32. Verordnung: Anordnung einer Statistik über Einbürgerungen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 8, 10 und 19 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,
wird verordnet
Anordnung der Einbürgerungsstatistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt eine Statistik der Einbürgerungen.
Erhebungseinheiten und Erhebungsmerkmale
§ 2. (1) Statistische Einheit ist ein Mensch, der kraft rechtskräftigen Bescheides der Landesregierung
die Staatsbürgerschaft durch Verleihung, Erstreckung der Verleihung oder Erklärung gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz
1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/1998 erworben
hat.
(2) Erhebungsmerkmale sind
1. Einbürgerungsbehörde;
2. Ordnungsbegriff des Einbürgerungsbescheides;
3. Tag, Monat und Jahr der Rechtswirksamkeit des Bescheides;
4. Geschlecht;
5. Tag, Monat und Jahr der Geburt;
6. Geburtsland;
7. Wohngemeinde;
8. Erwerbsgrund (nach Paragraphen, Absätzen, Ziffern);
9. Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Einbürgerung;
10. Familienstand.
Durchführung
§ 3. (1) Die Ämter der Landesregierungen haben die Erhebungsmerkmale (§ 2 Abs. 2) vierteljährlich
gesammelt bis spätestens zum Ende des Folgemonats im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
oder auf Papier an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Hiebei haben sie die
von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Formulare und Datenformate zu verwenden. Es
kann vereinbart werden, daß die Übermittlung der Daten des vierten Quartals bis spätestens zum
28. Februar des Folgejahres erfolgt.
(2) Über Rückfrage ist der Bundesanstalt Statistik Österreich von den Ämtern der Landesregierung
zwecks Klärung statistischer Sachverhalte anhand des Ordnungsbegriffes Auskunft zu erteilen; eine
solche Auskunft darf zu anderen als statistischen Zwecken nicht verwendet werden.
Veröffentlichung
§ 4. Die Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlicht bis zum 15. März des Folgejahres die
Jahresergebnisse der Einbürgerungsstatistik. Darüber hinaus sind die Erhebungsmerkmale (§ 2 Abs. 2)
dem Bundesminister für Inneres und den Ämtern der Landesregierungen quartalsmäßig bis zum Ende des
zweiten Folgemonates in Tabellenform zu übermitteln; dasselbe gilt für das Gesamtjahresergebnis und das
Ergebnis des vierten Quartals mit der Maßgabe, daß diese Daten bis zum 15. März des Folgejahres zu
übermitteln sind.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Artikel I
Das Abkommen über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1964 vom 22. September
1962 in der Fassung des Abkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 348/1967 vom 3. Jänner 1967 und des Notenwechsels Kundgemacht in BGBl. Nr. 1046/1994 vom 22. Dezember
1993 und vom 14. Jänner 1994 wird wie folgt geändert
1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Für den Grenzübergang sind nachfolgende Strecken eröffnet
a) Marchegg/Bratislava-Devínska Nová Ves
b) Kittsee/Bratislava-Petrzalka“
2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung
„(2) Für die im Absatz 1 genannten Strecken sind folgende Betriebswechselbahnhöfe festgelegt
a) Marchegg
b) Bratislava-Petrzalka“
3. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung
„(3) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Grenzbahnhöfe
a) Bratislava-Devínska Nová Ves
b) Kittsee“
4. Artikel 23 erhält folgende Fassung
„Besondere Vereinbarungen
Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsstaaten sowie die Eisenbahnen können, soweit dies
notwendig erscheint, zur Durchführung dieses Abkommens außer den im vorstehenden bereits vorgesehenen
Vereinbarungen noch besondere Vereinbarungen abschließen. Dies gilt auch für die bei
Eröffnung eines neuen Grenzüberganges notwendigen Regelungen sowie für Regelungen, die für
Arbeiten an der Staatsgrenze oder in deren unmittelbarer Nähe zur Herstellung, Umgestaltung oder
Erhaltung eines Grenzüberganges erforderlich sind.“
Artikel II
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tage des zweiten Monats, der auf den
Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft. Der Austausch der Ratifikationsurkunden
erfolgt in Wien.
GESCHEHEN zu Bratislava, am 25. Februar 1999, in zwei Urschriften in deutscher und in
slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Wolfgang Schüssel
Für die Slowakische Republik
Dr. Eduard Kukan
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 20. Jänner 2000 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. II mit 1. März
2000 in Kraft.