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32_1997 AT

32. Bundesgesetz: Teilzeitnutzungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 32. Bundesgesetz: Teilzeitnutzungsgesetz – TNG

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Verträge, mit denen ein Verbraucher von einem Unternehmer

(§ 1 KSchG) Teilzeitnutzungsrechte erwirbt.

(2) Andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind, bleiben unberührt. Soweit Vereinbarungen

zum Nachteil des Erwerbers Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

vorsehen, sind sie unwirksam.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Teilzeitnutzungsrecht ist das für mindestens drei Jahre eingeräumte dingliche oder

obligatorische Recht, ein Nutzungsobjekt wiederkehrend während eines begrenzten Zeitraums zu

benützen (Nutzungsrecht). Das Recht kann an einem bestimmten Nutzungsobjekt oder in der Möglichkeit

bestehen, aus mehreren Nutzungsobjekten nach Maßgabe allgemeiner Vergaberichtlinien wiederkehrend

– gleichbleibend oder wechselnd – ein Nutzungsobjekt auszuwählen.

(2) Teilzeitnutzungsvertrag ist der Vertrag über den Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts gegen ein

Gesamtentgelt, unabhängig von der für den Erwerb und das Recht gewählten Rechtsform, von der

Rechtsform des Veräußerers, von einer allfälligen Beteiligung des Erwerbers am Veräußerer und von den

das Nutzungsobjekt betreffenden Rechtsverhältnissen (Nutzungsvertrag).

(3) Nutzungsobjekt ist eine Wohnung, ein zu Wohn- oder Beherbergungszwecken dienendes

Gebäude oder ein Teil derselben.

Informationsschrift

§ 3. (1) Der Veräußerer hat jedem, der von ihm Informationen über die angebotenen Nutzungsobjekte

begehrt oder der über diese im Rahmen unmittelbarer Werbemaßnahmen – etwa bei einer

Werbeveranstaltung – Werbematerial größeren Umfangs erhält, eine Informationsschrift auszufolgen, die

enthält

1. besonders bedeutsame Angaben, nämlich

a) den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Veräußerers, den Namen und Wohnsitz oder Sitz des

Eigentümers der Nutzungsobjekte sowie die Rechtsstellung des Veräußerers zu den

Nutzungsobjekten;

b) eine genaue Beschreibung des angebotenen Nutzungsrechts sowie der Voraussetzungen, die

für seinen Erwerb und seine Ausübung nach dem Recht der Staaten, in dem die Nutzungsobjekte

gelegen sind, vorliegen müssen, wobei anzugeben ist, inwieweit diese Voraussetzungen

noch nicht erfüllt sind;

c) sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Nutzungsobjekt bezieht, eine genaue

Beschreibung des Nutzungsobjekts, seiner Lage, seiner Ausstattung und seines Erhaltungszustands,

das Jahr, in dem das Nutzungsobjekt errichtet wurde, und gegebenenfalls die

nutzungsbezogenen Dienstleistungen (wie etwa Zimmerservice), die dem Erwerber zur

Verfügung stehen sollen;

d) bei im Bau befindlichen Nutzungsobjekten den Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an

den Versorgungseinrichtungen, wie etwa Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschlüssen,

sowie den voraussichtlichen Fertigstellungstermin;

e) das Gesamtentgelt für den Erwerb des Nutzungsrechts, die voraussichtlichen Aufwendungen,

die vom Erwerber an nicht verbrauchsabhängigen Kosten für die Ver- und Entsorgung der

Nutzungsobjekte, an Kosten für die Erhaltung der Nutzungsobjekte, für die Inanspruchnahme

nutzungsbezogener und sonstiger Dienstleistungen und für die Benützung der Gemeinschaftseinrichtungen

zu tragen sind, allfällige Instandhaltungsrücklagen und ihre Höhe sowie die

Grundlagen (wie etwa die steuerlichen Einheitswerte oder Aufteilungsschlüssel) für die

Berechnung der laufenden Kosten, die der Erwerber für die Benützung der Nutzungsobjekte

zu entrichten hat (wie etwa Steuern und Gebühren oder Kosten der Bewirtschaftung,

Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaft);

f) einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht gemäß § 6 und auf dessen zeitliche und formale

Voraussetzungen unter Angabe von Name und Anschrift der Person, der gegenüber der

Rücktritt zu erklären ist, sowie von Art und Höhe der im Fall eines Rücktritts nach § 6 Abs. 4

zu ersetzenden Kosten;

g) einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht gemäß §§ 8 und 9 und auf dessen zeitliche und formale

Voraussetzungen und

h) Angaben darüber, ob der Erwerber an einem Organisationssystem für den Tausch oder die

Weitergabe des Nutzungsrechts teilnehmen kann, wie in einem solchen Organisationssystem

der Tausch oder die Weitergabe im einzelnen vonstatten geht, ob dieses Organisationssystem

vom Veräußerer oder von einem – diesfalls genau zu bezeichnenden – Dritten betrieben wird

und mit welchen Kosten die Organisation des Tausches oder der Weitergabe durch den

Veräußerer oder den Dritten verbunden ist;

2. sonstige Angaben, nämlich

a) die Ver- und Entsorgungseinrichtungen (wie etwa Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschlüsse

oder Müllabfuhr) und die sonstigen Dienstleistungen (wie etwa Instandhaltung),

die dem Erwerber zur Verfügung stehen sollen, und ihre Nutzungsbedingungen;

b) die Gemeinschaftseinrichtungen (wie etwa Schwimmbad oder Sauna), die dem Erwerber zur

Verfügung stehen sollen, und ihre Nutzungsbedingungen;

c) die Grundsätze der Bewirtschaftung, Erhaltung und Verwaltung der Nutzungsobjekte;

d) bei im Bau befindlichen Nutzungsobjekten, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes

Nutzungsobjekt bezieht, den Namen und die Anschrift der zuständigen Baubehörde und das

Aktenzeichen der Baugenehmigung sowie Angaben darüber, ob und gegebenenfalls welche

Sicherheiten für die ordnungsgemäße Fertigstellung des Nutzungsobjekts und für die

Rückzahlung von Vorausleistungen für den Fall unterbliebener Fertigstellung eingeräumt

werden, und

e) Angaben darüber, ob und gegebenenfalls welche Beschränkungen für die Übertragung des

Nutzungsrechts unter Lebenden oder von Todes wegen vorgesehen sowie ob und gegebenenfalls

welche besonderen Zahlungen für diesen Fall zu entrichten sind.

(2) In jeder Werbung für ein Nutzungsrecht ist auf die in Abs. 1 genannte Informationsschrift

hinzuweisen und anzugeben, an welcher Stelle sie angefordert werden kann.

Form und Mindestinhalte von Nutzungsverträgen

§ 4. (1) Nutzungsverträge müssen schriftlich und in der in § 5 Abs. 1 geforderten Sprache

geschlossen werden. Auf die Unwirksamkeit des Nutzungsvertrags wegen Gebrauchs einer anderen

Sprache kann sich nur der Erwerber berufen; dieses Recht erlischt nach Ablauf von zwei Jahren ab

Beginn des Vertragsverhältnisses.

(2) Bei Abschluß eines Nutzungsvertrags werden die in § 3 Abs. 1 angeführten Angaben

Vertragsbestandteil, soweit nicht die Vertragsteile unter Hinweis auf die Abweichung Änderungen

ausdrücklich vereinbaren.

(3) Neben den in Abs. 2 angeführten Vertragsbestandteilen hat die Urkunde über den Nutzungsvertrag

zu enthalten

1. besonders bedeutsame Angaben, nämlich

a) das in einem Zeitraum oder in einem anderen Maßstab auszudrückende Ausmaß, in dem der

Erwerber das Nutzungsrecht wiederkehrend auszuüben berechtigt ist;

b) den Zeitpunkt, ab dem das Nutzungsrecht erstmals ausgeübt werden kann;

c) die unbestimmte oder durch Vertragslaufzeit und Endtermin bestimmte Dauer des Nutzungsrechts

und

d) die Zeit und den Ort der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch jede Vertragspartei;

2. sonstige Angaben, nämlich

a) den Namen und Wohnsitz des Erwerbers und

b) eine Zusage des Veräußerers, wonach der Erwerb des Nutzungsrechts für den Erwerber mit

keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Verpflichtungen oder sonstigen

Lasten verbunden ist.

(4) Der Veräußerer hat dem Erwerber eine Ausfertigung oder Abschrift der Vertragsurkunde

auszufolgen.

Vertragssprache

§ 5. (1) Ist der Erwerber Angehöriger eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens oder hat er in

einem solchen Staat seinen Wohnsitz, so ist der Nutzungsvertrag nach seiner Wahl in der oder einer zu

den Amtssprachen der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zählenden Sprache des Heimat- oder des

Wohnsitzstaates abzufassen.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Informationsschrift nach § 3.

(3) Wurde die Vertragsurkunde über ein bestimmtes Nutzungsobjekt nicht in der oder einer zu den

Amtssprachen der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zählenden Sprache des Vertragsstaats

abgefaßt, in dem sich das Nutzungsobjekt befindet, so ist dem Erwerber auch eine beglaubigte

Übersetzung der Vertragsurkunde in diese Sprache auszufolgen.

Rücktrittsrecht

§ 6. (1) Der Erwerber kann binnen vierzehn Tagen vom Nutzungsvertrag oder von einem darauf

gerichteten Vorvertrag zurücktreten. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde.

(2) Enthält die Vertragsurkunde eine der in § 3 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 3 Z 1 vorgesehenen

besonders bedeutsamen Angaben nicht, so beginnt die vierzehntägige Rücktrittsfrist erst nach

Ausfolgung einer Ergänzungsurkunde, die sämtliche fehlenden Angaben enthält, spätestens jedoch drei

Monate nach Ausfolgung der zumindest die Hinweise auf das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f

und g, § 4 Abs. 2 enthaltenden Vertragsurkunde.

(3) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; eine Übermittlung der

schriftlichen Erklärung durch Telekopie reicht aus. Es genügt auch, wenn der Erwerber die ihm

ausgefolgte Vertragsurkunde mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß er das

Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrags ablehnt. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts

genügt es, wenn die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird. Verstößt der Veräußerer

gegen die ihn nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f treffende Verpflichtung, dem Erwerber Name und Anschrift

derjenigen Person bekanntzugeben, der gegenüber der Rücktritt zu erklären ist, so kann die

Rücktrittserklärung im dargestellten Sinn auch an den vom Veräußerer Beauftragten, der an den

Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, gerichtet werden.

(4) Tritt der Erwerber vom Vertrag zurück, so hat er dem Veräußerer die von diesem auf Grund des

Vertragsabschlusses entrichteten Abgaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls

erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften und einer allenfalls erforderlichen Übersetzung der

Vertragsurkunde zu ersetzen, soweit darauf gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f und § 4 Abs. 2 in der

Vertragsurkunde ausdrücklich hingewiesen wurde. § 4 KSchG gilt mit der Einschränkung, daß dem

Veräußerer ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die Benützung des Nutzungsobjekts oder auf

Ersatz der Kosten für dessen Benützung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. e) nicht zusteht. Ist die ausgefolgte

Vertragsurkunde im Sinn des Abs. 2 unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des Veräußerers

ausgeschlossen.

Annahme von Zahlungen des Erwerbers

§ 7. (1) Vor Ablauf von vierzehn Tagen nach Ausfolgung der Vertragsurkunde über den Nutzungsvertrag

werden die mit dem Erwerber vereinbarten Zahlungen nicht fällig; der Veräußerer darf sie vor

Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde im Sinn des § 6 Abs. 2

unvollständig, so beginnt die vierzehntägige Wartefrist erst nach Ausfolgung einer Ergänzungsurkunde,

die sämtliche fehlenden Angaben enthält, spätestens jedoch drei Monate nach Ausfolgung der zumindest

die Hinweise auf das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f und g, § 4 Abs. 2 enthaltenden Vertragsurkunde.

(2) Der Erwerber kann alle Zahlungen, die vom Veräußerer entgegen Abs. 1 angenommen wurden,

zurückfordern. Der Veräußerer hat die angenommenen Beträge ab dem Zahlungstag mit einem Zinssatz

von 6 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank zu

verzinsen.

Kreditweise Aufbringung des Entgelts

§ 8. (1) Werden die Mittel für das vom Erwerber auf Grund des Nutzungsvertrags zu leistende

Entgelt ganz oder teilweise durch einen vom Veräußerer gewährten Kredit finanziert, so gilt ein vom

Erwerber gemäß § 6 erklärter Rücktritt vom Nutzungsvertrag auch für den Kreditvertrag mit der

Wirkung, daß zwar jeder Teil dem anderen die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten hat,

Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung von Zinsen und Kosten jedoch ausgeschlossen sind. Der

Erwerber hat dem Veräußerer die von diesem auf Grund der Kreditgewährung entrichteten Abgaben

sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften

zu ersetzen, soweit darauf im Kreditvertrag ausdrücklich hingewiesen wurde. Ansprüche gegen den

Erwerber auf Zahlung sonstiger Kosten sind ausgeschlossen. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde über

den Nutzungsvertrag im Sinn des § 6 Abs. 2 unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des

Veräußerers aus der Kreditgewährung ausgeschlossen.

(2) Werden die Mittel für das vom Erwerber auf Grund des Nutzungsvertrags zu leistende Entgelt

ganz oder teilweise durch einen von einem Dritten gewährten Kredit finanziert und bilden der Nutzungs-

und der Kreditvertrag für den Veräußerer und den Dritten eine wirtschaftliche Einheit (§ 18 KSchG), so

kann sowohl der Erwerber als auch der Dritte auf Grund eines gemäß § 6 erklärten Rücktritts vom

Nutzungsvertrag binnen drei Monaten ab Absendung dieser Rücktrittserklärung auch vom Kreditvertrag

zurücktreten. Für die Form und die Rechtzeitigkeit des Rücktritts gilt § 6 Abs. 3 erster bis dritter Satz

entsprechend. Die Rücktrittserklärung kann auch an den vom Dritten Beauftragten, der an den

Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, gerichtet werden.

(3) Auf Grund eines Rücktritts vom Kreditvertrag nach Abs. 2 hat jeder Teil dem anderen die

empfangenen Leistungen zurückzuerstatten; Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung von Zinsen sind

jedoch ausgeschlossen. Der Erwerber hat dem Dritten die von diesem auf Grund des Vertragsabschlusses

entrichteten Abgaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen

Beglaubigung von Unterschriften zu ersetzen, soweit darauf im Kreditvertrag ausdrücklich hingewiesen

wurde. Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung sonstiger Kosten sind ausgeschlossen. Ist die

ausgefolgte Vertragsurkunde über den Nutzungsvertrag im Sinn des § 6 Abs. 2 unvollständig, so ist

jeglicher Kostenersatzanspruch des Dritten ausgeschlossen.

Zusammenhängende Verträge

§ 9. (1) Bilden ein mit einem Dritten geschlossener Vertrag, der die Ausübung oder Verwertung des

Nutzungsrechts betrifft und nicht ohnedies Bestandteil des Nutzungsvertrags im Sinn des § 2 Abs. 2 ist,

und der Nutzungsvertrag für den Veräußerer und den Dritten eine wirtschaftliche Einheit (§ 18 KSchG),

so kann sowohl der Erwerber als auch der Dritte auf Grund eines gemäß § 6 erklärten Rücktritts vom

Nutzungsvertrag binnen drei Monaten ab Absendung dieser Rücktrittserklärung auch vom zusammenhängenden

Vertrag zurücktreten. Für die Form und die Rechtzeitigkeit des Rücktritts gilt § 6 Abs. 3

erster bis dritter Satz entsprechend. Die Rücktrittserklärung kann auch an den vom Dritten Beauftragten,

der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, gerichtet werden.

(2) Auf Grund eines Rücktritts vom zusammenhängenden Vertrag hat jeder Teil dem anderen die

empfangenen Leistungen zurückzuerstatten; Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung von Zinsen sind

jedoch ausgeschlossen. Der Erwerber hat dem Dritten die von diesem auf Grund des Vertragsabschlusses

entrichteten Angaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen

Beglaubigung von Unterschriften zu ersetzen, soweit darauf im zusammenhängenden Vertrag

ausdrücklich hingewiesen wurde. Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung sonstiger Kosten sind

ausgeschlossen. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde über den Nutzungsvertrag im Sinn des § 6 Abs. 2

unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des Dritten ausgeschlossen.

Grundbücherliche Sicherung

§ 10. (1) Zur Sicherung der den Erwerbern in den Nutzungsverträgen eingeräumten Nutzungsrechte

an den Nutzungsobjekten einer bestimmten Teilzeitnutzungsanlage kann zugunsten eines Rechtsanwalts

(einer Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder eines Notars (einer Notar-Partnerschaft) als Treuhänder der

Erwerber auf Antrag des Treuhänders auf der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, die Reallast

des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage einverleibt werden. Zur Verfügung über eine solche Reallast

ist allein der Treuhänder berechtigt.

(2) Zur Sicherung allfälliger Rückforderungsansprüche der Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten

an einer Liegenschaft kann zugunsten eines Rechtsanwalts (einer Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder eines

Notars (einer Notar-Partnerschaft) als Treuhänder der Erwerber auf Antrag des Treuhänders auf der

Liegenschaft ein Pfandrecht einverleibt werden. Zur Verfügung über ein solches Pfandrecht und zu

dessen Verwertung ist allein der Treuhänder berechtigt. Das Pfandrecht kann auch auf einen Höchstbetrag

lauten, bis zu dem die Deckung reichen soll.

(3) Die Einverleibung eines Rechts nach Abs. 1 oder 2 bedarf einer Zustimmungserklärung des

Liegenschaftseigentümers sowie einer Bestätigung des Veräußerers über die Bestellung des Antragstellers

zum Treuhänder.

(4) Der Treuhänder hat jeden Erwerber in ein Verzeichnis der an der Liegenschaft Teilzeitnutzungsberechtigten

einzutragen, den Eigentümer der Liegenschaft von dieser Eintragung zu verständigen und

dem Erwerber eine Bestätigung über die Eintragung in das Verzeichnis auszuhändigen.

(5) Im Fall einer längerfristigen Verhinderung des Treuhänders hat das Bezirksgericht, in dessen

Sprengel die Liegenschaft liegt, im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag des Veräußerers oder eines

Erwerbers einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Nutzungsvertrag für diesen Fall

Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Parteien des Nutzungsvertrags in angemessener Frist auf

einen anderen Treuhänder einigen.

Nutzungsverträge mit Auslandsbezug

§ 11. (1) Befindet sich zumindest eines der von einem Nutzungsvertrag erfaßten Nutzungsobjekte in

einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, so ist auf den Nutzungsvertrag, einen Kreditvertrag nach § 8

oder einen zusammenhängenden Vertrag nach § 9 das Recht des Staates anzuwenden, in dem der

Erwerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Vertrag im Zusammenhang mit einer in diesem

Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Veräußerers, des Dritten

oder der von diesen hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist; führt diese Verweisung nicht

zum Recht eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens, so ist das Recht jenes Vertragsstaats des EWR-

Abkommens anzuwenden, in dem das Nutzungsobjekt gelegen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund der

Rechtswahl der Parteien oder sonstiger Regeln des internationalen Privatrechts ohnedies das Recht eines

Vertragsstaats des EWR-Abkommens anzuwenden ist.

(2) Unbeschadet des auf einen Nutzungsvertrag, einen Kreditvertrag nach § 8 oder einen

zusammenhängenden Vertrag nach § 9 nach Abs. 1 oder nach anderen Regeln des internationalen

Privatrechts anzuwendenden Rechts hat der Erwerber jedenfalls die Rechte nach den §§ 6, 7 Abs. 2, §§ 8

und 9, wenn der Vertrag im Zusammenhang mit einer im Inland entfalteten, auf die Schließung solcher

Verträge gerichteten Tätigkeit des Veräußerers, des Dritten oder der von diesen hiefür verwendeten

Personen zustande gekommen ist.

Strafbestimmungen

§ 12. (1) Ein Veräußerer, der

1. es entgegen § 3 Abs. 1 unterläßt, eine Informationsschrift mit dem dort umschriebenen Inhalt

und in der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 vom Erwerber gewählten Sprache auszuhändigen,

2. es entgegen § 4 Abs. 4 unterläßt, dem Erwerber eine Ausfertigung oder Abschrift der

Vertragsurkunde mit dem in § 4 Abs. 3 umschriebenen Inhalt und in der in § 5 Abs. 1

bestimmten Sprache auszufolgen,

3. es entgegen § 5 Abs. 3 unterläßt, dem Erwerber eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde

in die in § 5 Abs. 3 bestimmte Sprache auszufolgen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20000 S zu bestrafen.

(2) Ein Veräußerer, der Zahlungen entgegen § 7 Abs. 1 vereinbart, fordert oder entgegennimmt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine

Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1997 in Kraft. Es ist auf vor seinem Inkrafttreten

geschlossene Nutzungsverträge nicht anzuwenden.

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut

1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 12,

2. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

BGBlPdf 32. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus

Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane

zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl. Nr. 447/1981, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 286/1996 wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle

1. im Eisenbahnverkehr über Hegyeshalom, Jennersdorf-Szentgotthard, Pamhagen-Fertöszentmiklós,

Rosenbach, Salzburg-Hauptbahnhof und Spielfeld und

2. auf allen Flugplätzen, abgesehen von

a) dem Flugplatz Innsbruck und

b) der allgemeinen Luftfahrt (general aviation) auf den Flugplätzen Klagenfurt-Wörthersee und

Wien-Schwechat und

c) den übrigen Abfahrtsstellen des Flughafens Wien-Schwechat,

3. im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzübergangsstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände

und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen,

4. im Straßenverkehr

a) bei der Ein- und Ausreise

über Bad Radkersburg, Berg, Eberau, Fratres, Grablach, Gmünd, Heiligenkreuz,

Karawankentunnel, Kleinhaugsdorf, Langegg, Lavamünd, Loibltunnel, Mitterretzbach,

Neunagelberg, Oberthürnau, Rattersdorf, Schrattenberg, Seebergsattel, Spielfeld-Autobahn,

Spielfeld-Straße, Wullowitz und Wurzenpaß und

b) im Personenreiseverkehr bei der Ein- und Ausreise

über Nickelsdorf

ausgenommen.“

2. § 3 lautet

„§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1981 in Kraft, § 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 353/1993 mit 1. Juni 1993, § 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1995 mit

1. Oktober 1995, § 2 Z 2 lit. a und Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 818/1995 mit 1. Jänner

1996, § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 121/1996 mit 1. April 1996, § 2 in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 286/1996 mit 1. Juli 1996 und § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/1997 mit

1. Februar 1997.“

BGBlPdf 32. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Mischungen aus Pikrinsäure und Glycol (Trinitrophenol)

Die Vereinbarung gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Mischungen aus Pikrinsäure

und Glycol (Trinitrophenol) (BGBl. Nr. 246/1996) wurde von der Slowakei am 21. Mai 1996

unterzeichnet.

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