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32_1995 AT

32. Verordnung: Änderung der Fertigpackungsverordnung 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Änderung der Fertigpackungsverordnung 1993

Auf Grund der §§ 27 und 28 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 636/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet

Die Fertigpackungsverordnung 1993, BGBl. Nr 867/1993, wird wie folgt geändert

1. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Ist die Prüfung bei diesen Stellen nicht möglich, so kann sie auch in allen Stufen des Handels erfolgen."

2. § 16 Abs. 1 lautet

„(1) Formstabile Fertigpackungen mit den im Anhang 5 genannten Erzeugnissen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Volumen der Behältnisse dem Anhang 5 entspricht."

3. In Anhang 3 Z 1.A werden die Angaben in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch die Wortfolgen „0,7 bis 31 Dezember 1996; 0,175 für die Versorgung von Luftfahrzeugen bis 31. Dezember 1996" ersetzt.

4. In Anhang3 Z 4 wird in der Spalte der EG-Werte die Nennfüllmenge „0,30" durch „0,35" ersetzt.

5. In Anhang 3 Z 4 wird in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte die Wortfolge „0,06 bis 31. Dezember 1996" durch die Wortfolge „0,025 — 0,06 — 0,125 bis 31. Dezember 1996" ersetzt.

6. In Anhang 3 Z 8.A wird in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte eingefügt: „0,175 für die Versorgung von Luftfahrzeugen"

7 In Anhang 3 Z 8.B werden die Werte in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte durch die folgenden ersetzt

„0,35 — 2,5 — 3 — 4 — 5; 0,7 bis 31. Dezember 1996"

8. In Anhang 3 Z 9 wird in der Spalte der zusätzlichen österreichischen Werte eingefügt: „0,175 für die Versorgung von Luftfahrzeugen"

9. Der Klammerinhalt in der Überschrift des Anhanges 4 lautet: „(Werte in Gramm, für 5.2 in Gramm oder Milliliter, für 5.4 in Milliliter)"

10. Im Anhang4 wird in der Tabelle nach Z 5 5 eingefügt

11. Die Überschrift des Anhanges 5 lautet

„Werte für die zulässigen Volumen von formstabilen Behältnissen"

12. In Anhang 5 wird die Ziffernfolge „4700" durch „4500" und die Ziffernfolge „5450" durch „5250" ersetzt.

13. Der letzte Satz des Anhanges 5 lautet

„Die Ermittlung des Volumens der schachtel- und trommeiförmigen Behältnisse sowie die Fehlergrenzen der Volumen sind durch EN 23 Teil 1, „Verpackungen für pulverförmige Wasch- und Reinigungsmittel" Ausgabe 2, Mai 1978, gegeben."

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