32. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2000, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein weiteres Kontingent in der Höhe von
860 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird
Salzburg .................. 340
Tirol ........................ 520
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern
mit Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von
Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 354 und 406/2000, bereits zugeteilten Kontingente
weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer
dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2001 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.
(Übersetzung)
1. Abweichend von Rn. 2901 Ziff. 5 Bem. 1 und 2 sowie Rn. 2906 des ADR dürfen Prototypen von
„Litium-Ionen“-Zellen und -Batterien, die kein metallisches Lithium enthalten, unter folgenden
Bedingungen befördert werden.
2. Die Prüfbedingungen des Unterabschnitts 38.3 des „Manual of Tests and Criteria“ finden keine
Anwendung.
3. Die Grenzen für den Lithiumgehalt nach Rn. 2901 Ziff. 5 Bem. 2 finden keine Anwendung.
4. Jeder Zellen- oder Batterietyp muß von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zelle oder
Batterie hergestellt wurde, zugelassen sein; diese legt außerdem die Art und die Dauer der alternativen
Prüfungen sowie die möglichen besonderen Beförderungsbedingungen fest.
5. Der Äquivalent-Lithiumgehalt der Zellen und Batterien darf insgesamt 10 kg je Beförderungseinheit
nicht überschreiten; er muß in dem Beförderungspapier angegeben sein.
Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird der in Gramm ausgedrückte „Äquivalent-Lithiumgehalt“
als die 0,3fache Leistung einer Zelle in Ampèrestunden definiert.
Der Äquivalent-Lithiumgehalt einer Batterie ist gleich der Summe des Äquivalent-Lithiumgehalts
der einzelnen Zellen in einer Batterie, ausgedrückt in Gramm.
6. Die Zellen und Batterien müssen in starken Kisten aus Stahl, Aluminium oder Holz, verpackt sein,
die den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 3500 Absatz 1, 2, 5 und 6 entsprechen, und müssen
dabei in nicht brennbare Polsterstoffe eingebettet werden.
7. Alle anderen Vorschriften des ADR sind anzuwenden.
8. Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner
widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. Jänner 2001 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Frankreich 24. Oktober 2000
Deutschland 6. November 2000
Norwegen 15. November 2000
Tschechische Republik 4. Jänner 2001