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330_1970 AT

330. Protokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Protokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden

Nachdem das verfassungsändernde Protokoll Nr. 3 vom 6. Mai 1963 zur Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 29, 30 und 34 der Konvention

geändert werden, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des

Europarates, die dieses Protokoll

unterzeichnen,

in der Erwägung, daß es angebracht

ist, gewisse Bestimmungen

der am 4. November 1950

in Rom unterzeichneten Konvention

zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten

(im folgenden als „Konvention"

bezeichnet), die das Verfahren

der Europäischen Kommission

für Menschenrechte betreffen, zu

ändern,

haben folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

(1) Artikel 29 der Konvention

wird gestrichen.

(2) In die Konvention wird

folgende Bestimmung eingefügt

„Artikel 29

Die Kommission kann jedoch

ein ihr gemäß Artikel 25 unterbreitetes

Gesuch durch einstimmigen

Beschluß auch nach der

Annahme zurückweisen, wenn

sie bei der Prüfung des Gesuches

feststellt, daß einer der in Artikel

27 bezeichneten Gründe

für seine Unzulässigkeit vorliegt.

In diesem Fall wird die Entscheidung

den Parteien mitgeteilt."

ARTIKEL 2

In Artikel 30 der Konvention

wird das Wort „Unterkommission"

durch das Wort „Kommission"

ersetzt.

ARTIKEL 3

(1) Artikel 34 der Konvention

beginnt wie folgt

„Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 29 trifft die

Kommission ..."

(2) Am Schluß desselben Artikels

wird der Satz „die Unterkommission

trifft ihre Entscheidungen

mit Stimmenmehrheit

ihrer Mitglieder" gestrichen.

ARTIKEL 4

(1) Dieses Protokoll steht den

Mitgliedstaaten des Europarates,

die die Konvention unterzeichnet

haben, zur Unterzeichnung

offen. Sie können Parteien desselben

werden durch

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt

der Ratifikation oder

Annahme,

b) Unterzeichnung mit Vorbehalt

der Ratifikation öder

Annahme und späterer Annahme

oder Ratifikation.

Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden

sind beim Generalsekretär

des Europarates zu

hinterlegen.

(2) Dieses Protokoll tritt in

Kraft, sobald alle Staaten, die

Parteien der Konvention sind,

gemäß den Bestimmungen des

Absatzes 1 dieses Artikels Parteien

dieses Protokolls geworden

sind.

(3) Der Generalsekretär des

Europarates teilt den Mitgliedstaaten

des Rates mit

a) jede Unterzeichnung ohne

Vorbehalt der Ratifikation oder

Annahme;

b) jede Unterzeichnung mit

Vorbehalt der Ratifikation oder

Annahme;

c) die Hinterlegung einer

jeden Ratifikations- oder Annahmeurkunde;

d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Protokolls gemäß

Absatz 2 dieses Artikels.

Zu Urkund dessen haben die

für diesen Zweck gehörig bevollmächtigten

Unterfertigten

dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Straßburg, am

6. Mai 1963 in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind, in einer einzigen

Ausfertigung, die in den

Archiven des Europarates hinterlegt

wird. Der Generalsekretär

wird allen Signatarstaaten

beglaubigte Abschriften übermitteln.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik,

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. April 1967

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Hetzenauer

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Unterricht

Piffl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bunde6minister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Tončič-Sorinj

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Protokoll wurde am 29. Mai 1967

beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 4 Absatz 2

am 21. September 1970 in Kraft getreten.

Derzeit gehören dem Protokoll folgende weitere Staaten an: Belgien, Bundesrepublik Deutschland,

Dänemark, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Schweden,

Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern.

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