32. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge und des letzten Satzes in § 24 Abs. 4 Z 2 sowie § 26a Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, G 441, 442/97-6,
G 443/97-6, G 444-449/97-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. Dezember 1997, die Wortfolge „Liegt
der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder“ und den letzten Satz in
§ 24 Abs. 4 Z 2 sowie § 26a Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl.
Nr. 401/1988, in der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1997 als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden und verlieren ihre normative
Kraft auch hinsichtlich aller schon rechtskräftig gewordenen Bescheide; diese Bescheide verlieren ihre
Wirkung.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
derzeit geltenden Fassung, und Artikel VII Abs. 2 der 24. Gehaltsgesetz- Novelle, BGBl. Nr. 214/1972,
wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung, BGBl. Nr. 209/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 207/1993, wird wie folgt geändert
§ 2 lautet
„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 25 S. Für Bruchteile
einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokollen wird genehmigt
und
2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung des Vertragstextes samt Anhängen
und Protokollen in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten.
Die Notifikation gemäß Art. 130 des Abkommens wurde am 30. April 1996 beim Generalsekretär
des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 130 mit 1. Februar
1998 in Kraft getreten.