330. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 15/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Verlängerung zeitlich begrenzter Ursprungskriterien des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 15/62
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 15/1962
(In der 25. Sitzung am 9. Oktober 1962 gefaßt)
VERLÄNGERUNG ZEITLICH BEGRENZTER
URSPRUNGSKRITERIEN
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Beilagen I, II und III zu Anhang B des
Übereinkommens werden gemäß Anlage zu
diesem Beschluß abgeändert.
2. Diese Abänderungen treten sofort in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 15/62
ABÄNDERUNGEN ZU DEN BEILAGEN I,
II UND III ZU ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS
1. In den Beilagen I, II und III in der mit
Ratsbeschluß Nr. 11/1961 abgeänderten Fassung
ist an den folgenden Stellen „31. Dezember
1962" durch „30. Juni 1963" zu ersetzen