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32_2002 AT

32. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 32. Bundesgesetz: Euro-Umstellungsgesetz Verkehr, Innovation und Technologie – EUGVIT

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997

2 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes

3 Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes

4 Änderung des Tiertransportgesetzes – Luft

5 Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

6 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

7 Änderung des Tiertransportgesetzes – Straße

8 Änderung des Führerscheingesetzes

9 Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

10 Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

11 Änderung der 3. KFG-Novelle

12 Änderung der 4. KFG-Novelle

13 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

14 Änderung des Containersicherheitsgesetzes

15 Änderung des Tiertransportgesetzes – Eisenbahn

16 Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes

17 Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

18 Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

19 Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

20 Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes

21 Änderung des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs

22 Änderung des Schifffahrtsgesetzes

23 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert

wird

24 Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen

25 Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll

26 Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr

27 Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt

28 Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens

29 Änderung des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes

30 Änderung des Marchfeldkanalgesetzes

31 Änderung des Telekommunikationsgesetzes

32 Änderung des Amateurfunkgesetzes

33 Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes

34 Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

35 Änderung des Postgesetzes

36 Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

37 Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

38 Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes

39 Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

40 Änderung des Bundesgesetzes zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft

m.b.H. an den Bund

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Euro-Umstellungsgesetz Verkehr,

Innovation und Technologie – EUGVIT)

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997

Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997), BGBl. I

Nr. 101/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 16 werden der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3633 Euro“ und der Betrag „100000 S“

durch den Betrag „7267 Euro“ ersetzt.

2. Im § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes

Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUG), BGBl. I Nr. 105/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3633 Euro“ ersetzt.

2. Im § 20 werden die Beträge „300000 S (21801,85 Euro)“ durch den Betrag „21801 Euro“ ersetzt.

3. Im § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 15 Abs. 2 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes

Das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz (FBG), BGBl. I Nr. 97/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 7 Abs. 2 Z 4 wird der Betrag „600 Millionen Schilling“ durch den Betrag „43603700 Euro“

ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 15 wird als „Abs. 1“ bezeichnet. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Tiertransportgesetzes – Luft

Das Tiertransportgesetz-Luft (TGLu), BGBl. Nr. 152/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 42/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 18 Abs. 4 wird der Betrag „10000 S“ durch den Betrag „726 Euro“ ersetzt.

2. Im § 19 Abs. 1 werden der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3633 Euro“, der Betrag „70000 S“

durch den Betrag „5087 Euro“ und der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „72 Euro“ ersetzt.

3. Im § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 18 Abs. 4 und 19 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 135/1999 wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung

„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in

Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten

mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung

„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in

Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. Nach § 103 Abs. 2d wird folgender Abs. 2e angefügt

„(2e) § 99 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 3 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Tiertransportgesetzes – Straße

Das Tiertransportgesetz – Straße, BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 134/1999, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung

„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in

Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. Nach § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 16 Abs. 1, 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Führerscheingesetzes

Das Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 25/2001, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung

„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in

Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. Nach § 43 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 37 Abs. 6, § 37 Abs. 7 und § 37a, jeweils in der

Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 106/2001, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung

„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in

Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. Der bisherige Text des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 9 Abs. 9, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24, jeweils in der Fassung BGBl. I

Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 146/1998, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung

„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in

Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. § 40b Abs. 8 zweiter Satz lautet

„Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge ist auf jeweils volle Zehn-Cent-Beträge auf- oder

abzurunden.“

3. Nach § 135 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a angefügt

„(8a) § 40a Abs. 4, § 40b Abs. 7 und 8, § 41 Abs. 3a, § 48a Abs. 3 und 4, § 57a Abs. 1, § 129 Abs. 1,

§ 134 Abs. 1, 3, 3b und 4, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung der 3. KFG-Novelle

Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert (3. KFG-Novelle)

und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten getroffen werden, BGBl.

Nr. 352/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 253/1984 und BGBl. Nr. 458/1990, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung

„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in

Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. Nach Art. III Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Art. III Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung der 4. KFG-Novelle

Das Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

(4. KFG-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen

werden, BGBl. Nr. 615/1977, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/1998, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung

„Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in

Spalte 3 angeführten Eurobeträge

2. Nach Art. IV Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Art. IV Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung der GGBG-Novelle 1999,

BGBl. I Nr. 108/1999, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Bestimmungen des GGBG treten an die Stelle der in Spalte 2

angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der

Währungsbezeichnung „S“ die Währungsbezeichnung „Euro“

2. Nach Art. IV Ziffer 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt

„3. § 5 Abs. 8 Z 1 und Z 2, § 8 Abs. 10, § 9 Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 9 Abs. 4 Z 2, § 11 Abs. 7, § 14

Abs. 8, § 27 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Containersicherheitsgesetzes

Das Containersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 385/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 werden im Abs. 6 der Betrag „1500 S“ durch den Betrag „109 Euro“ und der Betrag „2000 S“

durch den Betrag „145 Euro“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 4 wird wird der Betrag „1500 S“ ersetzt durch den Betrag „109 Euro“.

3. Im § 13 Abs. 1 wird der Betrag „50000 S“ ersetzt durch den Betrag „3633 Euro“.

4. Dem § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten

§ 14a. § 3 Abs. 6, § 8 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Tiertransportgesetzes – Eisenbahn

Das Tiertransportgesetz – Eisenbahn, BGBl. I Nr. 43/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 19 Abs. 1, 2 und 3 wird der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3633 Euro“, der Betrag

„70000 S“ durch den Betrag „5087 Euro“ und der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „72 Euro“ ersetzt.

2. Im § 19 Abs. 4, 5 und 6 wird der Betrag „10000 S“ durch den Betrag „726 Euro“, der Betrag

„15000 S“ durch den Betrag „1090 Euro“ und der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „72 Euro“ ersetzt.

3. Der bisherige Text des § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes

Das Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 81/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 7 Abs. 1 wird der Betrag „sechs Millionen Schilling“ durch den Betrag „436037 Euro“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

Das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 wird der Betrag „fünf Millionen Schilling“ durch den Betrag „363364 Euro“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 wird der Betrag „10 Millionen Schilling“ durch den Betrag „726728 Euro“ ersetzt.

2. Im § 3a Abs. 1 und 4 wird der Betrag „23000 Millionen Schilling“ durch den Betrag „1671475185

Euro“ ersetzt.“

3. Im § 6 wird im Abs. 1 der Betrag „12 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „872074010 Euro“, und

im Abs. 2 der Betrag „83000 Millionen Schilling“ durch den Betrag „6031845235 Euro“ und der

Betrag „10000 Millionen Schilling“ durch den Betrag „726728341 Euro“ ersetzt.

4. Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) §1, § 3a Abs. 1 und 4 und § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 7 wird die Wortfolge „3,695 Milliarden Schilling (268526122,25 Euro)“ durch die

Wortfolge „268526122 Euro“ ersetzt.“

2. Im § 21 Abs. 6 Z 3 wird der Betrag „12000 S“ durch den Betrag „872 Euro“ ersetzt.

3. Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 2 Abs. 7 und § 21 Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten

mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes

Das Eisenbahnbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 180/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert

1. In den §§ 29 Abs. 8, 76 Abs. 3 und 105 Abs. 2 wird der Betrag „200 S“ durch den Betrag „14 Euro“

ersetzt.

2. Dem § 116 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 29 Abs. 8, § 76 Abs. 3 und § 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und

Regionalverkehrs

Das Bundesgesetz über den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr 1999, BGBl. I Nr. 204,

wird wie folgt geändert

1. Im § 24 wird im Abs. 2 der Betrag „20 Millionen Schilling“ durch den Betrag „1453456 Euro“ ersetzt.

2. Im § 26 wird im Abs. 3 der Betrag „80 Millionen Schilling“ durch den Betrag „5813826 Euro“ ersetzt.

3. Im § 34 wird der Betrag „1 Schilling“ durch den Betrag „0,07 Euro“ ersetzt.

4. Der bisherige Text des § 38 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten

mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 22

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten

Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung

„S“ die Währungsbezeichnung „Euro“

2. Dem § 149 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 42 Abs. 1 und Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 88 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 114 Abs. 1, § 138 Abs. 1 und

§ 147 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird

Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert

wird, BGBl. Nr. 403/1974, wird wie folgt geändert

1. In Art. II § 1 Abs. 1 wird der Betrag „79785753 S“ durch den Betrag „5798256 Euro“ und der

Betrag „37441434 S“ durch den Betrag „2720975 Euro“ sowie der Betrag „117227187 S“ durch den

Betrag „8519231 Euro“ ersetzt.

2. In Art. II wird § 2 zu § 2 Abs. 1 und nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

3. In der Anlage („Aufgliederung der im Art. II § 1 Abs. 1 angeführten Forderungen des Bundes“) treten

zu dem in Spalte 1 angeführten Betreff an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die

jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge

Artikel 24

Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf

Wasserstraßen

Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, BGBl.

Nr. 143/1983, wird wie folgt geändert

1. In § 6 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7267 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 8 wird folgender § 9 samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten

§ 9. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll

Das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1988 zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und

Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 608/1988, wird wie folgt geändert

1. In § 2 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7267 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten

§ 5. § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 26

Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und

dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr

Das Bundesgesetz zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem

Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr, BGBl. Nr. 900/1993, wird wie folgt geändert

1. In § 2 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7267 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 4 wird folgender § 5 samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten

§ 5. § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt

Das Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz), BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1992, wird wie folgt geändert

1. In § 54 Abs. 1 wird der Betrag „30000 S“ durch den Betrag „2180 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 59 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 54 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-

Übereinkommens

Das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens, BGBl.

Nr. 274/1982, wird wie folgt geändert

1. In § 11 Abs. 1 wird der Betrag „30000 S“ durch den Betrag „2180 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Erfüllung internationaler Seeschifffahrts-Übereinkommen (Seeschifffahrts-

Erfüllungsgesetz – SSEG), BGBl. Nr. 387/1996, wird wie folgt geändert

1. In § 16 Abs. 1 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7267 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Marchfeldkanalgesetzes

Das Bundesgesetz über die Schaffung einer Gesellschaft zur Errichtung eines Marchfeldkanalsystems

(Marchfeldkanalgesetz), BGBl. Nr. 507/1985, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 495/

1990, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 1 wird der Betrag „2,86 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „207844305,72 Euro“

ersetzt.

2. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 30 Abs. 2 wird der Betrag von „250 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „18168208 Euro“

ersetzt.

2. In § 104 Abs. 1 wird der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3633 Euro“ ersetzt.

3. In § 104 Abs. 2 wird der Betrag von „100000 S“ durch den Betrag von „7267 Euro“ ersetzt.

4. In § 104 Abs. 3 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „36336 Euro“ ersetzt.

5. Dem § 128 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 32

Änderung des Amateurfunkgesetzes

Das Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 27 Abs. 1 wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.

2. In § 27 Abs. 2 wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „2180 Euro“ ersetzt.

3. In § 27 Abs. 3 wird der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3633 Euro“ ersetzt.

4. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 33

Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes

Das Funker-Zeugnisgesetz, BGBl. I Nr. 26/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 20 Abs. 1 wird der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3633 Euro“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 2 wird der Betrag von „10000 S“ durch den Betrag von „726 Euro“ ersetzt.

3. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 34

Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 10 Abs. 2 wird der Betrag von „750 Millionen Schilling“ durch den Betrag von „54504625 Euro“

ersetzt.

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt

mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 35

Änderung des Postgesetzes

Das Postgesetz, BGBl. I Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000,

wird wie folgt geändert

1. In § 29 Abs. 1 wird der Betrag von „300000 S“ durch den Betrag von „21801 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten

§ 37. Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt

mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 24 Abs. 1 werden der Betrag von „500 S“ durch den Betrag von „36 Euro“, der Betrag von

„1000 S“ durch den Betrag von „72 Euro“ und der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „3633

Euro“ ersetzt.

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt

mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 37

Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes

Das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 11a Abs. 2 wird der Betrag „zwei Milliarden Schilling“ durch den Betrag „145345668 Euro“,

der Betrag „50 Millionen Schilling“ durch den Betrag „3633641 Euro“ und der Betrag „100 Millionen

Schilling“ durch den Betrag „7267283 Euro“ ersetzt.

2. Im § 11a Abs. 3 wird der Betrag „1,5 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „109009251 Euro“

ersetzt.

3. Nach § 27b wird folgender § 27c eingefügt

„§ 27c. § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 38

Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes

Das Innovations- und Technologiefondsgesetz (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „8 Milliarden Schilling“ durch den Betrag „581382673 Euro“

ersetzt.

2. Im § 6 Abs. 1 wird der Betrag „70 Millionen Schilling“ durch den Betrag „5087098 Euro“ ersetzt.

3. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt

„§ 6c. § 2 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002, treten

mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 39

Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit

beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 2 wird der Betrag „1 Million Schilling“ durch den Betrag „72672 Euro“ ersetzt.

2. Der bisherige § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 40

Änderung des Bundesgesetzes zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft

m.b.H. an den Bund

Das Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den

Bund, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 wird der Betrag „5240805,25 S“ durch den Betrag „380864 Euro“ ersetzt.

2. Nach § 3 wird folgender § 4 samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz ist am 30. Dezember 2000 in Kraft getreten.

(2) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 32. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (RLVkV)

Auf Grund des § 86 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt

geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird verordnet

Die Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(RLVkV), BGBl. Nr. 749/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 96/1995 wird wie folgt

geändert

1. Im § 5 wird der Ausdruck „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch den Ausdruck „Finanzmarktaufsichtsbehörde

(FMA)“ ersetzt.

2. Im § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „Versicherungsaufsichtsbehörde“ durch den Ausdruck „FMA“ ersetzt.

3. § 7 lautet

„§ 7. (1) Die Vorlage der in den §§ 5 und 6 angeführten Berichtsteile hat unverzüglich zu erfolgen,

spätestens jedoch

1. für kleine Tierversicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, am 15. Mai des

dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,

2. für kleine Versicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, am 15. Juli des

dem Geschäftsjahr folgenden Jahres.

(2) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 erstrecken.“

4. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) §§ 5, 6 Abs. 1 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2002 treten mit 1. April

2002 in Kraft. § 7 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2001 enden.“

BGBlPdf 32. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Jugoslawien am 16. Oktober 2001 erklärt,

sich rückwirkend mit 27. April 1992 auch weiterhin an das Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger

Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. Nr. 460/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 129/1997) gebunden zu erachten.

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