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32_1999 AT

32. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 32. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr. 130/1997 und BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 6 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte „die Körperschaftsteuer“.

2. § 6 Abs. 2 lautet

„(2) Vom Aufkommen an Wohnbauförderungsbeitrag sind im Jahr 1998: 308438000 S, im Jahr

1999: 389750000 S sowie im Jahr 2000: 467514000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu

verwenden.“

3. In § 7 Abs. 1 werden vor den Worten „die Umsatzsteuer“ die Worte „die Körperschaftsteuer,“ eingefügt.

4. In § 7 Abs. 2 entfallen die Z 1 sowie der letzte Satz und lautet der erste Satz

„Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der

für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der

Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt.“

5. In § 8 Abs. 1 werden die Zeilen

6. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, bei der Lohnsteuer, bei der

Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer sind vom jeweiligen Aufkommen dieser Abgaben

nach Abzug des Abgeltungsbetrages (§ 7 Abs. 2) abzuziehen

1. von den Ertragsanteilen des Bundes 1,934 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und

1,428 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,

2. von den Ertragsanteilen der Gemeinden 0,352 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen

Österreichs an die Europäische Union.“

7. In § 8 Abs. 2 lautet der letzte Satz

„Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der

Abgabenanteile abzüglich der Beträge gemäß Abs. 1a Z 2 zu erfolgen.“

8. Nach § 8 Abs. 3 Z 1 lit. d wird folgende lit. e angefügt

„e) bei der Körperschaftsteuer im Jahr 1998: 93240000 S, im Jahr 1999: 117 820000 S sowie im

Jahr 2000: 141328000 S“.

9. In § 8 Abs. 5 lautet der erste Satz

„Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß § 6 Abs. 2 sowie gemäß Abs. 3 Z 1

lit. a, lit. b, lit. c und lit. e, Abs. 3 Z 2, Abs. 3 Z 3 lit. a, lit. b und lit. c sind vierteljährlich in dem Monat,

der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 3 Z 1 lit. d, Abs. 3 Z 3 lit. d und die Beiträge gemäß

Abs. 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung

„Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen.“

10. In § 8 Abs. 6 werden die Z 1 und 2 durch folgende Z 1 ersetzt

„1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer, bei der Lohnsteuer, bei der

Kapitalertragsteuer I und bei der Körperschaftsteuer auf die Länder

a) 77,967 vH nach der Volkszahl und

b) 22,033 vH in folgendem Verhältnis

Burgenland 1,616 vH

Kärnten 5,364 vH

Niederösterreich 14,376 vH

Oberösterreich 15,843 vH

Salzburg 7,853 vH

Steiermark 10,761 vH

Tirol 10,555 vH

Vorarlberg 6,833 vH

Wien 26,799 vH;

auf die Gemeinden

c) 72,753 vH nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und

d) 27,247 vH in folgendem Verhältnis

Burgenland 1,407 vH

Kärnten 4,709 vH

Niederösterreich 12,941 vH

Oberösterreich 16,271 vH

Salzburg 7,647 vH

Steiermark 8,869 vH

Tirol 8,788 vH

Vorarlberg 5,652 vH

Wien 33,716 vH“

10a. In § 8 Abs. 6 Z 3 entfallen die Worte „bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden,“.

11. § 8 Abs. 6 Z 4 bis 6 lauten

„4. Bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 70 vH nach der Volkszahl und 30 vH nach dem

örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die

Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

5. Bei der Umsatzsteuer auf die Länder

a) zuerst 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 7 Abs. 2 Z 2

genannten Betrages in folgendem Verhältnis

Burgenland 2,572 vH

Kärnten 6,897 vH

Niederösterreich 14,451 vH

Oberösterreich 13,692 vH

Salzburg 6,429 vH

Steiermark 12,884 vH

Tirol 7,982 vH

Vorarlberg 3,717 vH

Wien 31,376 vH,

b) die verbleibenden Anteile nach der Volkszahl;

auf die Gemeinden 39,142 vH nach der Volkszahl, 49,996 vH nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel und 10,862 vH in folgendem Verhältnis

Burgenland 1,583 vH

Kärnten 5,247 vH

Niederösterreich 15,004 vH

Oberösterreich 16,318 vH

Salzburg 9,326 vH

Steiermark 9,657 vH

Tirol 9,021 vH

Vorarlberg 6,428 vH

Wien 27,416 vH;

6. bei der Biersteuer auf die Länder 46,437 vH und auf die Gemeinden 69,904 vH nach der

Volkszahl, weiters auf die Länder 53,563 vH und auf die Gemeinden 30,096 vH in folgendem

Verhältnis

Burgenland 2,327 vH

Kärnten 8,812 vH

Niederösterreich 17,831 vH

Oberösterreich 17,964 vH

Salzburg 8,832 vH

Steiermark 14,879 vH

Tirol 11,761 vH

Vorarlberg 4,331 vH

Wien 13,263 vH“

12. Nach dem § 23 Abs. 3d werden folgende Abs. 3e und 3f eingefügt

„(3e) § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 und § 8 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 1,

Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/1999 treten mit 1. Jänner 1998 in

Kraft.

(3f) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11

Abs. 1 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile gemäß den §§ 7 und 8 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/1999 umzustellen; dabei sind die bis dahin bereits geleisteten Vorschüsse

auszugleichen.“

BGBlPdf 32. Verordnung: Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

§ 1. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/67/EG des Rates vom 16. Dezember 1994

über die Verbrennung gefährlicher Abfälle, CELEX-Nr. 394L0067 (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994),

umgesetzt.

(2) Diese Verordnung gilt, soweit § 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach

Maßgabe des § 16 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen in Verbrennungsanlagen

(§ 3 Z 1) gefährliche Abfälle (§ 3 Z 2) verbrannt oder mitverbrannt (§ 3 Z 3; Produktionsanlage) werden.

§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für

1. Anlagen zur Verbrennung von Tierkörpern oder Tierkörperteilen;

2. Anlagen zur Verbrennung von Altöl (§ 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/

1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998);

3. Anlagen, die dem § 29 AWG unterliegen;

4. gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2, wenn und soweit in einer für diese Anlagen

erlassenen Verordnung auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1994 die Verbrennung oder Mitverbrennung

gefährlicher Abfälle eigens geregelt ist;

5. Anlagen zur Verbrennung gefährlicher brennbarer flüssiger Abfälle, wenn die bei der Verbrennung

unmittelbar entstehenden Abgase keine anderen Emissionen oder keine höheren

Emissionskonzentrationen verursachen können als die bei der Verbrennung von Heizöl extra

leicht entstehenden Abgase.

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1. Verbrennungsanlage: unabhängig vom Anteil des Abfalleinsatzes an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung,

jede technische Anlage zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen

durch Oxidation mit oder ohne Wärmerückgewinnung, einschließlich Anlagen mit Ent- oder

Vergasungsverfahren, bei denen die dabei entstehenden Stoffe zur Verbrennung bestimmt sind.

Die Definition bezieht sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich der Einrichtungen

zur Übernahme und zur Lagerung der gefährlichen Abfälle, der Vorbehandlung, des

Feuerungs- und Kesselbereiches, der Brennstoff- und Luftzuführungssysteme, der Abgasbehandlung,

der Abwasserbehandlung, der Einrichtungen zur Behandlung der anfallenden Abfälle, der

Anlagen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge und zur ständigen Aufzeichnung

und Überwachung der Verbrennungsbedingungen;

2. Gefährliche Abfälle: Abfälle im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend

und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung

1997), BGBl. II Nr. 227, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 75/1998;

3.1. Mitverbrennungsanlage: sofern die Z 3.2 und Z 3.3 nicht anderes bestimmen, eine

Verbrennungsanlage, in der Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem

Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung

eingesetzt werden. Bei der Berechnung der 40-vH-Grenze gelten Rest- und Althölzer (Z 4),

kommunale Klärschlämme (Z 5) sowie Altreifen und Altreifenschnitzel (Schlüsselnummer 57502

der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997) nicht als Abfälle,

sondern als andere Brennstoffe.

3.2. Eine Verbrennungsanlage, für die eine Positivliste für die Zuordnung von Abfällen durch eine

Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassen wird, gilt ab dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Liste als Mitverbrennungsanlage, wenn gefährliche Abfälle als Ersatz- oder

Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten

durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden.

3.3. Mit der Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle in

Mitverbrennungsanlagen in nationales Recht, spätestens jedoch mit dem Ende der

Umsetzungsfrist einer derartigen Richtlinie in nationales Recht, ist eine Mitverbrennungsanlage

eine Verbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu

40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung

eingesetzt werden.

4. Rest- und Althölzer: Holzabfälle der Schlüsselnummerngruppe 171 und der Schlüsselnummern

17201 und 17203 der ÖNORM S 2100;

5. Kommunale Klärschlämme: Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer der

Schlüsselnummerngruppen 943 und 945 der ÖNORM S 2100;

6. Emissionsgrenzwerte: die Massenkonzentration an Schadstoffen in den Emissionen von

Anlagen, die während bestimmter Zeiträume nicht überschritten werden darf; die Volumeneinheit

des Abgases ist bezogen auf 0 °C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an

Wasserdampf und auf einen Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 10 bzw. 11 vH;

7. Emissionsfracht: das Produkt aus der Emission (mg/m³) des jeweiligen Schadstoffes und dem

trockenen Abgasvolumenstrom (m³/h) bei 0 °C, 1013 hPa und 10 bzw. 11 vH Sauerstoff.

§ 4. Eine Mitverbrennungsanlage darf erst dann in Betrieb gehen, wenn folgende Annahmevoraussetzungen

(Z 1) erfüllt und folgende Prüfungsmaßnahmen (Z 2) getroffen sind

1. Der Betriebsanlageninhaber darf die Abfälle zur Verbrennung in seiner Verbrennungsanlage nur

annehmen, wenn ihm vor Annahme dieser Abfälle eine Beschreibung der Abfälle mit folgenden

Angaben vorliegt

a) physikalische Beschaffenheit und, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, auch die

chemische Zusammensetzung der Abfälle – insbesondere hinsichtlich PCB, PCP, Chlor, Fluor,

Schwermetalle und Schwefel – sowie alle erforderlichen Angaben zur Beurteilung der

Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess,

b) gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle; Stoffe, mit denen die Abfälle nicht vermischt

werden dürfen; Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen.

2. Der Betriebsanlageninhaber hat vor Annahme der Abfälle folgende Prüfungsmaßnahmen zu

treffen

a) Bestimmung der Masse der Abfälle,

b) Prüfung der Papiere, die in der Richtlinie 91/689/EWG und in der Verordnung (EWG)

Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung

von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben sind, und

der Papiere gemäß § 19 AWG,

c) Entnahme repräsentativer Proben vor dem Abladen (ausgenommen infektiöse Abfälle), sofern

dies nicht unangemessen ist, um festzustellen, ob die Abfälle der Beschreibung nach Z 1

entsprechen.

§ 5. (1) Verbrennungsanlagen müssen – erforderlichenfalls unter Anwendung einer Abfallvorbehandlung

– in der Weise betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird.

(2) Alle Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden,

dass die bei der Verbrennung der Abfälle entstehenden Gase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft

(Nachbrennzone) in kontrollierter und homogener Weise auch unter den voraussichtlich ungünstigsten

Bedingungen an oder nahe an der Innenwand des Feuerraums für mindestens zwei Sekunden bei

mindestens 6 vH Sauerstoffgehalt auf eine Temperatur von mindestens 850 °C gebracht werden; wenn

Abfälle mit einem Gehalt von mehr als ein Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen,

berechnet als Chloride, verbrannt werden, muß die Temperatur auf mindestens 1100 °C erhöht werden.

(3) Werden Verbrennungsanlagen nur mit gefährlichen Flüssigabfällen oder einer Mischung aus

gasförmigen und staubförmigen Stoffen aus einer thermischen Vorbehandlung der Abfälle unter

Sauerstoffmangel beschickt und machen die gasförmigen Anteile mehr als 50 vH der gesamten

Feuerungswärmeleistung aus, muss der Sauerstoffgehalt nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft

mindestens 3 vH betragen.

(4) Alle Verbrennungsanlagen müssen mit Brennern ausgestattet sein, die automatisch in Gang

gesetzt werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zufuhr von Verbrennungsluft

unter die im Abs. 2 vorgeschriebene Mindesttemperatur sinkt. Diese Brenner müssen auch in der

Anlaufphase und beim Abschalten der Anlage eingesetzt sein, um sicherzustellen, dass die im Abs. 2

vorgeschriebene Mindesttemperatur während der Verweilzeit der gefährlichen Abfälle in der

Verbrennungskammer beibehalten wird.

(5) Stützbrenner gemäß Abs. 4 dürfen nur mit Heizöl extra leicht, Erdgas oder Flüssiggas betrieben

werden.

§ 6. Ein System zur Verhinderung der Beschickung mit Abfällen sowie dessen Einsatz ist in

folgenden Fällen zwingend vorgeschrieben

1. in der Anfahrphase, bis die erforderliche Mindestverbrennungstemperatur erreicht ist;

2. wenn die erforderliche Mindestverbrennungstemperatur unterschritten wird;

3. wenn die nach § 10 Abs. 1 Z 1 geforderten kontinuierlichen Messungen ergeben, dass ein

Emissionsgrenzwert überschritten wird.

§ 7. Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid andere als die im § 5 genannten Anforderungen

zuzulassen, wenn die im § 8 angeführten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und die Emissionen an

Dioxinen und Furanen geringer als die oder gleich den Emissionen sind, die mit den im § 5 festgelegten

Anforderungen erreicht werden.

§ 8. (1) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden,

dass, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas (bezogen auf 11 vH

Sauerstoff) nicht überschritten werden

1. als Halbstundenmittelwerte

a) staubförmige Emissionen 10 mg/m³

b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch

gebundener Kohlenstoff (C org.) insgesamt 10 mg/m³

c) Chlorwasserstoff 10 mg/m³

d) Fluorwasserstoff 0,7 mg/m³

e) Stickstoffoxide, angegeben als NO2 300 mg/m³

f) Schwefeldioxid 50 mg/m³

g) Kohlenstoffmonoxid 100 mg/m³

2. als Tagesmittelwerte

a) Staubteile insgesamt 10 mg/m³

b) gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch

gebundener Kohlenstoff (C org.) insgesamt 10 mg/m³

c) Chlorwasserstoff 10 mg/m³

d) Fluorwasserstoff 0,5 mg/m³

e) Schwefeldioxid 50 mg/m³

f) Stickstoffoxide, angegeben als NO2 200 mg/m³

g) Kohlenstoffmonoxid 50 mg/m³

3. als Mittelwert über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden

a) Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd + Tl 0,05 mg/m³

b) Quecksilber und seine Verbindungen 0,05 mg/m³

c) die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer,

Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihre Verbindungen, angegeben

als Summe Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn 0,5mg/m³

4. als Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden

polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F),

angegeben als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent 0,1 ng/m³

(Dieser Grenzwert ist definiert als die Summe der Konzentrationen aller einzelnen Dioxine und

Furane, die im Einklang mit dem als Anlage 1 angeschlossenen Anhang I zur Richtlinie

94/67/EG ermittelt werden.)

(2) Die im Abs. 1 festgelegten Grenzwerte dürfen nur dann und nur insoweit überschritten werden,

als dies für Verbrennungsanlagen gemäß § 12 Abs. 1 wegen des hauptsächlich eingesetzten Brennstoffes

oder wegen des Produktionsprozesses unter Berücksichtigung des Standes der Technik unabdingbar ist.

(3) Bestehen für eine Betriebsanlage gemäß § 1 Abs. 2, in der Abfälle mitverbrannt werden, keine

Regelungen auf Grund einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994, so hat die Behörde im Einzelfall

für einzelne Schadstoffe, abweichend von den im § 8 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten,

Emissionsrichtwerte gemäß der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu bestimmen.

(4) Durch die Mitverbrennung von Abfällen dürfen die für die Produktionsanlage in Verordnungen

gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 oder von der Behörde im Genehmigungsbescheid für die Produktionsanlage

festgelegten Emissionsgrenzwerte für die jeweiligen Schadstoffe nicht erhöht werden.

§ 9. (1) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungsanlage müssen erforderlichenfalls nach

Vorbehandlung der Rückstände unter Anwendung geeigneter Techniken verwertet oder beseitigt werden.

Bis zur Verwertung oder Beseitigung müssen Rückstände nach Möglichkeit voneinander getrennt gehalten

werden.

(2) Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub, zB Kesselstaub,

und von Trockenrückständen aus der Abgasbehandlung müssen in geschlossenen Behältern

erfolgen.

(3) Vor Festlegung der Verfahren für die Verwertung oder Beseitigung der Verbrennungsrückstände

müssen die physikalischen und chemischen Eigenschaften und das Verschmutzungspotential der verschiedenen

Verbrennungsrückstände durch geeignete Analysen ermittelt werden. Die Analysen müssen

insbesondere den löslichen Teil und die Schwermetalle betreffen.

§ 10. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, folgende

Emissionsmessungen bzw. die Bestimmung folgender Betriebskenndaten entsprechend der Anlage 2 zu

dieser Verordnung durchzuführen

1. kontinuierliche Messung von

a) Gesamtstaub,

b) organisch gebundenem Kohlenstoff,

c) Chlorwasserstoff,

d) Fluorwasserstoff,

e) Stickoxiden ab einer Emissionsfracht von mehr als 1,5 kg/h,

f) Schwefeldioxid,

g) Kohlenstoffmonoxid;

2. kontinuierliche Bestimmung

a) der Temperatur in der Nachbrennzone der Feuerung und

b) des Sauerstoffgehaltes, des Druckes, der Temperatur und des Wasserdampfgehaltes des

Abgases, sofern die Analysegeräte keine selbständige Korrektur auf „trocken“ durchführen,

3. Einzelmessungen (mindestens drei voneinander unabhängige Messungen) von

a) Stickoxiden, sofern eine kontinuierliche Messung

nicht erforderlich ist, jährlich

b) Schwermetallen und PCDD/F halbjährlich.

Im ersten Betriebsjahr müssen alle zwei Monate Emissionsmessungen hinsichtlich der

Schwermetalle und PCDD/F durchgeführt werden.

4. Bestimmung der Verweilzeit, der Temperatur und des Sauerstoffgehaltes des Abgases in der

Nachbrennzone anlässlich der ersten Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage unter den für den

Betrieb der Verbrennungsanlage voraussichtlich ungünstigsten Bedingungen.

(2) Die kontinuierliche Emissionsmessung von HF darf entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl

angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2

lit. c nicht überschritten wird. In diesem Fall müssen die HF-Emissionen mindestens zweimal jährlich

gemessen werden. Die kontinuierliche Bestimmung des Wasserdampfgehaltes darf entfallen, wenn die

Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.

(3) Die kontinuierliche Emissionsmessung von HCl und HF darf auch entfallen, wenn Ergebnisse

eines Versuchsbetriebes die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem

Ausmaß gewährleisten, dass die verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als

10 vH der jeweiligen Emissionsgrenzwerte betragen.

(4) Die Messungen der im § 8 angeführten Schadstoffe dürfen entfallen, wenn im bestimmungsgemäßen

Betrieb (§ 2 Z 2 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991) nur solche Abfälle verbrannt

werden, die zu Durchschnittswerten bei diesen Schadstoffen von nicht mehr als 10 vH der

Emissionsgrenzwerte nach § 8 führen können.

(5) Die Emissionsgrenzwerte gelten als überschritten, wenn (abzüglich der Fehlergrenze des

Messverfahrens entsprechend der Anlage 3 zu dieser Verordnung)

1. bei Einzelmessungen das aus drei Halbstundenmittelwerten bzw. aus der vorgesehenen

Beobachtungsdauer gebildete arithmetische Mittel den Emissionsgrenzwert,

2. bei kontinuierlichen Messungen innerhalb eines Kalenderjahres

a) ein Tagesmittelwert (gebildet als arithmetisches Mittel aus allen Halbstundenmittelwerten

eines Kalendertages) den Emissionsgrenzwert, oder

b) mehr als drei vH der Halbstundenmittelwerte den Emissionsgrenzwert um mehr als 20 vH oder

c) ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes

überschreitet.

(6) Die Ergebnisse der Messungen sowie die Betriebsbedingungen während der Messungen sind in

einem Messbericht festzuhalten. Der Messbericht ist in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre lang

aufzubewahren.

(7) Die Fehlergrenze des Messverfahrens (Fehlerbandbreite) ist im Rahmen eines Versuchsbetriebes

festzulegen

1. bei der Messung von organisch gebundenem Kohlenstoff und

2. bei der Messung von Chlorwasserstoff und Fluorwasserstoff; dabei ist insbesondere eine

mögliche Beeinflussung des Messergebnisses durch Feinstäube zu berücksichtigen.

§ 11. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, wenn sich aus den Messungen ergibt, dass die in dieser

Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten werden, unverzüglich die Behörde darüber

zu unterrichten. Die Beschickung der Verbrennungsanlage mit Abfällen muss unverzüglich eingestellt

werden und darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde Anordnungen getroffen hat und

diesen Anordnungen entsprochen wurde. Erlässt die Behörde solche Anordnungen nicht, so darf die

Verbrennung wieder aufgenommen werden, wenn durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist,

dass im fortgesetzten Betrieb die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten

werden.

(2) Bei einem Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen oder von Messeinrichtungen hat der

Betriebsanlageninhaber den Betrieb so schnell wie möglich bis zur Wiederherstellung des dieser

Verordnung entsprechenden Betriebszustandes zu verringern oder einzustellen. Bei der Mitverbrennung

muss die Beschickung mit Abfällen eingestellt werden.

(3) Bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen, Störungen oder Ausfällen der Abgasreinigungsanlage,

die zu einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte führen, darf die Verbrennungsanlage in dem

von der Behörde im Einzelfall bestimmten erforderlichen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von

zwei Stunden je Ereignis (insgesamt aber höchstens 30 Stunden pro Jahr) weiterbetrieben werden, wenn

1. kein Halbstundenmittelwert der staubförmigen Emissionen den Emissionsgrenzwert von 150

mg/m³ überschreitet und die Emissionsgrenzwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe

(C org.) eingehalten werden,

2. die Emissionswerte der übrigen Schadstoffe nicht das Zweifache des jeweiligen Grenzwertes

überschreiten,

3. die Bestimmungen der §§ 5 und 6 der Verordnung eingehalten werden.

§ 12. (1) Werden in Produktionsanlagen Abfälle mitverbrannt, wobei höchstens 40 vH der in jedem

Betriebszeitpunkt abgegebenen Gesamtbrennstoffwärmemenge auf die Verbrennung von Abfällen

entfallen darf, dann gelten für diese Verbrennungsanlagen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die §§ 1

bis 4, 5 Abs. 1 sowie §§ 8 bis 16 dieser Verordnung.

(2) Durch die Mitverbrennung von Abfällen gemäß Abs. 1 dürfen die Emissionsgrenzwerte des § 8

Abs. 1 bzw. die sich aus § 8 Abs. 2 ergebenden oder die im § 15 festgelegten Emissionsgrenzen nicht

überschritten werden.

(3) Kohlenstoffmonoxid, das nicht unmittelbar aus der Verbrennung entsteht (zB Emission auf

Grund der Rohmaterialien oder auf Grund des Produktionsprozesses), ist bei der Beurteilung der Emission

nicht zu berücksichtigen.

§ 13. (1) Die dem Ansuchen um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, in der Abfälle

verbrannt oder mitverbrannt werden, gemäß § 353 GewO 1994 anzuschließenden Unterlagen müssen

1. belegen, dass

a) die Brenner für die Abfälle so eingebaut und die Abfälle so zugeführt werden, dass ein

möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird,

b) die im § 8 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, und

2. folgende Angaben enthalten

a) Art und Menge der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,

b) geringste und höchste Massenströme der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,

c) geringsten und höchsten Heizwert der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle,

d) Höchstgehalt an Schadstoffen (insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwermetalle und

Schwefel) der zur Mitverbrennung bestimmten Abfälle.

(2) Die unter den ungünstigsten Betriebsbedingungen binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme

erzielten Messergebnisse bezüglich der Mitverbrennung von Abfällen müssen zeigen, dass die im § 8

festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten worden sind. Für diesen Zeitraum darf die zuständige

Behörde auf Antrag mit Bescheid Überschreitungen des im § 12 Abs. 1 genannten Prozentsatzes zulassen,

wenn, soweit und solange diese Überschreitungen aus technischen Gründen erforderlich sind.

§ 14. Die gemäß § 4 Z 2 lit. c genommenen Proben müssen vom Betriebsanlageninhaber nach

Verbrennung der Abfälle mindestens einen Monat lang aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen

vorgelegt werden.

§ 15. (1) Anlagen zur Zementerzeugung, in denen Abfälle mitverbrannt werden, müssen so ausgelegt

und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass abweichend von den im § 8 festgelegten

Emissionsgrenzwerten, folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg/m³ (PCDD/F in

ng/m³) trockenes Abgas und bezogen auf 10 vH Sauerstoff nicht überschritten werden

Als Halbstunden- und Tagesmittelwerte

1. staubförmige Emissionen 34 mg/m³

2.gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organisch

gebundener Kohlenstoff insgesamt 50 mg/m³

ab 1. Jänner 2002 10 mg/m³

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich nicht durch die

Verbrennung gefährlicher Abfälle verursacht wird, ist zulässig, wobei ein

Wert von 50 mg/m³ nicht überschritten werden darf.

3. Chlorwasserstoff 10 mg/m³

4. Fluorwasserstoff 0,7 mg/m³

5. Schwefeldioxid 140 mg/m³

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch

sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid in Form von Pyrit oder

Markasit) im Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig, wobei ein Wert

von 400 mg/m³ nicht überschritten werden darf.

6. Stickstoffoxide (NO, NO2), angegeben als NO2

für Neuanlagen 500 mg/m³

für Altanlagen nach Maßgabe des § 16 Abs. 3

(2) Organisch gebundener Kohlenstoff, der nachweislich als Emission aus den Rohmaterialien

entsteht, ist bei der Beurteilung der Emission nicht zu berücksichtigen.

(3) Wird zur Minderung der Stickstoffoxidemissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Behörde,

allenfalls auf Grund der Ergebnisse eines Versuchsbetriebes, einen Grenzwert für die Ammoniakemission

vorzuschreiben.

(4) Die Emissionsgrenzwerte gemäß den Abs. 1 und 3 gelten nicht für die An- und Abfahrphasen von

Anlagen zur Zementerzeugung, wenn in diesen An- und Abfahrphasen keine Abfälle mitverbrannt

werden.

(5) In Anlagen zur Zementerzeugung, in denen gefährliche Abfälle mitverbrannt werden, dürfen

Abfälle nur in der Primärfeuerung mitverbrannt werden.

(6) Der Gesamtgehalt an Chrom der eingesetzten Abfälle darf im Monatsdurchschnitt 100 mg/kg,

bezogen auf einen Heizwert (Hu) der Abfälle von 25 MJ/kg, nicht überschreiten.

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen

gemäß § 1 Abs. 2 (Altanlagen) müssen, soweit die Abs. 3, 4 und 5 nicht anderes bestimmen,

dieser Verordnung bis spätestens 30. Juni 2000 entsprechen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen

(ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung), in denen Abfälle mitverbrannt werden

(Altanlagen), müssen dem entsprechend der Anlage 4 festgelegten Emissionsrichtwert für Stickstoffoxide

ab 1. Jänner 2002 entsprechen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung,

in denen Abfälle mitverbrannt werden (Altanlagen), müssen einen Emissionsgrenzwert für

Stickstoffoxide von 800 mg/m³ ab dem 1. Jänner 2002 und einen Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide

von 500 mg/m³ ab dem 1. Jänner 2007 einhalten. Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von

500 mg/m³ ist durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Einbeziehung der

beteiligten Wirtschaftskreise bis spätestens 31. Dezember 2003 nach Maßgabe der technischen

Machbarkeit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand

zur Erfüllung des Emissionsgrenzwertes und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden

Interessen) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits

genehmigte Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 2, wenn der Betriebsanlageninhaber der Behörde innerhalb

von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilt, dass die bestehende(n)

Verbrennungsanlage(n) innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der

Mitteilung für nicht mehr als 20000 Stunden im Betrieb sein wird (werden) und dann endgültig stillgelegt

wird (werden).

BGBlPdf 32. Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer

Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

(Übersetzung)

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1: Mitgliedschaft im Madrider Verband

Artikel 2: Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung

Artikel 3: Internationales Gesuch

Artikel 3bis: Territoriale Wirkung

Artikel 3ter: Gesuch um „territoriale Ausdehnung“

Artikel 4: Wirkung der internationalen Registrierung

Artikel 4bis: Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale

Registrierung

Artikel 5: Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung

in bezug auf bestimmte Vertragsparteien

Artikel 5bis: Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile

Artikel 5ter: Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach

älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register

Artikel 6: Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit

der internationalen Registrierung

Artikel 7: Erneuerung der internationalen Registrierung

Artikel 8: Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung

Artikel 9: Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung

Artikel 9bis: Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung

Artikel 9ter: Gebühren für bestimmte Eintragungen

Artikel 9quater: Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten

Artikel 9quinquies: Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche

III 29

Artikel 9sexies: Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)

Artikel 10: Versammlung

Artikel 11: Internationales Büro

Artikel 12: Finanzen

Artikel 13: Änderung bestimmter Artikel des Protokolls

Artikel 14: Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten

Artikel 15: Kündigung

Artikel 16: Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Artikel 1

Mitgliedschaft im Madrider Verband

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als „Vertragspartei“

bezeichnet), auch wenn sie nicht Vertragsparteien des Madrider Abkommens über die internationale

Registrierung von Marken in der Stockholmer Fassung von 1967 mit den Änderungen von 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984 [im folgenden als „Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung)“ bezeichnet] sind, und die in Art. 14 Abs. 1

Buchstabe b bezeichneten Organisationen, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als

„Vertragsorganisationen“ bezeichnet), sind Mitglieder desselben Verbands, dem die Vertragsparteien des

Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) als Mitglieder angehören. Jede Bezugnahme in diesem

Protokoll auf „Vertragsparteien“ ist als Bezugnahme sowohl auf die Vertragsstaaten als auch auf die

Vertragsorganisationen auszulegen.

Artikel 2

Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung

(1) Wurde ein Gesuch um Eintragung einer Marke bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht

oder eine Marke im Register der Behörde einer Vertragspartei eingetragen, so kann sich die Person, auf

deren Namen das Gesuch (im folgenden als „Basisgesuch“ bezeichnet) oder die Eintragung (im folgenden

als „Basiseintragung“ bezeichnet) lautet, nach diesem Protokoll den Schutz dieser Marke im Gebiet der

Vertragsparteien dadurch sichern, daß sie die Eintragung der Marke im Register des Internationalen Büros

der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „internationale Registrierung“, „internationales

Register“, „Internationales Büro“ und „Organisation“ bezeichnet) herbeiführt, vorausgesetzt,

daß

i) wenn das Basisgesuch bei der Behörde eines Vertragsstaats eingereicht oder die Basiseintragung

von einer solchen Behörde vorgenommen wurde, die Person, auf deren Namen das Gesuch oder

die Eintragung lautet, Angehöriger des betreffenden Vertragsstaats ist oder in diesem Vertragsstaat

ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche

oder Handelsniederlassung hat;

ii)wenn das Basisgesuch bei der Behörde einer Vertragsorganisation eingereicht oder die

Basiseintragung von einer solchen Behörde vorgenommen wurde, die Person, auf deren Namen

das Gesuch oder die Eintragung lautet, Angehöriger eines Mitgliedstaats dieser Vertragsorganisation

ist oder im Gebiet dieser Vertragsorganisation ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche

und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat.

(2) Das Gesuch um internationale Registrierung (im folgenden als „internationales Gesuch“

bezeichnet) ist beim Internationalen Büro durch Vermittlung der Behörde einzureichen, bei der das Basisgesuch

eingereicht beziehungsweise von der die Basiseintragung vorgenommen wurde (im folgenden als

„Ursprungsbehörde“ bezeichnet).

(3) Jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf eine „Behörde“ oder eine „Behörde einer Vertragspartei“

ist als Bezugnahme auf die Behörde, die namens einer Vertragspartei für die Eintragung von

Marken zuständig ist, und jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf „Marken“ ist als Bezugnahme auf

Warenmarken und Dienstleistungsmarken auszulegen.

(4) Für die Zwecke dieses Protokolls bedeutet „Gebiet einer Vertragspartei“, wenn es sich bei der

Vertragspartei um einen Staat handelt, das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates, und wenn es sich bei

der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt, das Gebiet, in dem der Gründungsvertrag

der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet.

Artikel 3

Internationales Gesuch

(1) Jedes internationale Gesuch auf Grund dieses Protokolls ist auf dem von der Ausführungsordnung

vorgeschriebenen Formular einzureichen. Die Ursprungsbehörde bescheinigt, daß die Angaben

im internationalen Gesuch den Angaben entsprechen, die zum Zeitpunkt der Bescheinigung im Basisgesuch

beziehungsweise in der Basiseintragung enthalten sind. Die Behörde gibt außerdem folgendes an

i) bei einem Basisgesuch das Datum und die Nummer des Gesuchs,

ii) bei einer Basiseintragung das Datum und die Nummer der Eintragung sowie das Datum und die

Nummer des Gesuchs aus dem die Basiseintragung hervorging.

Die Ursprungsbehörde gibt außerdem das Datum des internationalen Gesuchs an.

(2) Der Hinterleger hat die Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht

wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die

durch das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen

für die Eintragung von Marken festgelegt wurde. Macht der Hinterleger diese Angaben nicht, so ordnet

das Internationale Büro die Waren und Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten

Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das

Internationale Büro, das hierbei im Zusammenwirken mit der Ursprungsbehörde vorgeht. Im Fall einer

Meinungsverschiedenheit zwischen dieser Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des

letzteren maßgebend.

(3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er

verpflichtet,

i) dies ausdrücklich zu erklären und seinem internationalen Gesuch einen Vermerk beizufügen, der

die beanspruchte Farbe oder Farbzusammenstellung angibt;

ii) seinem internationalen Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen

des Internationalen Büros beigefügt werden; die Anzahl dieser Darstellungen wird in der Ausführungsordnung

bstimmt.

(4) Das Internationale Büro trägt die gemäß Art. 2 hinterlegten Marken sogleich in ein Register ein.

Die internationale Registrierung erhält das Datum, an dem das internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde

eingegangen ist, sofern das internationale Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach diesem

Zeitpunkt beim Internationalen Büro eingegangen ist. Ist das internationale Gesuch nicht innerhalb dieser

Frist eingegangen, so erhält die internationale Registrierung das Datum, an dem das betreffende internationale

Gesuch beim Internationalen Büro eingegangen ist. Das Internationale Büro teilt den beteiligten

Behörden unverzüglich die internationale Registrierung mit. Die im internationalen Register eingetragenen

Marken werden in einem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen

Blatt auf der Grundlage der im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht.

(5) Um die im internationalen Register eingetragenen Marken zur allgemeinen Kenntnis zu bringen,

erhält jede Behörde vom Internationalen Büro unentgeltlich eine Anzahl von Stücken des genannten

Blattes sowie eine Anzahl von Stücken zu ermäßigtem Preis zu den Bedingungen, die von der in Art. 10

genannten Versammlung (im folgenden als „Versammlung“ bezeichnet) festgelegt werden. Diese

Bekanntgabe gilt für die Zwecke aller Vertragsparteien als ausreichend; eine weitere Bekanntgabe darf

vom Inhaber der internationalen Registrierung nicht verlangt werden.

Artikel 3bis

Territoriale Wirkung

Der Schutz aus der internationalen Registrierung erstreckt sich auf eine Vertragspartei nur auf Antrag

der Person, die das internationale Gesuch eingereicht oder Inhaber der internationalen Registrierung ist.

Ein solcher Antrag kann jedoch nicht für die Vertragspartei gestellt werden, deren Behörde die

Ursprungsbehörde ist.

Artikel 3ter

Gesuch um „territoriale Ausdehnung“

(1) Jedes Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf eine

Vertragspartei ist im internationalen Gesuch besonders zu erwähnen.

(2) Ein Gesuch um territoriale Ausdehnung kann auch nach der internationalen Registrierung gestellt

werden. Ein solches Gesuch ist auf dem in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen.

Das Internationale Büro trägt es sogleich im Register ein und teilt diese Eintragung unverzüglich

der oder den beteiligten Behörden mit. Die Eintragung wird in dem regelmäßig erscheinenden Blatt des

Internationalen Büros veröffentlicht. Diese territoriale Ausdehnung wird von dem Datum an wirksam, an

dem sie im internationalen Register eingetragen wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen der

internationalen Registrierung, auf der sie sich bezieht.

Artikel 4

Wirkungen der internationalen Registrierung

(1) a) Von dem Datum der Registrierung oder der Eintragung nach den Bestimmungen der Art. 3 und

3ter an ist die Marke in jeder der beteiligten Vertragsparteien ebenso geschützt, wie wenn sie unmittelbar

bei der Behörde dieser Vertragspartei hinterlegt worden wäre. Wurde dem Internationalen Büro keine

Schutzverweigerung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 mitgeteilt oder wurde eine nach jenem Artikel mitgeteilte

Schutzverweigerung später zurückgenommen, so ist die Marke in der beteiligten Vertragspartei von dem

genannten Datum an ebenso geschützt, wie wenn sie von der Behörde dieser Vertragspartei eingetragen

worden wäre.

b) Die in Art. 3 vorgesehene Angabe der Klassen der Waren und Dienstleistungen bindet die

Vertragsparteien nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke.

(2) Jede internationale Registrierung genießt das durch Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum

Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne daß es erforderlich ist, die unter

Buchstabe D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 4bis

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

(1) Ist eine Marke, die Gegenstand einer nationalen oder regionalen Eintragung bei der Behörde einer

Vertragspartei ist, auch Gegenstand einer internationalen Registrierung und lauten sowohl die Eintragung

als auch die Registrierung auf den Namen derselben Person, so gilt die internationale Registrierung als an

die Stelle der nationalen oder regionalen Eintragung getreten, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen

Rechte, sofern

i) der Schutz aus der internationalen Registrierung sich nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 auf die

betreffende Vertragspartei erstreckt,

ii) alle in der nationalen oder regionalen Eintragung aufgeführten Waren und Dienstleistungen auch

in der internationalen Registrierung in bezug auf die betreffende Vertragspartei aufgeführt sind,

iii) diese Ausdehnung nach dem Datum der nationalen oder regionalen Eintragung wirksam wird.

(2) Die in Abs. 1 bezeichnete Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihrem

Register zu vermerken.

Artikel 5

Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in

bezug auf bestimmte Vertragsparteien

(1) Soweit die geltenden Rechtsvorschriften sie dazu ermächtigen, hat die Behörde einer Vertragspartei,

der das Internationale Büro eine Ausdehnung des sich aus der internationalen Registrierung

ergebenden Schutzes auf die Vertragspartei nach Art. 3ter Abs. 1 oder 2 mitgeteilt hat, das Recht, in einer

Mitteilung der Schutzverweigerung zu erklären, daß der Marke, die Gegenstand dieser Ausdehnung ist,

der Schutz in der betreffenden Vertragspartei nicht gewährt werden kann. Eine solche Schutzverweigerung

kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des

gewerblichen Eigentums im Fall einer unmittelbar bei der Behörde, welche die Schutzverweigerung

mitteilt, hinterlegten Marke anwendbar wären. Der Schutz darf jedoch weder ganz noch teilweise allein

deshalb verweigert werden, weil die geltenden Rechtsvorschriften die Eintragung nur für eine beschränkte

Anzahl von Klassen oder für eine beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen zulassen.

(2) a) Die Behörden, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, teilen dem Internationalen

Büro ihre Schutzverweigerung unter Angabe aller Gründe innerhalb dieser Frist mit, die in den für diese

Behörden geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, spätestens jedoch, vorbehaltlich der Buchstaben b

und c, vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die in Abs. 1 genannte Mitteilung der

Ausdehnung dieser Behörde vom Internationalen Büro übersandt worden ist.

b) Ungeachtet des Buchstaben a kann jede Vertragspartei erklären, daß für internationale Registrierungen

auf Grund dieses Protokolls die unter Buchstabe a genannte Frist von einem Jahr durch 18 Monate

ersetzt wird.

c) In dieser Erklärung kann außerdem festgelegt werden, daß eine Schutzverweigerung, die sich aus

einem Widerspruch gegen die Schutzgewährung ergeben kann, von der Behörde der betreffenden

Vertragspartei dem Internationalen Büro nach Ablauf der Frist von 18 Monaten mitgeteilt werden kann.

Eine solche Behörde kann hinsichtlich einer vorgenommenen internationalen Registrierung eine Schutzverweigerung

nach Ablauf der Frist von 18 Monaten nur dann mitteilen, wenn

i) sie vor Ablauf der Frist von 18 Monaten das Internationale Büro über die Möglichkeit unterrichtet

hat, daß Widersprüche nach Ablauf der Frist von 18 Monaten eingelegt werden können,

und

ii) die Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten Schutzverweigerung innerhalb einer Frist

von nicht mehr als sieben Monaten nach dem Zeitpunkt gemacht wird, zu dem die Widerspruchsfrist

beginnt; läuft die Widerspruchsfrist vor dieser Frist von sieben Monaten ab, so muß

die Mitteilung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Widerspruchsfrist

erfolgen.

d) Eine Erklärung nach den Buchstaben b oder c kann in den in Art. 14 Abs. 2 genannten Urkunden

abgegeben werden; der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung ist derselbe wie der Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Protokolls für den Staat oder die zwischenstaatliche Organisation, welche die

Erklärung abgegeben haben. Eine solche Erklärung kann auch später abgegeben werden; in diesem Fall

wird die Erklärung drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor der Organisation (im folgenden

als „Generaldirektor“ bezeichnet) oder zu einem in der Erklärung angegebenen späteren Zeitpunkt in

bezug auf jede internationale Registrierung wirksam, deren Datum mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens

der Erklärung übereinstimmt oder deren Datum nach diesem Zeitpunkt liegt.

e) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls prüft die Versammlung die

Arbeitsweise des unter den Buchstaben a bis d errichteten Systems. Danach können die Bestimmungen

dieser Buchstaben durch einstimmigen Beschluß der Versammlung geändert werden.

(3) Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber der internationalen Registrierung unverzüglich

ein Exemplar der Mitteilung der Schutzverweigerung. Der betreffende Inhaber hat dieselben Rechtsmittel,

wie wenn er die Marke unmittelbar bei der Behörde hinterlegt hätte, die ihre Schutzverweigerung

mitgeteilt hat. Ist das Internationale Büro nach Abs. 2 Buchstabe c Z i unterrichtet worden, so leitet es

diese Information unverzüglich an den Inhaber der internationalen Registrierung weiter.

(4) Das Internationale Büro teilt jeder interessierten Person auf Antrag die Gründe für die Schutzverweigerung

mit.

(5) Die Behörden, die hinsichtlich einer vorgenommenen internationalen Registrierung dem Internationalen

Büro keine vorläufige oder endgültige Schutzverweigerung nach Abs. 1 oder 2 mitgeteilt

haben, verlieren für diese internationale Registrierung die Vergünstigung des in Abs. 1 vorgesehenen

Rechts.

(6) Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei dürfen die Wirkung einer internationalen

Registrierung im Gebiet einer Vertragspartei nicht für ungültig erklären, ohne dem Inhaber der internationalen

Registrierung Gelegenheit gegeben zu haben, seine Rechte rechtzeitig geltend zu machen. Die

Ungültigerklärung ist dem Internationalen Büro mitzuteilen.

Artikel 5bis

Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile

Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile, wie Wappen,

Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handels- oder Personennamen, die anders lauten als

der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art, die von den Behörden der Vertragsparteien

etwa angefordert werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von jeder anderen Bestätigung als der der

Ursprungsbehörde befreit.

Artikel 5ter

Abschriften der im internationalen Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren

Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register

(1) Das Internationale Büro übermittelt auf Antrag jedermann gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung

festgesetzten Gebühr eine Abschrift der im Register eingetragenen Angaben über eine

bestimmte Marke.

(2) Das Internationale Büro kann gegen Entgelt auch Recherchen nach älteren Marken vornehmen,

die Gegenstand internationaler Registrierungen sind.

(3) Die zur Vorlage bei einer der Vertragsparteien beantragten Auszüge aus dem internationalen

Register sind von jeder Beglaubigung befreit.

Artikel 6

Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der

internationalen Registrierung

(1) Die Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro erfolgt für zehn Jahre mit der Möglichkeit

der Erneuerung unter den in Art. 7 festgesetzten Bedingungen.

(2) Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren von dem Datum der internationalen Registrierung an

wird diese, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, vom Basisgesuch oder der sich aus ihr

ergebenden Eintragung beziehungsweise von der Basiseintragung unabhängig.

(3) Der durch die internationale Registrierung erlangte Schutz, gleichgültig ob die Registrierung

Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder nicht, kann nicht mehr in Anspruch genommen werden,

wenn vor Ablauf von fünf Jahren von dem Datum der internationalen Registrierung an das Basisgesuch

oder die sich aus ihr ergebende Eintragung beziehungsweise die Basiseintragung in bezug auf alle oder

einige der in der internationalen Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen zurückgenommen

wurde, verfallen ist, auf sie verzichtet wurde oder Gegenstand einer rechtskräftigen Zurückweisung,

Nichtigerklärung, Löschung oder Ungültigerklärung gewesen ist. Dasselbe gilt, wenn

i) ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, welche die Wirkung des Basisgesuchs zurückweist,

ii) ein Verfahren, in dem die Rücknahme des Basisgesuchs oder die Nichtigerklärung, Löschung

oder Ungültigerklärung der sich aus dem Basisgesuch ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung

beantragt wird, oder

iii) ein Widerspruch gegen das Basisgesuch

nach Ablauf der Fünfjahresfrist zu einer rechtskräftigen Zurückweisung, Nichtigerklärung, Löschung oder

Ungültigerklärung oder zu der Anordnung der Rücknahme des Basisgesuchs oder sich aus ihr ergebenden

Eintragung beziehungsweise der Basiseintragung führt, sofern ein solches Rechtsmittel, ein solches

Verfahren oder ein solcher Widerspruch vor Ablauf der genannten Frist eingeleitet wurde. Dasselbe gilt

auch, wenn nach Ablauf der Fünfjahresfrist das Basisgesuch zurückgenommen oder auf die sich aus dem

Basisgesuch ergebende Eintragung oder auf die Basiseintragung verzichtet wird, sofern zum Zeitpunkt der

Rücknahme oder des Verzichts das betreffende Gesuch oder die Eintragung Gegenstand eines unter der

Z i, ii oder iii genannten Verfahrens war und ein solches Verfahren vor Ablauf der genannten Frist

eingeleitet worden war.

(4) Die Ursprungsbehörde teilt dem Internationalen Büro entsprechend der Ausführungsordnung die

nach Abs. 3 maßgeblichen Tatsachen und Entscheidungen mit, und das Internationale Büro unterrichtet

entsprechend der Ausführungsordnung die Beteiligten und veranlaßt entsprechende Veröffentlichungen.

Die Ursprungsbehörde fordert gegebenenfalls das Internationale Büro auf, die internationale Registrierung

im anwendbaren Umfang zu löschen, und das Internationale Büro verfährt demgemäß.

Artikel 7

Erneuerung der internationalen Registrierung

(1) Die internationale Registrierung kann für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ablauf des

vorangegangenen Zeitraums durch einfache Zahlung der Grundgebühr und, vorbehaltlich des Art. 8

Abs. 7, der Zusatz- und Ergänzungsgebühren, die in Art. 8 Abs. 2 vorgesehen sind, erneuert werden.

(2) Die Erneuerung darf nicht zu einer Änderung der internationalen Registrierung in ihrer letzten

Fassung führen.

(3) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der

internationalen Registrierung und gegebenenfalls seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen

Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.

(4) Gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine

Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.

Artikel 8

Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung

(1) Die Ursprungsbehörde kann nach eigenem Ermessen eine Gebühr festsetzen und zu ihren

Gunsten vom Hinterleger oder dem Inhaber der internationalen Registrierung im Zusammenhang mit dem

Einreichen des internationalen Gesuchs oder der Erneuerung der internationalen Registrierung erheben.

(2) Vor der Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro ist eine internationale Gebühr zu

entrichten, die sich, vorbehaltlich des Abs. 7 Buchstabe a, zusammensetzt aus

i) einer Grundgebühr,

ii) einer Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der internationalen Klassifikation,

in welche die Waren oder Dienstleistungen eingeordnet werden, auf die sich die Marke

bezieht,

iii) einer Ergänzungsgebühr für jedes Gesuch um Ausdehnung des Schutzes gemäß Art. 3ter.

(3) Die in Abs. 2 Z ii geregelte Zusatzgebühr kann jedoch, ohne daß sich dies auf das Datum der

internationalen Registrierung auswirkt, innerhalb der in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist

entrichtet werden, wenn die Anzahl der Klassen der Waren oder Dienstleistungen vom Internationalen

Büro festgesetzt oder bestritten worden ist. Ist bei Ablauf der genannten Frist die Zusatzgebühr nicht

entrichtet oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen vom Hinterleger nicht in dem erforderlichen

Umfang eingeschränkt worden, so gilt das internationale Gesuch als zurückgenommen.

(4) Der jährliche Gesamtbetrag der verschiedenen Einnahmen aus der internationalen Registrierung,

mit Ausnahme der Einnahmen aus den in Abs. 2 Z ii und iii genannten Gebühren, wird nach Abzug der

durch die Durchführung dieses Protokolls verursachten Kosten und Aufwendungen vom Internationalen

Büro zu gleichen Teilen unter die Vertragsparteien verteilt.

(5) Die sich aus den Zusatzgebühren gemäß Abs. 2 Z ii ergebenden Beträge werden nach Ablauf

jedes Jahres unter die beteiligten Vertragsparteien im Verhältnis zur Anzahl der Marken verteilt, für die

während des abgelaufenen Jahres in jeder dieser Vertragsparteien der Schutz beantragt worden ist; soweit

es sich um Vertragsparteien mit einer Prüfung handelt, wird diese Anzahl mit einem Koeffizienten

vervielfacht, der in der Ausführungsordnung festgesetzt wird.

(6) Die sich aus den Ergänzungsgebühren gemäß Abs. 2 Z iii ergebenden Beträge werden nach den

Regeln des Abs. 5 verteilt.

(7) a) Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie im Zusammenhang mit jeder internationalen

Registrierung, in der sich nach Art. 3ter genannt wird, und im Zusammenhang mit jeder Erneuerung einer

solchen internationalen Registrierung anstelle eines Anteils an den Einnahmen aus den Zusatz- und

Ergänzungsgebühren eine Gebühr zu erhalten wünscht (im folgenden als „individuelle Gebühr“ bezeichnet),

deren Betrag in der Erklärung anzugeben ist und in weiteren Erklärungen geändert werden kann;

dieser Betrag darf nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den die Behörde der betreffenden

Vertragspartei vom Hinterleger für eine zehnjährige Eintragung oder vom Inhaber einer Eintragung für

eine zehnjährige Erneuerung der Eintragung der Marke im Register dieser Behörde zu erhalten berechtigt

wäre, wobei der Betrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren

ergeben. Ist eine individuelle Gebühr zu zahlen, so sind

i) keine der in Abs. 2 Z ii genannten Zusatzgebühren zu zahlen, falls nur solche Vertragsparteien

nach Art. 3ter genannt worden sind, die eine Erklärung nach diesem Buchstaben abgegeben haben,

und

ii) keine der in Abs. 2 Z iii genannten Ergänzungsgebühren in bezug auf eine Vertragspartei zu

zahlen, die eine Erklärung nach diesem Buchstaben abgegeben hat.

b) Eine Erklärung nach Buchstabe a kann in den in Art. 14 Abs. 2 genannten Urkunden abgegeben

werden; der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung ist derselbe wie der Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Protokolls für den Staat oder die zwischenstaatliche Organisation, welche die Erklärung

abgegeben haben. Eine solche Erklärung kann auch später abgegeben werden; in diesem Fall wird die

Erklärung drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der Erklärung

angegebenen späteren Zeitpunkt in bezug auf jede internationale Registrierung wirksam, deren Datum mit

dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärung übereinstimmt oder deren Datum nach diesem

Zeitpunkt liegt.

Artikel 9

Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung

Auf Antrag der Person, auf deren Namen die internationale Registrierung lautet, oder auf Antrag

einer beteiligten Behörde, der von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten gestellt wird, trägt das

Internationale Büro im internationalen Register jede Änderung des Inhabers der betreffenden Registrierung

in bezug auf alle oder einige der Vertragsparteien ein, in deren Gebiet die Registrierung wirksam ist,

und in bezug auf alle oder einige der in der Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen,

sofern der neue Inhaber eine Person ist, die nach Art. 2 Abs. 1 berechtigt ist, internationale Gesuche

einzureichen.

Artikel 9bis

Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung

Das Internationale Büro trägt folgendes im internationalen Register ein

i) jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers der internationalen Registrierung,

ii) die Bestellung eines Vertreters des Inhabers der internationalen Registrierung und alle sonstigen

maßgeblichen Angaben bezüglich des Vertreters,

iii) jede Einschränkung der in der internationalen Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen

in bezug auf alle oder einige Vertragsparteien,

iv) jeden Verzicht, jede Löschung oder jede Ungültigerklärung der internationalen Registrierung in

bezug auf alle oder einige Vertragsparteien,

v) alle sonstigen in der Ausführungsordnung festgelegten maßgeblichen Angaben über die Rechte

an einer Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist.

Artikel 9ter

Gebühren für bestimmte Eintragungen

Jede Eintragung auf Grund des Art. 9 oder 9bis kann von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht

werden.

Artikel 9quater

Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten

(1) Kommen mehrere Vertragsstaaten überein, ihre innerstaatlichen Gesetze auf dem Gebiet des

Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren,

i) daß eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt und

ii) daß die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung der

diesem Artikel vorhergehenden Bestimmungen sowie der Art. 9quinquies und 9sexies als ein Staat gilt.

(2) Diese Notifikation wird erst drei Monate nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung wirksam, die

der Generaldirektor den anderen Vertragsparteien darüber zugehen läßt.

Artikel 9quinquies

Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche

Wird eine internationale Registrierung auf Antrag der Ursprungsbehörde nach Art. 6 Abs. 4 für alle

oder einige der in der Registrierung aufgeführten Waren und Dienstleistungen gelöscht und reicht die

Person, die Inhaber der internationalen Registrierung war, ein Gesuch um Eintragung derselben Marke bei

der Behörde einer der Vertragsparteien ein, in deren Gebiet die internationale Registrierung wirksam war,

so wird dieses Gesuch so behandelt, als sei es zum Datum der internationalen Registrierung nach Art. 3

Abs. 4 oder zum Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung nach Art. 3ter Abs. 2 eingereicht

worden, und genießt, falls die internationale Registrierung Priorität genoß, dieselbe Priorität, sofern

i) das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt eingereicht wird, zu dem die internationale

Registrierung gelöscht wurde,

ii) die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in bezug auf die betroffene Vertragspartei

tatsächlich von der in der internationalen Registrierung enthaltenen Liste der Waren und

Dienstleistungen erfaßt sind und

iii) dieses Gesuch allen Vorschriften des geltenden Rechts einschließlich der Gebührenvorschriften

entspricht.

Artikel 9sexies

Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)

(1) Ist in bezug auf ein bestimmtes internationales Gesuch oder eine bestimmte internationale

Registrierung die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates, der Vertragspartei sowohl dieses

Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, so hat dieses Protokoll keine

Wirkung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates, der ebenfalls Vertragspartei sowohl dieses Protokolls als

auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist.

(2) Die Versammlung kann nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls, jedoch

nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrheit der Länder, die

Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind, Vertragsparteien dieses

Protokolls geworden sind, mit Dreiviertelmehrheit Abs. 1 aufheben oder den Anwendungsbereich des

Abs. 1 einschränken. Bei der Abstimmung in der Versammlung haben nur solche Staaten das Recht auf

Teilnahme an der Abstimmung, die Vertragsparteien sowohl des genannten Abkommens als auch dieses

Protokolls sind.

Artikel 10

Versammlung

(1) a) Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Versammlung wie die Länder, die Vertragsparteien

des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind.

b) Jede Vertragspartei wird in dieser Versammlung durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern,

Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Vertragspartei getragen, die sie entsandt hat, mit

Ausnahme der Reisekosten und der Aufenthaltsentschädigung für einen Delegierten jeder Vertragspartei,

die zu Lasten des Verbands gehen.

(2) Die Versammlung hat zusätzlich zu den Aufgaben, die sie nach dem Madrider Abkommen

(Stockholmer Fassung) wahrnimmt, folgende Aufgaben

i) Sie behandelt alle Angelegenheiten betreffend die Durchführung dieses Protokolls;

ii) sie erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung von Konferenzen zur

Revision dieses Protokolls unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder

des Verbands, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind;

iii) sie beschließt und ändert die Bestimmungen der Ausführungsordnung über die Durchführung

dieses Protokolls;

iv) sie nimmt sonstige Aufgaben wahr, die sich aus diesem Protokoll ergeben.

(3) a) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung eine Stimme. In Angelegenheiten, die nur Länder

betreffen, die Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind, haben Vertragsparteien,

die nicht Vertragsparteien jenes Abkommens sind, kein Stimmrecht, während in Angelegenheiten,

die nur die Vertragsparteien betreffen, nur diese Stimmrecht haben.

b) Die Hälfte der Mitglieder der Versammlung, die in einer bestimmten Angelegenheit Stimmrecht

haben, bildet das Quorum für die Zwecke der Abstimmung über diese Angelegenheit.

c) Ungeachtet des Buchstabens b kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer

Tagung die Anzahl der in der Versammlung vertretenen Mitglieder, die in einer bestimmten Angelegenheit

Stimmrecht haben, zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der in dieser Angelegenheit

stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit

Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden

Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro benachrichtigt die Miglieder der Versammlung, die in

der genannten Angelegenheit Stimmrecht haben und nicht vertreten waren, über diese Beschlüsse und lädt

sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an ihre Stimme oder

Stimmenthaltung schriftlich bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Anzahl dieser

Mitglieder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens

der Anzahl der Mitglieder, die für das Erreichen des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so

werden diese Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d) Vorbehaltlich des Art. 5 Abs. 2 Buchstabe e, des Art. 9sexies Abs. 2 sowie der Art. 12 und 13 Abs. 2

faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f) Ein Delegierter kann nur ein Mitglied der Versammlung vertreten und in dessen Namen

abstimmen.

(4) Zusätzlich zu dem Zusammentreten zu den im Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung)

vorgesehenen ordentlichen oder außerordentlichen Tagungen tritt die Versammlung nach Einberufung

durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitglieder

der Versammlung, die Stimmrecht in den Angelegenheiten haben, deren Aufnahme in die Tagesordnung

der Tagung vorgeschlagen wird, dies verlangt. die Tagesordnung einer solchen außerordentlichen Tagung

wird vom Generaldirektor vorbereitet.

Artikel 11

Internationales Büro

(1) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Registrierung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben

auf Grund oder bezüglich dieses Protokolls werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

(2) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur

Revision dieses Protokolls vor.

b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung solcher Revisionskonferenzen zwischenstaatliche

sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den

Beratungen dieser Revisionskonferenz teil.

(3) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm bezüglich dieses Protokolls

übertragen werden.

Artikel 12

Finanzen

Soweit die Vertragsparteien betroffen sind, werden die Finanzen des Verbands nach denselben

Bestimmungen geregelt, die in Art. 12 des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) enthalten sind,

wobei jede Bezugnahme auf Art. 8 jenes Abkommens als Bezugnahme auf Art. 8 dieses Protokolls gilt.

Außerdem gelten, vorbehaltlich eines gegenteiligen einstimmigen Beschlusses der Versammlung, Vertretungsorganisationen

für die Zwecke des Art. 12 Abs. 6 Buchstabe b jenes Abkommens als der Beitragsklasse

I (eins) nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zugehörig.

Artikel 13

Änderung bestimmter Artikel des Protokolls

(1) Vorschläge zur Änderung der Art. 10, 11, 12 und dieses Artikels können von jeder Vertragspartei

oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Die Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens

sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Vertragsparteien mitgeteilt.

(2) Jede Änderung der in Abs. 1 bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der

Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Art. 10 und dieses Absatzes

erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung der in Abs. 1 bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft,

zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des

Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die im

Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung der Mitglieder der Versammlung waren und das Recht

zur Abstimmung über die Änderung hatten, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise

angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisaionen,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Vertragsparteien sind oder später werden.

Artikel 14

Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten

(1) a) Jeder Staat, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen

Eigentums ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.

b) Ferner kann auch jede zwischenstaatliche Organisation Vertragspartei dieses Protokolls werden,

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

i) mindestens einer der Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation ist Vertragspartei der Pariser

Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums;

ii) die betreffende Organisation hat eine regionale Behörde für die Zwecke der Eintragung von

Marken mit Wirkung im Gebiet der Organisation, soweit diese Behörde nicht Gegenstand einer

Notifikation nach Art. 9quater ist.

(2) Jeder Staat oder jede Organisation nach Abs. 1 kann dieses Protokoll unterzeichnen. Jeder dieser

Staaten oder jede dieser Organisationen kann, wenn sie das Protokoll unterzeichnet haben, eine

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu dem Protokoll oder, falls sie dieses Protokoll

nicht unterzeichnet haben, eine Beitrittsurkunde zu dem Protokoll hinterlegen.

(3) Die in Abs. 2 bezeichenten Urkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

(4) a) Dieses Protokoll tritt zwei Monate nach der Hinterlegung von vier Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft; jedoch muß mindestens eine dieser Urkunden von einem

Land, das Vertragspartei des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) ist, und mindestens eine

weitere dieser Urkunden von einem Staat, der nicht Vertragspartei des Madrider Abkommens (Stockholmer

Fassung) ist, oder von einer der in Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Organisationen hinterlegt

worden sein.

b) Für jeden anderen Staat oder jede andere Organisation nach Abs. 1 tritt dieses Protokoll drei

Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem seine Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder der Beitritt

dazu durch den Generaldirektor notifiziert worden ist.

(5) Die in Abs. 1 bezeichneten Staaten oder Organisationen können bei der Hinterlegung ihrer

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll erklären, daß der

Schutz aus einer internationalen Registrierung, die vor Inkrafttreten des Protokolls für sie auf Grund des

Protokolls bewirkt wurde, auf sie nicht ausgedehnt werden kann.

Artikel 15

Kündigung

(1) Dieses Protokoll bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generaldirektor gerichtete

Notifikation kündigen.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor

eingegangen ist.

(4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einer Vertragspartei nicht vor

Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft

getreten ist.

(5) a) Ist eine Marke zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung Gegenstand einer internationalen

Registrierung mit Wirkung in dem kündigenden Staat oder der kündigenden zwischenstaatlichen

Organisation, so kann der Inhaber dieser Registrierung bei der Behörde des kündigenden

Staates oder der kündigenden zwischenstaatlichen Organisation ein Gesuch um Eintragung derselben

Marke einreichen, das so behandelt wird, als sei es zum Datum der internationalen Registrierung nach

Art. 3 Abs. 4 oder zum Datum der Eintragung der territorialen Ausdehnung nach Art. 3ter Abs. 2 eingereicht

worden; es genießt, falls die internationale Registrierung Priorität genoß, dieselbe Priorität, sofern

i) dieses Gesuch innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt eingereicht wird, zu dem die

Kündigung wirksam wurde,

ii) die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in bezug auf den kündigenden Staat

oder die kündigende zwischenstaatliche Organisation tatsächlich von der in der internationalen

Registrierung enthaltenen Liste der Waren und Dienstleistungen erfaßt sind und

iii) dieses Gesuch allen Vorschriften des geltenden Rechts einschließlich der Gebührenvorschriften

entspricht.

b) Die Bestimmungen des Buchstabens a finden ebenfalls in bezug auf Marken Anwendung, die im

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung Gegenstand einer internationalen Registrierung mit

Wirkung in anderen Vertragsparteien als dem kündigenden Staat oder der kündigenden zwischenstaatlichen

Organisation sind und deren Inhaber wegen der Kündigung nicht mehr berechtigt sind, internationale

Gesuch nach Art. 2 Abs. 1 einzureichen.

Artikel 16

Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

(1) a) Dieses Protokoll wird in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache

unterzeichnet und beim Generaldirektor hinterlegt, wenn es in Madrid nicht mehr zur Unterzeichnung

aufliegt. Der Worlaut ist in den drei Sprachen gleichmaßen verbindlich.

b) Amtliche Fassungen dieses Protokolls werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten

Regierungen und Organisationen in arabischer, chinesischer, deutscher, italienischer, japanischer,

portugiesischer und russischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, welche die Versammlung

bestimmen kann.

(2) Dieses Protokoll liegt bis zum 31. Dezember 1989 in Madrid zur Unterzeichnung auf.

(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der spanischen Regierung beglaubigte Abschriften des

unterzeichneten Wortlauts dieses Protokolls allen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die

Vertragspartei des Protokolls werden können.

(4) Der Generaldirektor läßt dieses Protokoll beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert allen Staaten und internationalen Organisationen, die Vertragsparteien

dieses Protokolls werden können oder sind, die Unterzeichnungen, Hinterlegungen von Ratifika-

tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten des Protokolls und etwaiger

Änderungen desselben, jede Notifikation einer Kündigung und jede in dem Protokoll vorgesehene

Erklärung.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum

hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

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