisen.
(5) An Berufspädagogischen Lehranstalten ist
der Studienerfolg durch Kolloquien-, Seminar- und
Übungszeugnisse über mindestens zehn
Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des
zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht
schlechter als 1,5 sein darf, darunter jedenfalls
das Übungszeugnis über die schulpraktischen
Übungen des zweiten Semesters, dessen Note
nicht schlechter als 2 sein darf, nachzuweisen.
(6) An Lehranstalten für gehobene Sozialberufe
ist der Studienerfolg durch ein Zeugnis nachzuweisen,
nach dem das erste Studienjahr mit
Auszeichnung im Sinne der Vorschriften über
das Klassifizieren abgeschlossen worden ist.
§ 25. Höhe des Begabtenstipendiums
(1) Das Begabtenstipendium beträgt 5000•— S
im Studienjahr.
(2) Begabtenstipendien sind jeweils für ein
Studienjahr zu bewilligen. Eine Bewilligung eines
Begabtenstipendiums über die gesetzlich vorgesehene
Studienzeit hinaus ist nicht zulässig, soweit
die Verzögerung nicht auf einen der im § 2
Abs. 3 genannten Gründe zurückzuführen ist.
(3) Um die Bewilligung eines Begabtenstipendiums
ist spätestens bis Ablauf jedes Wintersemesters
bei der zuständigen Kommission für
Begabtenförderung anzusuchen.
(4) Das Begabtenstipendium ist jeweils bis
31. Mai flüssig zu machen.
§ 26. Anwendung von Bestimmungen
des II. Abschnittes
Soweit der III. Abschnitt keine besonderen
Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen
des II. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
IV. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
§ 27. Verfahren
Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet
das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950 unter Bedachtnahme auf § 12 und § 13
Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß in
Studienbeihilfenangelegenheiten keine Bundesverwaltungsabgaben
zu entrichten sind.
§ 28. Handlungsfähigkeit
In Studienbeihilfenangelegenheiten sind auch
minderjährige Studierende handlungsfähig.
§ 29. Eintragung in das Studienbuch
Die Gewährung einer Studienbeihilfe oder
eines Begabtenstipendiums ist von der Studienbeihilfenbehörde,
bei Pädagogischen Akademien,
Berufspädagogischen Lehranstalten, Lehranstalten
für gehobene Sozialberufe und Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
von der Direktion im Studienbuch ersichtlich
zu machen. Eintragungen von Stipendien anderer
Stellen sind zulässig."
12. Die Abschnittsbezeichnung „IV. ABSCHNITT"
und die Überschrift „Gemeinsame
Bestimmungen" vor dem § 30 haben zu entfallen.
13. Die §§ 31 und 32 erhalten die Bezeichnung
§§ 30 und 31.
14. § 32 hat zu lauten
„§ 32. Veröffentlichung im Hochschulbericht
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
hat im Rahmen des Hochschulberichtes
(§ 44 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
auch eine Statistik über die den Studierenden
an Hochschulen und Kunsthochschulen gewährten
Studienbeihilfen und Begabtenstipendien zu veröffentlichen."
15. § 33 tritt außer Kraft.
16. § 35 erhält die Bezeichnung § 33.
17. Abs. 4 des nunmehrigen § 33 hat zu lauten
„(4) Bis zum Inkrafttreten des für die in Betracht
kommende Studienrichtung zu erlassenden
Studiengesetzes, der zu erlassenden Studienordnung
und des zu erlassenden Studienplanes gelten
abweichend von den Vorschriften der §§ 23 und
24 folgende Bestimmungen
a) die Voraussetzung des § 24 Abs. 2 lit. a
gilt als erfüllt, wenn Rigorosen, Diplomprüfungen,
Staatsprüfungen oder gleichzuachtende
Prüfungen mit dem besten oder
dem zweitbesten Kalkül bestanden wurden;
b) die Durchschnittsnote 1,5 des § 24 Abs. 2
lit. b gilt für fünfstufige Notenskalen.
Andere Notenskalen sind umzurechnen;
c) an Stelle der im § 23 Abs. 4 lit. a erwähnten
vorgesehenen Studiendauer ist die
durchschnittlich erforderliche Studiendauer
zu prüfen."
18. § 36 erhält die Bezeichnung § 34.
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1971 in Kraft.
(2) Das Studienbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 249/
1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 19/1967, und das Lehrer-Studienbeihilfengesetz,
BGBl. Nr. 299/1968, treten mit Ablauf
des 31. August 1971 außer Kraft.
(3) Alle bisherigen Ansprüche nach dem Stadienförderungsgesetz,
dem Studienbeihilfengesetz
und dem Lehrer-Studienbeihilfengesetz erlöschen
mit 31. August 1971.
Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
im Sommersemester 1971 Anspruch
nach dem Studienförderungsgesetz auf Studienbeihilfe
hatten, müssen bei einem Ansuchen im
Wintersemester 1971/72 nur dann Unterlagen
für den Nachweis der sozialen Bedürftigkeit vorlegen,
wenn sich seit der Zuerkennung die dafür
maßgebenden Verhältnisse geändert haben.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Hochschulen, der Akademie
der bildenden Künste und der theologischen Lehranstalten
der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten
und Lehranstalten für gehobene Sozialberufe der
Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich
der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut. Bei
der Erlassung von Verordnungen und hinsichtlich
der Bestimmung des § 5 Abs. 2 ist im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
vorzugehen.