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330_1965 AT

330. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds

(Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/1958) zur

Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr

1966 einen Zuschuß zu gewähren,

dessen Höhe durch den Betrag bestimmt wird,

um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds

in diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7

Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes gewährten Zuschüsse

und Transportkostenvergütungen die

Summe der im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds

gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und

2 des Marktordnungsgesetzes entrichteten Preisausgleichsbeiträge

und Transportausgleichsbeiträge

übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 392'3 Millionen Schilling nicht übersteigen.

Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"

unter der Post 30 „Zuschuß zum Gebarungsabgang

des Milchwirtschaftsfonds" zu verausgaben

und zu bedecken.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1966 in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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