Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
32_1987 AT

32. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1987

Auf Grund der §§ 4, 5, 6 Abs. 2 lit. b und 10

Abs. 1 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/

1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 180/1970, 466/1971 und 783/1974 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl. Nr. 28/

1977, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 33/1985, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Abs. 2 lautet der 2. Satz

„Mit der Maßgabe, daß die in Spalte 4 des Teiles II

der Anlage erlaubten Höchstwerte nicht überschritten

werden, sind bei den nachstehend angeführten

Bestandteilen Abweichungen in folgendem Ausmaß

zulässig

Leistungsförderer 20% des angegebenen

Gehaltes

Coccidiose-Abwehrstoffe 20% des angegebenen

Gehaltes"

2. Im § 12 lautet der Abs. 2

„Von „Gerstenfuttermehl" darf der Rohfasergehalt

6,5% nicht übersteigen."

3. Im § 18 Abs. 22 lautet der 5. Satz, erster Halbsatz

„Sojaextraktionsschrot mit höherem Rohfasergehalt

und niedrigerem Proteingehalt ist als „Halbfabrikat"

zu benennen;"

4. Im § 28 Abs. 1 entfallen im 4. Satz die Worte

„die Aldehydzahl (AZ) 1".

5. Im § 32 Abs. 1 entfällt der Satzteil „2 bis 11".

6. Im § 32 Abs. 12 entfällt der 2. Satz.

7. Im § 32 lauten die Abs. 15 und 16

„(15) Von „Kaliumbikarbonat" muß der Kaliumgehalt

mindestens 36% betragen.

(16) Von „Dikaliumphosphat" muß der Kaliumgehalt

mindestens 38% betragen."

8. Im § 32 erhält der bisherige Abs. 15 die

Absatzbezeichnung „(17)".

9. Dem § 32 wird folgender Abs. 18 angefügt

„(18) Von „Magnesiumfumarat" muß der Magnesiumgehalt

mindestens 12% betragen."

10. Der bisherige § 45 erhält die Absatzbezeichnung

„(1)".

11. Im § 45 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Bei der Probenahme für den mikrobiologischen

Nachweis pathogener Keime in Futtermitteln

sind abweichend von der in Abs. 1 geregelten Vorgangsweise

20 Teilproben gleicher Menge (gestrichener

Meßbecher) mit einem Gehalt von je 45 bis

50 Gramm aus verschiedenen Stellen des zu bemusternden

Futtermittels unter Vermeidung von

Sekundärkontamination nach dem Zufallsprinzip

zu entnehmen und in einen vorbereiteten, sterilen

Behälter zu geben. Daraus ist das Kontrollmuster

zu bilden. Bei verpackter Ware sind die Teilproben

aus fünf möglichst zufällig ausgewählten Verpackungseinheiten

zu entnehmen."

12. Im § 50 Abs. 1 lautet lit. h

„h) Zahl der geöffneten Packungen."

13. Im § 51 lautet der Abs. 2

„(2) Den bisherigen Bestimmungen über die

Benennung und Beschaffenheit von Futtermitteln

entsprechende ungemischte Futtermittel und nach

den bisherigen Rahmenbestimmungen für die Herstellung

von Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes

angezeigte Futtermittelmischungen dürfen,

sofern sie den durch diese Verordnung geänderten

Bestimmungen widersprechen, noch bis

30. Juni 1987 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten

oder sonst in Verkehr gebracht werden."

14. Im § 51 lautet der Abs. 4

„(4) Mischungen, welche die im Teil III der

Anlage angeführten antibiotischen und chemischen

Leistungsförderer Virginiamycin (02.03) für Rinderfuttermischungen,

Avoparcin (02.05) für Kälber-

und für Rinderfuttermischungen sowie Olaquindox

(02.06) enthalten, dürfen nur bis

31. Dezember 1988 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht

werden."

15. Die Anlage lautet

„Anlage

Rahmenbestimmungen für die Herstellung von

Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Herstellung der im Teil II angeführten

Mischungen dürfen die in den §§ 9 bis 35 angeführten

Futtermittel in der diesen Bestimmungen entsprechenden

Beschaffenheit, die nach § 6 bewilligten

Futtermittel unter den im Bewilligungsbescheid

enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie die

im § 5 dieser Verordnung genannten Futtermittel in

der dieser Bestimmung entsprechenden Beschaffenheit

unbeschränkt verwendet werden, sofern sich

nicht aus Spalte 3 des Teiles II Beschränkungen

nach Art und Gewichtsanteil ergeben. Die gemäß

§ 9 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes verlangte Unverdorbenheit

von Mischfuttermitteln ist bei den nach

den Rahmenbestimmungen hergestellten für Nutztiere

bestimmten Mischungen dann nicht als gegeben

anzusehen, wenn die Aflatoxingehalte von

Kücken- (01.01, 01.02), Ferkel- (02.01, 02.02,

02.11), Kälber- (03.01, 03.02, 03.03) und Lämmer-

(11.01, 11.02) Alleinfuttermischungen 0,01 Milligramm

je kg, von sonstigen Geflügel- (01) und

Schweine- (02) sowie Pferde- (04), Rot- und Rehwild-

(05), Kaninchen- (06), Karpfen- und Forellen-

(07) sowie Mühlen- und Getreidekörner- (10)

Futtermischungen 0,02 Milligramm je kg und von

sonstigen Rinder- (03) und Schaffuttermischungen

(11) 0,05 Milligramm je kg übersteigen. Zur Herstellung

von Mischungen der Verwendungszwecke

03.06 bis 03.10 dürfen Erdnußextraktionsschrot

(§ 18 Abs. 6) und Erdnußkuchen (§ 18 Abs. 7) nur

verwendet werden, wenn die Verpackung der

Mischungen die Aufschrift trägt „Nicht für die

Verfütterung an Milchkühe geeignet" bzw. dieser

Vermerk bei Loselieferung in den Begleitpapieren

enthalten ist.

2. Zur Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke

08 (Hundefutter) und 09 (Katzenfutter)

dürfen ferner Gemengeteile an Fleisch, Innereien,

Schweineschwarten, Fleischbrühe und Blut

von geschlachteten oder erlegten warmblütigen

Tieren sowie an Fischen, jeweils in frischem oder

gefrorenem Zustand, verwendet werden, soweit

diese Gemengeteile für den menschlichen Genuß

tauglich sind. Mischungen mit solchen Gemengeteilen

dürfen nur nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht

werden. Zur Herstellung von Futterkonserven oder

Trockenfutter dieser Verwendungszwecke dürfen

von Betrieben, die ausschließlich diese Futterarten

herstellen, außerdem Lungen, die nur durch Brühwasser

verunreinigt sind, sowie Lebern, die bei der

tierärztlichen Fleischuntersuchung als mit Leberegeln

befallen, jedoch frei von sonstigen übertragbaren

Tierkrankheiten befunden wurden und keine

für die Gesundheit des Menschen gefährlichen

Krankheitserreger aufgewiesen haben, ansonsten

aber von tauglich befundenen Schlachttierkörpern

aus ständig tierärztlich überwachten Schlachthäusern

stammen, verwendet werden, wobei die Konserven

mit einem F-Wert gleich oder größer als 10

zu sterilisieren sind und Trockenfutter zur Abtötung

vegetativer Keime ausreichend zu erhitzen ist

(F-Wert gleich oder größer als 0,7) bei gleichzeitiger

Herabsetzung der Wasseraktivität (aw-Wert)

auf höchstens 0,7. Zur Herstellung von Mischungen

des Verwendungszweckes 06.06 (sonstige

Heimtiere) dürfen auch andere tierische und

pflanzliche Bestandteile verwendet werden, die für

die jeweilige Mischung handelsüblich und für das

Heimtier unbedenklich sind.

3. An Futterzusatzstoffen dürfen nur die im

Teil III aufgezählten Stoffe unter den allenfalls

darin vorgeschriebenen Bedingungen und nur in

dem Ausmaß verwendet werden, als dies aus

Spalte 4 des Teiles II, jeweils nach Art und Menge,

ersichtlich ist. Die bei der Herstellung einer

Mischung nach Teil II verwendeten antibiotischen

und chemischen Leistungsförderer (Z 02), mikrobiellen

Leistungsförderer (Z 03), Coccidiose-

Abwehrstoffe (Z 10), Vitamin Α (Ζ 15.01), Vitamin

D (Z 15.07 und 15.08) und Vitamin E

(Z 15.09), NPN-Verbindungen (Z 17) und der sonstige

Futterzusatzstoff Fumarsäure (Z 18.04) sind

der Art und der verwendeten Menge nach (Vitamin

Α und D in Internationalen Einheiten = IE,

NPN-Verbindungen in Gramm, übrige in Milligramm

je kg) in der Benennung anzugeben. Der

Zusatz von färbenden Stoffen (Z 07) ist in der

Benennung anzugeben, wobei Art und verwendete

Menge angegeben werden können. Die Verwendung

der übrigen Zusatzstoffe darf in der Benennung

der verwendeten Art oder der verwendeten

Art und Menge nach, angegeben werden. Bei Aminosäuren

und Aminosäurenderivaten (Z 01), Spurenelement-

Verbindungen (Z 13), Vitaminen

(außer A, D und E) und Provitaminen (Z 15), einfachen

Aminoverbindungen (Z 16) und Propylenglycol

(Z 18.03) ist, sofern diese in der Benennung

angegeben werden, neben der Art auch die verwendete

Menge anzugeben (Aminosäuren und -deri-

vate in Prozent, Vitamin B12, Biotin und Folsäure in

Mikrogramm, sonst Milligramm je kg).

4. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten

antibiotischen und chemischen Leistungsförderern

(Teil III Ζ 02) darf in einer Mischung jeweils nur

einer dieser Stoffe eingemischt werden. Je nach tatsächlich

verwendetem Zusatzstoff dürfen solche

Mischungen nur mit dem deutlichen Vermerk „mit

Antibioticum", „mit Olaquindox" oder „mit

Monensin-Natrium" in Verkehr gebracht werden.

5. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten

Coccidiose-Abwehrstoffen (Teil III Z 10) darf in

einer Mischung jeweils nur einer dieser Stoffe eingemischt

werden. Solche Mischungen dürfen nur

mit dem deutlichen Vermerk „mit Coccidiose-

Abwehrstoff" in Verkehr gebracht werden.

6. Die im Teil II angegebenen Gehaltswerte

(Mindest- und Höchstgehalte) beziehen sich auf

unmittelbar zur Verfütterung bestimmte Mischfuttermittel

bei einem Trockensubstanzgehalt von 88%

(Allein- und Ergänzungsfutter), ausgenommen die

Verwendungszwecke 08 (Hundefutter) und 09

(Katzenfutter), bei denen sich diese Werte auf

Trockensubstanz (100%) beziehen. Wird bei der

Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke

01.01 bis 01.18, 02.01 bis 02.12, 06.01 bis

06.05, 07.01 bis 07.03, 08.01 und 08.02 sowie 09.01

und 09.02 des Teiles II Melasse (§ 27 Abs. 1 und 2)

oder Melassedickschlempe (Vinasse) (§ 27 Abs. 8)

verwendet, gelten die in Spalte 2 des Teiles II an

Rohprotein und verdaulichem Eiweiß verlangten

Mindestgehalte ohne die stickstoffhaltigen Teile

der eingesetzten Melasse bzw. Vinasse.

7. Beimischfutter (Zwischenprodukte zur Herstellung

von Allein- und Ergänzungsfutter) müssen

mit einer Mischanleitung versehen sein, nach welcher

eine oder mehrere im Teil II enthaltene

Mischungen herstellbar sind. Die wertbestimmenden

Bestandteile des Beimischfutters sind anzugeben.

Zur Herstellung eines Alleinfutters darf jeweils

nur ein Beimischfutter, allenfalls zusätzlich noch

ein Mineral-Ergänzungsfutter nach Teil II verwendet

werden. Der Einmischanteil des Beimischfutters

zur Herstellung des Alleinfutters oder Ergänzungsfutters

darf nicht geringer als 1% sein. Bei Beimischfutter

mit dem Zusatzstoff OLAQUINDOX

(Teil III Z 02.06) darf der Einmischanteil nicht

geringer als 5% sein. Der Anteil an Futterzusatzstoffen

darf in einem Beimischfutter nicht höher

sein als jener an Bestandteilen mit Nährstoffcharakter

(Futtermittel gemäß §§ 5, 6, 9 bis 35).

8. Für jede Mischungseinheit ist die Rezeptur,

nach welcher die Mischung hergestellt wurde, mit

Datum und Angaben zur Ermittlung der Identität

(§ 3 lit. c dieser Verordnung) zu kennzeichnen und

während einer Dauer von drei Jahren ab Herstellungszeitpunkt

aufzubewahren. Diese Rezeptur ist

den Kontrollorganen (§ 12 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)

auf deren Verlangen vorzulegen.

TEIL II

Besondere Bestimmungen

TEIL III

Futterzusatzstoffe

01. Aminosäuren und Aminosäurenderivate

01.01 DL-Methionin

01.02 DL-a-Hydroxy-y-methylthiobuttersäure

01.03 DL-Cystein

01.04 DL-Cystin

01.05 Glycin

01.06 L-Cystein

01.07 L-Cystin

01.08 L-Lysin

01.09 Lysin-monohydrochlorid

01.10 Lysin-dihydrochlorid

01.11 N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-

Ca.2H2O

01.12 Taurin

01.13 DL-Tryptophan

01.14 L-Tryptophan

01.15 Threonin

02. Antibiotische und chemische Leistungsförderer

Ihre Haltbarkeit muß für mindestens vier

Monate ab Herstellung der Mischung

garantiert werden. Antibiotische Leistungsförderer

müssen frei von pathogenen Keimen

und Sporen sein.

02.01 Zink-Bacitracin

(C66H103O16N17S Zn, Polypeptide mit

einem Zinkgehalt bis 20%)

02.02 Flavophospholipol

(C70Η124Ν6O40Ρ)

darf bei den Rinderfuttermischungen der

Verwendungszwecke 03.06, 03.07 und

03.08 des Teiles II nur in Mastfutter eingemischt

werden; Rinderfuttermischungen

mit diesem Zusatzstoff dürfen nur mit dem

deutlichen Vermerk in Verkehr gebracht

werden: „Dieses Futtermittel enthält Flavophospholipol

und darf nur an Mastrinder

verfüttert werden."

02.03 Virginiamycin (siehe § 51 Abs. 4)

I. C28H35N3O7

II. C43H49N7O10

darf bei den Rinderfuttermischungen der

Verwendungszwecke 03.06, 03.07 und

03.08 des Teiles II nur in Mastfutter eingemischt

werden; Rinderfuttermischungen

mit diesem Zusatzstoff dürfen nur mit dem

deutlichen Vermerk in Verkehr gebracht

werden: „Dieses Futtermittel enthält Virginiamycin

und darf nur an Mastrinder verfüttert

werden."

02.04 Tylosin-Phosphat

Phosphorsalz der Base (C45H77O17N),

Makrolid

02.05 Avoparcin (siehe § 51 Abs. 4)

(C12H9N5ClF,

Glycopeptid, Fermentationsprodukt von

Streptomyces candidus)

darf bei den Rinderfuttermischungen der

Verwendungszwecke 03.06, 03.07 und

03.08 des Teiles II nur in Mastfutter eingemischt

werden; Rinderfuttermischungen

mit diesem Zusatzstoff dürfen nur

mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr

gebracht werden: „Dieses Futtermittel

enthält Avoparcin und darf nur an

Mastrinder verfüttert werden."

02.06 Olaquindox (siehe § 51 Abs. 4)

(C12H13N3O4,

2-[N-2'-Hydroxy-äthylcarbamoyl] —

3-methyl-chinoxalin-1,4-dioxid)

Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen

nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr

gebracht werden: „Dieses Futtermittel

darf nur an noch nicht zur Schlachtung

bestimmte Schweine bis zu einem Lebendgewicht

von 50 kg verfüttert werden."

02.07 Monensin-Natrium

(Komplex Ester von Natriumbutyrat,

C36H61O11Na)

darf als antibiotischer Leistungsförderer bei

den Rinderfuttermischungen der Verwendungszwecke

03.06, 03.07 und 03.08 des

Teiles II nur in Mastfutter eingemischt werden.

Rinderfuttermischungen mit diesem

Zusatzstoff dürfen nur mit dem deutlichen

Vermerk in Verkehr gebracht werden

„Dieses Futtermittel enthält Monensin-

Natrium und darf nur an Mastrinder verfüttert

werden."

03. Mikrobielle Leistungsförderer

Ihre Haltbarkeit muß für mindestens vier

Monate ab Herstellung der Mischung

garantiert werden. Mikrobielle Leistungsförderer

müssen frei von pathogenen Keimen

und Sporen sein.

03.01 Pronifer

(Biologisches Konzentrat von lebenden,

stabilisierten Mikroorganismen der Pansenflora)

muß im Inland von aus dem Inland stammenden

Tieren unter veterinärbehördlicher

Aufsicht erzeugt worden sein.

03.02 LBC (Laktobakterienkonzentrate)

Gefriergetrocknete, stabilisierte Milchsäurebakterien

des Stammes „Streptococcus

faecium Cernelle 68"

03.03 Lactiferm (Milchsäurebakterien)

Gefriergetrocknete, stabilisierte Milchsäurebakterien

des Stammes „Streptococcus

faecium Μ 74"

03.04 Mirimil (Milchsäurebakterien)

Sprühgetrocknete stabilisierte Milchsäurebakterien

des Stammes „Streptococcus faecium

IMB 52".

03.05 Toyocerin

Sprühgetrocknete Sporen des Bakterienstammes

„Bacillus toyoi"

03.06 Probios brand 454D

Getrocknete stabilisierte Milchsäurebakterien

der Arten Lactobacillus acidophilus,

Lactobacillus plantarum, Lactobacillus casei

und Streptococcus faecium

04. Antioxydantien

04.01 Ascorbinsäure

04.02 Ascorbate und Tocopherole

04.03 Äthylendinitrilotetraessigsäure

04.04 Äthoxyquin

(l,2-Dihydro-6-äthoxy-2,2,4-trimethylchinolin)

04.05 Butylhydroxytoluol

(2,6-Di-tert.-butyl-p-hydroxytoluol)

04.06 Butylhydroxyanisol

(2,6-Di-tert.-butyl-p-hydroxyanisol)

04.07 Natriumcitrat

04.08 Propylgallat

05. Aroma- und Geschmacksstoffe

05.01 Äthylvanillin

05.02 Anisfrüchte

05.03 Anisöl

05.04 Birkenöl

05.05 Bockshornkleesamen

05.06 Erdnußöl

05.07 Fenchelfrüchte

05.08 Fenchelöl

05.09 Fichtenöl

05.10 Ingweröl

05.11 Johannisbrotextrakt

05.12 Knoblauchöl

05.13 Knoblauchpulver

05.14 Korianderöl

05.15 Kümmelöl

05.16 Lakritzenextrakt

05.17 Liebstöckelöl

05.18 Lorbeeröl

05.19 Natriumglutamat

05.20 Nelkenöl

05.21 Orangenöl

05.22 Rosmarinöl

05.23 Saccharin

05.24 Sandelholzöl

05.25 Sesamöl

05.26 Thymianöl

05.27 Vanillin

05.28 Weinsäure

05.29 Weinhefeöl

05.30 Wermutkraut

05.31 Zimtöl

05.32 Zitronensäure, wasserfrei

05.33 Zitronensäure, Monohydrat

05.34 Zwiebelöl

05.35 Zwiebelpulver

Ferner auch alle anderen natürlich vorkommenden

oder ihnen entsprechenden, synthetischen

Stoffe zur geruchlichen und

geschmacklichen Beeinflussung von Futtermitteln,

die bei sachgerechter Verfütterung

zu keiner Gefährdung der Gesundheit der

Tiere oder der Qualität der von Nutztieren

gewonnenen Erzeugnisse führen.

06. Emulgatoren

06.01 Fettsäurendiglyceride

06.02 Fettsäurenmonoglyceride

06.03 Glycerin-polyäthylen-glycolricinoleat

06.04 Reinlecithin

06.05 Sojalecithin

06.06 Pentanatrium-tripolyphosphat

06.07 Calcium-Kaseinat

06.08 Natrium-Kaseinat

Die Emulgatoren 06.09 bis 06.12 dürfen

nur in Vitaminvormischungen verwendet

werden

06.09 Polyähtylenglycol

06.10 Polyäthylenglycol-monostearat

06.11 Polyoxypropylen

06.12 Polyoxyäthylen-Polymere

06.13 Sorbit

07. Färbende Stoffe

07.01 ß-Apo-8'-carotinal

(C30H40O)

07.02 ß-Apo-8'-carotinsäure-äthylester

(C32H44O2)

07.03 Canthaxanthin

(C40H52O2)

07.04 Capsanthin

(C40H58O3)

07.05 Citranaxanthin

(C33H44O)

07.06 Blütenmehl von Tagétes erecta L. und/oder

Extrakte daraus

07.07 Kryptoxanthin

(C40H56O)

07.08 Lutein

(C40H56O2)

07.09 Lycopin

(C40H56)

07.10 Myxoxanthophyll

(C40H56O7 oder C40H58O7)

07.11 Streptoxanthin

07.12 Violaxanthin

(C40H56O4)

07.13 Zeaxanthin

(C40H56O2)

07.14 Lactoflavin

(6,7-Dimethyl-9-[l-D-ribityr]-isalloxazin)

07.15 Tartrazin

(l-[4-Sulfophenyl]-4-[4-sulfo-l-phenylazo]

-5-hydroxy-3-pyrazolocarbonsäure)

07.16 Gelborange S

(2-Hydroxy-l-[4-sulfo-l-phenylazo]-

6-naphthalinsulfonsäure)

07.17 Erythrosin

(2,4,5,7-Tetrajodfluorescein)

07.18 Indigotin I

(Indigodisulfonsäure)

07.19 Chlorophyll- und Chlorophyllin-Kupfer-

Komplex

(Kupferhaltige Komplexsalze der Chlorophylle

oder Chlorophylline)

07.20 Kurkumin

(l,7-Bis-[4-Hydroxy-3-methoxyphenyl]-

1,6-heptadien-3,5-dion)

07.21 Chlorophylle

(Chlorophyll a und b)

07.22 Caramel

(Zuckerkulör)

07.23 Rote Rübenextrakt

(Betanidin-ß-D-glukopyranosid)

07.24 Chinolingelb

(2-[l,2-Dihydro-2-chinolinyliden]-

1,3-indandiondisulfonsäure)

07.25 Azorubin

(l-Hydroxy-2[4-sulfo-l-naphthylazo]-

4-naphthalinsulfonsäure)

07.26 Amaranth

(Naphtholrot S, 2-Hydroxy-l-[4-sulfo-

l-naphthylazo]-3,6-naphthalindisulfonsäure)

07.27 Bixin, Norbixin

(Annatto-Extrakt)

07.28 Titandioxyd

07.29 Cochenillerot A

07.30 Eisenoxidrot

Die Farbstoffe 07.15 bis 07.30 dürfen nur in

Mischungen der Verwendungszwecke 08

(Hundefutter) und 09 (Katzenfutter) des

Teiles II zugesetzt werden, 07.27 auch bei

den Verwendungszwecken 01 (Geflügelfutter).

Bei den Farbstoffen 07.15, 07.16, 07.18,

07.24 und 07.25 dürfen auch die Natrium-,

Kalium-, Calcium- und Aluminiumverbindungen

verwendet werden.

08. Fließhilfsstoffe

08.01 Kieselsäure, wasserfrei SiO2

08.02 Kieselgur

08.03 Magnesium-Aluminiumsilikat

09. Gerinnungshilfsstoffe

09.01 Zitronensäure, wasserfrei

09.02 Zitronensäure, Monohydrat

10. Coccidiose-Abwehrstoffe

Ihre Haltbarkeit muß für mindestens vier

Monate ab Herstellung der Mischung

garantiert werden.

10.01 Amprolium

(l-[4-Amino-2-n-propyi-5-pyrimidinyl-

methyl]-2-picoliniumcnlorid-hydrochlorid)

10.02 Amprolium + Ethopabat

(Mischung: 25 Teile von a und 1,6 Teile

von b oder 25 Teile von a und 8 Teile

von b)

a) (l-[4-Amino-2-n-propyl-5-pyrimidinylmethyl]-2-picoliniumchlorid-

hydrochlorid)

b) (4-Acetamido-2-äthoxymethylbenzoat)

10.03 Buquinolat

(ÄthyI-4-hydroxy-6,7-diisobutoxy-3-chinolin

-carboxylat)

10.04 DOT

(3,5-Dinitro-o-toluamid)

10.05 Methylbenzoquat

(7-Benzyloxy-6-butyl-3-methoxycarbonyl

-1,4-dihydrochinolin-4-on)

10.06 Meticlorpindol

(3,5-Dichlor-2,6-dimethyl-4-pyridinol)

10.07 Meticlorpindol + Methylbenzoquat

(Mischung: 100 Teile von a und

8,35 Teile von b)

a) (3,5-Dichlor-2,6-dimethyl-4-pyridinol)

b) (7-Benzyloxy-6-butyl-3-methoxycarbonyl

-1,4-dihydrochinolin-4-on)

10.08 Decoquinat

(3 - Äthoxycarbonyl-4-hydroxy-6-decy-

loxy-7-äthoxy-chinolin)

10.09 Arprinocid

(9-[(2-chlor-6-fluorphenyl)-methyl]-

9-H-purin-6-amin)

Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen

nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr

gebracht werden: „Dieses Futtermittel

darf an Kücken nur bis zum Ende der

4. Lebenswoche verfüttert werden."

10.10 Halofuginon

(dl-trans-7-Brom-6-chlor-3-[3-(3-hydroxy

-2-piperidyl)-acetonyl]-4

(3H)-chinazolinonhydrobromid)

Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen

nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr

gebracht werden: „Dieses Futtermittel

darf an Kücken nur bis zum Ende der

4. Lebenswoche verfüttert werden."

10.11 Monensin-Natrium

(Komplex-Ester von Natriumbutyrat,

C36H61O11Na)

Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen

nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr

gebracht werden: „Dieses Futtermittel

darf an Mastkücken nur bis zum Ende der

4. Lebenswoche und an Zuchtkücken und

Truthühner bis zum Ende der 8. Lebenswoche

verfüttert werden."

10.12 Nicarbazin

(4,4-Dinitrocarbanilid) (2-Hydroxy-

4,6-dimethylpyrimidin)

Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen

nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr

gebracht werden: „Dieses Futtermittel

darf an Mastkücken nur bis zum Ende der

4. Lebenswoche und an Zuchtkücken bis

zum Ende der 8. Lebenswoche verfüttert

werden."

10.13 Robenidin

(l,3-Bis-[p-Chlorbenzylidenamino]-

guanidin-hydrochlorid)

Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen

nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr

gebracht werden: „Dieses Futtermittel

darf an Mastkücken nur bis zum Ende der

4. Lebenswoche und an Zuchtkücken bis

zum Ende der 8. Lebenswoche verfüttert

werden."

10.14 Lasalocid-Natrium

(6-(7(R)-(5(S)-aethyl-5-(5(R)-aethyl-

tetrahydro-5-hydroxy-6(S)-methyl-2H-

pyran-2(R)-yl)tetrahydro-3(S)-methyl-2

(S)-furyl)-4(S)-hydroxy-3-(R),5

(S)-dimethyl-6-oxo-nonyl)-2,3-cresotat

Natrium, C34H53O8Na

Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen

nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr

gebracht werden: „Dieses Futtermittel

darf an Mastkücken nur bis zum Ende der

4. Lebenswoche und an Zuchtkücken bis

zum Ende der 8. Lebenswoche verfüttert

werden."

10.15 Salinomycin-Natrium

(C42H69O11Na, Monocarbonsäure-Polyäther,

gebildet durch Streptomyces albus)

Geflügelfuttermischungen mit diesem

Zusatzstoff dürfen nur mit dem deutlichen

Vermerk in Verkehr gebracht werden

„Dieses Futtermittel darf an Kücken nur bis

zum Ende der 4. Lebenswoche verfüttert

werden." Die Benennung jeglicher

Mischung mit diesem Zusatzstoff hat den

auffallenden Vermerk zu enthalten: „Dieses

Futtermittel darf keinesfalls länger als

bis fünf Tage vor der Schlachtung verfüttert

werden."

10.16 Narasin

(C43H72O11, Monocarbonsäure, Polyäther

gebildet durch Streptomyces aureofaciens)

Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen

nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr

gebracht werden: „Dieses Futtermittel

darf an Kücken nur bis zum Ende der

4. Lebenswoche verfüttert werden." Ihre

Benennung hat den auffallenden Vermerk

zu enthalten: „Dieses Futtermittel darf keinesfalls

länger als bis fünf Tage vor der

Schlachtung verfüttert werden."

11. Konservierungsstoffe

11.01 Ameisensäure

11.02 Ammoniumpropionat

11.03 Ammoniumpropionat + Propylenglycol

11.04 Calciumpropionat

11.05 Calciumsorbat

11.06 DL-Apfelsäure

11.07 Essigsäure

11.08 Kaliumsorbat

11.09 Milchsäure

11.10 Natriumpropionat

11.11 Natriumsorbat

11.12 Natriumnitrit

Nur bei Verwendungszwecken 08

(Hundefutter) und 09 (Katzenfutter)

11.13 Orthophosphorsäure

11.14 Propionsäure

11.15 p-Hydroxy-benzoesäure-äthylester (oder

Natriumsalz)

11.16 p-Hydroxy-benzoesäure-propylester (oder

Natriumsalz)

11.17 Sorbinsäure

12. Preßhilfsstoffe

12.01 Kaolinit (weißer Ton)

12.02 Ligninsulfonate

12.03 Zelluloseäther

12.04 Polymethylolcarbamid

13. Spurenelement-Verbindungen

13.01 Aluminiumsulfat

13.02 Ammoniummolybdat

13.03 Calciumjodat

13.04 Eisen-II-carbonat

13.05 Eisen-II-chlorid

13.06 Eisen-III-chlorid

13.07 Eisen-II-citrat

13.08 Eisen-II-fumarat

13.09 Eisen-II-lactat

13.10 Eisen-II-sulfat

13.11 Eisen-III-sulfat

13.12 Eisen-oxid oder -hydroxid

13.13 Eisendextran

13.14 Kaliumjodat

13.15 Kaliumjodid

13.16 Kobalt-II-acetat

13.17 Kobalt-II-carbonat (basisch)

13.18 Kobalt-II-chlorid

13.19 Kobalt-II-nitrat

13.20 Kobalt-II-sulfat

13.21 Kupfer-II-acetat

13.22 Kupfer-II-carbonat (basisch)

13.23 Kupfer-II-chlorid

13.24 Kupfer-II-methionat

13.25 Kupfer-II-oxid

13.26 Kupfer-II-sulfat

13.27 Mangan-II-carbonat

13.28 Mangan-II-chlorid

13.29 Mangan-II-oxid

13.30 Mangan-III-oxid

13.31 Mangan-II-phosphat, sekundär

13.32 Mangan-II-sulfat

13.33 Natriumjodid

13.34 Natriummolybdat

13.35 Natriumselenit

13.36 Zinkacetat

13.37 Zinkcarbonat

13.38 Zinkchlorid

13.39 Zinklactat

13.40 Zinkoxid

13.41 Zinksulfat

14. Stabilisatoren

14.01 Agar-Agar

14.02 Alginsäure

14.03 Calciumalginat

14.04 Carrageene

14.05 Carragenane

14.06 Carragenate

14.07 Carragenine

14.08 Carboxymethylzellulose

14.09 Gelatine

14.10 Glucose

14.11 Gummi arabicum

14.12 Guarkernmehl, Guargummi

14.13 Johannisbrotkernmehl

14.14 Natriumalginat

14.15 Pektinstoffe

14.16 Tragant

14.17 Xanthangummi

15. Vitamine und Provitamine

Ihre Haltbarkeit muß in Mineralergänzungsfuttermischungen

für mindestens

zwei Monate, in Beimischfuttermischungen

für mindestens drei Monate und in allen

übrigen Futtermischungen für mindestens

vier Monate ab Herstellung der Mischung

garantiert werden.

15.01 Vitamin A

15.02 Vitamin B1

15.03 Vitamin B2

15.04 Vitamin B6

15.05 Vitamin B12

15.06 Vitamin C

15.07 Vitamin D2

15.08 Vitamin D3

15.09 Vitamin E

15.10 Vitamin K2

15.11 Vitamin K3

15.12 ß-Carotin

15.13 Biotin

15.14 Calciumpantothenat

15.15 Folsäure

15.16 Inosit

15.17 Nicotinsäure

15.18 Nicotinsäureamid

15.19 Paraaminobenzoesäure

16. Einfache Aminoverbindungen

Ihre Haltbarkeit muß für mindestens vier

Monate ab Herstellung der Mischung

garantiert werden.

16.01 Cholinchlorid

16.02 Betainhydrochlorid

16.03 Cholinchlorid+ Perlite

17. Nicht eiweißartige Stickstoffverbindungen

(NPN-Verbindungen)

Mischungen mit diesen Zusatzstoffen dürfen

nur mit einer Fütterungsanleitung in

Verkehr gebracht werden, die den deutlichen

Hinweis darauf enthält, daß das Futtermittel

nur an Wiederkäuer mit voll funktionsfähigem

Pansen (ab 16. Lebenswoche)

und unter allmählicher Angewöhnung während

einer Woche, bis zur Erreichung der

normalen Tagesration, zu verfüttern ist.

Solche Mischungen dürfen ferner nur mit

dem deutlichen Vermerk in Verkehr

gebracht werden: „Dieses Futtermittel enthält

Harnstoff, daher trocken lagern und

verfüttern."

17.01 Harnstoff — Stickstoffgehalt mindestens

42%, Formaldehyd höchstens 0,1%

17.02 Harnstoffphosphat — Stickstoffgehalt mindestens

16%, Phosphorgehalt mindestens

18%, Fluorgehalt höchstens 0,2%

18. Sonstige Futterzusatzstoffe

18.01 Tonerden

18.02 Holzkohle

18.03 Propylenglycol

18.04 Fumarsäure

(C4H4O4)

Der Gehalt an Schwermetallen darf 10 mg/

kg, der Arsengehalt 3 mg/kg, der Gehalt an

Maleinsäure 0,1%, der Rohaschegehalt

0,1% und der Wassergehalt 0,5% nicht

überschreiten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →