32. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr. 130/1997 und BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 6 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte „die Körperschaftsteuer“.
2. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Vom Aufkommen an Wohnbauförderungsbeitrag sind im Jahr 1998: 308438000 S, im Jahr
1999: 389750000 S sowie im Jahr 2000: 467514000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu
verwenden.“
3. In § 7 Abs. 1 werden vor den Worten „die Umsatzsteuer“ die Worte „die Körperschaftsteuer,“ eingefügt.
4. In § 7 Abs. 2 entfallen die Z 1 sowie der letzte Satz und lautet der erste Satz
„Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der
für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der
Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt.“
5. In § 8 Abs. 1 werden die Zeilen
6. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, bei der Lohnsteuer, bei der
Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer sind vom jeweiligen Aufkommen dieser Abgaben
nach Abzug des Abgeltungsbetrages (§ 7 Abs. 2) abzuziehen
1. von den Ertragsanteilen des Bundes 1,934 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und
1,428 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,
2. von den Ertragsanteilen der Gemeinden 0,352 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen
Österreichs an die Europäische Union.“
7. In § 8 Abs. 2 lautet der letzte Satz
„Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der
Abgabenanteile abzüglich der Beträge gemäß Abs. 1a Z 2 zu erfolgen.“
8. Nach § 8 Abs. 3 Z 1 lit. d wird folgende lit. e angefügt
„e) bei der Körperschaftsteuer im Jahr 1998: 93240000 S, im Jahr 1999: 117 820000 S sowie im
Jahr 2000: 141328000 S“.
9. In § 8 Abs. 5 lautet der erste Satz
„Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 sowie gemäß Abs. 3 Z 1
lit. a, lit. b, lit. c und lit. e, Abs. 3 Z 2, Abs. 3 Z 3 lit. a, lit. b und lit. c sind vierteljährlich in dem Monat,
der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d, Abs. 3 Z 3 lit. d und die Beiträge gemäß
Abs. 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung
„Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen.“
10. In § 8 Abs. 6 werden die Z 1 und 2 durch folgende Z 1 ersetzt
„1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, bei der Lohnsteuer, bei der
Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Länder
a) 77,967 vH nach der Volkszahl und
b) 22,033 vH in folgendem Verhältnis
Burgenland 1,616 vH
Kärnten 5,364 vH
Niederösterreich 14,376 vH
Oberösterreich 15,843 vH
Salzburg 7,853 vH
Steiermark 10,761 vH
Tirol 10,555 vH
Vorarlberg 6,833 vH
Wien 26,799 vH;
auf die Gemeinden
c) 72,753 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und
d) 27,247 vH in folgendem Verhältnis
Burgenland 1,407 vH
Kärnten 4,709 vH
Niederösterreich 12,941 vH
Oberösterreich 16,271 vH
Salzburg 7,647 vH
Steiermark 8,869 vH
Tirol 8,788 vH
Vorarlberg 5,652 vH
Wien 33,716 vH“
10a. In § 8 Abs. 6 Z 3 entfallen die Worte „bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden,“.
11. § 8 Abs. 6 Z 4 bis 6 lauten
„4. Bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 70 vH nach der Volkszahl und 30 vH nach dem
örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die
Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
5. Bei der Umsatzsteuer auf die Länder
a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2
genannten Betrages in folgendem Verhältnis
Burgenland 2,572 vH
Kärnten 6,897 vH
Niederösterreich 14,451 vH
Oberösterreich 13,692 vH
Salzburg 6,429 vH
Steiermark 12,884 vH
Tirol 7,982 vH
Vorarlberg 3,717 vH
Wien 31,376 vH,
b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;
auf die Gemeinden 39,142 vH nach der Volkszahl, 49,996 vH nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel und 10,862 vH in folgendem Verhältnis
Burgenland 1,583 vH
Kärnten 5,247 vH
Niederösterreich 15,004 vH
Oberösterreich 16,318 vH
Salzburg 9,326 vH
Steiermark 9,657 vH
Tirol 9,021 vH
Vorarlberg 6,428 vH
Wien 27,416 vH;
6. bei der Biersteuer auf die Länder 46,437 vH und auf die Gemeinden 69,904 vH nach der
Volkszahl, weiters auf die Länder 53,563 vH und auf die Gemeinden 30,096 vH in folgendem
Verhältnis
Burgenland 2,327 vH
Kärnten 8,812 vH
Niederösterreich 17,831 vH
Oberösterreich 17,964 vH
Salzburg 8,832 vH
Steiermark 14,879 vH
Tirol 11,761 vH
Vorarlberg 4,331 vH
Wien 13,263 vH“
12. Nach dem § 23 Abs. 3d werden folgende Abs. 3e und 3f eingefügt
„(3e) § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 und § 8 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 1,
Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/1999 treten mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.
(3f) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11
Abs. 1 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile gemäß den §§ 7 und 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/1999 umzustellen; dabei sind die bis dahin bereits geleisteten Vorschüsse
auszugleichen.“
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994
über die Verbrennung gefährlicher Abfälle, CELEX-Nr. 394L0067 (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994),
umgesetzt.
(2) Diese Verordnung gilt, soweit § 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach
Maßgabe des § 16 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen in Verbrennungsanlagen
(§ 3 Z 1) gefährliche Abfälle (§ 3 Z 2) verbrannt oder mitverbrannt (§ 3 Z 3; Produktionsanlage) werden.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für
1. Anlagen zur Verbrennung von Tierkörpern oder Tierkörperteilen;
2. Anlagen zur Verbrennung von Altöl (§ 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/
1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998);
3. Anlagen, die dem § 29 AWG unterliegen;
4. gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2, wenn und soweit in einer für diese Anlagen
erlassenen Verordnung auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1994 die Verbrennung oder Mitverbrennung
gefährlicher Abfälle eigens geregelt ist;
5. Anlagen zur Verbrennung gefährlicher brennbarer flüssiger Abfälle, wenn die bei der Verbrennung
unmittelbar entstehenden Abgase keine anderen Emissionen oder keine höheren
Emissionskonzentrationen verursachen können als die bei der Verbrennung von Heizöl extra
leicht entstehenden Abgase.
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
1. Verbrennungsanlage: unabhängig vom Anteil des Abfalleinsatzes an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung,
jede technische Anlage zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen
durch Oxidation mit oder ohne Wärmerückgewinnung, einschließlich Anlagen mit Ent- oder
Vergasungsverfahren, bei denen die dabei entstehenden Stoffe zur Verbrennung bestimmt sind.
Die Definition bezieht sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich der Einrichtungen
zur Übernahme und zur Lagerung der gefährlichen Abfälle, der Vorbehandlung, des
Feuerungs- und Kesselbereiches, der Brennstoff- und Luftzuführungssysteme, der Abgasbehandlung,
der Abwasserbehandlung, der Einrichtungen zur Behandlung der anfallenden Abfälle, der
Anlagen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge und zur ständigen Aufzeichnung
und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;
2. Gefährliche Abfälle: Abfälle im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend
und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung
1997), BGBl. II Nr. 227, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 75/1998;
3.1. Mitverbrennungsanlage: sofern die Z 3.2 und Z 3.3 nicht anderes bestimmen, eine
Verbrennungsanlage, in der Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem
Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung
eingesetzt werden. Bei der Berechnung der 40-vH-Grenze gelten Rest- und Althölzer (Z 4),
kommunale Klärschlämme (Z 5) sowie Altreifen und Altreifenschnitzel (Schlüsselnummer 57502
der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997) nicht als Abfälle,
sondern als andere Brennstoffe.
3.2. Eine Verbrennungsanlage, für die eine Positivliste für die Zuordnung von Abfällen durch eine
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassen wird, gilt ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Liste als Mitverbrennungsanlage, wenn gefährliche Abfälle als Ersatz- oder
Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten
durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden.
3.3. Mit der Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle in
Mitverbrennungsanlagen in nationales Recht, spätestens jedoch mit dem Ende der
Umsetzungsfrist einer derartigen Richtlinie in nationales Recht, ist eine Mitverbrennungsanlage
eine Verbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu
40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung
eingesetzt werden.
4. Rest- und Althölzer: Holzabfälle der Schlüsselnummerngruppe 171 und der Schlüsselnummern
17201 und 17203 der ÖNORM S 2100;
5. Kommunale Klärschlämme: Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer der
Schlüsselnummerngruppen 943 und 945 der ÖNORM S 2100;
6. Emissionsgrenzwerte: die Massenkonzentration an Schadstoffen in den Emissionen von
Anlagen, die während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden darf; die Volumeneinheit
des Abgases ist bezogen auf 0 °C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an
Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 10 bzw. 11 vH;
7. Emissionsfracht: das Produkt aus der Emission (mg/m³) des jeweiligen Schadstoffes und dem
trockenen Abgasvolumenstrom (m³/h) bei 0 °C, 1013 hPa und 10 bzw. 11 vH Sauerstoff.
§ 4. Eine Mitverbrennungsanlage darf erst dann in Betrieb gehen, wenn folgende Annahmevoraussetzungen
(Z 1) erfüllt und folgende Prüfungsmaßnahmen (Z 2) getroffen sind
1. Der Betriebsanlageninhaber darf die Abfälle zur Verbrennung in seiner Verbrennungsanlage nur
annehmen, wenn ihm vor Annahme dieser Abfälle eine Beschreibung der Abfälle mit folgenden
Angaben vorliegt
a) physikalische Beschaffenheit und, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, auch die
chemische Zusammensetzung der Abfälle – insbesondere hinsichtlich PCB, PCP, Chlor, Fluor,
Schwermetalle und Schwefel – sowie alle erforderlichen Angaben zur Beurteilung der
Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess,
b) gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle; Stoffe, mit denen die Abfälle nicht vermischt
werden dürfen; Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen.
2. Der Betriebsanlageninhaber hat vor Annahme der Abfälle folgende Prüfungsmaßnahmen zu
treffen
a) Bestimmung der Masse der Abfälle,
b) Prüfung der Papiere, die in der Richtlinie 91/689/EWG und in der Verordnung (EWG)
Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung
von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben sind, und
der Papiere gemäß § 19 AWG,
c) Entnahme repräsentativer Proben vor dem Abladen (ausgenommen infektiöse Abfälle), sofern
dies nicht unangemessen ist, um festzustellen, ob die Abfälle der Beschreibung nach Z 1
entsprechen.
§ 5. (1) Verbrennungsanlagen müssen – erforderlichenfalls unter Anwendung einer Abfallvorbehandlung
– in der Weise betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird.
(2) Alle Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden,
dass die bei der Verbrennung der Abfälle entstehenden Gase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft
(Nachbrennzone) in kontrollierter und homogener Weise auch unter den voraussichtlich ungünstigsten
Bedingungen an oder nahe an der Innenwand des Feuerraums für mindestens zwei Sekunden bei
mindestens 6 vH Sauerstoffgehalt auf eine Temperatur von mindestens 850 °C gebracht werden; wenn
Abfälle mit einem Gehalt von mehr als ein Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen,
berechnet als Chloride, verbrannt werden, muß die Temperatur auf mindestens 1100 °C erhöht werden.
(3) Werden Verbrennungsanlagen nur mit gefährlichen Flüssigabfällen oder einer Mischung aus
gasförmigen und staubförmigen Stoffen aus einer thermischen Vorbehandlung der Abfälle unter
Sauerstoffmangel beschickt und machen die gasförmigen Anteile mehr als 50 vH der gesamten
Feuerungswärmeleistung aus, muss der Sauerstoffgehalt nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft
mindestens 3 vH betragen.
(4) Alle Verbrennungsanlagen müssen mit Brennern ausgestattet sein, die automatisch in Gang
gesetzt werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft
unter die im Abs. 2 vorgeschriebene Mindesttemperatur sinkt. Diese Brenner müssen auch in der
Anlaufphase und beim Abschalten der Anlage eingesetzt sein, um sicherzustellen, dass die im Abs. 2
vorgeschriebene Mindesttemperatur während der Verweilzeit der gefährlichen Abfälle in der
Verbrennungskammer beibehalten wird.
(5) Stützbrenner gemäß Abs. 4 dürfen nur mit Heizöl extra leicht, Erdgas oder Flüssiggas betrieben
werden.
§ 6. Ein System zur Verhinderung der Beschickung mit Abfällen sowie dessen Einsatz ist in
folgenden Fällen zwingend vorgeschrieben
1. in der Anfahrphase, bis die erforderliche Mindestverbrennungstemperatur erreicht ist;
2. wenn die erforderliche Mindestverbrennungstemperatur unterschritten wird;
3. wenn die nach § 10 Abs. 1 Z 1 geforderten kontinuierlichen Messungen ergeben, dass ein
Emissionsgrenzwert überschritten wird.
§ 7. Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid andere als die im § 5 genannten Anforderungen
zuzulassen, wenn die im § 8 angeführten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und die Emissionen an
Dioxinen und Furanen geringer als die oder gleich den Emissionen sind, die mit den im § 5 festgelegten
Anforderungen erreicht werden.
§ 8. (1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden,
dass, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas (bezogen auf 11 vH
Sauerstoff) nicht überschritten werden
1. als Halbstundenmittelwerte
a) staubförmige Emissionen 10 mg/m³
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch
gebundener Kohlenstoff (C org.) insgesamt 10 mg/m³
c) Chlorwasserstoff 10 mg/m³
d) Fluorwasserstoff 0,7 mg/m³
e) Stickstoffoxide, angegeben als NO2 300 mg/m³
f) Schwefeldioxid 50 mg/m³
g) Kohlenstoffmonoxid 100 mg/m³
2. als Tagesmittelwerte
a) Staubteile insgesamt 10 mg/m³
b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch
gebundener Kohlenstoff (C org.) insgesamt 10 mg/m³
c) Chlorwasserstoff 10 mg/m³
d) Fluorwasserstoff 0,5 mg/m³
e) Schwefeldioxid 50 mg/m³
f) Stickstoffoxide, angegeben als NO2 200 mg/m³
g) Kohlenstoffmonoxid 50 mg/m³
3. als Mittelwert über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden
a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd + Tl 0,05 mg/m³
b) Quecksilber und seine Verbindungen 0,05 mg/m³
c) die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer,
Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihre Verbindungen, angegeben
als Summe Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn 0,5mg/m³
4. als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden
polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F),
angegeben als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent 0,1 ng/m³
(Dieser Grenzwert ist definiert als die Summe der Konzentrationen aller einzelnen Dioxine und
Furane, die im Einklang mit dem als Anlage 1 angeschlossenen Anhang I zur Richtlinie
94/67/EG ermittelt werden.)
(2) Die im Abs. 1 festgelegten Grenzwerte dürfen nur dann und nur insoweit überschritten werden,
als dies für Verbrennungsanlagen gemäß § 12 Abs. 1 wegen des hauptsächlich eingesetzten Brennstoffes
oder wegen des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung des Standes der Technik unabdingbar ist.
(3) Bestehen für eine Betriebsanlage gemäß § 1 Abs. 2, in der Abfälle mitverbrannt werden, keine
Regelungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994, so hat die Behörde im Einzelfall
für einzelne Schadstoffe, abweichend von den im § 8 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten,
Emissionsrichtwerte gemäß der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu bestimmen.
(4) Durch die Mitverbrennung von Abfällen dürfen die für die Produktionsanlage in Verordnungen
gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 oder von der Behörde im Genehmigungsbescheid für die Produktionsanlage
festgelegten Emissionsgrenzwerte für die jeweiligen Schadstoffe nicht erhöht werden.
§ 9. (1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage müssen erforderlichenfalls nach
Vorbehandlung der Rückstände unter Anwendung geeigneter Techniken verwertet oder beseitigt werden.
Bis zur Verwertung oder Beseitigung müssen Rückstände nach Möglichkeit voneinander getrennt gehalten
werden.
(2) Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub, zB Kesselstaub,
und von Trockenrückständen aus der Abgasbehandlung müssen in geschlossenen Behältern
erfolgen.
(3) Vor Festlegung der Verfahren für die Verwertung oder Beseitigung der Verbrennungsrückstände
müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften und das Verschmutzungspotential der verschiedenen
Verbrennungsrückstände durch geeignete Analysen ermittelt werden. Die Analysen müssen
insbesondere den löslichen Teil und die Schwermetalle betreffen.
§ 10. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, folgende
Emissionsmessungen bzw. die Bestimmung folgender Betriebskenndaten entsprechend der Anlage 2 zu
dieser Verordnung durchzuführen
1. kontinuierliche Messung von
a) Gesamtstaub,
b) organisch gebundenem Kohlenstoff,
c) Chlorwasserstoff,
d) Fluorwasserstoff,
e) Stickoxiden ab einer Emissionsfracht von mehr als 1,5 kg/h,
f) Schwefeldioxid,
g) Kohlenstoffmonoxid;
2. kontinuierliche Bestimmung
a) der Temperatur in der Nachbrennzone der Feuerung und
b) des Sauerstoffgehaltes, des Druckes, der Temperatur und des Wasserdampfgehaltes des
Abgases, sofern die Analysegeräte keine selbständige Korrektur auf „trocken“ durchführen,
3. Einzelmessungen (mindestens drei voneinander unabhängige Messungen) von
a) Stickoxiden, sofern eine kontinuierliche Messung
nicht erforderlich ist, jährlich
b) Schwermetallen und PCDD/F halbjährlich.
Im ersten Betriebsjahr müssen alle zwei Monate Emissionsmessungen hinsichtlich der
Schwermetalle und PCDD/F durchgeführt werden.
4. Bestimmung der Verweilzeit, der Temperatur und des Sauerstoffgehaltes des Abgases in der
Nachbrennzone anlässlich der ersten Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage unter den für den
Betrieb der Verbrennungsanlage voraussichtlich ungünstigsten Bedingungen.
(2) Die kontinuierliche Emissionsmessung von HF darf entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl
angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2
lit. c nicht überschritten wird. In diesem Fall müssen die HF-Emissionen mindestens zweimal jährlich
gemessen werden. Die kontinuierliche Bestimmung des Wasserdampfgehaltes darf entfallen, wenn die
Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.
(3) Die kontinuierliche Emissionsmessung von HCl und HF darf auch entfallen, wenn Ergebnisse
eines Versuchsbetriebes die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem
Ausmaß gewährleisten, dass die verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als
10 vH der jeweiligen Emissionsgrenzwerte betragen.
(4) Die Messungen der im § 8 angeführten Schadstoffe dürfen entfallen, wenn im bestimmungsgemäßen
Betrieb (§ 2 Z 2 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991) nur solche Abfälle verbrannt
werden, die zu Durchschnittswerten bei diesen Schadstoffen von nicht mehr als 10 vH der
Emissionsgrenzwerte nach § 8 führen können.
(5) Die Emissionsgrenzwerte gelten als überschritten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des
Messverfahrens entsprechend der Anlage 3 zu dieser Verordnung)
1. bei Einzelmessungen das aus drei Halbstundenmittelwerten bzw. aus der vorgesehenen
Beobachtungsdauer gebildete arithmetische Mittel den Emissionsgrenzwert,
2. bei kontinuierlichen Messungen innerhalb eines Kalenderjahres
a) ein Tagesmittelwert (gebildet als arithmetisches Mittel aus allen Halbstundenmittelwerten
eines Kalendertages) den Emissionsgrenzwert, oder
b) mehr als drei vH der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert um mehr als 20 vH oder
c) ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes
überschreitet.
(6) Die Ergebnisse der Messungen sowie die Betriebsbedingungen während der Messungen sind in
einem Messbericht festzuhalten. Der Messbericht ist in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre lang
aufzubewahren.
(7) Die Fehlergrenze des Messverfahrens (Fehlerbandbreite) ist im Rahmen eines Versuchsbetriebes
festzulegen
1. bei der Messung von organisch gebundenem Kohlenstoff und
2. bei der Messung von Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff; dabei ist insbesondere eine
mögliche Beeinflussung des Messergebnisses durch Feinstäube zu berücksichtigen.
§ 11. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, wenn sich aus den Messungen ergibt, dass die in dieser
Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden, unverzüglich die Behörde darüber
zu unterrichten. Die Beschickung der Verbrennungsanlage mit Abfällen muss unverzüglich eingestellt
werden und darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde Anordnungen getroffen hat und
diesen Anordnungen entsprochen wurde. Erlässt die Behörde solche Anordnungen nicht, so darf die
Verbrennung wieder aufgenommen werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist,
dass im fortgesetzten Betrieb die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten
werden.
(2) Bei einem Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen oder von Messeinrichtungen hat der
Betriebsanlageninhaber den Betrieb so schnell wie möglich bis zur Wiederherstellung des dieser
Verordnung entsprechenden Betriebszustandes zu verringern oder einzustellen. Bei der Mitverbrennung
muss die Beschickung mit Abfällen eingestellt werden.
(3) Bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen, Störungen oder Ausfällen der Abgasreinigungsanlage,
die zu einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte führen, darf die Verbrennungsanlage in dem
von der Behörde im Einzelfall bestimmten erforderlichen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von
zwei Stunden je Ereignis (insgesamt aber höchstens 30 Stunden pro Jahr) weiterbetrieben werden, wenn
1. kein Halbstundenmittelwert der staubförmigen Emissionen den Emissionsgrenzwert von 150
mg/m³ überschreitet und die Emissionsgrenzwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe
(C org.) eingehalten werden,
2. die Emissionswerte der übrigen Schadstoffe nicht das Zweifache des jeweiligen Grenzwertes
überschreiten,
3. die Bestimmungen der §§ 5 und 6 der Verordnung eingehalten werden.
§ 12. (1) Werden in Produktionsanlagen Abfälle mitverbrannt, wobei höchstens 40 vH der in jedem
Betriebszeitpunkt abgegebenen Gesamtbrennstoffwärmemenge auf die Verbrennung von Abfällen
entfallen darf, dann gelten für diese Verbrennungsanlagen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die §§ 1
bis 4, 5 Abs. 1 sowie §§ 8 bis 16 dieser Verordnung.
(2) Durch die Mitverbrennung von Abfällen gemäß Abs. 1 dürfen die Emissionsgrenzwerte des § 8
Abs. 1 bzw. die sich aus § 8 Abs. 2 ergebenden oder die im § 15 festgelegten Emissionsgrenzen nicht
überschritten werden.
(3) Kohlenstoffmonoxid, das nicht unmittelbar aus der Verbrennung entsteht (zB Emission auf
Grund der Rohmaterialien oder auf Grund des Produktionsprozesses), ist bei der Beurteilung der Emission
nicht zu berücksichtigen.
§ 13. (1) Die dem Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, in der Abfälle
verbrannt oder mitverbrannt werden, gemäß § 353 GewO 1994 anzuschließenden Unterlagen müssen
1. belegen, dass
a) die Brenner für die Abfälle so eingebaut und die Abfälle so zugeführt werden, dass ein
möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird,
b) die im § 8 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, und
2. folgende Angaben enthalten
a) Art und Menge der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,
b) geringste und höchste Massenströme der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,
c) geringsten und höchsten Heizwert der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,
d) Höchstgehalt an Schadstoffen (insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwermetalle und
Schwefel) der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle.
(2) Die unter den ungünstigsten Betriebsbedingungen binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme
erzielten Messergebnisse bezüglich der Mitverbrennung von Abfällen müssen zeigen, dass die im § 8
festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten worden sind. Für diesen Zeitraum darf die zuständige
Behörde auf Antrag mit Bescheid Überschreitungen des im § 12 Abs. 1 genannten Prozentsatzes zulassen,
wenn, soweit und solange diese Überschreitungen aus technischen Gründen erforderlich sind.
§ 14. Die gemäß § 4 Z 2 lit. c genommenen Proben müssen vom Betriebsanlageninhaber nach
Verbrennung der Abfälle mindestens einen Monat lang aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen
vorgelegt werden.
§ 15. (1) Anlagen zur Zementerzeugung, in denen Abfälle mitverbrannt werden, müssen so ausgelegt
und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass abweichend von den im § 8 festgelegten
Emissionsgrenzwerten, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg/m³ (PCDD/F in
ng/m³) trockenes Abgas und bezogen auf 10 vH Sauerstoff nicht überschritten werden
Als Halbstunden- und Tagesmittelwerte
1. staubförmige Emissionen 34 mg/m³
2.gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch
gebundener Kohlenstoff insgesamt 50 mg/m³
ab 1. Jänner 2002 10 mg/m³
Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich nicht durch die
Verbrennung gefährlicher Abfälle verursacht wird, ist zulässig, wobei ein
Wert von 50 mg/m³ nicht überschritten werden darf.
3. Chlorwasserstoff 10 mg/m³
4. Fluorwasserstoff 0,7 mg/m³
5. Schwefeldioxid 140 mg/m³
Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch
sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid in Form von Pyrit oder
Markasit) im Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig, wobei ein Wert
von 400 mg/m³ nicht überschritten werden darf.
6. Stickstoffoxide (NO, NO2), angegeben als NO2
für Neuanlagen 500 mg/m³
für Altanlagen nach Maßgabe des § 16 Abs. 3
(2) Organisch gebundener Kohlenstoff, der nachweislich als Emission aus den Rohmaterialien
entsteht, ist bei der Beurteilung der Emission nicht zu berücksichtigen.
(3) Wird zur Minderung der Stickstoffoxidemissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Behörde,
allenfalls auf Grund der Ergebnisse eines Versuchsbetriebes, einen Grenzwert für die Ammoniakemission
vorzuschreiben.
(4) Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Abs. 1 und 3 gelten nicht für die An- und Abfahrphasen von
Anlagen zur Zementerzeugung, wenn in diesen An- und Abfahrphasen keine Abfälle mitverbrannt
werden.
(5) In Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, dürfen
Abfälle nur in der Primärfeuerung mitverbrannt werden.
(6) Der Gesamtgehalt an Chrom der eingesetzten Abfälle darf im Monatsdurchschnitt 100 mg/kg,
bezogen auf einen Heizwert (Hu) der Abfälle von 25 MJ/kg, nicht überschreiten.
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen
gemäß § 1 Abs. 2 (Altanlagen) müssen, soweit die Abs. 3, 4 und 5 nicht anderes bestimmen,
dieser Verordnung bis spätestens 30. Juni 2000 entsprechen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen
(ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung), in denen Abfälle mitverbrannt werden
(Altanlagen), müssen dem entsprechend der Anlage 4 festgelegten Emissionsrichtwert für Stickstoffoxide
ab 1. Jänner 2002 entsprechen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung,
in denen Abfälle mitverbrannt werden (Altanlagen), müssen einen Emissionsgrenzwert für
Stickstoffoxide von 800 mg/m³ ab dem 1. Jänner 2002 und einen Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide
von 500 mg/m³ ab dem 1. Jänner 2007 einhalten. Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von
500 mg/m³ ist durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Einbeziehung der
beteiligten Wirtschaftskreise bis spätestens 31. Dezember 2003 nach Maßgabe der technischen
Machbarkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand
zur Erfüllung des Emissionsgrenzwertes und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden
Interessen) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
genehmigte Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2, wenn der Betriebsanlageninhaber der Behörde innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilt, dass die bestehende(n)
Verbrennungsanlage(n) innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der
Mitteilung für nicht mehr als 20000 Stunden im Betrieb sein wird (werden) und dann endgültig stillgelegt
wird (werden).
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer
Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.
(Übersetzung)
angenommen in Madrid am 27. Juni 1989
Verzeichnis der Artikel des Protokolls
Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3: Internationales Gesuch
Artikel 3bis: Territoriale Wirkung
Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale
Registrierung
Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung
in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach
älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit
der internationalen Registrierung
Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
III 29
Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10: Versammlung
Artikel 11: Internationales Büro
Artikel 12: Finanzen
Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15: Kündigung
Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers
Artikel 1
Mitgliedschaft im Madrider Verband
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als „Vertragspartei“
bezeichnet), auch wenn sie nicht Vertragsparteien des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken in der Stockholmer Fassung von 1967 mit den Änderungen von 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984 [im folgenden als „Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung)“ bezeichnet] sind, und die in Art. 14 Abs. 1
Buchstabe b bezeichneten Organisationen, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als
„Vertragsorganisationen“ bezeichnet), sind Mitglieder desselben Verbands, dem die Vertragsparteien des
Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) als Mitglieder angehören. Jede Bezugnahme in diesem
Protokoll auf „Vertragsparteien“ ist als Bezugnahme sowohl auf die Vertragsstaaten als auch auf die
Vertragsorganisationen auszulegen.
Artikel 2
Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
(1) Wurde ein Gesuch um Eintragung einer Marke bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht
oder eine Marke im Register der Behörde einer Vertragspartei eingetragen, so kann sich die Person, auf
deren Namen das Gesuch (im folgenden als „Basisgesuch“ bezeichnet) oder die Eintragung (im folgenden
als „Basiseintragung“ bezeichnet) lautet, nach diesem Protokoll den Schutz dieser Marke im Gebiet der
Vertragsparteien dadurch sichern, daß sie die Eintragung der Marke im Register des Internationalen Büros
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „internationale Registrierung“, „internationales
Register“, „Internationales Büro“ und „Organisation“ bezeichnet) herbeiführt, vorausgesetzt,
daß
i) wenn das Basisgesuch bei der Behörde eines Vertragsstaats eingereicht oder die Basiseintragung
von einer solchen Behörde vorgenommen wurde, die Person, auf deren Namen das Gesuch oder
die Eintragung lautet, Angehöriger des betreffenden Vertragsstaats ist oder in diesem Vertragsstaat
ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche
oder Handelsniederlassung hat;
ii)wenn das Basisgesuch bei der Behörde einer Vertragsorganisation eingereicht oder die
Basiseintragung von einer solchen Behörde vorgenommen wurde, die Person, auf deren Namen
das Gesuch oder die Eintragung lautet, Angehöriger eines Mitgliedstaats dieser Vertragsorganisation
ist oder im Gebiet dieser Vertragsorganisation ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche
und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat.
(2) Das Gesuch um internationale Registrierung (im folgenden als „internationales Gesuch“
bezeichnet) ist beim Internationalen Büro durch Vermittlung der Behörde einzureichen, bei der das Basisgesuch
eingereicht beziehungsweise von der die Basiseintragung vorgenommen wurde (im folgenden als
„Ursprungsbehörde“ bezeichnet).
(3) Jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf eine „Behörde“ oder eine „Behörde einer Vertragspartei“
ist als Bezugnahme auf die Behörde, die namens einer Vertragspartei für die Eintragung von
Marken zuständig ist, und jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf „Marken“ ist als Bezugnahme auf
Warenmarken und Dienstleistungsmarken auszulegen.
(4) Für die Zwecke dieses Protokolls bedeutet „Gebiet einer Vertragspartei“, wenn es sich bei der
Vertragspartei um einen Staat handelt, das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, und wenn es sich bei
der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt, das Gebiet, in dem der Gründungsvertrag
der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet.
Artikel 3
Internationales Gesuch
(1) Jedes internationale Gesuch auf Grund dieses Protokolls ist auf dem von der Ausführungsordnung
vorgeschriebenen Formular einzureichen. Die Ursprungsbehörde bescheinigt, daß die Angaben
im internationalen Gesuch den Angaben entsprechen, die zum Zeitpunkt der Bescheinigung im Basisgesuch
beziehungsweise in der Basiseintragung enthalten sind. Die Behörde gibt außerdem folgendes an
i) bei einem Basisgesuch das Datum und die Nummer des Gesuchs,
ii) bei einer Basiseintragung das Datum und die Nummer der Eintragung sowie das Datum und die
Nummer des Gesuchs aus dem die Basiseintragung hervorging.
Die Ursprungsbehörde gibt außerdem das Datum des internationalen Gesuchs an.
(2) Der Hinterleger hat die Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht
wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die
durch das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von Marken festgelegt wurde. Macht der Hinterleger diese Angaben nicht, so ordnet
das Internationale Büro die Waren und Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten
Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das
Internationale Büro, das hierbei im Zusammenwirken mit der Ursprungsbehörde vorgeht. Im Fall einer
Meinungsverschiedenheit zwischen dieser Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des
letzteren maßgebend.
(3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er
verpflichtet,
i) dies ausdrücklich zu erklären und seinem internationalen Gesuch einen Vermerk beizufügen, der
die beanspruchte Farbe oder Farbzusammenstellung angibt;
ii) seinem internationalen Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen
des Internationalen Büros beigefügt werden; die Anzahl dieser Darstellungen wird in der Ausführungsordnung
bstimmt.
(4) Das Internationale Büro trägt die gemäß Art. 2 hinterlegten Marken sogleich in ein Register ein.
Die internationale Registrierung erhält das Datum, an dem das internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde
eingegangen ist, sofern das internationale Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach diesem
Zeitpunkt beim Internationalen Büro eingegangen ist. Ist das internationale Gesuch nicht innerhalb dieser
Frist eingegangen, so erhält die internationale Registrierung das Datum, an dem das betreffende internationale
Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist. Das Internationale Büro teilt den beteiligten
Behörden unverzüglich die internationale Registrierung mit. Die im internationalen Register eingetragenen
Marken werden in einem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen
Blatt auf der Grundlage der im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht.
(5) Um die im internationalen Register eingetragenen Marken zur allgemeinen Kenntnis zu bringen,
erhält jede Behörde vom Internationalen Büro unentgeltlich eine Anzahl von Stücken des genannten
Blattes sowie eine Anzahl von Stücken zu ermäßigtem Preis zu den Bedingungen, die von der in Art. 10
genannten Versammlung (im folgenden als „Versammlung“ bezeichnet) festgelegt werden. Diese
Bekanntgabe gilt für die Zwecke aller Vertragsparteien als ausreichend; eine weitere Bekanntgabe darf
vom Inhaber der internationalen Registrierung nicht verlangt werden.
Artikel 3bis
Territoriale Wirkung
Der Schutz aus der internationalen Registrierung erstreckt sich auf eine Vertragspartei nur auf Antrag
der Person, die das internationale Gesuch eingereicht oder Inhaber der internationalen Registrierung ist.
Ein solcher Antrag kann jedoch nicht für die Vertragspartei gestellt werden, deren Behörde die
Ursprungsbehörde ist.
Artikel 3ter
Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
(1) Jedes Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf eine
Vertragspartei ist im internationalen Gesuch besonders zu erwähnen.
(2) Ein Gesuch um territoriale Ausdehnung kann auch nach der internationalen Registrierung gestellt
werden. Ein solches Gesuch ist auf dem in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen.
Das Internationale Büro trägt es sogleich im Register ein und teilt diese Eintragung unverzüglich
der oder den beteiligten Behörden mit. Die Eintragung wird in dem regelmäßig erscheinenden Blatt des
Internationalen Büros veröffentlicht. Diese territoriale Ausdehnung wird von dem Datum an wirksam, an
dem sie im internationalen Register eingetragen wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen der
internationalen Registrierung, auf der sie sich bezieht.
Artikel 4
Wirkungen der internationalen Registrierung
(1) a) Von dem Datum der Registrierung oder der Eintragung nach den Bestimmungen der Art. 3 und
3ter an ist die Marke in jeder der beteiligten Vertragsparteien ebenso geschützt, wie wenn sie unmittelbar
bei der Behörde dieser Vertragspartei hinterlegt worden wäre. Wurde dem Internationalen Büro keine
Schutzverweigerung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 mitgeteilt oder wurde eine nach jenem Artikel mitgeteilte
Schutzverweigerung später zurückgenommen, so ist die Marke in der beteiligten Vertragspartei von dem
genannten Datum an ebenso geschützt, wie wenn sie von der Behörde dieser Vertragspartei eingetragen
worden wäre.
b) Die in Art. 3 vorgesehene Angabe der Klassen der Waren und Dienstleistungen bindet die
Vertragsparteien nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke.
(2) Jede internationale Registrierung genießt das durch Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne daß es erforderlich ist, die unter
Buchstabe D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 4bis
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
(1) Ist eine Marke, die Gegenstand einer nationalen oder regionalen Eintragung bei der Behörde einer
Vertragspartei ist, auch Gegenstand einer internationalen Registrierung und lauten sowohl die Eintragung
als auch die Registrierung auf den Namen derselben Person, so gilt die internationale Registrierung als an
die Stelle der nationalen oder regionalen Eintragung getreten, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen
Rechte, sofern
i) der Schutz aus der internationalen Registrierung sich nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 auf die
betreffende Vertragspartei erstreckt,
ii) alle in der nationalen oder regionalen Eintragung aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch
in der internationalen Registrierung in bezug auf die betreffende Vertragspartei aufgeführt sind,
iii) diese Ausdehnung nach dem Datum der nationalen oder regionalen Eintragung wirksam wird.
(2) Die in Abs. 1 bezeichnete Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihrem
Register zu vermerken.
Artikel 5
Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in
bezug auf bestimmte Vertragsparteien
(1) Soweit die geltenden Rechtsvorschriften sie dazu ermächtigen, hat die Behörde einer Vertragspartei,
der das Internationale Büro eine Ausdehnung des sich aus der internationalen Registrierung
ergebenden Schutzes auf die Vertragspartei nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 mitgeteilt hat, das Recht, in einer
Mitteilung der Schutzverweigerung zu erklären, daß der Marke, die Gegenstand dieser Ausdehnung ist,
der Schutz in der betreffenden Vertragspartei nicht gewährt werden kann. Eine solche Schutzverweigerung
kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums im Fall einer unmittelbar bei der Behörde, welche die Schutzverweigerung
mitteilt, hinterlegten Marke anwendbar wären. Der Schutz darf jedoch weder ganz noch teilweise allein
deshalb verweigert werden, weil die geltenden Rechtsvorschriften die Eintragung nur für eine beschränkte
Anzahl von Klassen oder für eine beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen zulassen.
(2) a) Die Behörden, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dem Internationalen
Büro ihre Schutzverweigerung unter Angabe aller Gründe innerhalb dieser Frist mit, die in den für diese
Behörden geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, spätestens jedoch, vorbehaltlich der Buchstaben b
und c, vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die in Abs. 1 genannte Mitteilung der
Ausdehnung dieser Behörde vom Internationalen Büro übersandt worden ist.
b) Ungeachtet des Buchstaben a kann jede Vertragspartei erklären, daß für internationale Registrierungen
auf Grund dieses Protokolls die unter Buchstabe a genannte Frist von einem Jahr durch 18 Monate
ersetzt wird.
c) In dieser Erklärung kann außerdem festgelegt werden, daß eine Schutzverweigerung, die sich aus
einem Widerspruch gegen die Schutzgewährung ergeben kann, von der Behörde der betreffenden
Vertragspartei dem Internationalen Büro nach Ablauf der Frist von 18 Monaten mitgeteilt werden kann.
Eine solche Behörde kann hinsichtlich einer vorgenommenen internationalen Registrierung eine Schutzverweigerung
nach Ablauf der Frist von 18 Monaten nur dann mitteilen, wenn
i) sie vor Ablauf der Frist von 18 Monaten das Internationale Büro über die Möglichkeit unterrichtet
hat, daß Widersprüche nach Ablauf der Frist von 18 Monaten eingelegt werden können,
und
ii) die Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten Schutzverweigerung innerhalb einer Frist
von nicht mehr als sieben Monaten nach dem Zeitpunkt gemacht wird, zu dem die Widerspruchsfrist
beginnt; läuft die Widerspruchsfrist vor dieser Frist von sieben Monaten ab, so muß
die Mitteilung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist
erfolgen.
d) Eine Erklärung nach den Buchstaben b oder c kann in den in Art. 14 Abs. 2 genannten Urkunden
abgegeben werden; der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung ist derselbe wie der Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Protokolls für den Staat oder die zwischenstaatliche Organisation, welche die
Erklärung abgegeben haben. Eine solche Erklärung kann auch später abgegeben werden; in diesem Fall
wird die Erklärung drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der Organisation (im folgenden
als „Generaldirektor“ bezeichnet) oder zu einem in der Erklärung angegebenen späteren Zeitpunkt in
bezug auf jede internationale Registrierung wirksam, deren Datum mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Erklärung übereinstimmt oder deren Datum nach diesem Zeitpunkt liegt.
e) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls prüft die Versammlung die
Arbeitsweise des unter den Buchstaben a bis d errichteten Systems. Danach können die Bestimmungen
dieser Buchstaben durch einstimmigen Beschluß der Versammlung geändert werden.
(3) Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber der internationalen Registrierung unverzüglich
ein Exemplar der Mitteilung der Schutzverweigerung. Der betreffende Inhaber hat dieselben Rechtsmittel,
wie wenn er die Marke unmittelbar bei der Behörde hinterlegt hätte, die ihre Schutzverweigerung
mitgeteilt hat. Ist das Internationale Büro nach Abs. 2 Buchstabe c Z i unterrichtet worden, so leitet es
diese Information unverzüglich an den Inhaber der internationalen Registrierung weiter.
(4) Das Internationale Büro teilt jeder interessierten Person auf Antrag die Gründe für die Schutzverweigerung
mit.
(5) Die Behörden, die hinsichtlich einer vorgenommenen internationalen Registrierung dem Internationalen
Büro keine vorläufige oder endgültige Schutzverweigerung nach Abs. 1 oder 2 mitgeteilt
haben, verlieren für diese internationale Registrierung die Vergünstigung des in Abs. 1 vorgesehenen
Rechts.
(6) Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dürfen die Wirkung einer internationalen
Registrierung im Gebiet einer Vertragspartei nicht für ungültig erklären, ohne dem Inhaber der internationalen
Registrierung Gelegenheit gegeben zu haben, seine Rechte rechtzeitig geltend zu machen. Die
Ungültigerklärung ist dem Internationalen Büro mitzuteilen.
Artikel 5bis
Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile, wie Wappen,
Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handels- oder Personennamen, die anders lauten als
der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art, die von den Behörden der Vertragsparteien
etwa angefordert werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von jeder anderen Bestätigung als der der
Ursprungsbehörde befreit.
Artikel 5ter
Abschriften der im internationalen Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren
Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
(1) Das Internationale Büro übermittelt auf Antrag jedermann gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung
festgesetzten Gebühr eine Abschrift der im Register eingetragenen Angaben über eine
bestimmte Marke.
(2) Das Internationale Büro kann gegen Entgelt auch Recherchen nach älteren Marken vornehmen,
die Gegenstand internationaler Registrierungen sind.
(3) Die zur Vorlage bei einer der Vertragsparteien beantragten Auszüge aus dem internationalen
Register sind von jeder Beglaubigung befreit.
Artikel 6
Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der
internationalen Registrierung
(1) Die Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro erfolgt für zehn Jahre mit der Möglichkeit
der Erneuerung unter den in Art. 7 festgesetzten Bedingungen.
(2) Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren von dem Datum der internationalen Registrierung an
wird diese, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, vom Basisgesuch oder der sich aus ihr
ergebenden Eintragung beziehungsweise von der Basiseintragung unabhängig.
(3) Der durch die internationale Registrierung erlangte Schutz, gleichgültig ob die Registrierung
Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder nicht, kann nicht mehr in Anspruch genommen werden,
wenn vor Ablauf von fünf Jahren von dem Datum der internationalen Registrierung an das Basisgesuch
oder die sich aus ihr ergebende Eintragung beziehungsweise die Basiseintragung in bezug auf alle oder
einige der in der internationalen Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen zurückgenommen
wurde, verfallen ist, auf sie verzichtet wurde oder Gegenstand einer rechtskräftigen Zurückweisung,
Nichtigerklärung, Löschung oder Ungültigerklärung gewesen ist. Dasselbe gilt, wenn
i) ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, welche die Wirkung des Basisgesuchs zurückweist,
ii) ein Verfahren, in dem die Rücknahme des Basisgesuchs oder die Nichtigerklärung, Löschung
oder Ungültigerklärung der sich aus dem Basisgesuch ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung
beantragt wird, oder
iii) ein Widerspruch gegen das Basisgesuch
nach Ablauf der Fünfjahresfrist zu einer rechtskräftigen Zurückweisung, Nichtigerklärung, Löschung oder
Ungültigerklärung oder zu der Anordnung der Rücknahme des Basisgesuchs oder sich aus ihr ergebenden
Eintragung beziehungsweise der Basiseintragung führt, sofern ein solches Rechtsmittel, ein solches
Verfahren oder ein solcher Widerspruch vor Ablauf der genannten Frist eingeleitet wurde. Dasselbe gilt
auch, wenn nach Ablauf der Fünfjahresfrist das Basisgesuch zurückgenommen oder auf die sich aus dem
Basisgesuch ergebende Eintragung oder auf die Basiseintragung verzichtet wird, sofern zum Zeitpunkt der
Rücknahme oder des Verzichts das betreffende Gesuch oder die Eintragung Gegenstand eines unter der
Z i, ii oder iii genannten Verfahrens war und ein solches Verfahren vor Ablauf der genannten Frist
eingeleitet worden war.
(4) Die Ursprungsbehörde teilt dem Internationalen Büro entsprechend der Ausführungsordnung die
nach Abs. 3 maßgeblichen Tatsachen und Entscheidungen mit, und das Internationale Büro unterrichtet
entsprechend der Ausführungsordnung die Beteiligten und veranlaßt entsprechende Veröffentlichungen.
Die Ursprungsbehörde fordert gegebenenfalls das Internationale Büro auf, die internationale Registrierung
im anwendbaren Umfang zu löschen, und das Internationale Büro verfährt demgemäß.
Artikel 7
Erneuerung der internationalen Registrierung
(1) Die internationale Registrierung kann für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ablauf des
vorangegangenen Zeitraums durch einfache Zahlung der Grundgebühr und, vorbehaltlich des Art. 8
Abs. 7, der Zusatz- und Ergänzungsgebühren, die in Art. 8 Abs. 2 vorgesehen sind, erneuert werden.
(2) Die Erneuerung darf nicht zu einer Änderung der internationalen Registrierung in ihrer letzten
Fassung führen.
(3) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der
internationalen Registrierung und gegebenenfalls seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen
Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.
(4) Gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine
Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.
Artikel 8
Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
(1) Die Ursprungsbehörde kann nach eigenem Ermessen eine Gebühr festsetzen und zu ihren
Gunsten vom Hinterleger oder dem Inhaber der internationalen Registrierung im Zusammenhang mit dem
Einreichen des internationalen Gesuchs oder der Erneuerung der internationalen Registrierung erheben.
(2) Vor der Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro ist eine internationale Gebühr zu
entrichten, die sich, vorbehaltlich des Abs. 7 Buchstabe a, zusammensetzt aus
i) einer Grundgebühr,
ii) einer Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der internationalen Klassifikation,
in welche die Waren oder Dienstleistungen eingeordnet werden, auf die sich die Marke
bezieht,
iii) einer Ergänzungsgebühr für jedes Gesuch um Ausdehnung des Schutzes gemäß Art. 3ter.
(3) Die in Abs. 2 Z ii geregelte Zusatzgebühr kann jedoch, ohne daß sich dies auf das Datum der
internationalen Registrierung auswirkt, innerhalb der in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist
entrichtet werden, wenn die Anzahl der Klassen der Waren oder Dienstleistungen vom Internationalen
Büro festgesetzt oder bestritten worden ist. Ist bei Ablauf der genannten Frist die Zusatzgebühr nicht
entrichtet oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen vom Hinterleger nicht in dem erforderlichen
Umfang eingeschränkt worden, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen.
(4) Der jährliche Gesamtbetrag der verschiedenen Einnahmen aus der internationalen Registrierung,
mit Ausnahme der Einnahmen aus den in Abs. 2 Z ii und iii genannten Gebühren, wird nach Abzug der
durch die Durchführung dieses Protokolls verursachten Kosten und Aufwendungen vom Internationalen
Büro zu gleichen Teilen unter die Vertragsparteien verteilt.
(5) Die sich aus den Zusatzgebühren gemäß Abs. 2 Z ii ergebenden Beträge werden nach Ablauf
jedes Jahres unter die beteiligten Vertragsparteien im Verhältnis zur Anzahl der Marken verteilt, für die
während des abgelaufenen Jahres in jeder dieser Vertragsparteien der Schutz beantragt worden ist; soweit
es sich um Vertragsparteien mit einer Prüfung handelt, wird diese Anzahl mit einem Koeffizienten
vervielfacht, der in der Ausführungsordnung festgesetzt wird.
(6) Die sich aus den Ergänzungsgebühren gemäß Abs. 2 Z iii ergebenden Beträge werden nach den
Regeln des Abs. 5 verteilt.
(7) a) Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie im Zusammenhang mit jeder internationalen
Registrierung, in der sich nach Art. 3ter genannt wird, und im Zusammenhang mit jeder Erneuerung einer
solchen internationalen Registrierung anstelle eines Anteils an den Einnahmen aus den Zusatz- und
Ergänzungsgebühren eine Gebühr zu erhalten wünscht (im folgenden als „individuelle Gebühr“ bezeichnet),
deren Betrag in der Erklärung anzugeben ist und in weiteren Erklärungen geändert werden kann;
dieser Betrag darf nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den die Behörde der betreffenden
Vertragspartei vom Hinterleger für eine zehnjährige Eintragung oder vom Inhaber einer Eintragung für
eine zehnjährige Erneuerung der Eintragung der Marke im Register dieser Behörde zu erhalten berechtigt
wäre, wobei der Betrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren
ergeben. Ist eine individuelle Gebühr zu zahlen, so sind
i) keine der in Abs. 2 Z ii genannten Zusatzgebühren zu zahlen, falls nur solche Vertragsparteien
nach Art. 3ter genannt worden sind, die eine Erklärung nach diesem Buchstaben abgegeben haben,
und
ii) keine der in Abs. 2 Z iii genannten Ergänzungsgebühren in bezug auf eine Vertragspartei zu
zahlen, die eine Erklärung nach diesem Buchstaben abgegeben hat.
b) Eine Erklärung nach Buchstabe a kann in den in Art. 14 Abs. 2 genannten Urkunden abgegeben
werden; der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung ist derselbe wie der Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Protokolls für den Staat oder die zwischenstaatliche Organisation, welche die Erklärung
abgegeben haben. Eine solche Erklärung kann auch später abgegeben werden; in diesem Fall wird die
Erklärung drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der Erklärung
angegebenen späteren Zeitpunkt in bezug auf jede internationale Registrierung wirksam, deren Datum mit
dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung übereinstimmt oder deren Datum nach diesem
Zeitpunkt liegt.
Artikel 9
Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Auf Antrag der Person, auf deren Namen die internationale Registrierung lautet, oder auf Antrag
einer beteiligten Behörde, der von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten gestellt wird, trägt das
Internationale Büro im internationalen Register jede Änderung des Inhabers der betreffenden Registrierung
in bezug auf alle oder einige der Vertragsparteien ein, in deren Gebiet die Registrierung wirksam ist,
und in bezug auf alle oder einige der in der Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen,
sofern der neue Inhaber eine Person ist, die nach Art. 2 Abs. 1 berechtigt ist, internationale Gesuche
einzureichen.
Artikel 9bis
Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Das Internationale Büro trägt folgendes im internationalen Register ein
i) jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers der internationalen Registrierung,
ii) die Bestellung eines Vertreters des Inhabers der internationalen Registrierung und alle sonstigen
maßgeblichen Angaben bezüglich des Vertreters,
iii) jede Einschränkung der in der internationalen Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen
in bezug auf alle oder einige Vertragsparteien,
iv) jeden Verzicht, jede Löschung oder jede Ungültigerklärung der internationalen Registrierung in
bezug auf alle oder einige Vertragsparteien,
v) alle sonstigen in der Ausführungsordnung festgelegten maßgeblichen Angaben über die Rechte
an einer Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist.
Artikel 9ter
Gebühren für bestimmte Eintragungen
Jede Eintragung auf Grund des Art. 9 oder 9bis kann von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht
werden.
Artikel 9quater
Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
(1) Kommen mehrere Vertragsstaaten überein, ihre innerstaatlichen Gesetze auf dem Gebiet des
Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren,
i) daß eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt und
ii) daß die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung der
diesem Artikel vorhergehenden Bestimmungen sowie der Art. 9quinquies und 9sexies als ein Staat gilt.
(2) Diese Notifikation wird erst drei Monate nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung wirksam, die
der Generaldirektor den anderen Vertragsparteien darüber zugehen läßt.
Artikel 9quinquies
Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Wird eine internationale Registrierung auf Antrag der Ursprungsbehörde nach Art. 6 Abs. 4 für alle
oder einige der in der Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen gelöscht und reicht die
Person, die Inhaber der internationalen Registrierung war, ein Gesuch um Eintragung derselben Marke bei
der Behörde einer der Vertragsparteien ein, in deren Gebiet die internationale Registrierung wirksam war,
so wird dieses Gesuch so behandelt, als sei es zum Datum der internationalen Registrierung nach Art. 3
Abs. 4 oder zum Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung nach Art. 3ter Abs. 2 eingereicht
worden, und genießt, falls die internationale Registrierung Priorität genoß, dieselbe Priorität, sofern
i) das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt eingereicht wird, zu dem die internationale
Registrierung gelöscht wurde,
ii) die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in bezug auf die betroffene Vertragspartei
tatsächlich von der in der internationalen Registrierung enthaltenen Liste der Waren und
Dienstleistungen erfaßt sind und
iii) dieses Gesuch allen Vorschriften des geltenden Rechts einschließlich der Gebührenvorschriften
entspricht.
Artikel 9sexies
Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
(1) Ist in bezug auf ein bestimmtes internationales Gesuch oder eine bestimmte internationale
Registrierung die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates, der Vertragspartei sowohl dieses
Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, so hat dieses Protokoll keine
Wirkung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, der ebenfalls Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als
auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist.
(2) Die Versammlung kann nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls, jedoch
nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrheit der Länder, die
Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind, Vertragsparteien dieses
Protokolls geworden sind, mit Dreiviertelmehrheit Abs. 1 aufheben oder den Anwendungsbereich des
Abs. 1 einschränken. Bei der Abstimmung in der Versammlung haben nur solche Staaten das Recht auf
Teilnahme an der Abstimmung, die Vertragsparteien sowohl des genannten Abkommens als auch dieses
Protokolls sind.
Artikel 10
Versammlung
(1) a) Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Versammlung wie die Länder, die Vertragsparteien
des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind.
b) Jede Vertragspartei wird in dieser Versammlung durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern,
Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat, mit
Ausnahme der Reisekosten und der Aufenthaltsentschädigung für einen Delegierten jeder Vertragspartei,
die zu Lasten des Verbands gehen.
(2) Die Versammlung hat zusätzlich zu den Aufgaben, die sie nach dem Madrider Abkommen
(Stockholmer Fassung) wahrnimmt, folgende Aufgaben
i) Sie behandelt alle Angelegenheiten betreffend die Durchführung dieses Protokolls;
ii) sie erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung von Konferenzen zur
Revision dieses Protokolls unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder
des Verbands, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind;
iii) sie beschließt und ändert die Bestimmungen der Ausführungsordnung über die Durchführung
dieses Protokolls;
iv) sie nimmt sonstige Aufgaben wahr, die sich aus diesem Protokoll ergeben.
(3) a) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung eine Stimme. In Angelegenheiten, die nur Länder
betreffen, die Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind, haben Vertragsparteien,
die nicht Vertragsparteien jenes Abkommens sind, kein Stimmrecht, während in Angelegenheiten,
die nur die Vertragsparteien betreffen, nur diese Stimmrecht haben.
b) Die Hälfte der Mitglieder der Versammlung, die in einer bestimmten Angelegenheit Stimmrecht
haben, bildet das Quorum für die Zwecke der Abstimmung über diese Angelegenheit.
c) Ungeachtet des Buchstabens b kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer
Tagung die Anzahl der in der Versammlung vertretenen Mitglieder, die in einer bestimmten Angelegenheit
Stimmrecht haben, zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der in dieser Angelegenheit
stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit
Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden
Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro benachrichtigt die Miglieder der Versammlung, die in
der genannten Angelegenheit Stimmrecht haben und nicht vertreten waren, über diese Beschlüsse und lädt
sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an ihre Stimme oder
Stimmenthaltung schriftlich bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Anzahl dieser
Mitglieder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens
der Anzahl der Mitglieder, die für das Erreichen des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so
werden diese Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
d) Vorbehaltlich des Art. 5 Abs. 2 Buchstabe e, des Art. 9sexies Abs. 2 sowie der Art. 12 und 13 Abs. 2
faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur ein Mitglied der Versammlung vertreten und in dessen Namen
abstimmen.
(4) Zusätzlich zu dem Zusammentreten zu den im Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung)
vorgesehenen ordentlichen oder außerordentlichen Tagungen tritt die Versammlung nach Einberufung
durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitglieder
der Versammlung, die Stimmrecht in den Angelegenheiten haben, deren Aufnahme in die Tagesordnung
der Tagung vorgeschlagen wird, dies verlangt. die Tagesordnung einer solchen außerordentlichen Tagung
wird vom Generaldirektor vorbereitet.
Artikel 11
Internationales Büro
(1) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Registrierung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben
auf Grund oder bezüglich dieses Protokolls werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
(2) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur
Revision dieses Protokolls vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung solcher Revisionskonferenzen zwischenstaatliche
sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den
Beratungen dieser Revisionskonferenz teil.
(3) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm bezüglich dieses Protokolls
übertragen werden.
Artikel 12
Finanzen
Soweit die Vertragsparteien betroffen sind, werden die Finanzen des Verbands nach denselben
Bestimmungen geregelt, die in Art. 12 des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) enthalten sind,
wobei jede Bezugnahme auf Art. 8 jenes Abkommens als Bezugnahme auf Art. 8 dieses Protokolls gilt.
Außerdem gelten, vorbehaltlich eines gegenteiligen einstimmigen Beschlusses der Versammlung, Vertretungsorganisationen
für die Zwecke des Art. 12 Abs. 6 Buchstabe b jenes Abkommens als der Beitragsklasse
I (eins) nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zugehörig.
Artikel 13
Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
(1) Vorschläge zur Änderung der Art. 10, 11, 12 und dieses Artikels können von jeder Vertragspartei
oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Die Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens
sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Vertragsparteien mitgeteilt.
(2) Jede Änderung der in Abs. 1 bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der
Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Art. 10 und dieses Absatzes
erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
(3) Jede Änderung der in Abs. 1 bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft,
zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des
Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die im
Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung der Mitglieder der Versammlung waren und das Recht
zur Abstimmung über die Änderung hatten, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise
angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisaionen,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Vertragsparteien sind oder später werden.
Artikel 14
Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
(1) a) Jeder Staat, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.
b) Ferner kann auch jede zwischenstaatliche Organisation Vertragspartei dieses Protokolls werden,
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind
i) mindestens einer der Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation ist Vertragspartei der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums;
ii) die betreffende Organisation hat eine regionale Behörde für die Zwecke der Eintragung von
Marken mit Wirkung im Gebiet der Organisation, soweit diese Behörde nicht Gegenstand einer
Notifikation nach Art. 9quater ist.
(2) Jeder Staat oder jede Organisation nach Abs. 1 kann dieses Protokoll unterzeichnen. Jeder dieser
Staaten oder jede dieser Organisationen kann, wenn sie das Protokoll unterzeichnet haben, eine
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu dem Protokoll oder, falls sie dieses Protokoll
nicht unterzeichnet haben, eine Beitrittsurkunde zu dem Protokoll hinterlegen.
(3) Die in Abs. 2 bezeichenten Urkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(4) a) Dieses Protokoll tritt zwei Monate nach der Hinterlegung von vier Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft; jedoch muß mindestens eine dieser Urkunden von einem
Land, das Vertragspartei des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, und mindestens eine
weitere dieser Urkunden von einem Staat, der nicht Vertragspartei des Madrider Abkommens (Stockholmer
Fassung) ist, oder von einer der in Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Organisationen hinterlegt
worden sein.
b) Für jeden anderen Staat oder jede andere Organisation nach Abs. 1 tritt dieses Protokoll drei
Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem seine Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder der Beitritt
dazu durch den Generaldirektor notifiziert worden ist.
(5) Die in Abs. 1 bezeichneten Staaten oder Organisationen können bei der Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll erklären, daß der
Schutz aus einer internationalen Registrierung, die vor Inkrafttreten des Protokolls für sie auf Grund des
Protokolls bewirkt wurde, auf sie nicht ausgedehnt werden kann.
Artikel 15
Kündigung
(1) Dieses Protokoll bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generaldirektor gerichtete
Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor
eingegangen ist.
(4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einer Vertragspartei nicht vor
Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft
getreten ist.
(5) a) Ist eine Marke zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung Gegenstand einer internationalen
Registrierung mit Wirkung in dem kündigenden Staat oder der kündigenden zwischenstaatlichen
Organisation, so kann der Inhaber dieser Registrierung bei der Behörde des kündigenden
Staates oder der kündigenden zwischenstaatlichen Organisation ein Gesuch um Eintragung derselben
Marke einreichen, das so behandelt wird, als sei es zum Datum der internationalen Registrierung nach
Art. 3 Abs. 4 oder zum Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung nach Art. 3ter Abs. 2 eingereicht
worden; es genießt, falls die internationale Registrierung Priorität genoß, dieselbe Priorität, sofern
i) dieses Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt eingereicht wird, zu dem die
Kündigung wirksam wurde,
ii) die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in bezug auf den kündigenden Staat
oder die kündigende zwischenstaatliche Organisation tatsächlich von der in der internationalen
Registrierung enthaltenen Liste der Waren und Dienstleistungen erfaßt sind und
iii) dieses Gesuch allen Vorschriften des geltenden Rechts einschließlich der Gebührenvorschriften
entspricht.
b) Die Bestimmungen des Buchstabens a finden ebenfalls in bezug auf Marken Anwendung, die im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung Gegenstand einer internationalen Registrierung mit
Wirkung in anderen Vertragsparteien als dem kündigenden Staat oder der kündigenden zwischenstaatlichen
Organisation sind und deren Inhaber wegen der Kündigung nicht mehr berechtigt sind, internationale
Gesuch nach Art. 2 Abs. 1 einzureichen.
Artikel 16
Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers
(1) a) Dieses Protokoll wird in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache
unterzeichnet und beim Generaldirektor hinterlegt, wenn es in Madrid nicht mehr zur Unterzeichnung
aufliegt. Der Worlaut ist in den drei Sprachen gleichmaßen verbindlich.
b) Amtliche Fassungen dieses Protokolls werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten
Regierungen und Organisationen in arabischer, chinesischer, deutscher, italienischer, japanischer,
portugiesischer und russischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, welche die Versammlung
bestimmen kann.
(2) Dieses Protokoll liegt bis zum 31. Dezember 1989 in Madrid zur Unterzeichnung auf.
(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der spanischen Regierung beglaubigte Abschriften des
unterzeichneten Wortlauts dieses Protokolls allen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die
Vertragspartei des Protokolls werden können.
(4) Der Generaldirektor läßt dieses Protokoll beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(5) Der Generaldirektor notifiziert allen Staaten und internationalen Organisationen, die Vertragsparteien
dieses Protokolls werden können oder sind, die Unterzeichnungen, Hinterlegungen von Ratifika-
tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten des Protokolls und etwaiger
Änderungen desselben, jede Notifikation einer Kündigung und jede in dem Protokoll vorgesehene
Erklärung.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum
hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.