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330_1968 AT

330. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen im Ärztegesetz durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Kundmachung: Aufhebung einiger Bestimmungen im Ärztegesetz durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 2. Juli 1968, G 5/68, V 4/68, zugestellt

dem Bundeskanzleramt am 13. August

1968, § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 5, die im § 48 Abs. 2

enthaltenen Worte: „ ... die Aufbringung der

Fondsbeiträge, ... die Beitragspflicht sowie die

Befreiung von derselben,. .." und § 47 Abs. 2

des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der

Fassung der Ärztegesetznovelle 1964, BGBl.

Nr. 50, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

31. Mai 1969 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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