32. Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982 samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —
eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms
über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung,
eingedenk der von der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer
vierten und fünften Tagung angenommenen Resolutionen
93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte
Rohstoffprogramm,
sowie eingedenk des Substantiellen Neuen
Aktionsprogramms für die achtziger Jahre für die
am wenigsten entwickelten Länder und insbesondere
seines Absatzes 82,
in Erkenntnis der Bedeutung von Jute und Jute-
Erzeugnissen für die Wirtschaft vieler in der Entwicklung
befindlicher Ausfuhrländer,
in der Erwägung, daß eine enge internationale
Zusammenarbeit bei der Lösung der Probleme, die
dieser Rohstoff aufwirft, die wirtschaftliche Entwicklung
der Ausfuhrländer fördern und die wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr-
und Einfuhrländern stärken,
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I — ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
1. Zum Nutzen sowohl der Ausfuhr- als auch der
Einfuhr-Mitglieder und im Hinblick auf die Erreichung
der von der Konferenz der Vereinten Nationen
für Handel und Entwicklung in ihren Resolu-
tionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte
Rohstoffprogramm angenommenen einschlägigen
Ziele sowie unter Berücksichtigung ihrer Resolution
98 (IV) bestehen die Ziele des Internationalen
Übereinkommens über Jute und Jute-Erzeugnisse
1982 (im folgenden als „dieses Übereinkommen"
bezeichnet) darin,
a) die strukturellen Gegebenheiten des Jutemarkts
zu verbessern,
b) die Wettbewerbsfähigkeit von Jute und Jute-
Erzeugnissen zu stärken,
c) die vorhandenen Märkte zu erhalten und auszuweiten
sowie neue Märkte für Jute und
Jute-Erzeugnisse zu erschließen,
d) die Produktion von Jute und Jute-Erzeugnissen
auszubauen, um unter anderem deren
Qualität zum Nutzen der Einfuhr- und Ausfuhr-
Mitglieder zu verbessern,
e) die Produktion, Ausfuhr und Einfuhr von
Jute und Jute-Erzeugnissen mengenmäßig
auszubauen, um den Erfordernissen von
Angebot und Nachfrage weltweit zu entsprechen.
2. Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten
Ziele sollen insbesondere durch folgende Mittel
erreicht werden
a) Forschungs- und Entwicklungsprojekte,
Marktförderung und Kostensenkung,
b) Sammlung und Verbreitung von Information
über Jute und Jute-Erzeugnisse,
c) Erörterung wichtiger Fragen im Zusammenhang
mit Jute und Jute-Erzeugnissen, wie der
Frage der Stabilisierung der Preise und des
Angebotes sowie der Frage des Wettbewerbs
mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen.
KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
(1) „Jute" Rohjute, Kenaf und andere verwandte
Fasern einschließlich Urena Lobata, Abutilon
Avicennae und Cephalonema Polyandrum;
(2) „Jute-Erzeugnisse" vollständig oder fast vollständig
aus Jute hergestellte Erzeugnisse oder
Erzeugnisse, deren gewichtsmäßig vorherrschender
Bestandteil Jute ist;
(3) „Mitglied" eine Regierung oder eine im Artikel
5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation,
die zugestimmt hat, durch dieses
Übereinkommen vorläufig oder endgültig
gebunden zu sein;
(4) „Ausfuhr-Mitglied" ein Mitglied, dessen Ausfuhr
von Jute und Jute-Erzeugnissen seine
Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen übersteigt
und das sich zum Ausfuhrmitglied
erklärt hat;
(5) „Einfuhr-Mitglied" ein Mitglied, dessen Einfuhr
von Jute und Jute-Erzeugnissen seine
Ausfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen
übersteigt und das sich zum Einfuhrmitglied
erklärt hat;
(6) „Organisation" die gemäß Artikel 3 errichtete
Internationale Jute-Organisation;
(7) „Rat" den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen
Juterat;
(8) „außerordentliche Abstimmung" eine Abstimmung,
zu der mindestens zwei Drittel der von
den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-
Mitgliedern abgegebenen und mindestens
zwei Drittel der von den anwesenden und
abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen
und getrennt gezählten Stimmen erforderlich
sind, wobei vorausgesetzt wird, daß
diese Stimmen von der Mehrheit der Ausfuhr-
Mitglieder und von mindestens vier anwesenden
und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern
abgegeben werden;
(9) „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger
Mehrheit" eine Abstimmung, die mehr als die
Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden
und abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder und
mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der
anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitglieder,
die getrennt gezählt werden, erfordert.
Die für die Ausfuhr-Mitglieder erforderlichen
Stimmen müssen von der Mehrheit der
anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder
abgegeben werden;
(10) „Rechnungsjahr" den Zeitabschnitt vom
1. Juli bis einschließlich 30. Juni;
(11) „Jutejahr" den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis
einschließlich 30. Juni;
(12) „Jute-Ausfuhren" oder „Ausfuhren von Jute-
Erzeugnissen" jede Jute oder jedes Jute-
Erzeugnis, die aus dem Zollgebiet eines Mitgliedes
verbracht werden, und „Jute-Einfuhren"
oder „Einfuhren von Jute-Erzeugnissen"
jede Jute oder jedes Jute-Erzeugnis, die in das
Zollgebiet eines Mitgliedes verbracht werden,
wobei sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne
dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines
Mitgliedes, das mehr als ein Zollgebiet
umfaßt, auf die Gesamtheit seiner Zollgebiete
bezieht;
(13) „frei verwendbare Währungen" die Deutsche
Mark, den Französischen Franc, den Japanischen
Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar
oder jede andere Währung, die nach periodischer
Feststellung einer zuständigen internationalen
Währungsorganisation bei Zahlungen
für internationale Geschäfte verbreitet
Verwendung findet und auf den wichtigsten
Devisenmärkten allgemein gehandelt wird.
KAPITEL III - ORGANISATION UND VERWALTUNG
Artikel 3
Errichtung, Sitz und Aufbau der
Internationalen Jute-Organisation
1. Hiermit wird die Internationale Jute-Organisation
zur Durchführung dieses Übereinkommens
und zur Überwachung seiner Anwendung errichtet.
2. Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den
Internationalen Juterat und den Projektausschuß
als ständige Organe sowie den Exekutivdirektor
und das Personal aus. Der Rat kann durch eine
außerordentliche Abstimmung für bestimmte
Zwecke Ausschüsse und Arbeitsgruppen mit fest
umrissenen Mandaten einsetzen.
3. Der Sitz der Organisation befindet sich in
Dacca, Bangladesh.
4. Der Sitz der Organisation befindet sich stets
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.
Artikel 4
Mitgliedschaft in der Organisation
1. Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern in
der Organisation, nämlich
a) Ausfuhr-Mitglieder und
b) Einfuhr-Mitglieder.
2. Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie
unter vom Rat festgelegten Bedingungen wechseln.
Artikel 5
Mitgliedschaft zwischenstaatlicher
Organisationen
1. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen
auf „Regierungen" gilt gleichzeitig als Bezugnahme
auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und jede andere zwischenstaatliche Organisation,
die in bezug auf die Verhandlung, den
Abschluß und die Anwendung internationaler
Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen,
Verantwortung hat. Dementsprechend
gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen
auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung oder auf die Notifikation der
vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich
solcher zwischenstaatlicher Organisationen
gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung,
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
oder auf die Notifikation der vorläufigen
Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche
Organisationen.
2. Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten,
die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben
diese zwischenstaatlichen Organisationen die
Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der
ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten
Stimmen gleich ist. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten
solcher zwischenstaatlicher Organisationen
nicht zur Ausübung ihres Einzelstimmrechtes
berechtigt.
KAPITEL IV - INTERNATIONALER JUTERAT
Artikel 6
Zusammensetzung des Internationalen
Juterates
1. Der Internationale Juterat, der sich aus allen
Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist
das oberste Organ der Organisation.
2. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten
vertreten und kann Stellvertreter und Berater
zur Teilnahme an den Tagungen des Rates
bestellen.
3. Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Delegierten
während dessen Abwesenheit oder unter
besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.
Artikel 7
Befugnisse und Aufgaben des Rates
1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt
oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben,
die zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens erforderlich sind.
2. Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung
die zur Durchführung dieses Übereinkommens
notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden
Vorschriften und Regeln einschließlich seiner
Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften
der Organisation fest. Diese
Finanzvorschriften und -regeln bestimmen unter
anderem die Einnahmen und Ausgaben von Mitteln
des Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat
kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren
vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung
entscheiden kann.
3. Der Rat führt jene Aufzeichnungen, die zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen
erforderlich sind.
Artikel 8
Vorsitzender und stellvertretender
Vorsitzender des Rates
1. Der Rat wählt für jedes Jutejahr einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden,
die nicht von der Organisation besoldet werden.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
werden so gewählt, daß einer von den
Vertretern der Einfuhr-Mitglieder und der andere
von den Vertretern der Ausfuhr-Mitglieder gestellt
wird. Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen
beiden Mitgliederkategorien, wobei dies
jedoch nicht ausschließt, daß einer oder beide unter
besonderen Umständen durch außerordentliche
Abstimmung des Rates wiedergewählt werden.
3. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden
handelt der stellvertretende Vorsitzende an
seiner Stelle. Bei vorübergehender Abwesenheit des
Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
oder bei ständiger Abwesenheit eines oder beider
kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der
Ausfuhr-Mitglieder beziehungsweise aus der Mitte
der Vertreter der Einfuhr-Mitglieder je nach
Bedarf für eine vorübergehende oder ständige
Tätigkeit neue Träger dieser Ämter wählen.
Artikel 9
Tagungen des Rates
1. Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben
Jutejahr eine ordentliche Tagung ab.
2. Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen
zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
a) vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des
Vorsitzenden des Rates oder
b) von der Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder
oder der Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder
oder
c) von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen
innehaben,
beantragt wird.
3. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der
Organisation statt, sofern nicht der Rat durch
außerordentliche Abstimmung etwas anderes
beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitgliedes
an einem anderen Ort als dem Sitz der
Organisation, so trägt dieses Mitglied die für die
Abhaltung der Tagung außerhalb des Sitzes verursachten
zusätzlichen Kosten.
4. Die Einberufung einer Tagung und deren
Tagesordnung werden den Mitgliedern vom
Exekutivdirektor spätestens 30 Tage im voraus
übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen
die Einberufung spätestens sieben Tage im voraus
übermittelt wird.
Artikel 10
Verteilung der Stimmen
1. Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder
haben insgesamt je 1000 Stimmen.
2. Die Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder verteilen
sich wie folgt: 150 Stimmen werden gleichmäßig
auf alle Ausfuhr-Mitglieder verteilt, wobei Teil-
stimmen für jedes Mitglied auf die nächste ganze
Stimme auf- oder abgerundet werden; die verbleibenden
Stimmen werden im Verhältnis der Durchschnittsmenge
ihrer Nettoausfuhren an Jute und
Jute-Erzeugnissen während der vorausgegangenen
drei Jutejahre verteilt, doch darf ein Ausfuhr-Mitglied
höchstens 450 Stimmen haben. Die über die
Höchstzahl hinausgehenden Stimmen werden auf
alle Ausfuhr-Mitglieder mit weniger als 250 Stimmen
entsprechend ihren Anteilen am Handel verteilt.
3. Die Stimmen der Einfuhr-Mitglieder verteilen
sich wie folgt: Jedes Einfuhr-Mitglied erhält bis zu
fünf Grundstimmen, doch darf die Gesamtzahl der
Grundstimmen 125 nicht übersteigen. Die verbleibenden
Stimmen werden im Verhältnis der jährlichen
Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Nettoeinfuhren
an Jute und Jute-Erzeugnissen während
des Zeitabschnitts von drei Jahren, der vier
Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen
beginnt, verteilt.
4. Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr
zu Beginn der ersten Tagung des betreffenden
Jahres im Einklang mit diesem Artikel. Vorbehaltlich
des Absatzes 5 bleibt die Verteilung für
den Rest dieses Jahres wirksam.
5. Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation
ändert oder sobald das Stimmrecht eines
Mitgliedes auf Grund einer Bestimmung dieses
Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben
wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb
der betroffenen Kategorie oder Kategorien
von Mitgliedern im Einklang mit diesem Artikel
neu. Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die
Neuverteilung der Stimmen wirksam wird.
6. Teilstimmen sind nicht zulässig.
7. Beim Auf- oder Abrunden auf ganze Stimmen
wird jeder Bruchteil von weniger als 0,5 ab- und
jeder Bruchteil von 0,5 und mehr aufgerundet.
Artikel 11
Abstimmungsverfahren des Rates
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der
ihm zustehenden Stimmen abzugeben. Es ist allerdings
nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es
kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es
gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermächtigt ist,
anders stimmen.
2. Durch eine schriftliche Verständigung an den
Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhr-Mitglied
ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-
Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied
ermächtigen, bei einer Sitzung oder Tagung des
Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen
abzugeben.
3. Ein von einem anderen Mitglied zur Abgabe
der diesem Mitglied nach Artikel 10 zustehenden
Stimmen ermächtigtes Mitglied gibt diese Stimmen
entsprechend den Weisungen des ermächtigenden
Mitglieds ab.
4. Enthält ein Mitglied sich der Stimme, so gilt
diese als nicht abgegeben.
Artikel 12
Beschlüsse und Empfehlungen des
Rates
1. Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse mit Konsens
zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen
Weise abzugeben. Kommt ein Konsens nicht
zustande, so werden, soweit dieses Übereinkommen
nicht eine außerordentliche Abstimmung vorsieht,
alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger
Mehrheit gefaßt; Empfehlungen werden
in der gleichen Weise abgegeben.
2. Wenn ein Mitglied von der Bestimmung des
Artikels 11 Absatz 2 Gebrauch macht und seine
Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben
werden, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als
anwesend und abstimmend.
3. Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates
müssen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein.
Artikel 13
Beschlußfähigkeit des Rates
1. Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und die
Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und
diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der
Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
2. Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten
Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1
beschlußfähig, so ist er am dritten Tag und danach
beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhr-
Mitglieder und die Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder
anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit
der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie
innehaben.
3. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11
Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
Artikel 14
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
1. Die Organisation wird, soweit irgend möglich,
die Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse von
Organisationen, wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen
(FAO), des Internationalen Handelszentrums
UNCTAD/GATT (ITC), der Organisation der
Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
(UNIDO) und der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und Entwicklung
(UNCTAD), in Anspruch nehmen und voll nutzen.
Werden deren Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse
vom Rat für die wirksame Tätigkeit der
Organisation als unzulänglich oder unzureichend
angesehen, so beschließt der Rat, wenn es nach den
Umständen gerechtfertigt ist, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, um die Arbeit wirksam
durchführen zu lassen, falls erforderlich von der
Organisation in ihrem eigenen Bereich.
2. Der Rat trifft alle geeigneten Vereinbarungen
zur Durchführung von Konsultationen oder zur
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und
ihren Organen, insbesondere der UNCTAD, sowie
mit der FAO und anderen in Betracht kommenden
Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und
zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.
3. Der Rat hält die UNCTAD wegen ihrer
besonderen Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel
in angemessener Weise über seine
Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.
Artikel 15
Zulassung von Beobachtern
Der Rat kann jeden Nicht-Mitgliedstaat oder
jede der in den Artikeln 14 und 31 bezeichneten
und mit dem internationalen Handel mit Jute und
Jute-Erzeugnissen oder mit der Juteindustrie befaßten
Organisationen einladen, den Sitzungen des
Rates als Beobachter beizuwohnen.
Artikel 16
Exekutivdirektor und Personal
1. Der Rat ernennt den Exekutivdirektor durch
außerordentliche Abstimmung.
2. Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors
werden vom Rat bestimmt.
3. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte
der Organisation; er ist dem Rat für
die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens
in Übereinstimmung mit den Beschlüssen
des Rates verantwortlich.
4. Der Exekutivdirektor ernennt das Personal
nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Auf
seiner ersten Tagung beschließt der Rat die Zahl
der leitenden Beamten und des Fachpersonals, das
der Exekutivdirektor für die ersten fünf Jahre
ernennen kann. Dieses Personal wird in Etappen
eingestellt. Veränderungen in der Zahl der leitenden
Beamten und des Fachpersonals werden vom
Rat durch außerordentliche Abstimmung beschlossen.
Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.
5. Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied
des Personals dürfen ein finanzielles Interesse an
der Juteindustrie oder dem Jutehandel oder damit
zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten
haben.
6. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der
Exekutivdirektor und das sonstige Personal von
keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb
der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten,
die mit ihrer Stellung als internationale
Beamte, die letztlich dem Rat verantwortlich sind,
nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich
internationalen Charakter der Obliegenheiten
des Exekutivdirektors und des sonstigen Personals
und versucht nicht, sie bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
KAPITEL V - PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 17
Privilegien und Immunitäten
1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu
schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen
zu erwerben und darüber zu verfügen sowie
vor Gericht aufzutreten.
2. Die Organisation ist bestrebt, so bald wie
möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
mit der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz
der Organisation befinden wird (im folgenden als
„Gastregierung" bezeichnet), ein Abkommen (im
folgenden als „Amtssitzabkommen" bezeichnet)
über die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten
der Organisation, ihres Exekutivdirektors,
ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie
der Delegierten der Mitglieder zu schließen, die
normalerweise für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich sind.
3. Bis zum Abschluß des im Absatz 2 genannten
Amtssitzabkommens ersucht die Organisation die
Gastregierung, für die von der Organisation an ihre
Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die
Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte
der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften Befreiung von der
Besteuerung zu gewähren.
4. Die Organisation kann ferner mit einem oder
mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende
Übereinkünfte über die Privilegien und Immunitäten
schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung
dieses Übereinkommes erforderlich sind.
5. Wenn der Sitz der Organisation in ein anderes
Land verlegt wird, das Mitglied der Organisation
ist, so schließt dieses Mitglied so bald wie möglich
mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes
Amtssitzabkommen.
6. Das Amtssitzabkommen ist von diesem Übereinkommen
unabhängig. Es tritt jedoch außer
Kraft,
a) wenn dies zwischen der Gastregierung und
der Organisation vereinbart wird,
b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Land
der Gastregierung verlegt wird oder
c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.
KAPITEL VI - FINANZFRAGEN
Artikel 18
Finanzkonten
1. Es werden zwei Konten eingerichtet
a) das Verwaltungskonto und
b) das Sonderkonto.
2. Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung
dieser Konten verantwortlich; der Rat trifft die
dafür erforderlichen Vorkehrungen in seiner
Geschäftsordnung.
Artikel 19
Formen der Zahlung
1. Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in
frei verwendbaren Währungen zahlbar und von
Devisenbeschränkungen befreit.
2. Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto
sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und
von Devisenbeschränkungen befreit.
3. Der Rat kann auch beschließen, andere Formen
von Beiträgen zum Sonderkonto zur Deckung
des Bedarfes für genehmigte Projekte, einschließlich
wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen
oder Arbeitskräfte, anzunehmen.
Artikel 20
Rechnungsprüfung und Veröffentlichung
der Rechnungslegung
1. Der Rat ernennt Rechnungsprüfer für die Prüfung
seiner Geschäftsbücher.
2. Eine von unabhängigen Rechnungsprüfern
geprüfte Darstellung des Verwaltungskontos und
des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie
möglich nach Abschluß jedes Jutejahres, spätestens
jedoch sechs Monate danach, zur Verfügung
gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit sie
vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt
werden kann. Eine Zusammenfassung der geprüften
Konten und der geprüften Bilanz wird danach
veröffentlicht.
Artikel 21
Verwaltungskonto
1. Die für die Anwendung dieses Übereinkommens
erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto;
sie werden aus den nach den
Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Jahresbeiträgen,
die von den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer jeweiligen
verfassungsrechtlichen oder institutionellen
Verfahren überwiesen werden, bestritten.
2. Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat,
beim Projektausschuß und bei den im Artikel 3
Absatz 2 bezeichneten Ausschüssen und Arbeitsgruppen
werden von den betreffenden Mitgliedern
getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen
von der Organisation, so veranlaßt der Rat das
betreffende Mitglied, die Kosten der Leistungen zu
bezahlen.
3. Während der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres
genehmigt der Rat den Verwaltungshaushaltsplan
der Organisation für das folgende
Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes
zu diesem Haushaltsplan fest.
4. Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Verwaltungshaushaltsplan
für jedes Rechnungsjahr richtet
sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im
Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes
für das betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl
aller Mitglieder. Bei der Festsetzung
der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitgliedes
so berechnet, daß der zeitweilige Entzug des
Stimmrechtes eines Mitgliedes oder die sich daraus
ergebende Neuverteilung der Stimmen außer
Betracht bleiben.
5. Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der
Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage
der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl
und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden
Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das
laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder
festgesetzten Beiträge zu ändern.
6. Die Beiträge zum ersten Verwaltungshaushaltsplan
werden an einem vom Rat auf seiner
ersten Tagung zu bestimmenden Tag fällig. Die
Beiträge zu späteren Verwaltungshaushaltsplänen
sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahres fällig.
Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in
dem sie der Organisation beitreten, sind an dem
Tag fällig, an dem sie Mitglieder werden.
7. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum
Verwaltungshaushaltsplan nicht binnen zwei
Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 6 gezahlt,
so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die
Zahlung so rasch als möglich zu leisten. Hat das
Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach
diesem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es
ersucht, die Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit
zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sechs
Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer
noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht
zeitweilig entzogen, sofern der Rat nicht durch
außerordentliche Abstimmung etwas anderes
beschließt. Hat das Mitglied seinen Beitrag nach
Ablauf eines Monates nach dem zeitweiligen Entzug
seines Stimmrechtes noch nicht gezahlt, so
werden dem Mitglied alle Rechte aus diesem Übereinkommen
vom Rat so lange entzogen, bis es seinen
vollen Beitrag gezahlt hat, sofern der Rat nicht
durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes
beschließt.
8. Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 7
zeitweilig entzogen worden sind, bleibt insbesondere
zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet.
Artikel 22
Sonderkonto
1. Im Rahmen des Sonderkontos werden zwei
Unterkonten eingerichtet
a) das Unterkonto Projektvorbereitung und
b) das Unterkonto Projekte.
2. Alle Ausgaben für das Unterkonto Projektvorbereitung
werden aus dem Unterkonto Projekte
erstattet, falls die Projekte später genehmigt und
finanziert werden. Erhält der Rat binnen sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
keine Mittel für das Unterkonto Projektvorbereitung,
so überprüft er die Lage und trifft entsprechende
Maßnahmen.
3. Alle Einnahmen im Zusammenhang mit
bestimmten feststellbaren Projekten werden dem
Sonderkonto gutgeschrieben. Alle durch diese Projekte
entstehenden Ausgaben, einschließlich Vergütung
und Reisekosten für Berater und Sachverständige,
gehen zu Lasten des Sonderkontos.
4. Die möglichen Finanzquellen für das Sonderkonto
sind
a) das zweite Konto des Gemeinsamen Fonds
für Rohstoffe, sobald dieser errichtet ist;
b) regionale und internationale Finanzinstitutionen,
wie das Entwicklungsprogramm der Vereinten
Nationen, die Weltbank, die Asiatische
Entwicklungsbank, die Interamerikanische
Entwicklungsbank und die Afrikanische Entwicklungsbank
usw.; und
c) freiwillige Beiträge.
5. Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung
die Bedingungen fest, zu denen er, sobald
und sofern angebracht, durch Darlehen zu finanzierende
Projekte fördern würde, wenn ein oder
mehrere Mitglieder freiwillig alle Verpflichtungen
und Verantwortlichkeiten für diese Darlehen übernommen
haben. Die Organisation übernimmt keine
Verpflichtungen für diese Darlehen.
6. Der Rat kann einen Rechtsträger, einschließlich
eines oder mehrerer Mitglieder, mit dessen
Zustimmung benennen und fördern, damit er Darlehen
zur Finanzierung genehmigter Projekte
erhält und alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen
übernimmt, wobei sich die Organisation
jedoch das Recht vorbehält, die Verwendung
der Mittel zu überwachen und die Durchführung
der so finanzierten Projekte weiterzuverfolgen. Die
Organisation ist jedoch nicht für die von einzelnen
Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern übernommenen
Garantien verantwortlich.
7. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft
in der Organisation für Verbindlichkeiten,
die durch die Aufnahme oder Vergabe von
Krediten durch ein anderes Mitglied oder einen
anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit Projekten
entstehen.
8. Werden der Organisation freiwillige Mittel
ohne Zweckbindung angeboten, so kann der Rat
diese Mittel annehmen. Diese Mittel können zur
Vorbereitung von Projekten sowie für genehmigte
Projekte eingesetzt werden.
9. Der Exekutivdirektor bemüht sich, zu vom
Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und
abgesicherte Geldmittel für vom Rat genehmigte
Projekte zu erhalten.
10. Die Mittel des Sonderkontos dürfen nur für
genehmigte Projekte oder zur Vorbereitung von
Projekten verwendet werden.
11. Beiträge für bestimmte genehmigte Projekte
dürfen nur für die Projekte verwendet werden, für
die sie ursprünglich bestimmt waren, sofern nicht
der Rat im Einvernehmen mit dem Beitragszahler
etwas anderes beschließt. Nach Abschluß eines Projektes
zahlt die Organisation jedem Beitragszahler
für bestimmte Projekte die restlichen Mittel im
Verhältnis seines Anteiles an den ursprünglich zur
Finanzierung des Projekts geleisteten Gesamtbeiträgen
zurück, sofern der Beitragszahler nicht einer
anderen Lösung zustimmt.
12. Der Rat kann gegebenenfalls die Finanzierung
des Sonderkontos überprüfen.
KAPITEL VII - GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 23
Projekte
1. Um die im Artikel 1 dargelegten Ziele zu
erreichen, wird der Rat fortlaufend und in Entsprechung
von Artikel 14 Absatz 1 Projekte auf den
Gebieten Forschung und Entwicklung, Marktförderung
und Kostensenkung sowie andere vom Rat
genehmigte einschlägige Projekte bestimmen, ihre
Vorbereitung und Durchführung veranlassen und
sie im Hinblick auf ihre Wirksamkeit weiterverfolgen.
2. Der Exekutivdirektor legt dem Projektausschuß
Vorschläge für die im Absatz 1 bezeichneten
Projekte vor. Diese Vorschläge werden spätestens
zwei Monate vor der Tagung des Ausschusses, bei
der sie geprüft werden sollen, an alle Mitglieder
verteilt. Auf Grund dieser Vorschläge entscheidet
der Ausschuß, welche Arbeiten zur Projektvorbereitung
unternommen werden sollen. Diese Vorbereitungsarbeiten
werden vom Exekutivdirektor im
Einklang mit vom Rat anzunehmenden Regeln und
Vorschriften veranlaßt.
3. Die Ergebnisse der Arbeiten zur Projektvorbereitung,
einschließlich der genauen Kosten, des
möglichen Nutzens, der Dauer, des Standortes und
der möglichen ausführenden Stellen, werden vom
Exekutivdirektor dem Ausschuß vorgelegt, nachdem
sie spätestens zwei Monate vor der Tagung
des Ausschusses, bei der sie geprüft werden sollen,
an alle Mitglieder verteilt worden sind.
4. Der Ausschuß prüft die Ergebnisse der Arbeiten
zur Projektvorbereitung und erteilt dem Rat
Empfehlungen zu den Projekten.
5. Der Rat prüft die Empfehlungen und
beschließt durch außerordentliche Abstimmung
über die vorgeschlagenen Projekte im Hinblick auf
ihre Finanzierung nach den Artikeln 22 und 27.
6. Der Rat beschließt über die Rangfolge der
Projekte untereinander.
7. Zunächst gibt der Rat den von der FAO und
dem ITC für die Vorbereitenden Tagungen über
Jute und Jute-Erzeugnisse im Rahmen des Integrierten
Rohstoffprogramms ausgearbeiteten Projekten
sowie anderen vom Rat genehmigten durchführbaren
Projekten Vorrang.
8. Der Rat holt die Genehmigung eines Mitgliedes
ein, bevor er ein Projekt in dessen Hoheitsgebiet
genehmigt.
9. Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung
die Förderung eines Projekts beenden.
Artikel 24
Forschung und Entwicklung
Projekte auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung
sollen unter anderem auf folgende Zielsetzungen
ausgerichtet sein
a) Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktivität
und der Faserqualität,
b) Verbesserung der Herstellungsverfahren für
bestehende und neue Erzeugnisse,
c) Erschließung neuer Endverwendungszwecke
und Verbesserung bestehender Erzeugnisse.
Artikel 25
Marktförderung
Projekte auf dem Gebiet der Marktförderung
sollen unter anderem darauf ausgerichtet sein, die
Märkte für bestehende Erzeugnisse zu erhalten und
auszuweiten und Märkte für neue Erzeugnisse zu
erschließen.
Artikel 26
Kostensenkung
Die Projekte auf dem Gebiet der Kostensenkung
sollen unter anderem, und sofern zweckmäßig, darauf
gerichtet sein, die Verfahren und Methoden in
bezug auf die landwirtschaftliche Produktivität und
die Faserqualität zu verbessern, die Verfahren und
Methoden in bezug auf Arbeits-, Material- und
Kapitalkosten in der juteverarbeitenden Industrie
zu verbessern und Informationen über die der Jutewirtschaft
jeweils zur Verfügung stehenden wirksamsten
Verfahren und Methoden zum Nutzen der
Mitglieder zu sammeln und auf dem neuesten
Stand zu halten.
Artikel 27
Kriterien für die Genehmigung von
Projekten
Der Genehmigung von Projekten durch den Rat
werden folgende Kriterien zugrunde gelegt
a) Sie müssen die Möglichkeit bieten, jetzt oder
in Zukunft mehr als einem Ausfuhr-Mitglied
zu nutzen, und für die Jutewirtschaft insgesamt
von Nutzen sein;
b) sie müssen mit der Erhaltung oder Ausweitung
des internationalen Handels mit Jute
und Jute-Erzeugnissen in Zusammenhang stehen;
c) sie müssen kurzfristig oder langfristig Aussichten
auf günstige wirtschaftliche Ergebnisse
in bezug auf die Kosten bieten;
d) sie müssen dem Umfang des internationalen
Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen entsprechen;
e) sie müssen die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit
oder die Marktaussichten von Jute und
Jute-Erzeugnissen verbessern können.
Artikel 28
Projektausschuß
1. Hiermit wird ein Projektausschuß (im folgenden
als „Ausschuß" bezeichnet) eingesetzt. Er ist
dem Rat verantwortlich und arbeitet unter dessen
Aufsicht.
2. Die Teilnahme im Ausschuß steht allen Mitgliedern
offen. Die Geschäftsordnung sowie die
Verteilung der Stimmen und das Abstimmungsverfahren
des Rates gelten sinngemäß für den Ausschuß.
Sofern der Ausschuß nichts anderes
beschließt, tritt er viermal im Jahr oder auf Ersuchen
des Rates zusammen.
3. Der Ausschuß hat folgende Aufgaben
a) Er prüft die im Artikel 23 bezeichneten Vorschläge
für Projekte, begutachtet und bewertet
sie in technischer Hinsicht;
b) er beschließt über Arbeiten zur Projektvorbereitung;
und
c) er schlägt dem Rat Empfehlungen in bezug
auf Projekte vor.
KAPITEL VIII - BEZIEHUNGEN ZUM
GEMEINSAMEN FONDS FÜR ROHSTOFFE
Artikel 29
Beziehungen zum Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe
Sobald der Gemeinsame Fonds für Rohstoffe
seine Tätigkeit aufnimmt, zieht die Organisation
vollen Nutzen aus dessen Einrichtungen entsprechend
den Grundsätzen, die im Übereinkommen
zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
festgelegt sind.
KAPITEL IX - ERÖRTERUNG WICHTIGER
FRAGEN BETREFFEND JUTE UND JUTEERZEUGNISSE
Artikel 30
Stabilisierung, Wettbewerb mit
Kunststoffen und andere Fragen
1. Der Rat setzt die Erörterung der Fragen der
Stabilisierung der Preise und der Versorgung mit
Jute und Jute-Erzeugnissen für die Ausfuhr fort,
um für diese Fragen Lösungen zu finden. Eine
Lösung, die im Anschluß an eine solche Erörterung
vereinbart wird und Maßnahmen zur Folge hat, die
in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehen
sind, kann nur durch eine Änderung des
Übereinkommens nach Artikel 42 durchgeführt
werden.
2. Der Rat erörtert Fragen in bezug auf den
Wettbewerb zwischen Jute und Jute-Erzeugnissen
einerseits und Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen
andererseits.
3. Der Rat sorgt dafür, daß andere wichtige Fragen
in bezug auf Jute und Jute-Erzeugnisse fortlaufend
erörtert werden.
KAPITEL X - STATISTIKEN, UNTERSUCHUNGEN
UND INFORMATION
Artikel 31
Statistiken, Untersuchungen und
Information
1. Der Rat stellt enge Beziehungen zu geeigneten
internationalen Organisationen, insbesondere der
FAO, her, um dazu beizutragen, daß neue und
zuverlässige Daten und Informationen über alle
Faktoren verfügbar sind, die einen Einfluß auf Jute
und Jute-Erzeugnisse haben. Die Organisation
wird alle statistischen Angaben über Produktion,
Handel, Angebot, Vorräte, Verbrauch und Preise
von Jute, Jute-Erzeugnissen, Kunststoffen und
Ersatzerzeugnissen sammeln, ordnen und erforderlichenfalls
veröffentlichen, soweit dies für die
Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich
ist.
2. Die Mitglieder legen innerhalb einer angemessenen
Zeit alle Statistiken und Angaben vor,
deren Verbreitung mit ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist.
3. Der Rat veranlaßt die Durchführung von
Untersuchungen über die Tendenzen sowie die
kurz- und langfristigen Probleme der Weltjutewirtschaft.
4. Der Rat stellt sicher, daß keine veröffentlichten
Informationen die Vertraulichkeit der
Geschäfte von Personen oder Gesellschaften beeinträchtigen,
die Jute, Jute-Erzeugnisse, Kunststoffe
und Ersatzerzeugnisse herstellen, bearbeiten oder
vermarkten.
Artikel 32
Jahresbericht sowie Bericht über
die Beurteilung und Überprüfung
der Lage
1. Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs
Monaten nach Abschluß jedes Jutejahres einen Jahresbericht
über seine Tätigkeit sowie alle anderen
Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.
2. Der Rat beurteilt und überprüft jedes Jahr die
Lage und die Aussichten der Jute auf dem Weltmarkt,
einschließlich des Standes des Wettbewerbes
mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen, und
unterrichtet die Mitglieder von den Ergebnissen
der Überprüfung.
3. Die Überprüfung wird anhand der von den
Mitgliedern vorgelegten Informationen über nationale
Produktion, Vorräte, Ausfuhren und Einfuhren,
Verbrauch und Preise von Jute,
Jute-Erzeugnissen, Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen
sowie anderer Informationen durchgeführt,
die dem Rat entweder unmittelbar oder durch die
zuständigen Organisationen im System der Vereinten
Nationen, einschließlich UNCTAD und FAO,
und geeignete zwischenstaatliche und nichtstaatliche
Organisationen zur Verfügung gestellt werden.
KAPITEL XI - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 33
Beschwerden und Streitigkeiten
Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen
Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
nicht nachgekommen ist, und jede Streitigkeit über
die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens
sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
Die Entscheidungen des Rates über diese
Angelegenheiten sind endgültig und bindend.
Artikel 34
Allgemeine Verpflichtungen der
Mitglieder
1. Während der Laufzeit dieses Übereinkommens
bemühen sich die Mitglieder nach besten
Kräften und arbeiten zusammen, um die Erreichung
seiner Ziele zu fördern und Maßnahmen zu
verhindern, die gegen diese Ziele gerichtet sind.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, die vom Rat
auf Grund dieses Übereinkommens gefaßten
Beschlüsse als bindend anzuerkennen, und bemühen
sich, keine Maßnahmen durchzuführen, welche
diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen
würden.
Artikel 35
Befreiung von Verpflichtungen
1. Sofern dies auf Grund von in diesem Übereinkommen
nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen
Umständen oder Notfällen oder höherer
Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch
außerordentliche Abstimmung ein Mitglied von
einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen
befreien, wenn er von diesem Mitglied eine zufriedenstellende
Erklärung über die Gründe für die
Nichterfüllung der Verpflichtung erhalten hat.
2. Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat
ausdrücklich die Bedingungen, die Geltungsdauer
und die Gründe für eine solche Befreiung dar.
Artikel 36
Differenzierende und korrigierende
Maßnahmen
1. Entwicklungsländer unter den Einfuhr-Mitgliedern,
deren Interessen durch die im Rahmen
dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen
beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene
differenzierende und korrigierende Maßnahmen
beantragen. Der Rat berät, ob er solche
angemessenen Maßnahmen im Einklang mit
Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Resolution 93
(IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für
Handel und Entwicklung treffen soll.
2. Unbeschadet der Interessen anderer Ausfuhr-
Mitglieder berücksichtigt der Rat bei seiner Tätigkeit
besonders die Bedürfnisse eines einzelnen Ausfuhr-
Mitgliedes, das zu den am wenigsten entwickelten
Ländern gehört.
KAPITEL XII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme und Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen liegt vom 3. Jänner bis
einschließlich 30. Juni 1983 am Sitz der Vereinten
Nationen für die zur Konferenz der Vereinten
Nationen 1981 über Jute und Jute-Erzeugnisse eingeladenen
Regierungen zur Unterzeichnung auf.
2. Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann
a) bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens
erklären, daß sie durch die Unterzeichnung
ihre Zustimmung zum Ausdruck bringt,
durch dieses Übereinkommen gebunden zu
sein;
b) dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung
durch Hinterlegung einer entsprechenden
Urkunde beim Depositär ratifizieren,
annehmen oder genehmigen.
Artikel 38
Depositär
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
wird hiermit zum Depositär dieses Übereinkommens
bestimmt.
Artikel 39
Notifikation der vorläufigen
Anwendung
1. Eine unterzeichnende Regierung, die die Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens
beabsichtigt, oder eine Regierung, für
die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die
jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen
konnte, kann dem Depositär jederzeit notifizieren,
daß sie dieses Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt
seines Inkrafttretens gemäß Artikel 40 an
oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem
bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Im
Zeitpunkt ihrer Notifikation der vorläufigen
Anwendung erklärt sich jede Regierung zum Ausfuhr-
Mitglied oder zum Einfuhr-Mitglied.
2. Eine Regierung, die gemäß Absatz 1 dieses
Artikels notifiziert hat, daß sie dieses Übereinkommen
von seinem Inkrafttreten an oder, wenn es
bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an
anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges
Mitglied der Organisation, bis sie ihre
Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt und dadurch Mitglied
wird.
Artikel 40
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1983
oder zu einem späteren Zeitpunkt endgültig in
Kraft, wenn bis dahin drei Regierungen, auf die
mindestens 85 vH der Nettoausfuhren gemäß
Anlage A entfallen, und 20 Regierungen, auf die
mindestens 65 vH der Nettoeinfuhren gemäß
Anlage B entfallen, dieses Übereinkommen gemäß
Artikel 37 Absatz 2 lit. a unterzeichnet oder ihre
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1983
oder zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig in
Kraft, wenn bis dahin drei Regierungen, auf die
mindestens 85 vH der Nettoausfuhren gemäß
Anlage A entfallen, und 20 Regierungen, auf die
mindestens 65 vH der Nettoeinfuhren gemäß
Anlage B entfallen, dieses Übereinkommen nach
Artikel 37 Absatz 2 lit. a unterzeichnet oder ihre
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
hinterlegt oder dem Depositär gemäß Artikel
39 notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen
vorläufig anwenden werden.
3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten
nach Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels bis
zum 1. Jänner 1984 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Regierungen,
die dieses Übereinkommen nach Artikel 37
Absatz 2 lit. a unterzeichnet oder Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt
oder dem Depositär notifiziert haben, daß sie dieses
Übereinkommen vorläufig anwenden werden,
ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten
und zu beschließen, dieses Übereinkommen
untereinander ganz oder teilweise, vorläufig oder
endgültig in Kraft zu setzen. Während der Zeit, in
der dieses Übereinkommen nach diesem Absatz
vorläufig in Kraft ist, sind die Regierungen, die
beschlossen haben, dieses Übereinkommen untereinander
ganz oder teilweise vorläufig in Kraft zu
setzen, vorläufige Mitglieder. Diese Regierungen
können zusammentreten, um die Lage zu überprüfen
und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen
zwischen ihnen endgültig in Kraft treten oder vorläufig
in Kraft bleiben oder außer Kraft treten soll.
4. Für jede Regierung, die ihre Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt,
tritt es zum Zeitpunkt dieser Hinterlegung in
Kraft.
5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
beraumt die erste Tagung des Rates so bald wie
möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
an.
Artikel 41
Beitritt
1. Dieses Übereinkommen steht den Regierungen
aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten
Bedingungen, einschließlich einer Frist für die Hinterlegung
der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen.
Der Rat kann jedoch Regierungen, die ihre Beitrittsurkunde
bis zu der in den Beitrittsbedingungen
festgesetzten Frist nicht hinterlegen können,
Fristverlängerungen gewähren.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde beim Depositär.
Artikel 42
Änderungen
1. Der Rat kann durch eine außerordentliche
Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses
Übereinkommens empfehlen.
2. Der Rat setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem
die Mitglieder dem Depositär zu notifizieren
haben, ob sie die Änderung annehmen.
3. Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt
in Kraft, zu dem die Annahmenotifikationen
von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der
Ausfuhr-Mitglieder umfassen und auf die mindestens
85 vH der Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder
entfallen, sowie von Mitgliedern, die mindestens
zwei Drittel der Einfuhr-Mitglieder umfassen und
auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Einfuhr-
Mitglieder entfallen, beim Depositär eingegangen
sind.
4. Nachdem der Depositär dem Rat mitgeteilt
hat, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten
der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied ungeachtet
der Bestimmungen des Absatzes 2 über den
vom Rat festgesetzten Zeitpunkt dem Depositär
noch seine Annahme der Änderung notifizieren,
sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der
Änderung erfolgt.
5. Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung
bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Änderung
in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem
Zeitpunkt als Vertragspartei dieses Übereinkommens
aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend
dargelegt hat, daß die Annahme wegen
Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen
oder institutionellen Verfahren
nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und
sofern der Rat nicht beschließt, die für die
Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses
Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied ist
durch die Änderung nicht gebunden, solange es
deren Annahme nicht notifiziert hat.
6. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten
der Änderung bis zu dem vom Rat gemäß
Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Zeitpunkt
nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.
Artikel 43
Rücktritt
1. Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär
gerichtete schriftliche Kündigung von diesem
Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt
gleichzeitig den Rat von seiner Entscheidung in
Kenntnis.
2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der
Kündigung beim Depositär wirksam.
Artikel 44
Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen verletzt
hat, und stellt er überdies fest, daß durch diese Verletzung
die Durchführung dieses Übereinkommens
erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses
Mitglied durch außerordentliche Abstimmung von
diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat
notifiziert dies umgehend dem Depositär. Ein Jahr
nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses Mitglied
als Vertragspartei dieses Übereinkommens
aus.
Artikel 45
Kontenabrechnung mit zurücktretenden
oder ausgeschlossenen Mitgliedern
oder Mitgliedern, die
nicht in der Lage sind, eine Änderung
anzunehmen
1. Gemäß diesem Artikel regelt der Rat die Kontenabrechnung
mit einem Mitglied, das als Vertragspartei
dieses Übereinkommens ausscheidet,
weil es
a) gemäß Artikel 42 eine Änderung dieses Übereinkommens
nicht angenommen hat,
b) gemäß Artikel 43 von diesem Übereinkommen
zurückgetreten ist oder
c) gemäß Artikel 44 von diesem Übereinkommen
ausgeschlossen worden ist.
2. Der Rat behält die Beiträge ein, die von einem
Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens
ausscheidet, in das Verwaltungskonto
eingezahlt worden sind.
3. Ein Mitglied, das eine angemessene Erstattung
gemäß diesem Artikel erhalten hat, hat keinen
Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös
oder an den anderen Vermögenswerten der Organisation.
Ein solches Mitglied ist auch nicht für ein
Defizit haftbar, das der Organisation nach dieser
Erstattung entstanden ist.
Artikel 46
Geltungsdauer, Verlängerung und
Beendigung
1. Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt
von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten
in Kraft, sofern der Rat nicht durch außerordentliche
Abstimmung beschließt, es zu verlängern, neu
auszuhandeln oder zu beenden.
2. Vor Ablauf der im Absatz 1 dieses Artikels
genannten Fünfjahresfrist kann der Rat durch
außerordentliche Abstimmung beschließen, dieses
Übereinkommen um höchstens zwei Jahre zu verlängern
beziehungsweise neu auszuhandeln.
3. Sind vor Ablauf der im Absatz 1 dieses Artikels
genannten Fünfjahresfrist Verhandlungen für
ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses
Übereinkommens noch nicht abgeschlossen, so
kann der Rat durch eine außerordentliche Abstimmung
dieses Übereinkommen um einen von ihm zu
beschließenden Zeitabschnitt verlängern.
4. Ist vor Ablauf der im Absatz 1 dieses Artikels
genannten Fünfjahresfrist ein neues Übereinkommen
zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt
worden, aber noch nicht endgültig oder
vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat durch
außerordentliche Abstimmung dieses Übereinkommen
bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten
des neuen Übereinkommens verlängern.
5. Wird ein neues Internationales Jute-Übereinkommen
ausgehandelt und tritt es während einer
Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen
gemäß Absatz 2, 3 oder 4 dieses Artikels in Kraft,
so wird dieses verlängerte Übereinkommen mit
Inkrafttreten des neuen Übereinkommens beendet.
6. Der Rat kann jederzeit durch außerordentliche
Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen
mit Wirkung von einem von ihm bestimmten
Zeitpunkt zu beenden.
7. Ungeachtet der Beendigung dieses Übereinkommens
bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiter
bestehen, um die Auflösung der Organisation
einschließlich der Kontenabrechnung durchzuführen;
vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die
durch außerordentliche Abstimmung zu fassen
sind, hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und
Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.
8. Der Rat notifiziert dem Depositär alle gemäß
diesem Artikel gefaßten Beschlüsse.
Artikel 47
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind
nicht zulässig.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Übereinkom-
men an den angegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift
versehen.
GESCHEHEN zu Genf am 1. Oktober 1982;
der arabische, englische, französische, russische
und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist
in gleicher Weise authentisch.
ANLAGE A
Die für die Anwendung des Artikels 40 festgesetzten
Anteile der einzelnen Ausfuhrländer an den
Gesamtnettoausfuhren von Jute und Jute-Erzeugnissen
der Länder, die an der Konferenz der Vereinten
Nationen 1981 über Jute und Jute-Erzeugnisse
teilgenommen haben.
ANLAGE B
Die für die Anwendung von Artikel 40 festgesetzten
Anteile der einzelnen Einfuhrländer und
-ländergruppen an den Gesamtnettoeinfuhren von
Jute und Jute-Erzeugnissen der Länder, die an der
Konferenz der Vereinten Nationen 1981 über Jute
und Jute-Erzeugnisse teilgenommen haben.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 13. November 1985 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
ist gemäß seinem Art. 40 Abs. 3 mit Wirkung vom 9. Jänner 1984 vorläufig in Kraft getreten
und tritt gemäß seinem Art. 40 Abs. 4 am 13. November 1985 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten das
Übereinkommen ratifiziert, angenommen, unterzeichnet bzw. Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung
hinterlegt
Ägypten, Australien, Bangladesh, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, China, Dänemark, Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Italien,
Japan, Jugoslawien, Kanada, Luxemburg, Nepal, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Schweden, Schweiz,
Spanien, Thailand, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland einschließlich Guernsey und Jersey.
Das endgültige Inkrafttreten wird gesondert kundgemacht.