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32_1988 AT

32. Verordnung: Kontrolle von Fleisch auf Rückstände

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Kontrolle von Fleisch auf Rückstände

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet

§ 1. Anläßlich der Fleischuntersuchung hat der

Fleischuntersuchungstierarzt nach Maßgabe dieser

Verordnung Stichproben abzunehmen und die

Untersuchung der Proben auf Rückstände der im

§ 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes

genannten Stoffe zu veranlassen.

§ 2. (1) Die Zahl der Stichproben ist so zu wählen,

daß je 0,1 vH der in einem Land geschlachteten

Kälber, Mastrinder unter zwei Jahren, Kühe

und Schweine untersucht werden.

(2) Als Stichproben sind zu entnehmen

§ 3. Die von Kälbern abgenommenen Stichproben

sind auf Rückstände von

1. Sulfonamiden,

2. Antibiotika,

3. Hormonen und Stoffen mit hormonaler Wirkung

oder den Hormonstoffwechsel spezifisch

beeinflussenden Stoffen und

4. sonstigen Arzneimitteln

zu untersuchen.

§ 4. (1) Die von Mastrindern unter zwei Jahren

und Kühen abgenommenen Stichproben sind auf

Rückstände von

1. Sulfonamiden,

2. Antibiotika,

3. Hormonen und Stoffen mit hormonaler Wirkung

oder den Hormonstoffwechsel spezifisch

beeinflussenden Stoffen,

4. Antihormonen,

5. Schädlingsbekämpfungsmitteln,

6. sonstigen Arzneimitteln und

7. Schwermetallen und Arsen

zu untersuchen.

(2) Bei Kühen entfällt die Untersuchung auf

Antihormone.

§ 5. Die von Schweinen abgenommenen Stichproben

sind auf Rückstände von

1. Antibiotika,

2. Sulfonamiden und

3. sonstigen Arzneimitteln

zu untersuchen.

§ 6. Die entnommenen Stichproben sind flüssigkeitsundurchlässig

verpackt an die Bundesanstalt

für Tierseuchenbekämpfung in Mödling, Stichproben

aus Wien an die Lebensmitteluntersuchungsanstalt

der Stadt Wien, einzusenden.

§ 7. Der Probenbegleitschein hat zu enthalten

1. Die Bezeichnung der Probe als solche gemäß

dieser Verordnung,

2. Datum und Ort der Schlachtung und der Probenentnahme,

3. Name und Anschrift des Tierhalters, aus dessen

Betrieb die Tiere stammen,

4. Name und Anschrift des Schlachtbetriebes

und

5. Name und Anschrift des Fleischuntersuchungstierarztes.

§ 8. (1) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat

Aufzeichnungen über die entnommenen Stichproben

zu führen, in denen die in § 7 angeführten

Angaben festzuhalten sind.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind nach

Vorliegen des Untersuchungsbefundes durch das

Untersuchungsergebnis zu ergänzen.

§ 9. Die Untersuchungsstellen haben die Untersuchungsbefunde

an den Fleischuntersuchungstierarzt,

der die Probe eingesendet hat und an den

Landeshauptmann zu übermitteln.

§ 10. Die Abnahme von Stichproben und die

Untersuchungen auf Rückstände haben unbeschadet

der in § 26 Abs. 1 erster und zweiter Satz des

Fleischuntersuchungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen

und unabhängig von den in § 26 Abs. 1

dritter Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes geregelten

Verdachtsfällen zu erfolgen.

§ 11. Die Verordnung BGBl. Nr. 225/1987 tritt

außer Kraft.

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