32. Verordnung: Kontrolle von Fleisch auf Rückstände
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes,
BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet
§ 1. Anläßlich der Fleischuntersuchung hat der
Fleischuntersuchungstierarzt nach Maßgabe dieser
Verordnung Stichproben abzunehmen und die
Untersuchung der Proben auf Rückstände der im
§ 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes
genannten Stoffe zu veranlassen.
§ 2. (1) Die Zahl der Stichproben ist so zu wählen,
daß je 0,1 vH der in einem Land geschlachteten
Kälber, Mastrinder unter zwei Jahren, Kühe
und Schweine untersucht werden.
(2) Als Stichproben sind zu entnehmen
§ 3. Die von Kälbern abgenommenen Stichproben
sind auf Rückstände von
1. Sulfonamiden,
2. Antibiotika,
3. Hormonen und Stoffen mit hormonaler Wirkung
oder den Hormonstoffwechsel spezifisch
beeinflussenden Stoffen und
4. sonstigen Arzneimitteln
zu untersuchen.
§ 4. (1) Die von Mastrindern unter zwei Jahren
und Kühen abgenommenen Stichproben sind auf
Rückstände von
1. Sulfonamiden,
2. Antibiotika,
3. Hormonen und Stoffen mit hormonaler Wirkung
oder den Hormonstoffwechsel spezifisch
beeinflussenden Stoffen,
4. Antihormonen,
5. Schädlingsbekämpfungsmitteln,
6. sonstigen Arzneimitteln und
7. Schwermetallen und Arsen
zu untersuchen.
(2) Bei Kühen entfällt die Untersuchung auf
Antihormone.
§ 5. Die von Schweinen abgenommenen Stichproben
sind auf Rückstände von
1. Antibiotika,
2. Sulfonamiden und
3. sonstigen Arzneimitteln
zu untersuchen.
§ 6. Die entnommenen Stichproben sind flüssigkeitsundurchlässig
verpackt an die Bundesanstalt
für Tierseuchenbekämpfung in Mödling, Stichproben
aus Wien an die Lebensmitteluntersuchungsanstalt
der Stadt Wien, einzusenden.
§ 7. Der Probenbegleitschein hat zu enthalten
1. Die Bezeichnung der Probe als solche gemäß
dieser Verordnung,
2. Datum und Ort der Schlachtung und der Probenentnahme,
3. Name und Anschrift des Tierhalters, aus dessen
Betrieb die Tiere stammen,
4. Name und Anschrift des Schlachtbetriebes
und
5. Name und Anschrift des Fleischuntersuchungstierarztes.
§ 8. (1) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat
Aufzeichnungen über die entnommenen Stichproben
zu führen, in denen die in § 7 angeführten
Angaben festzuhalten sind.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind nach
Vorliegen des Untersuchungsbefundes durch das
Untersuchungsergebnis zu ergänzen.
§ 9. Die Untersuchungsstellen haben die Untersuchungsbefunde
an den Fleischuntersuchungstierarzt,
der die Probe eingesendet hat und an den
Landeshauptmann zu übermitteln.
§ 10. Die Abnahme von Stichproben und die
Untersuchungen auf Rückstände haben unbeschadet
der in § 26 Abs. 1 erster und zweiter Satz des
Fleischuntersuchungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen
und unabhängig von den in § 26 Abs. 1
dritter Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes geregelten
Verdachtsfällen zu erfolgen.
§ 11. Die Verordnung BGBl. Nr. 225/1987 tritt
außer Kraft.