330. Bundesgesetz: Abänderung des Privatbahnunterstützungsgesetzes 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Privatbahnunterstützungsgesetz 1959,
BGBl. Nr. 286 aus 1958, wird wie folgt abgeändert
1. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Wenn ein im § 2 Abs. 1 genanntes
Unternehmen einen so hohen Betriebsabgang
aufweist, daß die vorübergehende oder dauernde
Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs
einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) bewilligt
werden könnte, hat das Bundesministerium
für Finanzen auf die Einhebung der Beförderungssteuer,
des Erbschaftssteueräquivalents,
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
dem Gewerbekapital, der Bundesgewerbesteuer,
der Körperschaftssteuer, der Vermögenssteuer,
der Sondersteuer vom Vermögen und der auf
diese Abgaben entfallenden Stundungszinsen zu
verzichten, wenn dadurch allein oder in Verbindung
mit anderen Maßnahmen die Betriebseinstellung
vermieden werden kann."
2. Im § 6 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten
„Es tritt mit 31. Dezember 1968 außer Kraft".
Artikel II.
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 7 des Privatbahnunterstützungsgesetzes
1959.