330. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds
(Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/1958) zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Geschäftsjahr
1966 einen Zuschuß zu gewähren,
dessen Höhe durch den Betrag bestimmt wird,
um den die Summe der vom Milchwirtschaftsfonds
in diesem Geschäftsjahr gemäß §§ 6 und 7
Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes gewährten Zuschüsse
und Transportkostenvergütungen die
Summe der im gleichen Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds
gemäß §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und
2 des Marktordnungsgesetzes entrichteten Preisausgleichsbeiträge
und Transportausgleichsbeiträge
übersteigt.
§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag
von 392'3 Millionen Schilling nicht übersteigen.
Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"
unter der Post 30 „Zuschuß zum Gebarungsabgang
des Milchwirtschaftsfonds" zu verausgaben
und zu bedecken.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1966 in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das
Bundesministerium für Finanzen betraut.