32. Bundesgesetz: Teilzeitnutzungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Verträge, mit denen ein Verbraucher von einem Unternehmer
(§ 1 KSchG) Teilzeitnutzungsrechte erwirbt.
(2) Andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind, bleiben unberührt. Soweit Vereinbarungen
zum Nachteil des Erwerbers Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
vorsehen, sind sie unwirksam.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Teilzeitnutzungsrecht ist das für mindestens drei Jahre eingeräumte dingliche oder
obligatorische Recht, ein Nutzungsobjekt wiederkehrend während eines begrenzten Zeitraums zu
benützen (Nutzungsrecht). Das Recht kann an einem bestimmten Nutzungsobjekt oder in der Möglichkeit
bestehen, aus mehreren Nutzungsobjekten nach Maßgabe allgemeiner Vergaberichtlinien wiederkehrend
– gleichbleibend oder wechselnd – ein Nutzungsobjekt auszuwählen.
(2) Teilzeitnutzungsvertrag ist der Vertrag über den Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts gegen ein
Gesamtentgelt, unabhängig von der für den Erwerb und das Recht gewählten Rechtsform, von der
Rechtsform des Veräußerers, von einer allfälligen Beteiligung des Erwerbers am Veräußerer und von den
das Nutzungsobjekt betreffenden Rechtsverhältnissen (Nutzungsvertrag).
(3) Nutzungsobjekt ist eine Wohnung, ein zu Wohn- oder Beherbergungszwecken dienendes
Gebäude oder ein Teil derselben.
Informationsschrift
§ 3. (1) Der Veräußerer hat jedem, der von ihm Informationen über die angebotenen Nutzungsobjekte
begehrt oder der über diese im Rahmen unmittelbarer Werbemaßnahmen – etwa bei einer
Werbeveranstaltung – Werbematerial größeren Umfangs erhält, eine Informationsschrift auszufolgen, die
enthält
1. besonders bedeutsame Angaben, nämlich
a) den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Veräußerers, den Namen und Wohnsitz oder Sitz des
Eigentümers der Nutzungsobjekte sowie die Rechtsstellung des Veräußerers zu den
Nutzungsobjekten;
b) eine genaue Beschreibung des angebotenen Nutzungsrechts sowie der Voraussetzungen, die
für seinen Erwerb und seine Ausübung nach dem Recht der Staaten, in dem die Nutzungsobjekte
gelegen sind, vorliegen müssen, wobei anzugeben ist, inwieweit diese Voraussetzungen
noch nicht erfüllt sind;
c) sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes Nutzungsobjekt bezieht, eine genaue
Beschreibung des Nutzungsobjekts, seiner Lage, seiner Ausstattung und seines Erhaltungszustands,
das Jahr, in dem das Nutzungsobjekt errichtet wurde, und gegebenenfalls die
nutzungsbezogenen Dienstleistungen (wie etwa Zimmerservice), die dem Erwerber zur
Verfügung stehen sollen;
d) bei im Bau befindlichen Nutzungsobjekten den Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an
den Versorgungseinrichtungen, wie etwa Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschlüssen,
sowie den voraussichtlichen Fertigstellungstermin;
e) das Gesamtentgelt für den Erwerb des Nutzungsrechts, die voraussichtlichen Aufwendungen,
die vom Erwerber an nicht verbrauchsabhängigen Kosten für die Ver- und Entsorgung der
Nutzungsobjekte, an Kosten für die Erhaltung der Nutzungsobjekte, für die Inanspruchnahme
nutzungsbezogener und sonstiger Dienstleistungen und für die Benützung der Gemeinschaftseinrichtungen
zu tragen sind, allfällige Instandhaltungsrücklagen und ihre Höhe sowie die
Grundlagen (wie etwa die steuerlichen Einheitswerte oder Aufteilungsschlüssel) für die
Berechnung der laufenden Kosten, die der Erwerber für die Benützung der Nutzungsobjekte
zu entrichten hat (wie etwa Steuern und Gebühren oder Kosten der Bewirtschaftung,
Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaft);
f) einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht gemäß § 6 und auf dessen zeitliche und formale
Voraussetzungen unter Angabe von Name und Anschrift der Person, der gegenüber der
Rücktritt zu erklären ist, sowie von Art und Höhe der im Fall eines Rücktritts nach § 6 Abs. 4
zu ersetzenden Kosten;
g) einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht gemäß §§ 8 und 9 und auf dessen zeitliche und formale
Voraussetzungen und
h) Angaben darüber, ob der Erwerber an einem Organisationssystem für den Tausch oder die
Weitergabe des Nutzungsrechts teilnehmen kann, wie in einem solchen Organisationssystem
der Tausch oder die Weitergabe im einzelnen vonstatten geht, ob dieses Organisationssystem
vom Veräußerer oder von einem – diesfalls genau zu bezeichnenden – Dritten betrieben wird
und mit welchen Kosten die Organisation des Tausches oder der Weitergabe durch den
Veräußerer oder den Dritten verbunden ist;
2. sonstige Angaben, nämlich
a) die Ver- und Entsorgungseinrichtungen (wie etwa Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschlüsse
oder Müllabfuhr) und die sonstigen Dienstleistungen (wie etwa Instandhaltung),
die dem Erwerber zur Verfügung stehen sollen, und ihre Nutzungsbedingungen;
b) die Gemeinschaftseinrichtungen (wie etwa Schwimmbad oder Sauna), die dem Erwerber zur
Verfügung stehen sollen, und ihre Nutzungsbedingungen;
c) die Grundsätze der Bewirtschaftung, Erhaltung und Verwaltung der Nutzungsobjekte;
d) bei im Bau befindlichen Nutzungsobjekten, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein bestimmtes
Nutzungsobjekt bezieht, den Namen und die Anschrift der zuständigen Baubehörde und das
Aktenzeichen der Baugenehmigung sowie Angaben darüber, ob und gegebenenfalls welche
Sicherheiten für die ordnungsgemäße Fertigstellung des Nutzungsobjekts und für die
Rückzahlung von Vorausleistungen für den Fall unterbliebener Fertigstellung eingeräumt
werden, und
e) Angaben darüber, ob und gegebenenfalls welche Beschränkungen für die Übertragung des
Nutzungsrechts unter Lebenden oder von Todes wegen vorgesehen sowie ob und gegebenenfalls
welche besonderen Zahlungen für diesen Fall zu entrichten sind.
(2) In jeder Werbung für ein Nutzungsrecht ist auf die in Abs. 1 genannte Informationsschrift
hinzuweisen und anzugeben, an welcher Stelle sie angefordert werden kann.
Form und Mindestinhalte von Nutzungsverträgen
§ 4. (1) Nutzungsverträge müssen schriftlich und in der in § 5 Abs. 1 geforderten Sprache
geschlossen werden. Auf die Unwirksamkeit des Nutzungsvertrags wegen Gebrauchs einer anderen
Sprache kann sich nur der Erwerber berufen; dieses Recht erlischt nach Ablauf von zwei Jahren ab
Beginn des Vertragsverhältnisses.
(2) Bei Abschluß eines Nutzungsvertrags werden die in § 3 Abs. 1 angeführten Angaben
Vertragsbestandteil, soweit nicht die Vertragsteile unter Hinweis auf die Abweichung Änderungen
ausdrücklich vereinbaren.
(3) Neben den in Abs. 2 angeführten Vertragsbestandteilen hat die Urkunde über den Nutzungsvertrag
zu enthalten
1. besonders bedeutsame Angaben, nämlich
a) das in einem Zeitraum oder in einem anderen Maßstab auszudrückende Ausmaß, in dem der
Erwerber das Nutzungsrecht wiederkehrend auszuüben berechtigt ist;
b) den Zeitpunkt, ab dem das Nutzungsrecht erstmals ausgeübt werden kann;
c) die unbestimmte oder durch Vertragslaufzeit und Endtermin bestimmte Dauer des Nutzungsrechts
und
d) die Zeit und den Ort der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch jede Vertragspartei;
2. sonstige Angaben, nämlich
a) den Namen und Wohnsitz des Erwerbers und
b) eine Zusage des Veräußerers, wonach der Erwerb des Nutzungsrechts für den Erwerber mit
keinen anderen als den im Vertrag angegebenen Kosten, Verpflichtungen oder sonstigen
Lasten verbunden ist.
(4) Der Veräußerer hat dem Erwerber eine Ausfertigung oder Abschrift der Vertragsurkunde
auszufolgen.
Vertragssprache
§ 5. (1) Ist der Erwerber Angehöriger eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens oder hat er in
einem solchen Staat seinen Wohnsitz, so ist der Nutzungsvertrag nach seiner Wahl in der oder einer zu
den Amtssprachen der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zählenden Sprache des Heimat- oder des
Wohnsitzstaates abzufassen.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Informationsschrift nach § 3.
(3) Wurde die Vertragsurkunde über ein bestimmtes Nutzungsobjekt nicht in der oder einer zu den
Amtssprachen der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zählenden Sprache des Vertragsstaats
abgefaßt, in dem sich das Nutzungsobjekt befindet, so ist dem Erwerber auch eine beglaubigte
Übersetzung der Vertragsurkunde in diese Sprache auszufolgen.
Rücktrittsrecht
§ 6. (1) Der Erwerber kann binnen vierzehn Tagen vom Nutzungsvertrag oder von einem darauf
gerichteten Vorvertrag zurücktreten. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde.
(2) Enthält die Vertragsurkunde eine der in § 3 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 3 Z 1 vorgesehenen
besonders bedeutsamen Angaben nicht, so beginnt die vierzehntägige Rücktrittsfrist erst nach
Ausfolgung einer Ergänzungsurkunde, die sämtliche fehlenden Angaben enthält, spätestens jedoch drei
Monate nach Ausfolgung der zumindest die Hinweise auf das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f
und g, § 4 Abs. 2 enthaltenden Vertragsurkunde.
(3) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform; eine Übermittlung der
schriftlichen Erklärung durch Telekopie reicht aus. Es genügt auch, wenn der Erwerber die ihm
ausgefolgte Vertragsurkunde mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß er das
Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrags ablehnt. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts
genügt es, wenn die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird. Verstößt der Veräußerer
gegen die ihn nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f treffende Verpflichtung, dem Erwerber Name und Anschrift
derjenigen Person bekanntzugeben, der gegenüber der Rücktritt zu erklären ist, so kann die
Rücktrittserklärung im dargestellten Sinn auch an den vom Veräußerer Beauftragten, der an den
Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, gerichtet werden.
(4) Tritt der Erwerber vom Vertrag zurück, so hat er dem Veräußerer die von diesem auf Grund des
Vertragsabschlusses entrichteten Abgaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls
erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften und einer allenfalls erforderlichen Übersetzung der
Vertragsurkunde zu ersetzen, soweit darauf gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f und § 4 Abs. 2 in der
Vertragsurkunde ausdrücklich hingewiesen wurde. § 4 KSchG gilt mit der Einschränkung, daß dem
Veräußerer ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für die Benützung des Nutzungsobjekts oder auf
Ersatz der Kosten für dessen Benützung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. e) nicht zusteht. Ist die ausgefolgte
Vertragsurkunde im Sinn des Abs. 2 unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des Veräußerers
ausgeschlossen.
Annahme von Zahlungen des Erwerbers
§ 7. (1) Vor Ablauf von vierzehn Tagen nach Ausfolgung der Vertragsurkunde über den Nutzungsvertrag
werden die mit dem Erwerber vereinbarten Zahlungen nicht fällig; der Veräußerer darf sie vor
Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde im Sinn des § 6 Abs. 2
unvollständig, so beginnt die vierzehntägige Wartefrist erst nach Ausfolgung einer Ergänzungsurkunde,
die sämtliche fehlenden Angaben enthält, spätestens jedoch drei Monate nach Ausfolgung der zumindest
die Hinweise auf das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. f und g, § 4 Abs. 2 enthaltenden Vertragsurkunde.
(2) Der Erwerber kann alle Zahlungen, die vom Veräußerer entgegen Abs. 1 angenommen wurden,
zurückfordern. Der Veräußerer hat die angenommenen Beträge ab dem Zahlungstag mit einem Zinssatz
von 6 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank zu
verzinsen.
Kreditweise Aufbringung des Entgelts
§ 8. (1) Werden die Mittel für das vom Erwerber auf Grund des Nutzungsvertrags zu leistende
Entgelt ganz oder teilweise durch einen vom Veräußerer gewährten Kredit finanziert, so gilt ein vom
Erwerber gemäß § 6 erklärter Rücktritt vom Nutzungsvertrag auch für den Kreditvertrag mit der
Wirkung, daß zwar jeder Teil dem anderen die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten hat,
Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung von Zinsen und Kosten jedoch ausgeschlossen sind. Der
Erwerber hat dem Veräußerer die von diesem auf Grund der Kreditgewährung entrichteten Abgaben
sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften
zu ersetzen, soweit darauf im Kreditvertrag ausdrücklich hingewiesen wurde. Ansprüche gegen den
Erwerber auf Zahlung sonstiger Kosten sind ausgeschlossen. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde über
den Nutzungsvertrag im Sinn des § 6 Abs. 2 unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des
Veräußerers aus der Kreditgewährung ausgeschlossen.
(2) Werden die Mittel für das vom Erwerber auf Grund des Nutzungsvertrags zu leistende Entgelt
ganz oder teilweise durch einen von einem Dritten gewährten Kredit finanziert und bilden der Nutzungs-
und der Kreditvertrag für den Veräußerer und den Dritten eine wirtschaftliche Einheit (§ 18 KSchG), so
kann sowohl der Erwerber als auch der Dritte auf Grund eines gemäß § 6 erklärten Rücktritts vom
Nutzungsvertrag binnen drei Monaten ab Absendung dieser Rücktrittserklärung auch vom Kreditvertrag
zurücktreten. Für die Form und die Rechtzeitigkeit des Rücktritts gilt § 6 Abs. 3 erster bis dritter Satz
entsprechend. Die Rücktrittserklärung kann auch an den vom Dritten Beauftragten, der an den
Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, gerichtet werden.
(3) Auf Grund eines Rücktritts vom Kreditvertrag nach Abs. 2 hat jeder Teil dem anderen die
empfangenen Leistungen zurückzuerstatten; Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung von Zinsen sind
jedoch ausgeschlossen. Der Erwerber hat dem Dritten die von diesem auf Grund des Vertragsabschlusses
entrichteten Abgaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen
Beglaubigung von Unterschriften zu ersetzen, soweit darauf im Kreditvertrag ausdrücklich hingewiesen
wurde. Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung sonstiger Kosten sind ausgeschlossen. Ist die
ausgefolgte Vertragsurkunde über den Nutzungsvertrag im Sinn des § 6 Abs. 2 unvollständig, so ist
jeglicher Kostenersatzanspruch des Dritten ausgeschlossen.
Zusammenhängende Verträge
§ 9. (1) Bilden ein mit einem Dritten geschlossener Vertrag, der die Ausübung oder Verwertung des
Nutzungsrechts betrifft und nicht ohnedies Bestandteil des Nutzungsvertrags im Sinn des § 2 Abs. 2 ist,
und der Nutzungsvertrag für den Veräußerer und den Dritten eine wirtschaftliche Einheit (§ 18 KSchG),
so kann sowohl der Erwerber als auch der Dritte auf Grund eines gemäß § 6 erklärten Rücktritts vom
Nutzungsvertrag binnen drei Monaten ab Absendung dieser Rücktrittserklärung auch vom zusammenhängenden
Vertrag zurücktreten. Für die Form und die Rechtzeitigkeit des Rücktritts gilt § 6 Abs. 3
erster bis dritter Satz entsprechend. Die Rücktrittserklärung kann auch an den vom Dritten Beauftragten,
der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, gerichtet werden.
(2) Auf Grund eines Rücktritts vom zusammenhängenden Vertrag hat jeder Teil dem anderen die
empfangenen Leistungen zurückzuerstatten; Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung von Zinsen sind
jedoch ausgeschlossen. Der Erwerber hat dem Dritten die von diesem auf Grund des Vertragsabschlusses
entrichteten Angaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen
Beglaubigung von Unterschriften zu ersetzen, soweit darauf im zusammenhängenden Vertrag
ausdrücklich hingewiesen wurde. Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung sonstiger Kosten sind
ausgeschlossen. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde über den Nutzungsvertrag im Sinn des § 6 Abs. 2
unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des Dritten ausgeschlossen.
Grundbücherliche Sicherung
§ 10. (1) Zur Sicherung der den Erwerbern in den Nutzungsverträgen eingeräumten Nutzungsrechte
an den Nutzungsobjekten einer bestimmten Teilzeitnutzungsanlage kann zugunsten eines Rechtsanwalts
(einer Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder eines Notars (einer Notar-Partnerschaft) als Treuhänder der
Erwerber auf Antrag des Treuhänders auf der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, die Reallast
des Betreibens der Teilzeitnutzungsanlage einverleibt werden. Zur Verfügung über eine solche Reallast
ist allein der Treuhänder berechtigt.
(2) Zur Sicherung allfälliger Rückforderungsansprüche der Erwerber von Teilzeitnutzungsrechten
an einer Liegenschaft kann zugunsten eines Rechtsanwalts (einer Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder eines
Notars (einer Notar-Partnerschaft) als Treuhänder der Erwerber auf Antrag des Treuhänders auf der
Liegenschaft ein Pfandrecht einverleibt werden. Zur Verfügung über ein solches Pfandrecht und zu
dessen Verwertung ist allein der Treuhänder berechtigt. Das Pfandrecht kann auch auf einen Höchstbetrag
lauten, bis zu dem die Deckung reichen soll.
(3) Die Einverleibung eines Rechts nach Abs. 1 oder 2 bedarf einer Zustimmungserklärung des
Liegenschaftseigentümers sowie einer Bestätigung des Veräußerers über die Bestellung des Antragstellers
zum Treuhänder.
(4) Der Treuhänder hat jeden Erwerber in ein Verzeichnis der an der Liegenschaft Teilzeitnutzungsberechtigten
einzutragen, den Eigentümer der Liegenschaft von dieser Eintragung zu verständigen und
dem Erwerber eine Bestätigung über die Eintragung in das Verzeichnis auszuhändigen.
(5) Im Fall einer längerfristigen Verhinderung des Treuhänders hat das Bezirksgericht, in dessen
Sprengel die Liegenschaft liegt, im Verfahren außer Streitsachen auf Antrag des Veräußerers oder eines
Erwerbers einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im Nutzungsvertrag für diesen Fall
Vorsorge getroffen worden ist noch sich die Parteien des Nutzungsvertrags in angemessener Frist auf
einen anderen Treuhänder einigen.
Nutzungsverträge mit Auslandsbezug
§ 11. (1) Befindet sich zumindest eines der von einem Nutzungsvertrag erfaßten Nutzungsobjekte in
einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, so ist auf den Nutzungsvertrag, einen Kreditvertrag nach § 8
oder einen zusammenhängenden Vertrag nach § 9 das Recht des Staates anzuwenden, in dem der
Erwerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Vertrag im Zusammenhang mit einer in diesem
Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Veräußerers, des Dritten
oder der von diesen hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist; führt diese Verweisung nicht
zum Recht eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens, so ist das Recht jenes Vertragsstaats des EWR-
Abkommens anzuwenden, in dem das Nutzungsobjekt gelegen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund der
Rechtswahl der Parteien oder sonstiger Regeln des internationalen Privatrechts ohnedies das Recht eines
Vertragsstaats des EWR-Abkommens anzuwenden ist.
(2) Unbeschadet des auf einen Nutzungsvertrag, einen Kreditvertrag nach § 8 oder einen
zusammenhängenden Vertrag nach § 9 nach Abs. 1 oder nach anderen Regeln des internationalen
Privatrechts anzuwendenden Rechts hat der Erwerber jedenfalls die Rechte nach den §§ 6, 7 Abs. 2, §§ 8
und 9, wenn der Vertrag im Zusammenhang mit einer im Inland entfalteten, auf die Schließung solcher
Verträge gerichteten Tätigkeit des Veräußerers, des Dritten oder der von diesen hiefür verwendeten
Personen zustande gekommen ist.
Strafbestimmungen
§ 12. (1) Ein Veräußerer, der
1. es entgegen § 3 Abs. 1 unterläßt, eine Informationsschrift mit dem dort umschriebenen Inhalt
und in der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 vom Erwerber gewählten Sprache auszuhändigen,
2. es entgegen § 4 Abs. 4 unterläßt, dem Erwerber eine Ausfertigung oder Abschrift der
Vertragsurkunde mit dem in § 4 Abs. 3 umschriebenen Inhalt und in der in § 5 Abs. 1
bestimmten Sprache auszufolgen,
3. es entgegen § 5 Abs. 3 unterläßt, dem Erwerber eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde
in die in § 5 Abs. 3 bestimmte Sprache auszufolgen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20000 S zu bestrafen.
(2) Ein Veräußerer, der Zahlungen entgegen § 7 Abs. 1 vereinbart, fordert oder entgegennimmt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1997 in Kraft. Es ist auf vor seinem Inkrafttreten
geschlossene Nutzungsverträge nicht anzuwenden.
Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut
1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 12,
2. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus
Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung der durch Sicherheitsorgane
zu versehenden Grenzkontrolle auf Zollorgane, BGBl. Nr. 447/1981, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 286/1996 wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. Von der im § 1 verfügten Übertragung wird die Grenzkontrolle
1. im Eisenbahnverkehr über Hegyeshalom, Jennersdorf-Szentgotthard, Pamhagen-Fertöszentmiklós,
Rosenbach, Salzburg-Hauptbahnhof und Spielfeld und
2. auf allen Flugplätzen, abgesehen von
a) dem Flugplatz Innsbruck und
b) der allgemeinen Luftfahrt (general aviation) auf den Flugplätzen Klagenfurt-Wörthersee und
Wien-Schwechat und
c) den übrigen Abfahrtsstellen des Flughafens Wien-Schwechat,
3. im Schiffsverkehr an der unmittelbar zur Grenzübergangsstelle Wien-Praterkai gehörigen Lände
und auf den für diese Lände bestimmten Schiffen,
4. im Straßenverkehr
a) bei der Ein- und Ausreise
über Bad Radkersburg, Berg, Eberau, Fratres, Grablach, Gmünd, Heiligenkreuz,
Karawankentunnel, Kleinhaugsdorf, Langegg, Lavamünd, Loibltunnel, Mitterretzbach,
Neunagelberg, Oberthürnau, Rattersdorf, Schrattenberg, Seebergsattel, Spielfeld-Autobahn,
Spielfeld-Straße, Wullowitz und Wurzenpaß und
b) im Personenreiseverkehr bei der Ein- und Ausreise
über Nickelsdorf
ausgenommen.“
2. § 3 lautet
„§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1981 in Kraft, § 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 353/1993 mit 1. Juni 1993, § 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 657/1995 mit
1. Oktober 1995, § 2 Z 2 lit. a und Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 818/1995 mit 1. Jänner
1996, § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 121/1996 mit 1. April 1996, § 2 in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 286/1996 mit 1. Juli 1996 und § 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/1997 mit
1. Februar 1997.“
Die Vereinbarung gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Mischungen aus Pikrinsäure
und Glycol (Trinitrophenol) (BGBl. Nr. 246/1996) wurde von der Slowakei am 21. Mai 1996
unterzeichnet.