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330_1963 AT

330. Bundesgesetz: Abänderung des Privatbahnunterstützungsgesetzes 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 330. Bundesgesetz: Abänderung des Privatbahnunterstützungsgesetzes 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Privatbahnunterstützungsgesetz 1959,

BGBl. Nr. 286 aus 1958, wird wie folgt abgeändert

1. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Wenn ein im § 2 Abs. 1 genanntes

Unternehmen einen so hohen Betriebsabgang

aufweist, daß die vorübergehende oder dauernde

Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs

einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) bewilligt

werden könnte, hat das Bundesministerium

für Finanzen auf die Einhebung der Beförderungssteuer,

des Erbschaftssteueräquivalents,

der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und

dem Gewerbekapital, der Bundesgewerbesteuer,

der Körperschaftssteuer, der Vermögenssteuer,

der Sondersteuer vom Vermögen und der auf

diese Abgaben entfallenden Stundungszinsen zu

verzichten, wenn dadurch allein oder in Verbindung

mit anderen Maßnahmen die Betriebseinstellung

vermieden werden kann."

2. Im § 6 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten

„Es tritt mit 31. Dezember 1968 außer Kraft".

Artikel II.

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 7 des Privatbahnunterstützungsgesetzes

1959.

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