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330. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 421/

1969, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) als ordentliche Hörer an der Akademie der

bildenden Künste oder als Kunsthochschüler

an einer österreichischen Kunsthochschule,"

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Voraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Gewährung einer

Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

a) sozial bedürftig ist;

b) einen günstigen Studienerfolg nachweist;

c) das Studium innerhalb von zehn Jahren

nach Erlangung der Hochschulreife (der

Aufnahmsvoraussetzung) und vor Vollendung

des 35. Lebensjahres begonnen hat;

die Altersgrenze gilt nicht für Absolventen

der höheren Lehranstalten für Berufstätige

sowie für Absolventen des Aufbaugymnasiums

und des Aufbaurealgymnasiums;

d) in den Fällen des § 1 Abs. 1 lit. a bis c

noch kein Hochschulstudium absolviert hat.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein

Hochschulstudium erst mit Ablegung aller

Prüfungen als absolviert, die das betreffende

ordentliche Studium (§ 13 Abs. 1 lit. a

und b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966) in der gewählten

Studienrichtung abschließen;

e) nicht mehr als halbbeschäftigt ist, sofern

er seine Tätigkeit vor Gewährung der Studienbeihilfe

nicht aufgibt oder entsprechend

einschränkt.

(2) Vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß

Abs. 1 lit. c hat der jeweils zuständige Bundesminister

nach Anhörung des zuständigen Senates

der Studienbeihilfenbehörde Nachsicht zu erteilen,

wenn auf Grund der besonderen Begabung

oder der besonderen beruflichen Leistungen des

Antragstellers die Gewährung der Studienbeihilfe

gerechtfertigt erscheint.

(3) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht

nicht

a) wenn ein Studierender an einer im § 1

Abs. 1 lit. a bis c genannten Anstalt die

Studienrichtung mehr als einmal gewechselt

hat. Einmaliger Studienwechsel vor

Beginn des 4. Studiensemesters oder Studienwechsel,

bei welchen die gesamte Vorstudienzeit

in die neue Studienrichtung

eingerechnet wird, sind hiebei nicht zu

berücksichtigen;

b) wenn ein Studierender an einer im § 1

Abs. 1 lit. a bis c genannten Anstalt die

zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene

Studienzeit ohne wichtigen Grund

um mehr als ein Semester überschritten

hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser

Prüfung;

c) wenn ein Studierender an einer im § 1

lit. d und e genannten Anstalten die vorgesehene

Studienzeit ohne wichtigen Grund

um mehr als ein Semester überschreitet.

Als wichtiger Grund im Sinne der lit. b und c

gilt Krankheit, Schwangerschaft sowie ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis,

das der Studierende nicht selbst verschuldet hat

und das geeignet ist, den Studienerfolg zu beeinträchtigen.

(4) Im Falle eines Doppelstudiums besteht der

Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium.

Die Wahl steht dem Studierenden frei."

3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Hinzuzurechnen sind die bei der Einkommensermittlung

abgezogenen Beträge nach

§ 4 Abs. 4 Z. 4, § 6 e und § 10 Abs. 1 Z. 5 des

Einkommensteuergesetzes 1967 sowie steuerfreie

Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 und 11

des Einkommensteuergesetzes 1967."

4. Der Einleitungssatz des § 4 Abs. 4 hat zu

lauten

„(4) Bei Berechnung des Einkommens haben

bis zum Höchstausmaß von insgesamt S 22.000•—

jährlich außer Betracht zu bleiben:"

5. § 4 Abs. 4 lit. a hat zu lauten

„a) Einkünfte aus Ferialarbeit von Schülern

und Studenten;"

6. § 4 Abs. 4 lit. e hat zu lauten

„e) Entschädigungen als Funktionär der Österreichischen

Hochschülerschaft;"

7. § 5 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) nach den ersten beiden Studiensemestern

durch Zeugnisse über die nach Maßgabe

der Studienvorschriften vorgesehenen Prüfungen

oder die nach Maßgabe der Studienvorschriften

vorgesehenen Lehrveranstaltungen

gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, c, d, e

und f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;"

8. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Nähere ist unter Berücksichtigung der

besonderen Studiengesetze, Studienordnungen

und Studienpläne von der zuständigen akademischen

Behörde durch Verordnung zu bestimmen.

Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung. Der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung hat

die Genehmigung zu verweigern, sofern die Verordnung

gegen gesetzliche Vorschriften verstößt

oder Studiennachweise verlangt werden, die über

die in den Studienordnungen und Studienplänen

vorgesehenen Prüfungen hinausgehen."

9. Dem § 5 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Studierenden, denen auf Grund des § 13

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

ein Studium irregulare bewilligt wurde,

hat das Bundesministerium für Wissenschaft und

Forschung unter sinngemäßer Anwendung des

Abs. 1 auf Antrag des Studierenden den Nachweis

eines günstigen Studienerfolges vorzuschreiben

und gleichzeitig denjenigen Senat der Studienbeihilfenbehörde

zu bestimmen, der über eine

allfällige Vorstellung des Studierenden gemäß

§ 12 Abs. 3 zu entscheiden hat."

10. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Studienerfolg an der Akademie

der bildenden Künste und

an den Kunsthochschulen

(1) An der Akademie der bildenden Künste

gilt als Nachweis eines günstigen Studienerfolges

a) in den ersten beiden Studiensemestern die

Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße

Aufnahme an die Akademie;

b) in den folgenden Studienjahren eine von

der zuständigen akademischen Behörde ausgestellte

Bescheinigung über einen günstigen

Studienerfolg.

(2) An den Kunsthochschulen gilt als Nachweis

eines günstigen Studienerfolges

a) in den ersten beiden Studiensemestern die

Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße

Aufnahme an die Kunsthochschule;

b) in den folgenden Studienjahren die Vorlage

des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung

einer fünfstufigen Notenskala

im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine

schlechteren als die in Abs. 3 genannten

Noten (Durchschnittsnoten) und in den

Nebenfächern keine schlechteren als die in

Abs. 4 genannten Durchschnittsnoten ausweist.

(3) Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach

darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2

sein. Bei Studienrichtungen mit mehr als einem,

aber weniger als fünf Hauptfächern darf die

Durchschnittsnote in den Hauptfächern nicht

schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr

als vier Hauptfächern darf sie nicht schlechter als

2,8 sein.

(4) Ist die Zahl der Semesterwochenstunden

aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht

größer als acht, so darf die Durchschnittsnote

aus diesen Nebenfächern nicht schlechter als 2,5

sein; ist diese Zahl größer als acht, aber kleiner

als siebzehn, so darf diese Durchschnittsnote nicht

schlechter als 2,7 sein; ist diese Zahl größer als

sechzehn, so darf diese Durchschnittsnote nicht

schlechter als 2,9 sein. Ist aber bei Studienrichtungen

mit einem Hauptfach die Note im Hauptfach

nicht schlechter als 1, so erhöhen sich die

Obergrenzen für die genannten Durchschnittsnoten

aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern

von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und von 2,9

auf 3.

(5) Der Studiennachweis ist nach dem zweiten

und nach dem vierten Semester und von dann

an nach jedem vierten aller weiteren Semester

zu erbringen."

11. Die §§ 9 bis 29 haben zu lauten

„§ 9. Höhe der Studienbeihilfe

(1) Die Studienbeihilfe beträgt im Studienjahr

a) bei Studierenden, deren leibliche Eltern

(Wahleltern) verstorben sind oder die sich

vor Aufnahme des Studiums durch mindestens

vier Jahre zur Gänze selbst erhalten

haben

b) bei unverheirateten Studierenden, wenn der

Studierende den Studienort zum gewöhnlichen

Aufenthaltsort gewählt hat, weil der

bisherige gewöhnliche Aufenthaltsort vom

Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche

Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zuzumuten

ist, sowie bei verheirateten Studierenden,

wenn sie weder mit einem leiblichen

Elternteil (Wahlelternteil) noch mit

einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

ihres Ehepartners im gemeinsamen Haushalt

leben

c) bei allen übrigen Studierenden

(2) Von welchen Gemeinden die tägliche Hin-

und Rückfahrt gemäß Abs. 1 lit. b zeitlich noch

zumutbar ist, kann der zuständige Bundesminister

durch Verordnung feststellen. Eine Fahrzeit

von mehr als je einer Stunde zum und vom

Studienort unter Benützung der günstigsten

öffentlichen Verkehrsmittel ist jedenfalls nicht

mehr als zumutbar anzusehen.

(3) Dem Einkommen des einen Elternteiles

(Wahlelternteiles) ist ein Einkommen des anderen

Elternteiles (Wahlelternteiles) zur Gänze sowie

ein Einkommen der im Abs. 4 erwähnten

anderen Personen bis zur Höhe der im Abs. 4

erwähnten Beträge sowie ein allfälliges Einkommen

des Studierenden hinzuzurechnen.

(4) Die Einkommensgrenzen des Abs. 1 werden

erhöht

a) für Personen, für die entweder der Studierende

oder einer seiner beiden leiblichen

Elternteile (Wahlelternteile) kraft Gesetzes

Unterhalt leistet

Für die erste dieser Personen um

11.000•—S, für die zweite um 14.000•—S,

für die dritte und jede weitere Person um

16.000•— S, jedoch nur um 8000•— S, wenn

es sich um ein noch nicht schulpflichtiges

Kind handelt. Die Einkommensgrenzen des

Abs. 1 erhöhen sich um weitere 5000•— S

für jede der vorgenannten Personen, die

eine der im § 1 Abs. 1 genannten Anstalten

als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht

oder einem solchen auf Grund des § 1

Abs. 2 gleichgestellt ist. Für den Studierenden

selbst steht keine Erhöhung der Einkommensgrenzen

zu. Der zweite Elternteil

(Wahlelternteil) ist jedenfalls zu berücksichtigen.

b) wenn die leiblichen Eltern (Wahleltern) des

Studierenden nicht in Wohngemeinschaft

leben, um 20.000•— S.

(5) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe

nach diesem Bundesgesetz eine Studienbeihilfe

oder ein Stipendium von anderer Seite,

so ist die Studienbeihilfe nach diesem Bundesgesetz

so weit zu kürzen, daß die Summe der

Zuwendungen ohne Anrechnung des Begabtenstipendiums

bei unverheirateten Studierenden im

Fall des Abs. 1 lit. a und b 22.000•— S, im Fall

des Abs. 1 lit. c 16.000•— S im Studienjahr nicht

übersteigt. Diese Grenzen erhöhen sich für verheiratete

Studierende um 6000•— S.

(6) Von der gemäß Abs. 1 bis 5 errechneten

Studienbeihilfe ist das Einkommen des Ehepartners

eines verheirateten Studierenden mit dem

30.000•— S übersteigenden Betrag zur Hälfte und

mit dem 40.000•— S übersteigenden Betrag zur

Gänze abzuziehen. Die angeführten Beträge erhöhen

sich für leibliche Kinder (Wahlkinder) des

Studierenden oder seines Ehepartners um die

im Abs. 4 angeführten Beträge, soweit diese Kinder

nicht schon gemäß Abs. 4 bei der Berechnung

des Einkommens des Studierenden zu berücksichtigen

waren.

§ 10. Die Studienbeihilfenbehörden

(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist mit dem

Sitz in Wien und mit Außenstellen in Graz,

Innsbruck, Linz und Salzburg einzurichten. Bei

entsprechendem Bedarf kann das Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung aus Gründen

der Verwaltungsvereinfachung weitere

Außenstellen an den Hochschulorten Klagenfurt

und Leoben errichten. Die Außenstelle in Graz

ist für Studierende an den im § 1 Abs. 1 lit. a

bis d genannten Anstalten in Steiermark und

Kärnten, die Außenstelle in Innsbruck ist für Studierende

an den im § 1 Abs. 1 lit. a bis d genannten

Anstalten in Tirol und Vorarlberg, die Außenstelle

in Linz ist für Studierende an den im § 1

Abs. 1 lit. a bis d genannten Anstalten in Oberösterreich,

die Außenstelle in Salzburg ist für

Studierende an den im § 1 Abs. 1 lit. a bis d

genannten Anstalten in Salzburg zuständig. Die

Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre

Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar

dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung. Die Befugnisse des mit der Vollziehung

der Studienbeihilfenangelegenheiten für

die Studierenden an den Pädagogischen Akademien,

Berufspädagogischen Lehranstalten und

Lehranstalten für gehobene Sozialberufe betrauten

Bundesministers für Unterricht und Kunst

werden dadurch nicht berührt.

(2) In allen Fällen, in denen ein Ermittlungsverfahren

(§§ 37 ff. des AVG. 1950) durchzuführen

ist, entscheidet die Studienbeihilfenbehörde

in Senaten, wobei für die Studierenden

jeder der im § 1 Abs. 1 lit. a, b und d genannten

Anstalten ein eigener Senat einzurichten ist.

a) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Universität Wien ist auch für die Studierenden

an theologischen Lehranstalten in

Burgenland, Niederösterreich und Wien zuständig;

b) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Universität in Graz ist auch für die

Studierenden an theologischen Lehranstalten

in Kärnten und Steiermark zuständig;

c) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Universität Innsbruck ist auch für die

Studierenden an theologischen Lehranstalten

in Tirol und Vorarlberg zuständig;

d) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz ist auch für die

Studierenden an theologischen Lehranstalten

in Oberösterreich zuständig;

e) der Senat der Studienbeihilfenbehörde an

der Universität Salzburg ist auch für die

Studierenden an theologischen Lehranstalten

in Salzburg zuständig.

(3) Der zuständige Bundesminister kann auf

Grund von Anträgen der obersten akademischen

Behörde (Direktion) und des zuständigen Organs

der Österreichischen Hochschülerschaft (Vertretung

der Studierenden an den im § 1 Abs. 1

lit. d genannten Anstalten) die Aufgaben des

jeweiligen Senates einem anderen Senat der

Studienbeihilfenbehörde zuweisen.

(4) Sind Studienförderungsangelegenheiten

einem anderen Senat zugewiesen worden, so ist

bei Bestellung der Mitglieder dieses Senates darauf

zu achten, daß zumindest je ein Mitglied aus dem

Kreis des Lehrkörpers und der Studierenden der

betreffenden Hochschule (Anstalt) in diesem Senat

vertreten ist.

(5) Die für die im § 1 Abs. 1 lit. a und b

genannten Anstalten zuständigen Senate bestehen

jeweils aus sechs Mitgliedern, von denen je drei

aus dem Kreise der Hochschullehrer (§ 48 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils

geltenden Fassung) und aus dem Kreise der

Studierenden zu entnehmen sind. Von den Mitgliedern

aus dem Kreise der Hochschullehrer muß

mindestens eines rechtskundig sein. Die Mitglieder

der Senate sind auf Vorschlag der obersten

akademischen Behörde bzw. auf Vorschlag

des zuständigen Organs der Österreichischen

Hochschülerschaft vom Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung für jeweils ein Kalenderjahr

zu ernennen. Ferner sind entsprechend

den vorstehenden Bestimmungen sechs Ersatzmitglieder

zu ernennen.

(6) Die für die im § 1 Abs. 1 lit. d genannten

Anstalten zuständigen Senate bestehen jeweils aus

vier Mitgliedern, von denen je zwei aus dem

Kreise der Lehrer und zwei aus dem Kreise der

Studierenden zu entnehmen sind. Von den Mitgliedern

aus dem Kreise der Lehrer muß mindestens

eines rechtskundig sein. Die Mitglieder der

Senate sind auf Vorschlag des Lehrkörpers der

jeweiligen Anstalt bzw. auf Vorschlag der Vertretung

der Studierenden dieser Anstalt vom

Bundesminister für Unterricht und Kunst für

jeweils ein Kalenderjahr zu ernennen.

(7) Der Vorsitzende des Senates (sein Stellvertreter)

wird von den Mitgliedern und den

Ersatzmitgliedern gewählt. Er muß dem Kreise

der Lehrer angehören. Die im Abs. 5 genannten

Senate sind beschlußfähig, wenn wenigstens zwei

Vertreter aus dem Kreise der Hochschullehrer,

von denen einer rechtskundig sein muß, und

wenigstens zwei Vertreter aus dem Kreise der

Studierenden anwesend sind. Die im Abs. 6 genannten

Senate sind beschlußfähig, wenn wenigstens

ein Vertreter aus dem Kreise der Lehrer,

der rechtskundig ist, und ein Vertreter aus dem

Kreise der Studierenden anwesend sind. Die

Senate sind auch dann beschlußfähig, wenn wohl

die Vertreter aus dem Kreise der Lehrer nicht

rechtskundig sind, jedoch ein mit Studienbeihilfenangelegenheiten

befaßter rechtskundiger

Beamter mit beratender Stimme anwesend ist.

(8) Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit. Im Fall der Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag. Das vom Vorsitzenden zum Berichterstatter

bestimmte Mitglied gibt seine Stimme

zuerst ab, sodann stimmen die übrigen Mitglieder

des Senates in alphabetischer Reihenfolge,

zuletzt der Vorsitzende, ab. Kein Mitglied darf

die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung

gestellte Frage verweigern.

(9) Über die Beratung und Abstimmung des

Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die

vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu

unterfertigen ist. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll

ist, wenn eine mündliche Verhandlung

stattgefunden hat, von der hierüber

aufgenommenen Niederschrift zu trennen.

(10) Der Senat kann zur Vereinfachung und

zur Beschleunigung des Verfahrens einzelne Mitglieder

durch einstimmigen Beschluß ermächtigen,

Entscheidungen namens des Senates allein zu treffen,

sofern dem Antrag eines Studierenden vollinhaltlich

stattgegeben wird oder die Entscheidung

eine der in den §§ 19 bis 21 geregelten

Angelegenheiten betrifft. Ein solcher Beschluß ist

durch Anschlag an der Amtstafel der Studienbeihilfenbehörde

(Außenstelle) kundzumachen.

Der Beschluß tritt mit Ablauf des Tages der

Kundmachung in Kraft.

§ 11. Zuständigkeit

(1) In Studienbeihilfenangelegenheiten, mit

Ausnahme derjenigen für Studierende an Land-

und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten, ist in erster Instanz die Studienbeihilfenbehörde

zuständig.

(2) In Studienbeihilfenangelegenheiten ist in

zweiter Instanz zuständig

a) der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung für die im § 1 Abs. 1 lit. a, b

und c und Abs. 2 genannten Studierenden;

b) der Bundesminister für Unterricht und

Kunst für die Studierenden an Pädagogischen

Akademien und Berufspädagogischen

Lehranstalten, die Zentrallehranstalten

(§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 240/1962) sind;

c) der örtlich zuständige Landesschulrat für

die Studierenden an Berufspädagogischen

Lehranstalten, die keine Zentrallehranstal-

ten sind, und an Lehranstalten für gehobene

Sozialberufe. Gegen seine Bescheide ist

kein weiteres ordentliches Rechtsmittel

mehr zulässig.

(3) In Studienbeihilfenangelegenheiten für Studierende

an Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten ist der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zuständig.

§ 12. Besondere Verfahrensvorschriften

(1) Die Studienbeihilfenbehörde hat über Anträge

auf Gewährung und Erhöhung von Studienbeihilfen

jedenfalls, in allen anderen Fällen jedoch

nur nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG.

1950) ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter

zweckmäßiger Verwendung moderner technischer

Hilfsmittel, insbesondere elektronischer Datenverarbeitungsanlagen,

zu entscheiden.

(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung

elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt

werden, bedürfen weder einer Unterschrift

noch einer Beglaubigung.

(3) Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde,

die nach Abs. 1 oder nach anderen gesetzlichen

Vorschriften ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren

erlassen worden sind, kann

die Partei binnen zwei Wochen wegen behaupteter

Rechtswidrigkeit Vorstellung erheben. Durch

die rechtzeitige Erhebung der Vorstellung tritt

der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde außer

Kraft. Die Studienbeihilfenbehörde hat nach

Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (§ 10

Abs. 2) die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden.

(4) Gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde

ist das Rechtsmittel der Berufung

zulässig.

(5) Wird der Bezug der Studienbeihilfe erschlichen,

so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt

wurde, als nichtig zu erklären.

§ 13. Anträge

(1) Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen

sind in den ersten drei Monaten eines

Semesters zu stellen. Verspätet eingebrachte Ansuchen

sind zurückzuweisen.

(2) Alle Anträge, Vorstellungen (§ 12 Abs. 3)

und Berufungen (§ 12 Abs. 4) in Studienbeihilfenangelegenheiten

sind bei der Studienbeihilfenbehörde

oder der gemäß § 10 Abs. 1 zuständigen

Außenstelle einzubringen. Studierende

an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen

Lehranstalten, Lehranstalten für gehobene

Sozialberufe und Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten können derartige

Anbringen auch bei der Direktion der besuchten

Lehranstalt einbringen.

(3) Den Anträgen auf Gewährung von Studienbeihilfen

sind die erforderlichen Nachweise über

die soziale Bedürftigkeit und den günstigen

Studienerfolg, anderen Anbringen die nach Lage

des Falles sonst erforderlichen Nachweise beizuschließen.

(4) Für den Antrag auf Gewährung der

Studienbeihilfe und für die Nachweise der sozialen

Bedürftigkeit sind die von dem jeweils mit

der Vollziehung betrauten Bundesminister unter

Bedachtnahme auf die §§ 1 bis 8 aufzulegenden

Formblätter zu verwenden. Hiebei sind die Angaben

über Familien- und Einkommensverhältnisse

im Falle des § 9 Abs. 1 lit. a vom Studierenden,

in allen übrigen Fällen vom Studierenden

und dessen Eltern (einem Elternteil) zu unterfertigen.

Minderjährige Studierende haben überdies

eine allfällige Erklärung des Erziehungsberechtigten

im Sinne des § 16 Abs. 3 anzuschließen.

(5) Über Anbringen in Studienbeihilfenangelegenheiten

ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens

aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.

Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem

das gehörig belegte Anbringen bei der im Abs. 1

genannten Stelle einlangt.

§ 14. Ansuchen um Erhöhung der

Studienbeihilfe

Die Bestimmungen des § 13 sind auf Ansuchen

um Erhöhung einer Studienbeihilfe sinngemäß

anzuwenden.

§ 15. Anspruchsdauer

(1) Die Studienbeihilfe gebührt für jeweils zwei

Semester.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 19 und erlischt

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 20.

§ 16. Auszahlungstermine

(1) Der gemäß § 9 für zwei Semester gebührende

Betrag der Studienbeihilfe ist in zehn

gleichen Monatsraten in den Monaten Oktober

bis Juli, an den Pädagogischen Akademien jedoch

in den Monaten September bis Juni, auszuzahlen.

(2) Die Studienbeihilfen sind spätestens im

zweiten, auf die Erbringung des vollständigen

Ansuchens folgenden Monat flüssig zu machen.

Bereits fällige Raten sind mit fällig werdenden

unter einem anzuweisen.

(3) Die einem minderjährigen Studierenden

gebührende Studienbeihilfe ist dem Erziehungsberechtigten

auszuzahlen, zu dessen Haushalt der

Studierende gehört; es sei denn, der Erziehungsberechtigte

hat sich mit der Auszahlung an den

Studierenden einverstanden erklärt.

(4) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat

im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

§ 17. Nachweispflichten

(1) Personen, deren Einkommen zur Ermittlung

der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist,

haben dem antragstellenden Studierenden die

erforderlichen Nachweise an die Hand zu geben

oder auf Verlangen der nach diesem Bundesgesetz

eingerichteten Behörden die für den Anspruch

auf Studienbeihilfe bedeutsamen Umstände offenzulegen;

ist dem Studierenden die Beibringung

der notwendigen Unterlagen nicht möglich oder

unzumutbar, kann er die amtswegige Beischaffung

beantragen.

(2) Arbeitgeber und bezugsliquidierende Stellen

sind verpflichtet, Lohnbestätigungen zur Vorlage

im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

binnen vier Wochen auszustellen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2

können durch Verhängung von Zwangsstrafen

erzwungen werden.

(4) Offenlegungen, Meldungen und Nachweise

nach diesem Bundesgesetz müssen vollständig

und wahrheitsgetreu erfolgen.

§ 18. Nachweise

Der Bezieher einer Studienbeihilfe hat vorzulegen

a) zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung

gemäß § 21 spätestens in den ersten

drei Monaten des dritten Semesters Nachweise

über einen zumindest positiven Studienerfolg

wenigstens im halben Stundenausmaß,

das für den Bezug gefordert wird;

b) binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme

Meldungen über jeden Sachverhalt, der ein

Ruhen oder ein Erlöschen seines Anspruches

auf Studienbeihilfe oder eine Rückzahlungsverpflichtung

zur Folge hat.

§ 19. Ruhen des Anspruches

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht

während der Semester, in denen der Studierende

beurlaubt ist und während der vollen Monate,

in denen er am Studium behindert ist oder den

ordentlichen Präsenzdienst ableistet.

(2) Das Ruhen des Anspruches tritt während

eines Studiums an einer Hochschule wissenschaftlicher

oder künstlerischer Richtung im Ausland

in der Dauer von zwei Semestern nicht ein.

§ 20. Erlöschen des Anspruches

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt

mit Ende des Monats, in dem

a) der Studierende verstorben ist oder

b) der Studierende die österreichische Staatsbürgerschaft

verloren hat oder

c) der Studierende das Studium abbricht oder

d) der Studierende die letzte vorgesehene Prüfung

der Studienrichtung abgelegt hat, für

die er Studienbeihilfe bezieht; als letzte

vorgesehene Prüfung gilt die zum höchsten

in dieser Studienrichtung erreichbaren akademischen

Grad führende Prüfung, bei

Studierenden an Pädagogischen Akademien

und Berufspädagogischen Lehranstalten die

Lehramtsprüfung, bei Studierenden an

Lehranstalten für gehobene Sozialberufe

die Abschlußprüfung, bei Studierenden an

Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten die Befähigungsprüfung

oder Abschlußprüfung (§ 25 des

Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

BGBl. Nr. 175/1966) oder

e) der Studierende eine Erwerbstätigkeit, die

mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt,

aufgenommen hat; ausgenommen sind die

im § 4 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt

mit Ende des Semesters, in welchem der Studierende

die Studienzeit gemäß § 2 Abs. 3 lit. b

und c überschritten hat.

§ 21. Rückzahlung

(1) Der Studierende hat Studienbeihilfenbeträge

zurückzuzahlen

a) deren Gewährung oder Fortbezug er durch

unvollständige oder unwahre Angaben

maßgebender Tatsachen oder durch Unterlassung

einer Meldung (§ 18) schuldhaft

veranlaßt oder erschlichen hat;

b) die er nach dem Eintritt eines gesetzlichen

Erlöschensgrundes oder während des

Ruhens des Anspruches empfangen hat;

c) die er in den ersten beiden Studiensemestern

empfangen hat, wenn er nicht wenigstens

Studiennachweise in dem im § 18 lit. a

festgesetzten Ausmaß vorlegt;

d) wenn sie die Kumulierungsgrenze (§ 9

Abs. 5) übersteigen;

e) wenn Steuerbescheide nachträglich abgeändert

werden und danach keine oder verminderte

soziale Bedürftigkeit vorliegt, für

jenen Zeitraum, für welchen der letzte geänderte

Steuerbescheid maßgeblich ist.

(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches

ist die Rückzahlungsforderung gegen

diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht

möglich oder tunlich, so ist Stundung bis zu

einem Jahr zu gewähren oder die Rückzahlung

in Teilbeträgen zu gestatten.

(3) Im Falle des Abs. 1 lit. c ist die Rückzahlung

zur Hälfte zu erlassen, wenn der Studierende

sein Studium nicht abbricht und nach einem

Semester wieder einen günstigen Studienerfolg

aufzuweisen hat. Im übrigen ist Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden.

(4) Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten

nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem

Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt

mit 4 v. H. zu verzinsen und zwei Wochen

nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung

fällig. Personen, die durch Verletzung der Offenlegungs-

und Wahrheitspflicht gemäß § 17 Abs. 4

an der Erschleichung teilgenommen haben, haften

mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden

als Gesamtschuldner.

(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei

Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des

Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende

Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der

Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solang

sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland

aufhält.

(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit

versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel

im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

Im Exekutionsverfahren wegen der im

vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von

der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung

unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen

kann.

III. ABSCHNITT

Begabtenstipendien

§ 22. Behörden

(1) Bei jeder Fakultät der Hochschulen mit

Fakultätsgliederung, bei jeder Hochschule ohne

Fakultätsgliederung, an der Akademie der bildenden

Künste, an jeder Pädagogischen Akademie,

Berufspädagogischen Lehranstalt und jeder

Lehranstalt für gehobene Sozialberufe ist eine

Kommission für Begabtenförderung zu errichten.

Für die Studierenden an theologischen Lehranstalten

sind folgende Kommissionen für Begabtenförderung

zuständig

a) die Kommission für Begabtenförderung bei

der Katholisch-theologischen Fakultät der

Universität in Wien für die in Wien,

Niederösterreich und Burgenland gelegenen

Anstalten;

b) die Kommission für Begabtenförderung bei

der Katholisch-theologischen Fakultät der

Universität in Graz für die in Steiermark

und Kärnten gelegenen Anstalten;

c) die Kommission für Begabtenförderung bei

der Katholisch-theologischen Fakultät der

Universität in Innsbruck für die in Tirol

und Vorarlberg gelegenen Anstalten;

d) die Kommission für Begabtenförderung bei

der Katholisch-theologischen Fakultät der

Universität in Salzburg für die in Salzburg

und Oberösterreich gelegenen Anstalten.

(2) Jede Kommission für Begabtenförderung

besteht aus sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

Die Kommissionen an den im § 1

Abs. 1 lit. d genannten Anstalten bestehen jedoch

aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern.

Je drei (zwei) hievon werden auf Vorschlag des

Professorenkollegiums (Lehrerkollegiums) und

auf Vorschlag des zuständigen Organs der Österreichischen

Hochschülerschaft (der Vertretung der

Studierenden) vom Dekan (Rektor, Direktor)

für jedes Studienjahr bestellt.

(3) Den Vorsitz hat der rangälteste Hochschullehrer

(Lehrer) zu führen.

(4) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 7 und 8

gelten sinngemäß.

§ 23. Zahl der Begabtenstipendien

(1) Begabtenstipendien sind an höchstens

10 v. H. der inländischen Studierenden zu vergeben,

die sich

a) an einer im § 1 Abs. 1 lit. a bis c genannten

Anstalt in einem höheren als dem vierten

einrechenbaren Semester (§ 20 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes),

b) an einer im § 1 Abs. 1 lit. d genannten

Anstalt in einem höheren als dem zweiten

Semester befinden. Die Voraussetzungen

der §§ 1 und 24 müssen erfüllt sein.

(2) Auf Grund der statistischen Erhebungen

über das letztvergangene Studienjahr hat der jeweils

mit der Vollziehung betraute Bundesminister

durch Verordnung festzustellen, wie viele

Begabtenstipendien auf jede wissenschaftliche

Hochschule, die Akademie der bildenden Künste

und jede Kunsthochschule und wie viele davon

auf die Fakultäten dieser Anstalten sowie wie

viele Begabtenstipendien auf jede öffentliche oder

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pädagogische

Akademie, Berufspädagogische Lehranstalt

und Lehranstalt für gehobene Sozialberufe

entfallen.

(3) Für Studierende an neuerrichteten Anstalten

und Fakultäten im Sinne des § 1 Abs. 1 kann

der zuständige Bundesminister zusätzlich Begabtenstipendien

bewilligen.

(4) Die Kommission für Begabtenförderung

kann im Interesse einer gleichmäßigen Aufteilung

der Begabtenstipendien an der betreffenden

Hochschule (Fakultät) eine bestimmte Zahl der

zur Verfügung stehenden Begabtenstipendien den

ordentlichen Hörern jeder der an dieser Hochschule

(Fakultät) eingerichteten Studienrichtungen

oder Gruppen von solchen zuweisen. Ein

diesbezüglicher Beschluß ist spätestens zwei

Monate vor Ablauf der Einreichfrist (§ 25 Abs. 3)

an der Amtstafel der Hochschule (Fakultät) kundzumachen.

(5) Die zuständige Kommission für Begabtenförderung

hat die einlangenden Ansuchen nach

folgenden Gesichtspunkten zu reihen

a) Studienerfolg des letztvergangenen Studienjahres

unter Berücksichtigung der Einhaltung

der vorgesehenen Studiendauer, Studienerfolge,

die bis zur Überreichung des

Ansuchens in den ersten sechs Wochen des

laufenden Studienjahres erzielt wurden,

sind zu berücksichtigen;

b) Studienerfolg in den weiter zurückliegenden

Studienjahren;

c) Reifezeugnis, beziehungsweise die an seiner

Stelle nach Maßgabe der für die verschiedenen

Anstalten geltenden Studienvorschriften

geforderten Nachweise (§ 24).

(6) Nach Maßgabe der Reihung gemäß Abs. 5

hat die zuständige Kommission für Begabtenförderung

Begabtenstipendien zu bewilligen, bis

die gemäß Abs. 2 festgesetzte Höchstzahl erreicht

ist.

§ 24. Besonders günstiger Studienerfolg

(1) Voraussetzung für die Gewährung eines

Begabtenstipendiums ist mindestens der in den

Abs. 2 bis 6 festgesetzte Studienerfolg.

(2) An wissenschaftlichen Hochschulen ist der

Studienerfolg nachzuweisen

a) durch Zeugnisse über die Ablegung von

Diplomprüfungen und Rigorosen mit mindestens

gutem Erfolg oder

b) durch Zeugnisse über Prüfungen oder Lehrveranstaltungen

der im § 16 Abs. 1 lit. a,

c, d, e und f des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes vorgesehenen Art über den

Stoff von wenigstens 10 Jahreswochenstunden

(20 Semesterwochenstunden) mit der

Durchschnittsnote von wenigstens 1,5 oder

c) durch eine Bestätigung des Betreuers einer

Diplomarbeit oder Dissertation (§ 25 Abs. 1

und 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

über den sehr guten Fortgang derselben.

(3) An der Akademie der bildenden Künste

und an den Kunsthochschulen ist der Studienerfolg

nachzuweisen

a) an der Akademie der bildenden Künste

durch eine von der dazu von der Akademie

berufenen Kommission ausgestellten Bescheinigung

darüber, daß der Studienerfolg

als ausgezeichnet zu betrachten ist;

b) an den Kunsthochschulen durch die Vorlage

eines Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung

einer fünfstufigen Notenskala

im Hauptfach (in den Hauptfächern)

und in den Nebenfächern keine schlechteren

als die nachstehenden Noten und Durchschnittsnoten

ausweist

1. bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach

darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als

1 sein. Bei Studienrichtungen mit mehr als einem,

aber weniger als fünf Hauptfächern darf die

Durchschnittsnote in den Hauptfächern nicht

schlechter als 1,5, bei Studienrichtungen mit mehr

als vier Hauptfächern darf sie nicht schlechter als

2 sein;

2. aus den Nebenfächern darf, wenn die Zahl

der Semesterwochenstunden aus allen vorgeschriebenen

Nebenfächern nicht größer als acht ist, die

Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,4, wenn

diese Zahl größer als acht, aber kleiner als siebzehn

ist, nicht schlechter als 2,6, wenn diese Zahl

größer als sechzehn ist, nicht schlechter als 2,8

sein.

(4) An Pädagogischen Akademien ist der Studienerfolg

durch Vorprüfungs-, Kolloquien-,

Seminar- oder Übungszeugnisse über mindestens

fünf Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen

des zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote

nicht schlechter als 1,5 sein darf sowie das Zeugnis

über die Schul- und Erziehungspraxis im

zweiten Semester, dessen Note nicht schlechter

als 2 sein darf, nachzuweisen.

(5) An Berufspädagogischen Lehranstalten ist

der Studienerfolg durch Kolloquien-, Seminar- und

Übungszeugnisse über mindestens zehn

Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des

zweiten Semesters, deren Durchschnittsnote nicht

schlechter als 1,5 sein darf, darunter jedenfalls

das Übungszeugnis über die schulpraktischen

Übungen des zweiten Semesters, dessen Note

nicht schlechter als 2 sein darf, nachzuweisen.

(6) An Lehranstalten für gehobene Sozialberufe

ist der Studienerfolg durch ein Zeugnis nachzuweisen,

nach dem das erste Studienjahr mit

Auszeichnung im Sinne der Vorschriften über

das Klassifizieren abgeschlossen worden ist.

§ 25. Höhe des Begabtenstipendiums

(1) Das Begabtenstipendium beträgt 5000•— S

im Studienjahr.

(2) Begabtenstipendien sind jeweils für ein

Studienjahr zu bewilligen. Eine Bewilligung eines

Begabtenstipendiums über die gesetzlich vorgesehene

Studienzeit hinaus ist nicht zulässig, soweit

die Verzögerung nicht auf einen der im § 2

Abs. 3 genannten Gründe zurückzuführen ist.

(3) Um die Bewilligung eines Begabtenstipendiums

ist spätestens bis Ablauf jedes Wintersemesters

bei der zuständigen Kommission für

Begabtenförderung anzusuchen.

(4) Das Begabtenstipendium ist jeweils bis

31. Mai flüssig zu machen.

§ 26. Anwendung von Bestimmungen

des II. Abschnittes

Soweit der III. Abschnitt keine besonderen

Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen

des II. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

IV. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

§ 27. Verfahren

Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

1950 unter Bedachtnahme auf § 12 und § 13

Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß in

Studienbeihilfenangelegenheiten keine Bundesverwaltungsabgaben

zu entrichten sind.

§ 28. Handlungsfähigkeit

In Studienbeihilfenangelegenheiten sind auch

minderjährige Studierende handlungsfähig.

§ 29. Eintragung in das Studienbuch

Die Gewährung einer Studienbeihilfe oder

eines Begabtenstipendiums ist von der Studienbeihilfenbehörde,

bei Pädagogischen Akademien,

Berufspädagogischen Lehranstalten, Lehranstalten

für gehobene Sozialberufe und Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten

von der Direktion im Studienbuch ersichtlich

zu machen. Eintragungen von Stipendien anderer

Stellen sind zulässig."

12. Die Abschnittsbezeichnung „IV. ABSCHNITT"

und die Überschrift „Gemeinsame

Bestimmungen" vor dem § 30 haben zu entfallen.

13. Die §§ 31 und 32 erhalten die Bezeichnung

§§ 30 und 31.

14. § 32 hat zu lauten

„§ 32. Veröffentlichung im Hochschulbericht

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

hat im Rahmen des Hochschulberichtes

(§ 44 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

auch eine Statistik über die den Studierenden

an Hochschulen und Kunsthochschulen gewährten

Studienbeihilfen und Begabtenstipendien zu veröffentlichen."

15. § 33 tritt außer Kraft.

16. § 35 erhält die Bezeichnung § 33.

17. Abs. 4 des nunmehrigen § 33 hat zu lauten

„(4) Bis zum Inkrafttreten des für die in Betracht

kommende Studienrichtung zu erlassenden

Studiengesetzes, der zu erlassenden Studienordnung

und des zu erlassenden Studienplanes gelten

abweichend von den Vorschriften der §§ 23 und

24 folgende Bestimmungen

a) die Voraussetzung des § 24 Abs. 2 lit. a

gilt als erfüllt, wenn Rigorosen, Diplomprüfungen,

Staatsprüfungen oder gleichzuachtende

Prüfungen mit dem besten oder

dem zweitbesten Kalkül bestanden wurden;

b) die Durchschnittsnote 1,5 des § 24 Abs. 2

lit. b gilt für fünfstufige Notenskalen.

Andere Notenskalen sind umzurechnen;

c) an Stelle der im § 23 Abs. 4 lit. a erwähnten

vorgesehenen Studiendauer ist die

durchschnittlich erforderliche Studiendauer

zu prüfen."

18. § 36 erhält die Bezeichnung § 34.

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1971 in Kraft.

(2) Das Studienbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 249/

1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 19/1967, und das Lehrer-Studienbeihilfengesetz,

BGBl. Nr. 299/1968, treten mit Ablauf

des 31. August 1971 außer Kraft.

(3) Alle bisherigen Ansprüche nach dem Stadienförderungsgesetz,

dem Studienbeihilfengesetz

und dem Lehrer-Studienbeihilfengesetz erlöschen

mit 31. August 1971.

Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

im Sommersemester 1971 Anspruch

nach dem Studienförderungsgesetz auf Studienbeihilfe

hatten, müssen bei einem Ansuchen im

Wintersemester 1971/72 nur dann Unterlagen

für den Nachweis der sozialen Bedürftigkeit vorlegen,

wenn sich seit der Zuerkennung die dafür

maßgebenden Verhältnisse geändert haben.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Hochschulen, der Akademie

der bildenden Künste und der theologischen Lehranstalten

der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen Lehranstalten

und Lehranstalten für gehobene Sozialberufe der

Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich

der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut. Bei

der Erlassung von Verordnungen und hinsichtlich

der Bestimmung des § 5 Abs. 2 ist im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

vorzugehen.

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