Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
32_2000 AT

32. Verordnung: Anordnung einer Statistik über Einbürgerungen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Anordnung einer Statistik über Einbürgerungen

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 8, 10 und 19 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,

wird verordnet

Anordnung der Einbürgerungsstatistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt eine Statistik der Einbürgerungen.

Erhebungseinheiten und Erhebungsmerkmale

§ 2. (1) Statistische Einheit ist ein Mensch, der kraft rechtskräftigen Bescheides der Landesregierung

die Staatsbürgerschaft durch Verleihung, Erstreckung der Verleihung oder Erklärung gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz

1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/1998 erworben

hat.

(2) Erhebungsmerkmale sind

1. Einbürgerungsbehörde;

2. Ordnungsbegriff des Einbürgerungsbescheides;

3. Tag, Monat und Jahr der Rechtswirksamkeit des Bescheides;

4. Geschlecht;

5. Tag, Monat und Jahr der Geburt;

6. Geburtsland;

7. Wohngemeinde;

8. Erwerbsgrund (nach Paragraphen, Absätzen, Ziffern);

9. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Einbürgerung;

10. Familienstand.

Durchführung

§ 3. (1) Die Ämter der Landesregierungen haben die Erhebungsmerkmale (§ 2 Abs. 2) vierteljährlich

gesammelt bis spätestens zum Ende des Folgemonats im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung

oder auf Papier an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Hiebei haben sie die

von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Formulare und Datenformate zu verwenden. Es

kann vereinbart werden, daß die Übermittlung der Daten des vierten Quartals bis spätestens zum

28. Februar des Folgejahres erfolgt.

(2) Über Rückfrage ist der Bundesanstalt Statistik Österreich von den Ämtern der Landesregierung

zwecks Klärung statistischer Sachverhalte anhand des Ordnungsbegriffes Auskunft zu erteilen; eine

solche Auskunft darf zu anderen als statistischen Zwecken nicht verwendet werden.

Veröffentlichung

§ 4. Die Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlicht bis zum 15. März des Folgejahres die

Jahresergebnisse der Einbürgerungsstatistik. Darüber hinaus sind die Erhebungsmerkmale (§ 2 Abs. 2)

dem Bundesminister für Inneres und den Ämtern der Landesregierungen quartalsmäßig bis zum Ende des

zweiten Folgemonates in Tabellenform zu übermitteln; dasselbe gilt für das Gesamtjahresergebnis und das

Ergebnis des vierten Quartals mit der Maßgabe, daß diese Daten bis zum 15. März des Folgejahres zu

übermitteln sind.

BGBlPdf 32. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik betreffend die Änderung des Abkommens über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 22. September 1962 in der Fassung des Abkommens vom 3. Jänner 1967 und des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Artikel I

Das Abkommen über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1964 vom 22. September

1962 in der Fassung des Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 348/1967 vom 3. Jänner 1967 und des Notenwechsels Kundgemacht in BGBl. Nr. 1046/1994 vom 22. Dezember

1993 und vom 14. Jänner 1994 wird wie folgt geändert

1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende Strecken eröffnet

a) Marchegg/Bratislava-Devínska Nová Ves

b) Kittsee/Bratislava-Petrzalka“

2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung

„(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken sind folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt

a) Marchegg

b) Bratislava-Petrzalka“

3. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung

„(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Grenzbahnhöfe

a) Bratislava-Devínska Nová Ves

b) Kittsee“

4. Artikel 23 erhält folgende Fassung

„Besondere Vereinbarungen

Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsstaaten sowie die Eisenbahnen können, soweit dies

notwendig erscheint, zur Durchführung dieses Abkommens außer den im vorstehenden bereits vorgesehenen

Vereinbarungen noch besondere Vereinbarungen abschließen. Dies gilt auch für die bei

Eröffnung eines neuen Grenzüberganges notwendigen Regelungen sowie für Regelungen, die für

Arbeiten an der Staatsgrenze oder in deren unmittelbarer Nähe zur Herstellung, Umgestaltung oder

Erhaltung eines Grenzüberganges erforderlich sind.“

Artikel II

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tage des zweiten Monats, der auf den

Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft. Der Austausch der Ratifikationsurkunden

erfolgt in Wien.

GESCHEHEN zu Bratislava, am 25. Februar 1999, in zwei Urschriften in deutscher und in

slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Wolfgang Schüssel

Für die Slowakische Republik

Dr. Eduard Kukan

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 20. Jänner 2000 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. II mit 1. März

2000 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →