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330_1969 AT

330. Verordnung: 11. Prokuratursverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Verordnung: 11. Prokuratursverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuratursgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird übertragen, die

Österreichische Hochschülerschaft vermögensrechtlich

zu beraten und vor allen Gerichten und

Verwaltungsbehörden zu vertreten.

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