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32_2001 AT

32. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2000, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein weiteres Kontingent in der Höhe von

860 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird

Salzburg .................. 340

Tirol ........................ 520

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den genannten Bundesländern

mit Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von

Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 354 und 406/2000, bereits zugeteilten Kontingente

weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer

dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2001 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.

BGBlPdf 32. Multilaterale Vereinbarung M105 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Prototypen von Lithiumzellen und -batterien

(Übersetzung)

1. Abweichend von Rn. 2901 Ziff. 5 Bem. 1 und 2 sowie Rn. 2906 des ADR dürfen Prototypen von

„Litium-Ionen“-Zellen und -Batterien, die kein metallisches Lithium enthalten, unter folgenden

Bedingungen befördert werden.

2. Die Prüfbedingungen des Unterabschnitts 38.3 des „Manual of Tests and Criteria“ finden keine

Anwendung.

3. Die Grenzen für den Lithiumgehalt nach Rn. 2901 Ziff. 5 Bem. 2 finden keine Anwendung.

4. Jeder Zellen- oder Batterietyp muß von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zelle oder

Batterie hergestellt wurde, zugelassen sein; diese legt außerdem die Art und die Dauer der alternativen

Prüfungen sowie die möglichen besonderen Beförderungsbedingungen fest.

5. Der Äquivalent-Lithiumgehalt der Zellen und Batterien darf insgesamt 10 kg je Beförderungseinheit

nicht überschreiten; er muß in dem Beförderungspapier angegeben sein.

Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird der in Gramm ausgedrückte „Äquivalent-Lithiumgehalt“

als die 0,3fache Leistung einer Zelle in Ampèrestunden definiert.

Der Äquivalent-Lithiumgehalt einer Batterie ist gleich der Summe des Äquivalent-Lithiumgehalts

der einzelnen Zellen in einer Batterie, ausgedrückt in Gramm.

6. Die Zellen und Batterien müssen in starken Kisten aus Stahl, Aluminium oder Holz, verpackt sein,

die den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 3500 Absatz 1, 2, 5 und 6 entsprechen, und müssen

dabei in nicht brennbare Polsterstoffe eingebettet werden.

7. Alle anderen Vorschriften des ADR sind anzuwenden.

8. Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner

widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-

Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. Jänner 2001 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Frankreich 24. Oktober 2000

Deutschland 6. November 2000

Norwegen 15. November 2000

Tschechische Republik 4. Jänner 2001

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