32. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
2 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
3 Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes
4 Änderung des Tiertransportgesetzes – Luft
5 Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996
6 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
7 Änderung des Tiertransportgesetzes – Straße
8 Änderung des Führerscheingesetzes
9 Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
10 Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
11 Änderung der 3. KFG-Novelle
12 Änderung der 4. KFG-Novelle
13 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
14 Änderung des Containersicherheitsgesetzes
15 Änderung des Tiertransportgesetzes – Eisenbahn
16 Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes
17 Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
18 Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
19 Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
20 Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes
21 Änderung des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs
22 Änderung des Schifffahrtsgesetzes
23 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert
wird
24 Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen
25 Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll
26 Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr
27 Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt
28 Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens
29 Änderung des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes
30 Änderung des Marchfeldkanalgesetzes
31 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
32 Änderung des Amateurfunkgesetzes
33 Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes
34 Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes
35 Änderung des Postgesetzes
36 Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
37 Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
38 Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes
39 Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
40 Änderung des Bundesgesetzes zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft
m.b.H. an den Bund
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Euro-Umstellungsgesetz Verkehr,
Innovation und Technologie – EUGVIT)
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997), BGBl. I
Nr. 101/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 16 werden der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3633 Euro“ und der Betrag „100000 S“
durch den Betrag „7267 Euro“ ersetzt.
2. Im § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUG), BGBl. I Nr. 105/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3633 Euro“ ersetzt.
2. Im § 20 werden die Beträge „300000 S (21801,85 Euro)“ durch den Betrag „21801 Euro“ ersetzt.
3. Im § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 15 Abs. 2 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes
Das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz (FBG), BGBl. I Nr. 97/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 7 Abs. 2 Z 4 wird der Betrag „600 Millionen Schilling“ durch den Betrag „43603700 Euro“
ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 15 wird als „Abs. 1“ bezeichnet. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Tiertransportgesetzes – Luft
Das Tiertransportgesetz-Luft (TGLu), BGBl. Nr. 152/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 42/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 18 Abs. 4 wird der Betrag „10000 S“ durch den Betrag „726 Euro“ ersetzt.
2. Im § 19 Abs. 1 werden der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3633 Euro“, der Betrag „70000 S“
durch den Betrag „5087 Euro“ und der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „72 Euro“ ersetzt.
3. Im § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 18 Abs. 4 und 19 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996
Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 135/1999 wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung
„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in
Spalte 3 angeführten Eurobeträge
2. Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung
„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in
Spalte 3 angeführten Eurobeträge
2. Nach § 103 Abs. 2d wird folgender Abs. 2e angefügt
„(2e) § 99 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 3 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Tiertransportgesetzes – Straße
Das Tiertransportgesetz – Straße, BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 134/1999, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung
„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in
Spalte 3 angeführten Eurobeträge
2. Nach § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 16 Abs. 1, 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Führerscheingesetzes
Das Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 25/2001, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung
„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in
Spalte 3 angeführten Eurobeträge
2. Nach § 43 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 37 Abs. 6, § 37 Abs. 7 und § 37a, jeweils in der
Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 106/2001, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung
„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in
Spalte 3 angeführten Eurobeträge
2. Der bisherige Text des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 9 Abs. 9, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24, jeweils in der Fassung BGBl. I
Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 146/1998, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung
„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in
Spalte 3 angeführten Eurobeträge
2. § 40b Abs. 8 zweiter Satz lautet
„Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge ist auf jeweils volle Zehn-Cent-Beträge auf- oder
abzurunden.“
3. Nach § 135 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a angefügt
„(8a) § 40a Abs. 4, § 40b Abs. 7 und 8, § 41 Abs. 3a, § 48a Abs. 3 und 4, § 57a Abs. 1, § 129 Abs. 1,
§ 134 Abs. 1, 3, 3b und 4, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung der 3. KFG-Novelle
Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert (3. KFG-Novelle)
und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten getroffen werden, BGBl.
Nr. 352/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 253/1984 und BGBl. Nr. 458/1990, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung
„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in
Spalte 3 angeführten Eurobeträge
2. Nach Art. III Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Art. III Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung der 4. KFG-Novelle
Das Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
(4. KFG-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen
werden, BGBl. Nr. 615/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/1998, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung
„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in
Spalte 3 angeführten Eurobeträge
2. Nach Art. IV Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Art. IV Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung der GGBG-Novelle 1999,
BGBl. I Nr. 108/1999, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Bestimmungen des GGBG treten an die Stelle der in Spalte 2
angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der
Währungsbezeichnung „S“ die Währungsbezeichnung „Euro“
2. Nach Art. IV Ziffer 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt
„3. § 5 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 10, § 9 Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 9 Abs. 4 Z 2, § 11 Abs. 7, § 14
Abs. 8, § 27 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Containersicherheitsgesetzes
Das Containersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 385/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 werden im Abs. 6 der Betrag „1500 S“ durch den Betrag „109 Euro“ und der Betrag „2000 S“
durch den Betrag „145 Euro“ ersetzt.
2. Im § 8 Abs. 4 wird wird der Betrag „1500 S“ ersetzt durch den Betrag „109 Euro“.
3. Im § 13 Abs. 1 wird der Betrag „50000 S“ ersetzt durch den Betrag „3633 Euro“.
4. Dem § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift angefügt
„In-Kraft-Treten
§ 14a. § 3 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Tiertransportgesetzes – Eisenbahn
Das Tiertransportgesetz – Eisenbahn, BGBl. I Nr. 43/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 19 Abs. 1, 2 und 3 wird der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3633 Euro“, der Betrag
„70000 S“ durch den Betrag „5087 Euro“ und der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „72 Euro“ ersetzt.
2. Im § 19 Abs. 4, 5 und 6 wird der Betrag „10000 S“ durch den Betrag „726 Euro“, der Betrag
„15000 S“ durch den Betrag „1090 Euro“ und der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „72 Euro“ ersetzt.
3. Der bisherige Text des § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes
Das Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 81/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 7 Abs. 1 wird der Betrag „sechs Millionen Schilling“ durch den Betrag „436037 Euro“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
Das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 wird der Betrag „fünf Millionen Schilling“ durch den Betrag „363364 Euro“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes
Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 wird der Betrag „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag „726728 Euro“ ersetzt.
2. Im § 3a Abs. 1 und 4 wird der Betrag „23000 Millionen Schilling“ durch den Betrag „1671475185
Euro“ ersetzt.“
3. Im § 6 wird im Abs. 1 der Betrag „12 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „872074010 Euro“, und
im Abs. 2 der Betrag „83000 Millionen Schilling“ durch den Betrag „6031845235 Euro“ und der
Betrag „10000 Millionen Schilling“ durch den Betrag „726728341 Euro“ ersetzt.
4. Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) §1, § 3a Abs. 1 und 4 und § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 7 wird die Wortfolge „3,695 Milliarden Schilling (268526122,25 Euro)“ durch die
Wortfolge „268526122 Euro“ ersetzt.“
2. Im § 21 Abs. 6 Z 3 wird der Betrag „12000 S“ durch den Betrag „872 Euro“ ersetzt.
3. Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 2 Abs. 7 und § 21 Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes
Das Eisenbahnbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 180/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert
1. In den §§ 29 Abs. 8, 76 Abs. 3 und 105 Abs. 2 wird der Betrag „200 S“ durch den Betrag „14 Euro“
ersetzt.
2. Dem § 116 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 29 Abs. 8, § 76 Abs. 3 und § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und
Regionalverkehrs
Das Bundesgesetz über den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr 1999, BGBl. I Nr. 204,
wird wie folgt geändert
1. Im § 24 wird im Abs. 2 der Betrag „20 Millionen Schilling“ durch den Betrag „1453456 Euro“ ersetzt.
2. Im § 26 wird im Abs. 3 der Betrag „80 Millionen Schilling“ durch den Betrag „5813826 Euro“ ersetzt.
3. Im § 34 wird der Betrag „1 Schilling“ durch den Betrag „0,07 Euro“ ersetzt.
4. Der bisherige Text des § 38 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Schifffahrtsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten
Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung
„S“ die Währungsbezeichnung „Euro“
2. Dem § 149 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 42 Abs. 1 und Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 88 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 114 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und
§ 147 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird
Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert
wird, BGBl. Nr. 403/1974, wird wie folgt geändert
1. In Art. II § 1 Abs. 1 wird der Betrag „79785753 S“ durch den Betrag „5798256 Euro“ und der
Betrag „37441434 S“ durch den Betrag „2720975 Euro“ sowie der Betrag „117227187 S“ durch den
Betrag „8519231 Euro“ ersetzt.
2. In Art. II wird § 2 zu § 2 Abs. 1 und nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
3. In der Anlage („Aufgliederung der im Art. II § 1 Abs. 1 angeführten Forderungen des Bundes“) treten
zu dem in Spalte 1 angeführten Betreff an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die
jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge
Artikel 24
Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf
Wasserstraßen
Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, BGBl.
Nr. 143/1983, wird wie folgt geändert
1. In § 6 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7267 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 8 wird folgender § 9 samt Überschrift angefügt
„In-Kraft-Treten
§ 9. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll
Das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1988 zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und
Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 608/1988, wird wie folgt geändert
1. In § 2 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7267 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift angefügt
„In-Kraft-Treten
§ 5. § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und
dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr
Das Bundesgesetz zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem
Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, BGBl. Nr. 900/1993, wird wie folgt geändert
1. In § 2 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7267 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift angefügt
„In-Kraft-Treten
§ 5. § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt
Das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz), BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1992, wird wie folgt geändert
1. In § 54 Abs. 1 wird der Betrag „30000 S“ durch den Betrag „2180 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 59 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 28
Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-
Übereinkommens
Das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens, BGBl.
Nr. 274/1982, wird wie folgt geändert
1. In § 11 Abs. 1 wird der Betrag „30000 S“ durch den Betrag „2180 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 29
Änderung des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes
Das Bundesgesetz zur Erfüllung internationaler Seeschifffahrts-Übereinkommen (Seeschifffahrts-
Erfüllungsgesetz – SSEG), BGBl. Nr. 387/1996, wird wie folgt geändert
1. In § 16 Abs. 1 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7267 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Marchfeldkanalgesetzes
Das Bundesgesetz über die Schaffung einer Gesellschaft zur Errichtung eines Marchfeldkanalsystems
(Marchfeldkanalgesetz), BGBl. Nr. 507/1985, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 495/
1990, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 1 wird der Betrag „2,86 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „207844305,72 Euro“
ersetzt.
2. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert
1. In § 30 Abs. 2 wird der Betrag von „250 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „18168208 Euro“
ersetzt.
2. In § 104 Abs. 1 wird der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3633 Euro“ ersetzt.
3. In § 104 Abs. 2 wird der Betrag von „100000 S“ durch den Betrag von „7267 Euro“ ersetzt.
4. In § 104 Abs. 3 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „36336 Euro“ ersetzt.
5. Dem § 128 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Amateurfunkgesetzes
Das Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 27 Abs. 1 wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.
2. In § 27 Abs. 2 wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „2180 Euro“ ersetzt.
3. In § 27 Abs. 3 wird der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3633 Euro“ ersetzt.
4. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes
Das Funker-Zeugnisgesetz, BGBl. I Nr. 26/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 20 Abs. 1 wird der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3633 Euro“ ersetzt.
2. In § 20 Abs. 2 wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.
3. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes
Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. In § 10 Abs. 2 wird der Betrag von „750 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „54504625 Euro“
ersetzt.
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Postgesetzes
Das Postgesetz, BGBl. I Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000,
wird wie folgt geändert
1. In § 29 Abs. 1 wird der Betrag von „300000 S“ durch den Betrag von „21801 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift angefügt
„In-Kraft-Treten
§ 37. Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 24 Abs. 1 werden der Betrag von „500 S“ durch den Betrag von „36 Euro“, der Betrag von
„1000 S“ durch den Betrag von „72 Euro“ und der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3633
Euro“ ersetzt.
2. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 37
Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2000, wird wie folgt geändert
1. Im § 11a Abs. 2 wird der Betrag „zwei Milliarden Schilling“ durch den Betrag „145345668 Euro“,
der Betrag „50 Millionen Schilling“ durch den Betrag „3633641 Euro“ und der Betrag „100 Millionen
Schilling“ durch den Betrag „7267283 Euro“ ersetzt.
2. Im § 11a Abs. 3 wird der Betrag „1,5 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „109009251 Euro“
ersetzt.
3. Nach § 27b wird folgender § 27c eingefügt
„§ 27c. § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes
Das Innovations- und Technologiefondsgesetz (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „8 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „581382673 Euro“
ersetzt.
2. Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag „70 Millionen Schilling“ durch den Betrag „5087098 Euro“ ersetzt.
3. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt
„§ 6c. § 2 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002, treten
mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 wird der Betrag „1 Million Schilling“ durch den Betrag „72672 Euro“ ersetzt.
2. Der bisherige § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 40
Änderung des Bundesgesetzes zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft
m.b.H. an den Bund
Das Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den
Bund, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 wird der Betrag „5240805,25 S“ durch den Betrag „380864 Euro“ ersetzt.
2. Nach § 3 wird folgender § 4 samt Überschrift angefügt
„In-Kraft-Treten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz ist am 30. Dezember 2000 in Kraft getreten.
(2) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Auf Grund des § 86 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt
geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird verordnet
Die Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
(RLVkV), BGBl. Nr. 749/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 96/1995 wird wie folgt
geändert
1. Im § 5 wird der Ausdruck „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch den Ausdruck „Finanzmarktaufsichtsbehörde
(FMA)“ ersetzt.
2. Im § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch den Ausdruck „FMA“ ersetzt.
3. § 7 lautet
„§ 7. (1) Die Vorlage der in den §§ 5 und 6 angeführten Berichtsteile hat unverzüglich zu erfolgen,
spätestens jedoch
1. für kleine Tierversicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, am 15. Mai des
dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
2. für kleine Versicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, am 15. Juli des
dem Geschäftsjahr folgenden Jahres.
(2) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 erstrecken.“
4. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) §§ 5, 6 Abs. 1 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2002 treten mit 1. April
2002 in Kraft. § 7 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2001 enden.“
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Jugoslawien am 16. Oktober 2001 erklärt,
sich rückwirkend mit 27. April 1992 auch weiterhin an das Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger
Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. Nr. 460/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 129/1997) gebunden zu erachten.