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32. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 32. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 – UrhG-Nov 2003

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 110/2000, wird geändert wie folgt

1. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dasselbe gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag, einer öffentlichen Aufführung oder

Vorführung, bei einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung des Werkes auf die im

Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet wird, wenn nicht die im Absatz 1 aufgestellte Vermutung

der Urheberschaft für einen anderen spricht.“

2. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk – gleichviel in welchem Verfahren, in

welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft – zu vervielfältigen.“

3. § 16 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen – vorbehaltlich des § 16a – Werkstücke nicht, die mit Einwilligung

des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen

Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden

sind.“

4. § 18 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zu den öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen gehören auch die Benutzung

einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung eines Werkes zu einer öffentlichen Wiedergabe

des gesendeten oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Werkes durch Lautsprecher oder

durch eine andere technische Einrichtung sowie die auf eine solche Art bewirkte öffentliche Wiedergabe

von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz,

Garten u. dgl.), wo sie stattfinden.“

5. Nach § 18 ist der folgende § 18a einzufügen

„Zurverfügungstellungsrecht

§ 18a. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden

oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten

und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(2) Wenn sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen“

oder „öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes“ bedient, ist darunter nur die dem Urheber nach

Abs. 1 vorbehaltene Verwertung zu verstehen.“

6. Im § 24 Abs. 1 ist das Zitat „§§ 14 bis 18“ durch „§§ 14 bis 18a“ zu ersetzen.

7. Die Abs. 1 und 2 des § 40h haben zu lauten wie folgt

„(1) § 42 Abs. 1, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person

von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich

sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare

kommerzielle Zwecke herstellen.

(2) § 42 Abs. 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die Vervielfältigung auch auf Papier

oder einem ähnlichen Träger zulässig ist.“

8. § 41 hat zu lauten wie folgt

„Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung

§ 41. Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung

des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren

steht das Urheberrecht nicht entgegen.“

9. Nach dem § 41 ist der folgende § 41a einzufügen

„Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen

§ 41a. Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,

1. wenn sie flüchtig oder begleitend ist und

2. wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und

3. wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler

oder eine rechtmäßige Nutzung ist und

4. wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.“

10. § 42 hat zu lauten wie folgt

„Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch

§ 42. (1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem

ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.

(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1

genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung

nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht

werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur

um eine analoge Nutzung handelt.

(4) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als

den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare

kommerzielle Zwecke herstellen.

(5) Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7

nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes

der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke

dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(6) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem

dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise

Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch)

und verbreiten, auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur zur Verfolgung nicht

kommerzieller Zwecke. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für

Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt

sind.

(7) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke

herstellen, auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur, wenn sie damit keinen

unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen (Vervielfältigung

zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), und zwar

1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück; ein solches Vervielfältigungsstück

darf statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie dieses ausgestellt

(§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach § 56b benützt werden;

2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke;

solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist, dürfen solche

Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verliehen und nach § 56b benützt

werden.

(8) Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig

1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch

dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten

selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches,

der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung

durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke

sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 Z 1 zulässig;

2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau

eines solchen Werkes.“

11. Der Punkt am Ende des § 42a ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen und die folgende Z 3 anzufügen

„3. wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.“

12. Der erste Halbsatz des § 42b Abs. 1 hat zu lauten wie folgt

„Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf

einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach

zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen

oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung

(Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr

kommt;“

13. § 42b Abs. 6 Z 2 hat zu lauten

„2. an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung auf Grund der Einwilligung des Berechtigten

benutzt; Glaubhaftmachung genügt.“

14. § 42c hat zu lauten

„Berichterstattung über Tagesereignisse

§ 42c. Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet

wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang

vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu

öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.“

15. Nach dem § 42c ist folgender § 42d samt Überschrift einzufügen

„Behinderte Personen

§ 42d. (1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenen Werkes durch Vervielfältigung

für und Verbreitung an behinderte Personen in einer für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen

ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung eines erschienenen Werkstücks

nicht möglich oder erheblich erschwert ist.

(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene

Vergütung zu. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht

werden.“

16. § 43 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder

in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische

Reden dürfen zum Zweck der Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen,

durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“

17. § 43 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Abs. 1

bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.“

17a. § 44 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze, deren Vervielfältigung nach Abs. 1 zulässig

ist, dürfen auch öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zur Verfügung

gestellt werden.“

18. Die Einleitung des § 45 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Sprachwerke oder Werke der im

§ 2 Z 3 bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang

vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.“

19. § 45 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt

„(2) Auch dürfen zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke Sprachwerke nach ihrem Erscheinen

in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen verwendet werden, deren

Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehörde für zulässig erklärt worden ist und die als

Schulfunk bezeichnet werden.“

20. § 45 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 und für

die Rundfunksendung nach Abs. 2 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.“

21. Die Einleitung des § 46 hat zu lauten

„Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung

und die öffentliche Zurverfügungstellung:“

22. § 47 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Kleine Teile eines Sprachwerkes oder Sprachwerke von geringem Umfang dürfen nach ihrem

Erscheinen als Text eines zum Zweck ihrer Vertonung geschaffenen Werkes der Tonkunst in Verbindung

mit diesem vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit

zur Verfügung gestellt werden.“

23. § 47 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Abs. 1 gilt nicht für die Vervielfältigung und Verbreitung von Sprachwerken auf Schallträgern

und für die öffentliche Zurverfügungstellung mit Hilfe eines Schallträgers.“

24. Die Einleitung des § 51 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Werke der Tonkunst nach ihrem

Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk

vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, das seiner Beschaffenheit

und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist.“

25. Der erste Satz des § 51 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt

„(2) Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1

steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.“

26. Die Einleitung des § 52 hat zu lauten

„Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie die öffentliche Aufführung, die Rundfunksendung

und die öffentliche Zurverfügungstellung:“

27. § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3a hat zu lauten

„1. Werke der bildenden Künste nach bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehörenden

Werkstücken in den vom Eigentümer der Sammlung für ihre Besucher herausgegebenen Verzeichnissen

zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, soweit

dies zur Förderung des Besuchs der Sammlung erforderlich ist; jede andere kommerzielle

Nutzung ist ausgeschlossen;

2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die versteigert werden sollen

oder sonst öffentlich zum Kauf angeboten werden, in Verzeichnissen der feilgebotenen Werkstücke

oder in ähnlichen Werbeschriften zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur

Verfügung zu stellen, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist; doch dürfen

solche Werbeschriften vom Herausgeber nur unentgeltlich oder zu einem die Herstellungskosten

nicht übersteigenden Preis verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; jede

andere kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen;

3. zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke einzelne erschienene Werke der bildenden Künste

in einem seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmten

Sprachwerk bloß zur Erläuterung des Inhalts oder in einem solchen Schulbuch zum

Zweck der Kunsterziehung der Jugend zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur

Verfügung zu stellen;

3a. einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen

Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;“

28. Der erste Halbsatz des § 54 Abs. 1 Z 5 hat zu lauten

„Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach

Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen,

zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden

und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;“

29. Der erste Satz des § 54 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt

„Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 Z 3 steht

dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.“

30. In der Überschrift des § 56a sind die Worte „Bundesanstalten für audiovisuelle Medien“ durch „bestimmte

Bundesanstalten“ zu ersetzen.

31. Im § 56a Abs. 1 sind die Worte „Bundesanstalten für audiovisuelle Medien (§ 30a Forschungsorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 341/1981)“ durch „wissenschaftliche Anstalten des öffentlichen Rechts des

Bundes, die die Sammlung, Bewahrung und Erschließung von audiovisuellen Medien zur Aufgabe haben

und keine kommerziellen Zwecke verfolgen,“ zu ersetzen.

32. § 56c Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in

dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst

öffentlich aufführen.“

33. Im ersten Satz des § 57 Abs. 2 ist das Zitat „§ 54 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch „§ 54 Abs. 1 Z 1 bis 3a“ zu

ersetzen.

34. Im § 57 ist nach dem Abs. 3 der folgende Abs. 3a einzufügen

„(3a) Darüber hinaus ist in den folgenden Fällen die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers,

anzugeben, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich

1. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42c vervielfältigt werden, es sei denn, sie werden

in die Berichterstattung nur beiläufig einbezogen;

2. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund der §§ 43, 54 Abs. 1 Z 4 oder des § 56a vervielfältigt

werden;

3. wenn Stellen eines Werkes nach § 46 Z 1 oder § 52 Z 1 auf Schallträgern vervielfältigt werden.“

35. Im § 57 Abs. 4 ist das Zitat „Abs. 2 und 3“ durch „Abs. 2, 3 und 3a“ zu ersetzen.

36. Nach § 59b ist der folgende § 59c samt Überschrift einzufügen

„4. Schulbücher

§ 59c. Die in § 45 Abs. 1 und 2, in § 51 Abs. 1 und in § 54 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Werknutzungen

sind auch zur Verfolgung kommerzieller Zwecke zulässig, wenn der Nutzer die hiefür erforderlichen

Rechte von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (§ 3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936) erworben

hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft

keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags

mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben

Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.“

37. Nach § 68 Abs. 1 ist der folgende Abs. 1a einzufügen

„(1a) Vorträge oder Aufführungen eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dürfen auf eine Art, die

sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, nicht benutzt werden, wenn der Vortrag oder die Aufführung mit

solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf der

nach § 66 Abs. 1 Verwertungsberechtigten beeinträchtigt werden kann. Gleiches gilt für die Verbreitung

sowie für die Vervielfältigung zum Zweck der Verbreitung von Bild- oder Schallträgern, auf denen Vorträge

oder Aufführungen festgehalten sind.“

38. Der erste Satz des § 68 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt

„Die in den Abs. 1 und 1a bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tod des nach § 66 Abs. 1

Verwertungsberechtigten.“

39. § 68 Abs. 3 hat zu lauten wie folgt

„(3) Die Abs. 1, 1a und 2 gelten für diejenigen Personen, die bloß im Chor oder Orchester oder auf

ähnliche Art mitwirken, mit der Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der

Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist und dass diese Rechte gemeinsam mit den Verwertungsrechten

erlöschen; § 66 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.“

40. § 69 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf

jede natürliche Person durch Rundfunk gesendete Vorträge oder Aufführungen sowie die mit Hilfe eines

Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe eines Vortrages oder einer Aufführung auf einem Bild-

oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und

3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 gelten entsprechend.“

41. Nach § 71 ist der folgende § 71a einzufügen

„3a. Verwertung zur öffentlichen Zurverfügungstellung

§ 71a. Der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst darf nur mit Einwilligung

der Personen, deren Einwilligung nach § 66 Abs. 1 und 5 zur Festhaltung auf Bild- oder Schallträgern

erforderlich ist, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; § 66 Abs. 6 gilt entsprechend.“

42. Im § 72 Abs. 1 ist das Zitat „§§ 66 bis 71“ durch „§§ 66 bis 71a“ zu ersetzen.

43. § 72 Abs. 2 bis 4 hat zu lauten

„(2) Die §§ 41 und 41a gelten für die an Vorträgen und Aufführungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.

(3) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Vorträge und Aufführungen, die bei Vorgängen,

über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck

gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet, öffentlich

wiedergegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen

in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es

sei denn, dies erweist sich als unmöglich, oder die Vorträge und Aufführungen sind nur beiläufig in die

Berichterstattung einbezogen worden.

(4) Die Benutzung einzelner Vorträge oder Aufführungen von Werken der Literatur oder Tonkunst

zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten

Umfang ist zulässig. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dies erweist

sich als unmöglich.“

44. In § 72 Abs. 6 ist das Zitat „§§ 66 bis 71“ durch „§§ 66 bis 71a“ zu ersetzen.

45. § 74 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche

Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich

vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“

46. Im § 74 Abs. 7 ist das Zitat „§§ 36, 37, 41, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a, und 4 und Abs. 2,

§§ 56, 56a, 56b, 59a und 59b“ durch „§§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs. 1 Z 3, 3a und 4 und

Abs. 2, §§ 56, 56a, 56b, 57 Abs. 3a Z 1 und 2, 59a und 59b“ zu ersetzen.

47. § 76 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller),

hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Schallträger zu

vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“

48. Der erste Satz des § 76 Abs. 3 hat zu lauten wie folgt

„Wird ein zu Handelszwecken hergestellter oder ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Schallträger

zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder öffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat der Benutzer dem

Hersteller (Abs. 1), vorbehaltlich des § 66 Abs. 7 und des vorstehenden Abs. 2, eine angemessene Vergütung

zu entrichten.“

49. § 76 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf

jede natürliche Person eine mit Hilfe eines Schallträgers bewirkte Wiedergabe auf einem Schallträger

festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7,

§ 42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 6 und § 56a gelten entsprechend.“

50. Im § 76 Abs. 6 ist das Zitat „§§ 41, 42c, 56, 72 Abs. 4“ durch „§§ 41, 41a, 42c, 56, 57 Abs. 3a Z 1, 72

Abs. 4“ zu ersetzen.

51. § 76a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art sendet (§ 17, Rundfunkunternehmer),

hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die Sendung gleichzeitig

über eine andere Sendeanlage zu senden und zu einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs. 3

an Orten zu benutzen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; der

Rundfunkunternehmer hat weiter das ausschließliche Recht, die Sendung auf einem Bild- oder Schallträger

(insbesondere auch in Form eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen, zu verbreiten

und zur öffentlichen Zurverfügungstellung zu benutzen.“

52. § 76a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf

jede natürliche Person eine Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem

einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7 und § 42a gelten entsprechend.“

53. Im § 76a Abs. 5 ist das Zitat „§§ 41, 42c, 56, 56a, 72 Abs. 4“ durch „§§ 41, 41a, 42c, 56, 56a, 57

Abs. 3a Z 1, § 72 Abs. 4“ zu ersetzen.

54. § 76d Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Wer die Investition im Sinne des § 76c vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten

Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang

wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben

und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“

55. Nach § 81 Abs. 1 ist der folgende Abs. 1a einzufügen

„(1a) Bedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung

droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Abs. 1

geklagt werden. Wenn, bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach

den §§ 13 bis 17 ECG vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.“

56. Der Punkt am Ende des § 82 Abs. 1 ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen und der folgende Satz

anzufügen

„§ 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.“

57. § 82 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider

hergestellten oder verbreiteten sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke

vernichtet und dass die ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen Vervielfältigung

bestimmten Mittel (Formen, Steine, Platten, Filmstreifen und dergleichen) unbrauchbar gemacht werden.“

58. § 86 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene

Verwertungsart benutzt,“

59. § 86 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten

„3. den Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs. 7, 69

Abs. 2, §§ 70, 71 oder 71a zuwider durch Rundfunk sendet, öffentlich wiedergibt oder der Öffentlichkeit

zur Verfügung stellt,“

60. § 86 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche

Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie

mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem

§ 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2, § 66 Abs. 7, § 69

Abs. 2, §§ 70, 71, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese

Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden

unbekannt gewesen ist.“

61. Dem § 87 Abs. 4 ist der folgende Satz anzufügen

„Dasselbe gilt schließlich, wenn das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a) verletzt wird.“

62. § 87a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen

Vergütung, eines angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz, zur Herausgabe

des Gewinnes oder zur Beseitigung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen

und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag

als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen. Wer

zur Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten darüber hinaus über alle weiteren

zur Rechtsverfolgung erforderlichen Umstände Auskunft zu erteilen.“

63. § 87b hat zu lauten

„Anspruch auf Auskunft

§ 87b. (1) Wer im Inland Werkstücke verbreitet, an denen das Verbreitungsrecht durch In-Verkehr-

Bringen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen

Wirtschaftsraums erloschen ist (§ 16 Abs. 3), hat dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig

Auskunft über Hersteller, Inhalt, Herkunftsland und Menge der verbreiteten Werkstücke zu geben.

Anspruch auf Auskunft hat, wem das Recht, die Werkstücke im Inland zu verbreiten, im Zeitpunkt

des Erlöschens zugestanden ist.

(2) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken

unbefugt ein Werk der Literatur oder Kunst oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf eine nach

diesem Bundesgesetz dem Rechteinhaber vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat dem Verletzten über

die Identität Dritter (Name und Anschrift), die an der Herstellung oder am Vertrieb der Vervielfältigungsstücke

beteiligt waren, und über ihre Vertriebswege Auskunft zu geben, sofern dies nicht unverhältnismäßig

im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre.

(3) Vermittler im Sinne des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten Auskunft über die Identität des Verletzers

(Name und Anschrift) zu geben.“

64. Dem § 90a ist die Überschrift „Mitwirkung der Zollbehörden“ voranzusetzen.

65. Nach dem § 90a sind die folgenden §§ 90b bis 90d einzufügen

„Schutz von Computerprogrammen

§ 90b. Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts an einem Computerprogramm,

der sich technischer Mechanismen zum Schutz dieses Programms bedient, kann auf Unterlassung

und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands klagen, wenn Mittel in Verkehr gebracht

oder zu Erwerbszwecken besessen werden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder

Umgehung dieser technischen Mechanismen zu erleichtern. Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1

und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten entsprechend.

Schutz technischer Maßnahmen

§ 90c. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der sich wirksamer

technischer Maßnahmen bedient, um eine Verletzung dieses Rechts zu verhindern oder einzuschränken,

kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes klagen,

1. wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen

nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt,

2. wenn Umgehungsmittel hergestellt, eingeführt, verbreitet, verkauft, vermietet und zu kommerziellen

Zwecken besessen werden,

3. wenn für den Verkauf oder die Vermietung von Umgehungsmitteln geworben wird oder

4. wenn Umgehungsdienstleistungen erbracht werden.

(2) Unter wirksamen technischen Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile

zu verstehen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverletzungen

zu verhindern oder einzuschränken, und die die Erreichung dieses Schutzziels sicherstellen. Diese

Voraussetzungen sind nur erfüllt, soweit die Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstandes

kontrolliert wird

1. durch eine Zugangskontrolle,

2. einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des

Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder

3. durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung.

(3) Unter Umgehungsmitteln beziehungsweise Umgehungsdienstleistungen sind Vorrichtungen, Erzeugnisse

oder Bestandteile beziehungsweise Dienstleistungen zu verstehen,

1. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung

wirksamer technischer Maßnahmen sind,

2. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten

wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung

wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten

entsprechend.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht mit Beziehung auf Rechte an Computerprogrammen.

Schutz von Kennzeichnungen

§ 90d. (1) Der Inhaber eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechts, der Kennzeichnungen

im Sinne dieser Bestimmung anwendet, kann auf Unterlassung und Beseitigung des dem Gesetz

widerstreitenden Zustandes klagen,

1. wenn solche Kennzeichnungen entfernt oder geändert werden,

2. wenn Vervielfältigungsstücke von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, von beziehungsweise

auf denen Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder geändert worden sind, verbreitet oder

zur Verbreitung eingeführt oder für eine Sendung, für eine öffentliche Wiedergabe oder für eine

öffentliche Zurverfügungstellung verwendet werden.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nur gegen Personen, die die angeführten Handlungen unbefugt

und wissentlich vornehmen, wobei ihnen bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass

sie dadurch die Verletzung eines auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrechtes veranlassen, ermöglichen,

erleichtern oder verschleiern.

(3) Unter Kennzeichnungen sind Angaben zu verstehen,

1. die in elektronischer Form festgehalten sind, auch wenn sie durch Zahlen oder in anderer Form

verschlüsselt sind,

2. die mit einem Vervielfältigungsstück des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes verbunden

sind oder in Zusammenhang mit dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gesendet, öffentlich

wiedergegeben oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und

3. die folgenden Inhalt haben

a) die Bezeichnung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes, des Urhebers oder jedes

anderen Rechtsinhabers, sofern alle diese Angaben vom Rechtsinhaber stammen, oder

b) die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung des Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands.

(4) Die §§ 81, 82 Abs. 2 bis 6, §§ 85, 87 Abs. 1 und 2, § 87a Abs. 1, § 88 Abs. 2, §§ 89 und 90 gelten

entsprechend.“

66. § 91 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1, § 90b, § 90c Abs. 1 oder § 90d Abs. 1 bezeichneten Art begeht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

67. § 91 Abs. 1a wird aufgehoben.

68. § 92 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„In dem Urteil, womit ein Angeklagter des Vergehens nach § 91 schuldig erkannt wird, ist auf Antrag des

Privatanklägers die Vernichtung der zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Eingriffsgegenstände

sowie die Unbrauchbarmachung der ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen Vervielfältigung

bestimmten und der im § 90b sowie im § 90c Abs. 3 bezeichneten Eingriffsmittel anzuordnen.“

69. Im § 93 Abs. 4 sind die Worte „binnen 3 Tagen“ durch „binnen 14 Tagen“ zu ersetzen.

Artikel II

Beziehung zum Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Bundesgesetz wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten

Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S 10, angepasst.

Artikel III

In-Kraft-Treten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

Artikel IV

Übergangsbestimmungen

Die Gesetzmäßigkeit von Vervielfältigungsstücken eines Werks, der Aufzeichnung eines Vortrags

oder einer Aufführung, eines Lichtbildes, eines Schallträgers oder der Aufzeichnung einer Rundfunksendung,

die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hergestellt worden sind, ist nach der bisher geltenden

Rechtslage zu beurteilen. Soweit die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken nach der bisher geltenden

Rechtslage zulässig ist, dürfen sie auch weiterhin frei verbreitet werden.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

BGBlPdf 32. Verordnung: Bestattungs-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes

der Bestattung (§ 94 Z 6 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und

b) über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

2. eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter

(§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,

wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen

wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen

Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder

4. eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende

Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen

wird, oder

5. eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine

mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens

eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens

dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis

bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.

Übergangsbestimmung

§ 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Bestattungsgewerbe,

die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben

worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a

dieser Verordnung.

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