32. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 5, 6 Abs. 2 lit. b und 10
Abs. 1 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/
1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 180/1970, 466/1971 und 783/1974 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl. Nr. 28/
1977, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 33/1985, wird wie folgt geändert
1. Im § 8 Abs. 2 lautet der 2. Satz
„Mit der Maßgabe, daß die in Spalte 4 des Teiles II
der Anlage erlaubten Höchstwerte nicht überschritten
werden, sind bei den nachstehend angeführten
Bestandteilen Abweichungen in folgendem Ausmaß
zulässig
Leistungsförderer 20% des angegebenen
Gehaltes
Coccidiose-Abwehrstoffe 20% des angegebenen
Gehaltes"
2. Im § 12 lautet der Abs. 2
„Von „Gerstenfuttermehl" darf der Rohfasergehalt
6,5% nicht übersteigen."
3. Im § 18 Abs. 22 lautet der 5. Satz, erster Halbsatz
„Sojaextraktionsschrot mit höherem Rohfasergehalt
und niedrigerem Proteingehalt ist als „Halbfabrikat"
zu benennen;"
4. Im § 28 Abs. 1 entfallen im 4. Satz die Worte
„die Aldehydzahl (AZ) 1".
5. Im § 32 Abs. 1 entfällt der Satzteil „2 bis 11".
6. Im § 32 Abs. 12 entfällt der 2. Satz.
7. Im § 32 lauten die Abs. 15 und 16
„(15) Von „Kaliumbikarbonat" muß der Kaliumgehalt
mindestens 36% betragen.
(16) Von „Dikaliumphosphat" muß der Kaliumgehalt
mindestens 38% betragen."
8. Im § 32 erhält der bisherige Abs. 15 die
Absatzbezeichnung „(17)".
9. Dem § 32 wird folgender Abs. 18 angefügt
„(18) Von „Magnesiumfumarat" muß der Magnesiumgehalt
mindestens 12% betragen."
10. Der bisherige § 45 erhält die Absatzbezeichnung
„(1)".
11. Im § 45 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Bei der Probenahme für den mikrobiologischen
Nachweis pathogener Keime in Futtermitteln
sind abweichend von der in Abs. 1 geregelten Vorgangsweise
20 Teilproben gleicher Menge (gestrichener
Meßbecher) mit einem Gehalt von je 45 bis
50 Gramm aus verschiedenen Stellen des zu bemusternden
Futtermittels unter Vermeidung von
Sekundärkontamination nach dem Zufallsprinzip
zu entnehmen und in einen vorbereiteten, sterilen
Behälter zu geben. Daraus ist das Kontrollmuster
zu bilden. Bei verpackter Ware sind die Teilproben
aus fünf möglichst zufällig ausgewählten Verpackungseinheiten
zu entnehmen."
12. Im § 50 Abs. 1 lautet lit. h
„h) Zahl der geöffneten Packungen."
13. Im § 51 lautet der Abs. 2
„(2) Den bisherigen Bestimmungen über die
Benennung und Beschaffenheit von Futtermitteln
entsprechende ungemischte Futtermittel und nach
den bisherigen Rahmenbestimmungen für die Herstellung
von Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes
angezeigte Futtermittelmischungen dürfen,
sofern sie den durch diese Verordnung geänderten
Bestimmungen widersprechen, noch bis
30. Juni 1987 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten
oder sonst in Verkehr gebracht werden."
14. Im § 51 lautet der Abs. 4
„(4) Mischungen, welche die im Teil III der
Anlage angeführten antibiotischen und chemischen
Leistungsförderer Virginiamycin (02.03) für Rinderfuttermischungen,
Avoparcin (02.05) für Kälber-
und für Rinderfuttermischungen sowie Olaquindox
(02.06) enthalten, dürfen nur bis
31. Dezember 1988 gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gebracht
werden."
15. Die Anlage lautet
„Anlage
Rahmenbestimmungen für die Herstellung von
Mischungen gemäß § 4 des Futtermittelgesetzes
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
1. Zur Herstellung der im Teil II angeführten
Mischungen dürfen die in den §§ 9 bis 35 angeführten
Futtermittel in der diesen Bestimmungen entsprechenden
Beschaffenheit, die nach § 6 bewilligten
Futtermittel unter den im Bewilligungsbescheid
enthaltenen Bedingungen und Auflagen sowie die
im § 5 dieser Verordnung genannten Futtermittel in
der dieser Bestimmung entsprechenden Beschaffenheit
unbeschränkt verwendet werden, sofern sich
nicht aus Spalte 3 des Teiles II Beschränkungen
nach Art und Gewichtsanteil ergeben. Die gemäß
§ 9 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes verlangte Unverdorbenheit
von Mischfuttermitteln ist bei den nach
den Rahmenbestimmungen hergestellten für Nutztiere
bestimmten Mischungen dann nicht als gegeben
anzusehen, wenn die Aflatoxingehalte von
Kücken- (01.01, 01.02), Ferkel- (02.01, 02.02,
02.11), Kälber- (03.01, 03.02, 03.03) und Lämmer-
(11.01, 11.02) Alleinfuttermischungen 0,01 Milligramm
je kg, von sonstigen Geflügel- (01) und
Schweine- (02) sowie Pferde- (04), Rot- und Rehwild-
(05), Kaninchen- (06), Karpfen- und Forellen-
(07) sowie Mühlen- und Getreidekörner- (10)
Futtermischungen 0,02 Milligramm je kg und von
sonstigen Rinder- (03) und Schaffuttermischungen
(11) 0,05 Milligramm je kg übersteigen. Zur Herstellung
von Mischungen der Verwendungszwecke
03.06 bis 03.10 dürfen Erdnußextraktionsschrot
(§ 18 Abs. 6) und Erdnußkuchen (§ 18 Abs. 7) nur
verwendet werden, wenn die Verpackung der
Mischungen die Aufschrift trägt „Nicht für die
Verfütterung an Milchkühe geeignet" bzw. dieser
Vermerk bei Loselieferung in den Begleitpapieren
enthalten ist.
2. Zur Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke
08 (Hundefutter) und 09 (Katzenfutter)
dürfen ferner Gemengeteile an Fleisch, Innereien,
Schweineschwarten, Fleischbrühe und Blut
von geschlachteten oder erlegten warmblütigen
Tieren sowie an Fischen, jeweils in frischem oder
gefrorenem Zustand, verwendet werden, soweit
diese Gemengeteile für den menschlichen Genuß
tauglich sind. Mischungen mit solchen Gemengeteilen
dürfen nur nach vorheriger Sterilisierung feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gebracht
werden. Zur Herstellung von Futterkonserven oder
Trockenfutter dieser Verwendungszwecke dürfen
von Betrieben, die ausschließlich diese Futterarten
herstellen, außerdem Lungen, die nur durch Brühwasser
verunreinigt sind, sowie Lebern, die bei der
tierärztlichen Fleischuntersuchung als mit Leberegeln
befallen, jedoch frei von sonstigen übertragbaren
Tierkrankheiten befunden wurden und keine
für die Gesundheit des Menschen gefährlichen
Krankheitserreger aufgewiesen haben, ansonsten
aber von tauglich befundenen Schlachttierkörpern
aus ständig tierärztlich überwachten Schlachthäusern
stammen, verwendet werden, wobei die Konserven
mit einem F-Wert gleich oder größer als 10
zu sterilisieren sind und Trockenfutter zur Abtötung
vegetativer Keime ausreichend zu erhitzen ist
(F-Wert gleich oder größer als 0,7) bei gleichzeitiger
Herabsetzung der Wasseraktivität (aw-Wert)
auf höchstens 0,7. Zur Herstellung von Mischungen
des Verwendungszweckes 06.06 (sonstige
Heimtiere) dürfen auch andere tierische und
pflanzliche Bestandteile verwendet werden, die für
die jeweilige Mischung handelsüblich und für das
Heimtier unbedenklich sind.
3. An Futterzusatzstoffen dürfen nur die im
Teil III aufgezählten Stoffe unter den allenfalls
darin vorgeschriebenen Bedingungen und nur in
dem Ausmaß verwendet werden, als dies aus
Spalte 4 des Teiles II, jeweils nach Art und Menge,
ersichtlich ist. Die bei der Herstellung einer
Mischung nach Teil II verwendeten antibiotischen
und chemischen Leistungsförderer (Z 02), mikrobiellen
Leistungsförderer (Z 03), Coccidiose-
Abwehrstoffe (Z 10), Vitamin Α (Ζ 15.01), Vitamin
D (Z 15.07 und 15.08) und Vitamin E
(Z 15.09), NPN-Verbindungen (Z 17) und der sonstige
Futterzusatzstoff Fumarsäure (Z 18.04) sind
der Art und der verwendeten Menge nach (Vitamin
Α und D in Internationalen Einheiten = IE,
NPN-Verbindungen in Gramm, übrige in Milligramm
je kg) in der Benennung anzugeben. Der
Zusatz von färbenden Stoffen (Z 07) ist in der
Benennung anzugeben, wobei Art und verwendete
Menge angegeben werden können. Die Verwendung
der übrigen Zusatzstoffe darf in der Benennung
der verwendeten Art oder der verwendeten
Art und Menge nach, angegeben werden. Bei Aminosäuren
und Aminosäurenderivaten (Z 01), Spurenelement-
Verbindungen (Z 13), Vitaminen
(außer A, D und E) und Provitaminen (Z 15), einfachen
Aminoverbindungen (Z 16) und Propylenglycol
(Z 18.03) ist, sofern diese in der Benennung
angegeben werden, neben der Art auch die verwendete
Menge anzugeben (Aminosäuren und -deri-
vate in Prozent, Vitamin B12, Biotin und Folsäure in
Mikrogramm, sonst Milligramm je kg).
4. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten
antibiotischen und chemischen Leistungsförderern
(Teil III Ζ 02) darf in einer Mischung jeweils nur
einer dieser Stoffe eingemischt werden. Je nach tatsächlich
verwendetem Zusatzstoff dürfen solche
Mischungen nur mit dem deutlichen Vermerk „mit
Antibioticum", „mit Olaquindox" oder „mit
Monensin-Natrium" in Verkehr gebracht werden.
5. Von den in Spalte 4 des Teiles II angeführten
Coccidiose-Abwehrstoffen (Teil III Z 10) darf in
einer Mischung jeweils nur einer dieser Stoffe eingemischt
werden. Solche Mischungen dürfen nur
mit dem deutlichen Vermerk „mit Coccidiose-
Abwehrstoff" in Verkehr gebracht werden.
6. Die im Teil II angegebenen Gehaltswerte
(Mindest- und Höchstgehalte) beziehen sich auf
unmittelbar zur Verfütterung bestimmte Mischfuttermittel
bei einem Trockensubstanzgehalt von 88%
(Allein- und Ergänzungsfutter), ausgenommen die
Verwendungszwecke 08 (Hundefutter) und 09
(Katzenfutter), bei denen sich diese Werte auf
Trockensubstanz (100%) beziehen. Wird bei der
Herstellung von Mischungen der Verwendungszwecke
01.01 bis 01.18, 02.01 bis 02.12, 06.01 bis
06.05, 07.01 bis 07.03, 08.01 und 08.02 sowie 09.01
und 09.02 des Teiles II Melasse (§ 27 Abs. 1 und 2)
oder Melassedickschlempe (Vinasse) (§ 27 Abs. 8)
verwendet, gelten die in Spalte 2 des Teiles II an
Rohprotein und verdaulichem Eiweiß verlangten
Mindestgehalte ohne die stickstoffhaltigen Teile
der eingesetzten Melasse bzw. Vinasse.
7. Beimischfutter (Zwischenprodukte zur Herstellung
von Allein- und Ergänzungsfutter) müssen
mit einer Mischanleitung versehen sein, nach welcher
eine oder mehrere im Teil II enthaltene
Mischungen herstellbar sind. Die wertbestimmenden
Bestandteile des Beimischfutters sind anzugeben.
Zur Herstellung eines Alleinfutters darf jeweils
nur ein Beimischfutter, allenfalls zusätzlich noch
ein Mineral-Ergänzungsfutter nach Teil II verwendet
werden. Der Einmischanteil des Beimischfutters
zur Herstellung des Alleinfutters oder Ergänzungsfutters
darf nicht geringer als 1% sein. Bei Beimischfutter
mit dem Zusatzstoff OLAQUINDOX
(Teil III Z 02.06) darf der Einmischanteil nicht
geringer als 5% sein. Der Anteil an Futterzusatzstoffen
darf in einem Beimischfutter nicht höher
sein als jener an Bestandteilen mit Nährstoffcharakter
(Futtermittel gemäß §§ 5, 6, 9 bis 35).
8. Für jede Mischungseinheit ist die Rezeptur,
nach welcher die Mischung hergestellt wurde, mit
Datum und Angaben zur Ermittlung der Identität
(§ 3 lit. c dieser Verordnung) zu kennzeichnen und
während einer Dauer von drei Jahren ab Herstellungszeitpunkt
aufzubewahren. Diese Rezeptur ist
den Kontrollorganen (§ 12 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)
auf deren Verlangen vorzulegen.
TEIL II
Besondere Bestimmungen
TEIL III
Futterzusatzstoffe
01. Aminosäuren und Aminosäurenderivate
01.01 DL-Methionin
01.02 DL-a-Hydroxy-y-methylthiobuttersäure
01.03 DL-Cystein
01.04 DL-Cystin
01.05 Glycin
01.06 L-Cystein
01.07 L-Cystin
01.08 L-Lysin
01.09 Lysin-monohydrochlorid
01.10 Lysin-dihydrochlorid
01.11 N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-
Ca.2H2O
01.12 Taurin
01.13 DL-Tryptophan
01.14 L-Tryptophan
01.15 Threonin
02. Antibiotische und chemische Leistungsförderer
Ihre Haltbarkeit muß für mindestens vier
Monate ab Herstellung der Mischung
garantiert werden. Antibiotische Leistungsförderer
müssen frei von pathogenen Keimen
und Sporen sein.
02.01 Zink-Bacitracin
(C66H103O16N17S Zn, Polypeptide mit
einem Zinkgehalt bis 20%)
02.02 Flavophospholipol
(C70Η124Ν6O40Ρ)
darf bei den Rinderfuttermischungen der
Verwendungszwecke 03.06, 03.07 und
03.08 des Teiles II nur in Mastfutter eingemischt
werden; Rinderfuttermischungen
mit diesem Zusatzstoff dürfen nur mit dem
deutlichen Vermerk in Verkehr gebracht
werden: „Dieses Futtermittel enthält Flavophospholipol
und darf nur an Mastrinder
verfüttert werden."
02.03 Virginiamycin (siehe § 51 Abs. 4)
I. C28H35N3O7
II. C43H49N7O10
darf bei den Rinderfuttermischungen der
Verwendungszwecke 03.06, 03.07 und
03.08 des Teiles II nur in Mastfutter eingemischt
werden; Rinderfuttermischungen
mit diesem Zusatzstoff dürfen nur mit dem
deutlichen Vermerk in Verkehr gebracht
werden: „Dieses Futtermittel enthält Virginiamycin
und darf nur an Mastrinder verfüttert
werden."
02.04 Tylosin-Phosphat
Phosphorsalz der Base (C45H77O17N),
Makrolid
02.05 Avoparcin (siehe § 51 Abs. 4)
(C12H9N5ClF,
Glycopeptid, Fermentationsprodukt von
Streptomyces candidus)
darf bei den Rinderfuttermischungen der
Verwendungszwecke 03.06, 03.07 und
03.08 des Teiles II nur in Mastfutter eingemischt
werden; Rinderfuttermischungen
mit diesem Zusatzstoff dürfen nur
mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr
gebracht werden: „Dieses Futtermittel
enthält Avoparcin und darf nur an
Mastrinder verfüttert werden."
02.06 Olaquindox (siehe § 51 Abs. 4)
(C12H13N3O4,
2-[N-2'-Hydroxy-äthylcarbamoyl] —
3-methyl-chinoxalin-1,4-dioxid)
Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen
nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr
gebracht werden: „Dieses Futtermittel
darf nur an noch nicht zur Schlachtung
bestimmte Schweine bis zu einem Lebendgewicht
von 50 kg verfüttert werden."
02.07 Monensin-Natrium
(Komplex Ester von Natriumbutyrat,
C36H61O11Na)
darf als antibiotischer Leistungsförderer bei
den Rinderfuttermischungen der Verwendungszwecke
03.06, 03.07 und 03.08 des
Teiles II nur in Mastfutter eingemischt werden.
Rinderfuttermischungen mit diesem
Zusatzstoff dürfen nur mit dem deutlichen
Vermerk in Verkehr gebracht werden
„Dieses Futtermittel enthält Monensin-
Natrium und darf nur an Mastrinder verfüttert
werden."
03. Mikrobielle Leistungsförderer
Ihre Haltbarkeit muß für mindestens vier
Monate ab Herstellung der Mischung
garantiert werden. Mikrobielle Leistungsförderer
müssen frei von pathogenen Keimen
und Sporen sein.
03.01 Pronifer
(Biologisches Konzentrat von lebenden,
stabilisierten Mikroorganismen der Pansenflora)
muß im Inland von aus dem Inland stammenden
Tieren unter veterinärbehördlicher
Aufsicht erzeugt worden sein.
03.02 LBC (Laktobakterienkonzentrate)
Gefriergetrocknete, stabilisierte Milchsäurebakterien
des Stammes „Streptococcus
faecium Cernelle 68"
03.03 Lactiferm (Milchsäurebakterien)
Gefriergetrocknete, stabilisierte Milchsäurebakterien
des Stammes „Streptococcus
faecium Μ 74"
03.04 Mirimil (Milchsäurebakterien)
Sprühgetrocknete stabilisierte Milchsäurebakterien
des Stammes „Streptococcus faecium
IMB 52".
03.05 Toyocerin
Sprühgetrocknete Sporen des Bakterienstammes
„Bacillus toyoi"
03.06 Probios brand 454D
Getrocknete stabilisierte Milchsäurebakterien
der Arten Lactobacillus acidophilus,
Lactobacillus plantarum, Lactobacillus casei
und Streptococcus faecium
04. Antioxydantien
04.01 Ascorbinsäure
04.02 Ascorbate und Tocopherole
04.03 Äthylendinitrilotetraessigsäure
04.04 Äthoxyquin
(l,2-Dihydro-6-äthoxy-2,2,4-trimethylchinolin)
04.05 Butylhydroxytoluol
(2,6-Di-tert.-butyl-p-hydroxytoluol)
04.06 Butylhydroxyanisol
(2,6-Di-tert.-butyl-p-hydroxyanisol)
04.07 Natriumcitrat
04.08 Propylgallat
05. Aroma- und Geschmacksstoffe
05.01 Äthylvanillin
05.02 Anisfrüchte
05.03 Anisöl
05.04 Birkenöl
05.05 Bockshornkleesamen
05.06 Erdnußöl
05.07 Fenchelfrüchte
05.08 Fenchelöl
05.09 Fichtenöl
05.10 Ingweröl
05.11 Johannisbrotextrakt
05.12 Knoblauchöl
05.13 Knoblauchpulver
05.14 Korianderöl
05.15 Kümmelöl
05.16 Lakritzenextrakt
05.17 Liebstöckelöl
05.18 Lorbeeröl
05.19 Natriumglutamat
05.20 Nelkenöl
05.21 Orangenöl
05.22 Rosmarinöl
05.23 Saccharin
05.24 Sandelholzöl
05.25 Sesamöl
05.26 Thymianöl
05.27 Vanillin
05.28 Weinsäure
05.29 Weinhefeöl
05.30 Wermutkraut
05.31 Zimtöl
05.32 Zitronensäure, wasserfrei
05.33 Zitronensäure, Monohydrat
05.34 Zwiebelöl
05.35 Zwiebelpulver
Ferner auch alle anderen natürlich vorkommenden
oder ihnen entsprechenden, synthetischen
Stoffe zur geruchlichen und
geschmacklichen Beeinflussung von Futtermitteln,
die bei sachgerechter Verfütterung
zu keiner Gefährdung der Gesundheit der
Tiere oder der Qualität der von Nutztieren
gewonnenen Erzeugnisse führen.
06. Emulgatoren
06.01 Fettsäurendiglyceride
06.02 Fettsäurenmonoglyceride
06.03 Glycerin-polyäthylen-glycolricinoleat
06.04 Reinlecithin
06.05 Sojalecithin
06.06 Pentanatrium-tripolyphosphat
06.07 Calcium-Kaseinat
06.08 Natrium-Kaseinat
Die Emulgatoren 06.09 bis 06.12 dürfen
nur in Vitaminvormischungen verwendet
werden
06.09 Polyähtylenglycol
06.10 Polyäthylenglycol-monostearat
06.11 Polyoxypropylen
06.12 Polyoxyäthylen-Polymere
06.13 Sorbit
07. Färbende Stoffe
07.01 ß-Apo-8'-carotinal
(C30H40O)
07.02 ß-Apo-8'-carotinsäure-äthylester
(C32H44O2)
07.03 Canthaxanthin
(C40H52O2)
07.04 Capsanthin
(C40H58O3)
07.05 Citranaxanthin
(C33H44O)
07.06 Blütenmehl von Tagétes erecta L. und/oder
Extrakte daraus
07.07 Kryptoxanthin
(C40H56O)
07.08 Lutein
(C40H56O2)
07.09 Lycopin
(C40H56)
07.10 Myxoxanthophyll
(C40H56O7 oder C40H58O7)
07.11 Streptoxanthin
07.12 Violaxanthin
(C40H56O4)
07.13 Zeaxanthin
(C40H56O2)
07.14 Lactoflavin
(6,7-Dimethyl-9-[l-D-ribityr]-isalloxazin)
07.15 Tartrazin
(l-[4-Sulfophenyl]-4-[4-sulfo-l-phenylazo]
-5-hydroxy-3-pyrazolocarbonsäure)
07.16 Gelborange S
(2-Hydroxy-l-[4-sulfo-l-phenylazo]-
6-naphthalinsulfonsäure)
07.17 Erythrosin
(2,4,5,7-Tetrajodfluorescein)
07.18 Indigotin I
(Indigodisulfonsäure)
07.19 Chlorophyll- und Chlorophyllin-Kupfer-
Komplex
(Kupferhaltige Komplexsalze der Chlorophylle
oder Chlorophylline)
07.20 Kurkumin
(l,7-Bis-[4-Hydroxy-3-methoxyphenyl]-
1,6-heptadien-3,5-dion)
07.21 Chlorophylle
(Chlorophyll a und b)
07.22 Caramel
(Zuckerkulör)
07.23 Rote Rübenextrakt
(Betanidin-ß-D-glukopyranosid)
07.24 Chinolingelb
(2-[l,2-Dihydro-2-chinolinyliden]-
1,3-indandiondisulfonsäure)
07.25 Azorubin
(l-Hydroxy-2[4-sulfo-l-naphthylazo]-
4-naphthalinsulfonsäure)
07.26 Amaranth
(Naphtholrot S, 2-Hydroxy-l-[4-sulfo-
l-naphthylazo]-3,6-naphthalindisulfonsäure)
07.27 Bixin, Norbixin
(Annatto-Extrakt)
07.28 Titandioxyd
07.29 Cochenillerot A
07.30 Eisenoxidrot
Die Farbstoffe 07.15 bis 07.30 dürfen nur in
Mischungen der Verwendungszwecke 08
(Hundefutter) und 09 (Katzenfutter) des
Teiles II zugesetzt werden, 07.27 auch bei
den Verwendungszwecken 01 (Geflügelfutter).
Bei den Farbstoffen 07.15, 07.16, 07.18,
07.24 und 07.25 dürfen auch die Natrium-,
Kalium-, Calcium- und Aluminiumverbindungen
verwendet werden.
08. Fließhilfsstoffe
08.01 Kieselsäure, wasserfrei SiO2
08.02 Kieselgur
08.03 Magnesium-Aluminiumsilikat
09. Gerinnungshilfsstoffe
09.01 Zitronensäure, wasserfrei
09.02 Zitronensäure, Monohydrat
10. Coccidiose-Abwehrstoffe
Ihre Haltbarkeit muß für mindestens vier
Monate ab Herstellung der Mischung
garantiert werden.
10.01 Amprolium
(l-[4-Amino-2-n-propyi-5-pyrimidinyl-
methyl]-2-picoliniumcnlorid-hydrochlorid)
10.02 Amprolium + Ethopabat
(Mischung: 25 Teile von a und 1,6 Teile
von b oder 25 Teile von a und 8 Teile
von b)
a) (l-[4-Amino-2-n-propyl-5-pyrimidinylmethyl]-2-picoliniumchlorid-
hydrochlorid)
b) (4-Acetamido-2-äthoxymethylbenzoat)
10.03 Buquinolat
(ÄthyI-4-hydroxy-6,7-diisobutoxy-3-chinolin
-carboxylat)
10.04 DOT
(3,5-Dinitro-o-toluamid)
10.05 Methylbenzoquat
(7-Benzyloxy-6-butyl-3-methoxycarbonyl
-1,4-dihydrochinolin-4-on)
10.06 Meticlorpindol
(3,5-Dichlor-2,6-dimethyl-4-pyridinol)
10.07 Meticlorpindol + Methylbenzoquat
(Mischung: 100 Teile von a und
8,35 Teile von b)
a) (3,5-Dichlor-2,6-dimethyl-4-pyridinol)
b) (7-Benzyloxy-6-butyl-3-methoxycarbonyl
-1,4-dihydrochinolin-4-on)
10.08 Decoquinat
(3 - Äthoxycarbonyl-4-hydroxy-6-decy-
loxy-7-äthoxy-chinolin)
10.09 Arprinocid
(9-[(2-chlor-6-fluorphenyl)-methyl]-
9-H-purin-6-amin)
Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen
nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr
gebracht werden: „Dieses Futtermittel
darf an Kücken nur bis zum Ende der
4. Lebenswoche verfüttert werden."
10.10 Halofuginon
(dl-trans-7-Brom-6-chlor-3-[3-(3-hydroxy
-2-piperidyl)-acetonyl]-4
(3H)-chinazolinonhydrobromid)
Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen
nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr
gebracht werden: „Dieses Futtermittel
darf an Kücken nur bis zum Ende der
4. Lebenswoche verfüttert werden."
10.11 Monensin-Natrium
(Komplex-Ester von Natriumbutyrat,
C36H61O11Na)
Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen
nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr
gebracht werden: „Dieses Futtermittel
darf an Mastkücken nur bis zum Ende der
4. Lebenswoche und an Zuchtkücken und
Truthühner bis zum Ende der 8. Lebenswoche
verfüttert werden."
10.12 Nicarbazin
(4,4-Dinitrocarbanilid) (2-Hydroxy-
4,6-dimethylpyrimidin)
Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen
nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr
gebracht werden: „Dieses Futtermittel
darf an Mastkücken nur bis zum Ende der
4. Lebenswoche und an Zuchtkücken bis
zum Ende der 8. Lebenswoche verfüttert
werden."
10.13 Robenidin
(l,3-Bis-[p-Chlorbenzylidenamino]-
guanidin-hydrochlorid)
Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen
nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr
gebracht werden: „Dieses Futtermittel
darf an Mastkücken nur bis zum Ende der
4. Lebenswoche und an Zuchtkücken bis
zum Ende der 8. Lebenswoche verfüttert
werden."
10.14 Lasalocid-Natrium
(6-(7(R)-(5(S)-aethyl-5-(5(R)-aethyl-
tetrahydro-5-hydroxy-6(S)-methyl-2H-
pyran-2(R)-yl)tetrahydro-3(S)-methyl-2
(S)-furyl)-4(S)-hydroxy-3-(R),5
(S)-dimethyl-6-oxo-nonyl)-2,3-cresotat
Natrium, C34H53O8Na
Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen
nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr
gebracht werden: „Dieses Futtermittel
darf an Mastkücken nur bis zum Ende der
4. Lebenswoche und an Zuchtkücken bis
zum Ende der 8. Lebenswoche verfüttert
werden."
10.15 Salinomycin-Natrium
(C42H69O11Na, Monocarbonsäure-Polyäther,
gebildet durch Streptomyces albus)
Geflügelfuttermischungen mit diesem
Zusatzstoff dürfen nur mit dem deutlichen
Vermerk in Verkehr gebracht werden
„Dieses Futtermittel darf an Kücken nur bis
zum Ende der 4. Lebenswoche verfüttert
werden." Die Benennung jeglicher
Mischung mit diesem Zusatzstoff hat den
auffallenden Vermerk zu enthalten: „Dieses
Futtermittel darf keinesfalls länger als
bis fünf Tage vor der Schlachtung verfüttert
werden."
10.16 Narasin
(C43H72O11, Monocarbonsäure, Polyäther
gebildet durch Streptomyces aureofaciens)
Mischungen mit diesem Zusatzstoff dürfen
nur mit dem deutlichen Vermerk in Verkehr
gebracht werden: „Dieses Futtermittel
darf an Kücken nur bis zum Ende der
4. Lebenswoche verfüttert werden." Ihre
Benennung hat den auffallenden Vermerk
zu enthalten: „Dieses Futtermittel darf keinesfalls
länger als bis fünf Tage vor der
Schlachtung verfüttert werden."
11. Konservierungsstoffe
11.01 Ameisensäure
11.02 Ammoniumpropionat
11.03 Ammoniumpropionat + Propylenglycol
11.04 Calciumpropionat
11.05 Calciumsorbat
11.06 DL-Apfelsäure
11.07 Essigsäure
11.08 Kaliumsorbat
11.09 Milchsäure
11.10 Natriumpropionat
11.11 Natriumsorbat
11.12 Natriumnitrit
Nur bei Verwendungszwecken 08
(Hundefutter) und 09 (Katzenfutter)
11.13 Orthophosphorsäure
11.14 Propionsäure
11.15 p-Hydroxy-benzoesäure-äthylester (oder
Natriumsalz)
11.16 p-Hydroxy-benzoesäure-propylester (oder
Natriumsalz)
11.17 Sorbinsäure
12. Preßhilfsstoffe
12.01 Kaolinit (weißer Ton)
12.02 Ligninsulfonate
12.03 Zelluloseäther
12.04 Polymethylolcarbamid
13. Spurenelement-Verbindungen
13.01 Aluminiumsulfat
13.02 Ammoniummolybdat
13.03 Calciumjodat
13.04 Eisen-II-carbonat
13.05 Eisen-II-chlorid
13.06 Eisen-III-chlorid
13.07 Eisen-II-citrat
13.08 Eisen-II-fumarat
13.09 Eisen-II-lactat
13.10 Eisen-II-sulfat
13.11 Eisen-III-sulfat
13.12 Eisen-oxid oder -hydroxid
13.13 Eisendextran
13.14 Kaliumjodat
13.15 Kaliumjodid
13.16 Kobalt-II-acetat
13.17 Kobalt-II-carbonat (basisch)
13.18 Kobalt-II-chlorid
13.19 Kobalt-II-nitrat
13.20 Kobalt-II-sulfat
13.21 Kupfer-II-acetat
13.22 Kupfer-II-carbonat (basisch)
13.23 Kupfer-II-chlorid
13.24 Kupfer-II-methionat
13.25 Kupfer-II-oxid
13.26 Kupfer-II-sulfat
13.27 Mangan-II-carbonat
13.28 Mangan-II-chlorid
13.29 Mangan-II-oxid
13.30 Mangan-III-oxid
13.31 Mangan-II-phosphat, sekundär
13.32 Mangan-II-sulfat
13.33 Natriumjodid
13.34 Natriummolybdat
13.35 Natriumselenit
13.36 Zinkacetat
13.37 Zinkcarbonat
13.38 Zinkchlorid
13.39 Zinklactat
13.40 Zinkoxid
13.41 Zinksulfat
14. Stabilisatoren
14.01 Agar-Agar
14.02 Alginsäure
14.03 Calciumalginat
14.04 Carrageene
14.05 Carragenane
14.06 Carragenate
14.07 Carragenine
14.08 Carboxymethylzellulose
14.09 Gelatine
14.10 Glucose
14.11 Gummi arabicum
14.12 Guarkernmehl, Guargummi
14.13 Johannisbrotkernmehl
14.14 Natriumalginat
14.15 Pektinstoffe
14.16 Tragant
14.17 Xanthangummi
15. Vitamine und Provitamine
Ihre Haltbarkeit muß in Mineralergänzungsfuttermischungen
für mindestens
zwei Monate, in Beimischfuttermischungen
für mindestens drei Monate und in allen
übrigen Futtermischungen für mindestens
vier Monate ab Herstellung der Mischung
garantiert werden.
15.01 Vitamin A
15.02 Vitamin B1
15.03 Vitamin B2
15.04 Vitamin B6
15.05 Vitamin B12
15.06 Vitamin C
15.07 Vitamin D2
15.08 Vitamin D3
15.09 Vitamin E
15.10 Vitamin K2
15.11 Vitamin K3
15.12 ß-Carotin
15.13 Biotin
15.14 Calciumpantothenat
15.15 Folsäure
15.16 Inosit
15.17 Nicotinsäure
15.18 Nicotinsäureamid
15.19 Paraaminobenzoesäure
16. Einfache Aminoverbindungen
Ihre Haltbarkeit muß für mindestens vier
Monate ab Herstellung der Mischung
garantiert werden.
16.01 Cholinchlorid
16.02 Betainhydrochlorid
16.03 Cholinchlorid+ Perlite
17. Nicht eiweißartige Stickstoffverbindungen
(NPN-Verbindungen)
Mischungen mit diesen Zusatzstoffen dürfen
nur mit einer Fütterungsanleitung in
Verkehr gebracht werden, die den deutlichen
Hinweis darauf enthält, daß das Futtermittel
nur an Wiederkäuer mit voll funktionsfähigem
Pansen (ab 16. Lebenswoche)
und unter allmählicher Angewöhnung während
einer Woche, bis zur Erreichung der
normalen Tagesration, zu verfüttern ist.
Solche Mischungen dürfen ferner nur mit
dem deutlichen Vermerk in Verkehr
gebracht werden: „Dieses Futtermittel enthält
Harnstoff, daher trocken lagern und
verfüttern."
17.01 Harnstoff — Stickstoffgehalt mindestens
42%, Formaldehyd höchstens 0,1%
17.02 Harnstoffphosphat — Stickstoffgehalt mindestens
16%, Phosphorgehalt mindestens
18%, Fluorgehalt höchstens 0,2%
18. Sonstige Futterzusatzstoffe
18.01 Tonerden
18.02 Holzkohle
18.03 Propylenglycol
18.04 Fumarsäure
(C4H4O4)
Der Gehalt an Schwermetallen darf 10 mg/
kg, der Arsengehalt 3 mg/kg, der Gehalt an
Maleinsäure 0,1%, der Rohaschegehalt
0,1% und der Wassergehalt 0,5% nicht
überschreiten.