330. Protokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das verfassungsändernde Protokoll Nr. 3 vom 6. Mai 1963 zur Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 29, 30 und 34 der Konvention
geändert werden, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des
Europarates, die dieses Protokoll
unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es angebracht
ist, gewisse Bestimmungen
der am 4. November 1950
in Rom unterzeichneten Konvention
zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
(im folgenden als „Konvention"
bezeichnet), die das Verfahren
der Europäischen Kommission
für Menschenrechte betreffen, zu
ändern,
haben folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
(1) Artikel 29 der Konvention
wird gestrichen.
(2) In die Konvention wird
folgende Bestimmung eingefügt
„Artikel 29
Die Kommission kann jedoch
ein ihr gemäß Artikel 25 unterbreitetes
Gesuch durch einstimmigen
Beschluß auch nach der
Annahme zurückweisen, wenn
sie bei der Prüfung des Gesuches
feststellt, daß einer der in Artikel
27 bezeichneten Gründe
für seine Unzulässigkeit vorliegt.
In diesem Fall wird die Entscheidung
den Parteien mitgeteilt."
ARTIKEL 2
In Artikel 30 der Konvention
wird das Wort „Unterkommission"
durch das Wort „Kommission"
ersetzt.
ARTIKEL 3
(1) Artikel 34 der Konvention
beginnt wie folgt
„Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 29 trifft die
Kommission ..."
(2) Am Schluß desselben Artikels
wird der Satz „die Unterkommission
trifft ihre Entscheidungen
mit Stimmenmehrheit
ihrer Mitglieder" gestrichen.
ARTIKEL 4
(1) Dieses Protokoll steht den
Mitgliedstaaten des Europarates,
die die Konvention unterzeichnet
haben, zur Unterzeichnung
offen. Sie können Parteien desselben
werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt
der Ratifikation oder
Annahme,
b) Unterzeichnung mit Vorbehalt
der Ratifikation öder
Annahme und späterer Annahme
oder Ratifikation.
Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden
sind beim Generalsekretär
des Europarates zu
hinterlegen.
(2) Dieses Protokoll tritt in
Kraft, sobald alle Staaten, die
Parteien der Konvention sind,
gemäß den Bestimmungen des
Absatzes 1 dieses Artikels Parteien
dieses Protokolls geworden
sind.
(3) Der Generalsekretär des
Europarates teilt den Mitgliedstaaten
des Rates mit
a) jede Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation oder
Annahme;
b) jede Unterzeichnung mit
Vorbehalt der Ratifikation oder
Annahme;
c) die Hinterlegung einer
jeden Ratifikations- oder Annahmeurkunde;
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Protokolls gemäß
Absatz 2 dieses Artikels.
Zu Urkund dessen haben die
für diesen Zweck gehörig bevollmächtigten
Unterfertigten
dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Straßburg, am
6. Mai 1963 in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind, in einer einzigen
Ausfertigung, die in den
Archiven des Europarates hinterlegt
wird. Der Generalsekretär
wird allen Signatarstaaten
beglaubigte Abschriften übermitteln.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik,
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. April 1967
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Hetzenauer
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bunde6minister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Tončič-Sorinj
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Protokoll wurde am 29. Mai 1967
beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 4 Absatz 2
am 21. September 1970 in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Protokoll folgende weitere Staaten an: Belgien, Bundesrepublik Deutschland,
Dänemark, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Schweden,
Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern.