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32_1986 AT

32. Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982 samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982 samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —

eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms

über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung,

eingedenk der von der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und Entwicklung auf ihrer

vierten und fünften Tagung angenommenen Resolutionen

93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte

Rohstoffprogramm,

sowie eingedenk des Substantiellen Neuen

Aktionsprogramms für die achtziger Jahre für die

am wenigsten entwickelten Länder und insbesondere

seines Absatzes 82,

in Erkenntnis der Bedeutung von Jute und Jute-

Erzeugnissen für die Wirtschaft vieler in der Entwicklung

befindlicher Ausfuhrländer,

in der Erwägung, daß eine enge internationale

Zusammenarbeit bei der Lösung der Probleme, die

dieser Rohstoff aufwirft, die wirtschaftliche Entwicklung

der Ausfuhrländer fördern und die wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr-

und Einfuhrländern stärken,

sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I — ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

1. Zum Nutzen sowohl der Ausfuhr- als auch der

Einfuhr-Mitglieder und im Hinblick auf die Erreichung

der von der Konferenz der Vereinten Nationen

für Handel und Entwicklung in ihren Resolu-

tionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte

Rohstoffprogramm angenommenen einschlägigen

Ziele sowie unter Berücksichtigung ihrer Resolution

98 (IV) bestehen die Ziele des Internationalen

Übereinkommens über Jute und Jute-Erzeugnisse

1982 (im folgenden als „dieses Übereinkommen"

bezeichnet) darin,

a) die strukturellen Gegebenheiten des Jutemarkts

zu verbessern,

b) die Wettbewerbsfähigkeit von Jute und Jute-

Erzeugnissen zu stärken,

c) die vorhandenen Märkte zu erhalten und auszuweiten

sowie neue Märkte für Jute und

Jute-Erzeugnisse zu erschließen,

d) die Produktion von Jute und Jute-Erzeugnissen

auszubauen, um unter anderem deren

Qualität zum Nutzen der Einfuhr- und Ausfuhr-

Mitglieder zu verbessern,

e) die Produktion, Ausfuhr und Einfuhr von

Jute und Jute-Erzeugnissen mengenmäßig

auszubauen, um den Erfordernissen von

Angebot und Nachfrage weltweit zu entsprechen.

2. Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten

Ziele sollen insbesondere durch folgende Mittel

erreicht werden

a) Forschungs- und Entwicklungsprojekte,

Marktförderung und Kostensenkung,

b) Sammlung und Verbreitung von Information

über Jute und Jute-Erzeugnisse,

c) Erörterung wichtiger Fragen im Zusammenhang

mit Jute und Jute-Erzeugnissen, wie der

Frage der Stabilisierung der Preise und des

Angebotes sowie der Frage des Wettbewerbs

mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen.

KAPITEL II - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

(1) „Jute" Rohjute, Kenaf und andere verwandte

Fasern einschließlich Urena Lobata, Abutilon

Avicennae und Cephalonema Polyandrum;

(2) „Jute-Erzeugnisse" vollständig oder fast vollständig

aus Jute hergestellte Erzeugnisse oder

Erzeugnisse, deren gewichtsmäßig vorherrschender

Bestandteil Jute ist;

(3) „Mitglied" eine Regierung oder eine im Artikel

5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation,

die zugestimmt hat, durch dieses

Übereinkommen vorläufig oder endgültig

gebunden zu sein;

(4) „Ausfuhr-Mitglied" ein Mitglied, dessen Ausfuhr

von Jute und Jute-Erzeugnissen seine

Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen übersteigt

und das sich zum Ausfuhrmitglied

erklärt hat;

(5) „Einfuhr-Mitglied" ein Mitglied, dessen Einfuhr

von Jute und Jute-Erzeugnissen seine

Ausfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen

übersteigt und das sich zum Einfuhrmitglied

erklärt hat;

(6) „Organisation" die gemäß Artikel 3 errichtete

Internationale Jute-Organisation;

(7) „Rat" den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen

Juterat;

(8) „außerordentliche Abstimmung" eine Abstimmung,

zu der mindestens zwei Drittel der von

den anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-

Mitgliedern abgegebenen und mindestens

zwei Drittel der von den anwesenden und

abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern abgegebenen

und getrennt gezählten Stimmen erforderlich

sind, wobei vorausgesetzt wird, daß

diese Stimmen von der Mehrheit der Ausfuhr-

Mitglieder und von mindestens vier anwesenden

und abstimmenden Einfuhr-Mitgliedern

abgegeben werden;

(9) „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger

Mehrheit" eine Abstimmung, die mehr als die

Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden

und abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder und

mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der

anwesenden und abstimmenden Einfuhr-Mitglieder,

die getrennt gezählt werden, erfordert.

Die für die Ausfuhr-Mitglieder erforderlichen

Stimmen müssen von der Mehrheit der

anwesenden und abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder

abgegeben werden;

(10) „Rechnungsjahr" den Zeitabschnitt vom

1. Juli bis einschließlich 30. Juni;

(11) „Jutejahr" den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis

einschließlich 30. Juni;

(12) „Jute-Ausfuhren" oder „Ausfuhren von Jute-

Erzeugnissen" jede Jute oder jedes Jute-

Erzeugnis, die aus dem Zollgebiet eines Mitgliedes

verbracht werden, und „Jute-Einfuhren"

oder „Einfuhren von Jute-Erzeugnissen"

jede Jute oder jedes Jute-Erzeugnis, die in das

Zollgebiet eines Mitgliedes verbracht werden,

wobei sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne

dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines

Mitgliedes, das mehr als ein Zollgebiet

umfaßt, auf die Gesamtheit seiner Zollgebiete

bezieht;

(13) „frei verwendbare Währungen" die Deutsche

Mark, den Französischen Franc, den Japanischen

Yen, das Pfund Sterling, den US-Dollar

oder jede andere Währung, die nach periodischer

Feststellung einer zuständigen internationalen

Währungsorganisation bei Zahlungen

für internationale Geschäfte verbreitet

Verwendung findet und auf den wichtigsten

Devisenmärkten allgemein gehandelt wird.

KAPITEL III - ORGANISATION UND VERWALTUNG

Artikel 3

Errichtung, Sitz und Aufbau der

Internationalen Jute-Organisation

1. Hiermit wird die Internationale Jute-Organisation

zur Durchführung dieses Übereinkommens

und zur Überwachung seiner Anwendung errichtet.

2. Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den

Internationalen Juterat und den Projektausschuß

als ständige Organe sowie den Exekutivdirektor

und das Personal aus. Der Rat kann durch eine

außerordentliche Abstimmung für bestimmte

Zwecke Ausschüsse und Arbeitsgruppen mit fest

umrissenen Mandaten einsetzen.

3. Der Sitz der Organisation befindet sich in

Dacca, Bangladesh.

4. Der Sitz der Organisation befindet sich stets

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

1. Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern in

der Organisation, nämlich

a) Ausfuhr-Mitglieder und

b) Einfuhr-Mitglieder.

2. Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie

unter vom Rat festgelegten Bedingungen wechseln.

Artikel 5

Mitgliedschaft zwischenstaatlicher

Organisationen

1. Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen

auf „Regierungen" gilt gleichzeitig als Bezugnahme

auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und jede andere zwischenstaatliche Organisation,

die in bezug auf die Verhandlung, den

Abschluß und die Anwendung internationaler

Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen,

Verantwortung hat. Dementsprechend

gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen

auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung oder auf die Notifikation der

vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich

solcher zwischenstaatlicher Organisationen

gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung,

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

oder auf die Notifikation der vorläufigen

Anwendung oder auf den Beitritt durch solche zwischenstaatliche

Organisationen.

2. Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten,

die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben

diese zwischenstaatlichen Organisationen die

Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der

ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten

Stimmen gleich ist. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten

solcher zwischenstaatlicher Organisationen

nicht zur Ausübung ihres Einzelstimmrechtes

berechtigt.

KAPITEL IV - INTERNATIONALER JUTERAT

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen

Juterates

1. Der Internationale Juterat, der sich aus allen

Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist

das oberste Organ der Organisation.

2. Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten

vertreten und kann Stellvertreter und Berater

zur Teilnahme an den Tagungen des Rates

bestellen.

3. Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Delegierten

während dessen Abwesenheit oder unter

besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.

Artikel 7

Befugnisse und Aufgaben des Rates

1. Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt

oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben,

die zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens erforderlich sind.

2. Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung

die zur Durchführung dieses Übereinkommens

notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden

Vorschriften und Regeln einschließlich seiner

Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften

der Organisation fest. Diese

Finanzvorschriften und -regeln bestimmen unter

anderem die Einnahmen und Ausgaben von Mitteln

des Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat

kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren

vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung

entscheiden kann.

3. Der Rat führt jene Aufzeichnungen, die zur

Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen

erforderlich sind.

Artikel 8

Vorsitzender und stellvertretender

Vorsitzender des Rates

1. Der Rat wählt für jedes Jutejahr einen Vorsitzenden

und einen stellvertretenden Vorsitzenden,

die nicht von der Organisation besoldet werden.

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende

werden so gewählt, daß einer von den

Vertretern der Einfuhr-Mitglieder und der andere

von den Vertretern der Ausfuhr-Mitglieder gestellt

wird. Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen

beiden Mitgliederkategorien, wobei dies

jedoch nicht ausschließt, daß einer oder beide unter

besonderen Umständen durch außerordentliche

Abstimmung des Rates wiedergewählt werden.

3. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden

handelt der stellvertretende Vorsitzende an

seiner Stelle. Bei vorübergehender Abwesenheit des

Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden

oder bei ständiger Abwesenheit eines oder beider

kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der

Ausfuhr-Mitglieder beziehungsweise aus der Mitte

der Vertreter der Einfuhr-Mitglieder je nach

Bedarf für eine vorübergehende oder ständige

Tätigkeit neue Träger dieser Ämter wählen.

Artikel 9

Tagungen des Rates

1. Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben

Jutejahr eine ordentliche Tagung ab.

2. Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen

zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es

a) vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des

Vorsitzenden des Rates oder

b) von der Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder

oder der Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder

oder

c) von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen

innehaben,

beantragt wird.

3. Die Tagungen des Rates finden am Sitz der

Organisation statt, sofern nicht der Rat durch

außerordentliche Abstimmung etwas anderes

beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitgliedes

an einem anderen Ort als dem Sitz der

Organisation, so trägt dieses Mitglied die für die

Abhaltung der Tagung außerhalb des Sitzes verursachten

zusätzlichen Kosten.

4. Die Einberufung einer Tagung und deren

Tagesordnung werden den Mitgliedern vom

Exekutivdirektor spätestens 30 Tage im voraus

übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen

die Einberufung spätestens sieben Tage im voraus

übermittelt wird.

Artikel 10

Verteilung der Stimmen

1. Die Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder

haben insgesamt je 1000 Stimmen.

2. Die Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder verteilen

sich wie folgt: 150 Stimmen werden gleichmäßig

auf alle Ausfuhr-Mitglieder verteilt, wobei Teil-

stimmen für jedes Mitglied auf die nächste ganze

Stimme auf- oder abgerundet werden; die verbleibenden

Stimmen werden im Verhältnis der Durchschnittsmenge

ihrer Nettoausfuhren an Jute und

Jute-Erzeugnissen während der vorausgegangenen

drei Jutejahre verteilt, doch darf ein Ausfuhr-Mitglied

höchstens 450 Stimmen haben. Die über die

Höchstzahl hinausgehenden Stimmen werden auf

alle Ausfuhr-Mitglieder mit weniger als 250 Stimmen

entsprechend ihren Anteilen am Handel verteilt.

3. Die Stimmen der Einfuhr-Mitglieder verteilen

sich wie folgt: Jedes Einfuhr-Mitglied erhält bis zu

fünf Grundstimmen, doch darf die Gesamtzahl der

Grundstimmen 125 nicht übersteigen. Die verbleibenden

Stimmen werden im Verhältnis der jährlichen

Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Nettoeinfuhren

an Jute und Jute-Erzeugnissen während

des Zeitabschnitts von drei Jahren, der vier

Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen

beginnt, verteilt.

4. Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr

zu Beginn der ersten Tagung des betreffenden

Jahres im Einklang mit diesem Artikel. Vorbehaltlich

des Absatzes 5 bleibt die Verteilung für

den Rest dieses Jahres wirksam.

5. Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation

ändert oder sobald das Stimmrecht eines

Mitgliedes auf Grund einer Bestimmung dieses

Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben

wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb

der betroffenen Kategorie oder Kategorien

von Mitgliedern im Einklang mit diesem Artikel

neu. Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die

Neuverteilung der Stimmen wirksam wird.

6. Teilstimmen sind nicht zulässig.

7. Beim Auf- oder Abrunden auf ganze Stimmen

wird jeder Bruchteil von weniger als 0,5 ab- und

jeder Bruchteil von 0,5 und mehr aufgerundet.

Artikel 11

Abstimmungsverfahren des Rates

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der

ihm zustehenden Stimmen abzugeben. Es ist allerdings

nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es

kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es

gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermächtigt ist,

anders stimmen.

2. Durch eine schriftliche Verständigung an den

Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhr-Mitglied

ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-

Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied

ermächtigen, bei einer Sitzung oder Tagung des

Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen

abzugeben.

3. Ein von einem anderen Mitglied zur Abgabe

der diesem Mitglied nach Artikel 10 zustehenden

Stimmen ermächtigtes Mitglied gibt diese Stimmen

entsprechend den Weisungen des ermächtigenden

Mitglieds ab.

4. Enthält ein Mitglied sich der Stimme, so gilt

diese als nicht abgegeben.

Artikel 12

Beschlüsse und Empfehlungen des

Rates

1. Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse mit Konsens

zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen

Weise abzugeben. Kommt ein Konsens nicht

zustande, so werden, soweit dieses Übereinkommen

nicht eine außerordentliche Abstimmung vorsieht,

alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger

Mehrheit gefaßt; Empfehlungen werden

in der gleichen Weise abgegeben.

2. Wenn ein Mitglied von der Bestimmung des

Artikels 11 Absatz 2 Gebrauch macht und seine

Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben

werden, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als

anwesend und abstimmend.

3. Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates

müssen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein.

Artikel 13

Beschlußfähigkeit des Rates

1. Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig,

wenn die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und die

Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und

diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der

Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.

2. Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten

Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1

beschlußfähig, so ist er am dritten Tag und danach

beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhr-

Mitglieder und die Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder

anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit

der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie

innehaben.

3. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11

Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

1. Die Organisation wird, soweit irgend möglich,

die Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse von

Organisationen, wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation

der Vereinten Nationen

(FAO), des Internationalen Handelszentrums

UNCTAD/GATT (ITC), der Organisation der

Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

(UNIDO) und der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und Entwicklung

(UNCTAD), in Anspruch nehmen und voll nutzen.

Werden deren Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse

vom Rat für die wirksame Tätigkeit der

Organisation als unzulänglich oder unzureichend

angesehen, so beschließt der Rat, wenn es nach den

Umständen gerechtfertigt ist, die notwendigen

Maßnahmen zu treffen, um die Arbeit wirksam

durchführen zu lassen, falls erforderlich von der

Organisation in ihrem eigenen Bereich.

2. Der Rat trifft alle geeigneten Vereinbarungen

zur Durchführung von Konsultationen oder zur

Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und

ihren Organen, insbesondere der UNCTAD, sowie

mit der FAO und anderen in Betracht kommenden

Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und

zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.

3. Der Rat hält die UNCTAD wegen ihrer

besonderen Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel

in angemessener Weise über seine

Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.

Artikel 15

Zulassung von Beobachtern

Der Rat kann jeden Nicht-Mitgliedstaat oder

jede der in den Artikeln 14 und 31 bezeichneten

und mit dem internationalen Handel mit Jute und

Jute-Erzeugnissen oder mit der Juteindustrie befaßten

Organisationen einladen, den Sitzungen des

Rates als Beobachter beizuwohnen.

Artikel 16

Exekutivdirektor und Personal

1. Der Rat ernennt den Exekutivdirektor durch

außerordentliche Abstimmung.

2. Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors

werden vom Rat bestimmt.

3. Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte

der Organisation; er ist dem Rat für

die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens

in Übereinstimmung mit den Beschlüssen

des Rates verantwortlich.

4. Der Exekutivdirektor ernennt das Personal

nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Auf

seiner ersten Tagung beschließt der Rat die Zahl

der leitenden Beamten und des Fachpersonals, das

der Exekutivdirektor für die ersten fünf Jahre

ernennen kann. Dieses Personal wird in Etappen

eingestellt. Veränderungen in der Zahl der leitenden

Beamten und des Fachpersonals werden vom

Rat durch außerordentliche Abstimmung beschlossen.

Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.

5. Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied

des Personals dürfen ein finanzielles Interesse an

der Juteindustrie oder dem Jutehandel oder damit

zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten

haben.

6. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der

Exekutivdirektor und das sonstige Personal von

keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb

der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten,

die mit ihrer Stellung als internationale

Beamte, die letztlich dem Rat verantwortlich sind,

nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich

internationalen Charakter der Obliegenheiten

des Exekutivdirektors und des sonstigen Personals

und versucht nicht, sie bei der Erfüllung

ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

KAPITEL V - PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

Artikel 17

Privilegien und Immunitäten

1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu

schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen

zu erwerben und darüber zu verfügen sowie

vor Gericht aufzutreten.

2. Die Organisation ist bestrebt, so bald wie

möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

mit der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz

der Organisation befinden wird (im folgenden als

„Gastregierung" bezeichnet), ein Abkommen (im

folgenden als „Amtssitzabkommen" bezeichnet)

über die Rechtsstellung, die Privilegien und Immunitäten

der Organisation, ihres Exekutivdirektors,

ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie

der Delegierten der Mitglieder zu schließen, die

normalerweise für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben

erforderlich sind.

3. Bis zum Abschluß des im Absatz 2 genannten

Amtssitzabkommens ersucht die Organisation die

Gastregierung, für die von der Organisation an ihre

Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die

Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte

der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen

Rechtsvorschriften Befreiung von der

Besteuerung zu gewähren.

4. Die Organisation kann ferner mit einem oder

mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende

Übereinkünfte über die Privilegien und Immunitäten

schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung

dieses Übereinkommes erforderlich sind.

5. Wenn der Sitz der Organisation in ein anderes

Land verlegt wird, das Mitglied der Organisation

ist, so schließt dieses Mitglied so bald wie möglich

mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes

Amtssitzabkommen.

6. Das Amtssitzabkommen ist von diesem Übereinkommen

unabhängig. Es tritt jedoch außer

Kraft,

a) wenn dies zwischen der Gastregierung und

der Organisation vereinbart wird,

b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Land

der Gastregierung verlegt wird oder

c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.

KAPITEL VI - FINANZFRAGEN

Artikel 18

Finanzkonten

1. Es werden zwei Konten eingerichtet

a) das Verwaltungskonto und

b) das Sonderkonto.

2. Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung

dieser Konten verantwortlich; der Rat trifft die

dafür erforderlichen Vorkehrungen in seiner

Geschäftsordnung.

Artikel 19

Formen der Zahlung

1. Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in

frei verwendbaren Währungen zahlbar und von

Devisenbeschränkungen befreit.

2. Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto

sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und

von Devisenbeschränkungen befreit.

3. Der Rat kann auch beschließen, andere Formen

von Beiträgen zum Sonderkonto zur Deckung

des Bedarfes für genehmigte Projekte, einschließlich

wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen

oder Arbeitskräfte, anzunehmen.

Artikel 20

Rechnungsprüfung und Veröffentlichung

der Rechnungslegung

1. Der Rat ernennt Rechnungsprüfer für die Prüfung

seiner Geschäftsbücher.

2. Eine von unabhängigen Rechnungsprüfern

geprüfte Darstellung des Verwaltungskontos und

des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie

möglich nach Abschluß jedes Jutejahres, spätestens

jedoch sechs Monate danach, zur Verfügung

gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit sie

vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt

werden kann. Eine Zusammenfassung der geprüften

Konten und der geprüften Bilanz wird danach

veröffentlicht.

Artikel 21

Verwaltungskonto

1. Die für die Anwendung dieses Übereinkommens

erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto;

sie werden aus den nach den

Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Jahresbeiträgen,

die von den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer jeweiligen

verfassungsrechtlichen oder institutionellen

Verfahren überwiesen werden, bestritten.

2. Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat,

beim Projektausschuß und bei den im Artikel 3

Absatz 2 bezeichneten Ausschüssen und Arbeitsgruppen

werden von den betreffenden Mitgliedern

getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen

von der Organisation, so veranlaßt der Rat das

betreffende Mitglied, die Kosten der Leistungen zu

bezahlen.

3. Während der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahres

genehmigt der Rat den Verwaltungshaushaltsplan

der Organisation für das folgende

Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitgliedes

zu diesem Haushaltsplan fest.

4. Der Beitrag jedes Mitgliedes zum Verwaltungshaushaltsplan

für jedes Rechnungsjahr richtet

sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im

Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes

für das betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl

aller Mitglieder. Bei der Festsetzung

der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitgliedes

so berechnet, daß der zeitweilige Entzug des

Stimmrechtes eines Mitgliedes oder die sich daraus

ergebende Neuverteilung der Stimmen außer

Betracht bleiben.

5. Den ersten Beitrag eines Mitgliedes, das der

Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage

der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl

und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden

Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das

laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder

festgesetzten Beiträge zu ändern.

6. Die Beiträge zum ersten Verwaltungshaushaltsplan

werden an einem vom Rat auf seiner

ersten Tagung zu bestimmenden Tag fällig. Die

Beiträge zu späteren Verwaltungshaushaltsplänen

sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahres fällig.

Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in

dem sie der Organisation beitreten, sind an dem

Tag fällig, an dem sie Mitglieder werden.

7. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum

Verwaltungshaushaltsplan nicht binnen zwei

Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 6 gezahlt,

so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die

Zahlung so rasch als möglich zu leisten. Hat das

Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach

diesem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es

ersucht, die Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit

zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sechs

Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer

noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht

zeitweilig entzogen, sofern der Rat nicht durch

außerordentliche Abstimmung etwas anderes

beschließt. Hat das Mitglied seinen Beitrag nach

Ablauf eines Monates nach dem zeitweiligen Entzug

seines Stimmrechtes noch nicht gezahlt, so

werden dem Mitglied alle Rechte aus diesem Übereinkommen

vom Rat so lange entzogen, bis es seinen

vollen Beitrag gezahlt hat, sofern der Rat nicht

durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes

beschließt.

8. Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 7

zeitweilig entzogen worden sind, bleibt insbesondere

zur Zahlung seines Beitrages verpflichtet.

Artikel 22

Sonderkonto

1. Im Rahmen des Sonderkontos werden zwei

Unterkonten eingerichtet

a) das Unterkonto Projektvorbereitung und

b) das Unterkonto Projekte.

2. Alle Ausgaben für das Unterkonto Projektvorbereitung

werden aus dem Unterkonto Projekte

erstattet, falls die Projekte später genehmigt und

finanziert werden. Erhält der Rat binnen sechs

Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

keine Mittel für das Unterkonto Projektvorbereitung,

so überprüft er die Lage und trifft entsprechende

Maßnahmen.

3. Alle Einnahmen im Zusammenhang mit

bestimmten feststellbaren Projekten werden dem

Sonderkonto gutgeschrieben. Alle durch diese Projekte

entstehenden Ausgaben, einschließlich Vergütung

und Reisekosten für Berater und Sachverständige,

gehen zu Lasten des Sonderkontos.

4. Die möglichen Finanzquellen für das Sonderkonto

sind

a) das zweite Konto des Gemeinsamen Fonds

für Rohstoffe, sobald dieser errichtet ist;

b) regionale und internationale Finanzinstitutionen,

wie das Entwicklungsprogramm der Vereinten

Nationen, die Weltbank, die Asiatische

Entwicklungsbank, die Interamerikanische

Entwicklungsbank und die Afrikanische Entwicklungsbank

usw.; und

c) freiwillige Beiträge.

5. Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung

die Bedingungen fest, zu denen er, sobald

und sofern angebracht, durch Darlehen zu finanzierende

Projekte fördern würde, wenn ein oder

mehrere Mitglieder freiwillig alle Verpflichtungen

und Verantwortlichkeiten für diese Darlehen übernommen

haben. Die Organisation übernimmt keine

Verpflichtungen für diese Darlehen.

6. Der Rat kann einen Rechtsträger, einschließlich

eines oder mehrerer Mitglieder, mit dessen

Zustimmung benennen und fördern, damit er Darlehen

zur Finanzierung genehmigter Projekte

erhält und alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen

übernimmt, wobei sich die Organisation

jedoch das Recht vorbehält, die Verwendung

der Mittel zu überwachen und die Durchführung

der so finanzierten Projekte weiterzuverfolgen. Die

Organisation ist jedoch nicht für die von einzelnen

Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern übernommenen

Garantien verantwortlich.

7. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft

in der Organisation für Verbindlichkeiten,

die durch die Aufnahme oder Vergabe von

Krediten durch ein anderes Mitglied oder einen

anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit Projekten

entstehen.

8. Werden der Organisation freiwillige Mittel

ohne Zweckbindung angeboten, so kann der Rat

diese Mittel annehmen. Diese Mittel können zur

Vorbereitung von Projekten sowie für genehmigte

Projekte eingesetzt werden.

9. Der Exekutivdirektor bemüht sich, zu vom

Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und

abgesicherte Geldmittel für vom Rat genehmigte

Projekte zu erhalten.

10. Die Mittel des Sonderkontos dürfen nur für

genehmigte Projekte oder zur Vorbereitung von

Projekten verwendet werden.

11. Beiträge für bestimmte genehmigte Projekte

dürfen nur für die Projekte verwendet werden, für

die sie ursprünglich bestimmt waren, sofern nicht

der Rat im Einvernehmen mit dem Beitragszahler

etwas anderes beschließt. Nach Abschluß eines Projektes

zahlt die Organisation jedem Beitragszahler

für bestimmte Projekte die restlichen Mittel im

Verhältnis seines Anteiles an den ursprünglich zur

Finanzierung des Projekts geleisteten Gesamtbeiträgen

zurück, sofern der Beitragszahler nicht einer

anderen Lösung zustimmt.

12. Der Rat kann gegebenenfalls die Finanzierung

des Sonderkontos überprüfen.

KAPITEL VII - GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Artikel 23

Projekte

1. Um die im Artikel 1 dargelegten Ziele zu

erreichen, wird der Rat fortlaufend und in Entsprechung

von Artikel 14 Absatz 1 Projekte auf den

Gebieten Forschung und Entwicklung, Marktförderung

und Kostensenkung sowie andere vom Rat

genehmigte einschlägige Projekte bestimmen, ihre

Vorbereitung und Durchführung veranlassen und

sie im Hinblick auf ihre Wirksamkeit weiterverfolgen.

2. Der Exekutivdirektor legt dem Projektausschuß

Vorschläge für die im Absatz 1 bezeichneten

Projekte vor. Diese Vorschläge werden spätestens

zwei Monate vor der Tagung des Ausschusses, bei

der sie geprüft werden sollen, an alle Mitglieder

verteilt. Auf Grund dieser Vorschläge entscheidet

der Ausschuß, welche Arbeiten zur Projektvorbereitung

unternommen werden sollen. Diese Vorbereitungsarbeiten

werden vom Exekutivdirektor im

Einklang mit vom Rat anzunehmenden Regeln und

Vorschriften veranlaßt.

3. Die Ergebnisse der Arbeiten zur Projektvorbereitung,

einschließlich der genauen Kosten, des

möglichen Nutzens, der Dauer, des Standortes und

der möglichen ausführenden Stellen, werden vom

Exekutivdirektor dem Ausschuß vorgelegt, nachdem

sie spätestens zwei Monate vor der Tagung

des Ausschusses, bei der sie geprüft werden sollen,

an alle Mitglieder verteilt worden sind.

4. Der Ausschuß prüft die Ergebnisse der Arbeiten

zur Projektvorbereitung und erteilt dem Rat

Empfehlungen zu den Projekten.

5. Der Rat prüft die Empfehlungen und

beschließt durch außerordentliche Abstimmung

über die vorgeschlagenen Projekte im Hinblick auf

ihre Finanzierung nach den Artikeln 22 und 27.

6. Der Rat beschließt über die Rangfolge der

Projekte untereinander.

7. Zunächst gibt der Rat den von der FAO und

dem ITC für die Vorbereitenden Tagungen über

Jute und Jute-Erzeugnisse im Rahmen des Integrierten

Rohstoffprogramms ausgearbeiteten Projekten

sowie anderen vom Rat genehmigten durchführbaren

Projekten Vorrang.

8. Der Rat holt die Genehmigung eines Mitgliedes

ein, bevor er ein Projekt in dessen Hoheitsgebiet

genehmigt.

9. Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung

die Förderung eines Projekts beenden.

Artikel 24

Forschung und Entwicklung

Projekte auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung

sollen unter anderem auf folgende Zielsetzungen

ausgerichtet sein

a) Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktivität

und der Faserqualität,

b) Verbesserung der Herstellungsverfahren für

bestehende und neue Erzeugnisse,

c) Erschließung neuer Endverwendungszwecke

und Verbesserung bestehender Erzeugnisse.

Artikel 25

Marktförderung

Projekte auf dem Gebiet der Marktförderung

sollen unter anderem darauf ausgerichtet sein, die

Märkte für bestehende Erzeugnisse zu erhalten und

auszuweiten und Märkte für neue Erzeugnisse zu

erschließen.

Artikel 26

Kostensenkung

Die Projekte auf dem Gebiet der Kostensenkung

sollen unter anderem, und sofern zweckmäßig, darauf

gerichtet sein, die Verfahren und Methoden in

bezug auf die landwirtschaftliche Produktivität und

die Faserqualität zu verbessern, die Verfahren und

Methoden in bezug auf Arbeits-, Material- und

Kapitalkosten in der juteverarbeitenden Industrie

zu verbessern und Informationen über die der Jutewirtschaft

jeweils zur Verfügung stehenden wirksamsten

Verfahren und Methoden zum Nutzen der

Mitglieder zu sammeln und auf dem neuesten

Stand zu halten.

Artikel 27

Kriterien für die Genehmigung von

Projekten

Der Genehmigung von Projekten durch den Rat

werden folgende Kriterien zugrunde gelegt

a) Sie müssen die Möglichkeit bieten, jetzt oder

in Zukunft mehr als einem Ausfuhr-Mitglied

zu nutzen, und für die Jutewirtschaft insgesamt

von Nutzen sein;

b) sie müssen mit der Erhaltung oder Ausweitung

des internationalen Handels mit Jute

und Jute-Erzeugnissen in Zusammenhang stehen;

c) sie müssen kurzfristig oder langfristig Aussichten

auf günstige wirtschaftliche Ergebnisse

in bezug auf die Kosten bieten;

d) sie müssen dem Umfang des internationalen

Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen entsprechen;

e) sie müssen die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit

oder die Marktaussichten von Jute und

Jute-Erzeugnissen verbessern können.

Artikel 28

Projektausschuß

1. Hiermit wird ein Projektausschuß (im folgenden

als „Ausschuß" bezeichnet) eingesetzt. Er ist

dem Rat verantwortlich und arbeitet unter dessen

Aufsicht.

2. Die Teilnahme im Ausschuß steht allen Mitgliedern

offen. Die Geschäftsordnung sowie die

Verteilung der Stimmen und das Abstimmungsverfahren

des Rates gelten sinngemäß für den Ausschuß.

Sofern der Ausschuß nichts anderes

beschließt, tritt er viermal im Jahr oder auf Ersuchen

des Rates zusammen.

3. Der Ausschuß hat folgende Aufgaben

a) Er prüft die im Artikel 23 bezeichneten Vorschläge

für Projekte, begutachtet und bewertet

sie in technischer Hinsicht;

b) er beschließt über Arbeiten zur Projektvorbereitung;

und

c) er schlägt dem Rat Empfehlungen in bezug

auf Projekte vor.

KAPITEL VIII - BEZIEHUNGEN ZUM

GEMEINSAMEN FONDS FÜR ROHSTOFFE

Artikel 29

Beziehungen zum Gemeinsamen

Fonds für Rohstoffe

Sobald der Gemeinsame Fonds für Rohstoffe

seine Tätigkeit aufnimmt, zieht die Organisation

vollen Nutzen aus dessen Einrichtungen entsprechend

den Grundsätzen, die im Übereinkommen

zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

festgelegt sind.

KAPITEL IX - ERÖRTERUNG WICHTIGER

FRAGEN BETREFFEND JUTE UND JUTEERZEUGNISSE

Artikel 30

Stabilisierung, Wettbewerb mit

Kunststoffen und andere Fragen

1. Der Rat setzt die Erörterung der Fragen der

Stabilisierung der Preise und der Versorgung mit

Jute und Jute-Erzeugnissen für die Ausfuhr fort,

um für diese Fragen Lösungen zu finden. Eine

Lösung, die im Anschluß an eine solche Erörterung

vereinbart wird und Maßnahmen zur Folge hat, die

in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehen

sind, kann nur durch eine Änderung des

Übereinkommens nach Artikel 42 durchgeführt

werden.

2. Der Rat erörtert Fragen in bezug auf den

Wettbewerb zwischen Jute und Jute-Erzeugnissen

einerseits und Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen

andererseits.

3. Der Rat sorgt dafür, daß andere wichtige Fragen

in bezug auf Jute und Jute-Erzeugnisse fortlaufend

erörtert werden.

KAPITEL X - STATISTIKEN, UNTERSUCHUNGEN

UND INFORMATION

Artikel 31

Statistiken, Untersuchungen und

Information

1. Der Rat stellt enge Beziehungen zu geeigneten

internationalen Organisationen, insbesondere der

FAO, her, um dazu beizutragen, daß neue und

zuverlässige Daten und Informationen über alle

Faktoren verfügbar sind, die einen Einfluß auf Jute

und Jute-Erzeugnisse haben. Die Organisation

wird alle statistischen Angaben über Produktion,

Handel, Angebot, Vorräte, Verbrauch und Preise

von Jute, Jute-Erzeugnissen, Kunststoffen und

Ersatzerzeugnissen sammeln, ordnen und erforderlichenfalls

veröffentlichen, soweit dies für die

Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich

ist.

2. Die Mitglieder legen innerhalb einer angemessenen

Zeit alle Statistiken und Angaben vor,

deren Verbreitung mit ihren innerstaatlichen

Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist.

3. Der Rat veranlaßt die Durchführung von

Untersuchungen über die Tendenzen sowie die

kurz- und langfristigen Probleme der Weltjutewirtschaft.

4. Der Rat stellt sicher, daß keine veröffentlichten

Informationen die Vertraulichkeit der

Geschäfte von Personen oder Gesellschaften beeinträchtigen,

die Jute, Jute-Erzeugnisse, Kunststoffe

und Ersatzerzeugnisse herstellen, bearbeiten oder

vermarkten.

Artikel 32

Jahresbericht sowie Bericht über

die Beurteilung und Überprüfung

der Lage

1. Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs

Monaten nach Abschluß jedes Jutejahres einen Jahresbericht

über seine Tätigkeit sowie alle anderen

Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.

2. Der Rat beurteilt und überprüft jedes Jahr die

Lage und die Aussichten der Jute auf dem Weltmarkt,

einschließlich des Standes des Wettbewerbes

mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen, und

unterrichtet die Mitglieder von den Ergebnissen

der Überprüfung.

3. Die Überprüfung wird anhand der von den

Mitgliedern vorgelegten Informationen über nationale

Produktion, Vorräte, Ausfuhren und Einfuhren,

Verbrauch und Preise von Jute,

Jute-Erzeugnissen, Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen

sowie anderer Informationen durchgeführt,

die dem Rat entweder unmittelbar oder durch die

zuständigen Organisationen im System der Vereinten

Nationen, einschließlich UNCTAD und FAO,

und geeignete zwischenstaatliche und nichtstaatliche

Organisationen zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL XI - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 33

Beschwerden und Streitigkeiten

Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen

Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

nicht nachgekommen ist, und jede Streitigkeit über

die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens

sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.

Die Entscheidungen des Rates über diese

Angelegenheiten sind endgültig und bindend.

Artikel 34

Allgemeine Verpflichtungen der

Mitglieder

1. Während der Laufzeit dieses Übereinkommens

bemühen sich die Mitglieder nach besten

Kräften und arbeiten zusammen, um die Erreichung

seiner Ziele zu fördern und Maßnahmen zu

verhindern, die gegen diese Ziele gerichtet sind.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, die vom Rat

auf Grund dieses Übereinkommens gefaßten

Beschlüsse als bindend anzuerkennen, und bemühen

sich, keine Maßnahmen durchzuführen, welche

diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen

würden.

Artikel 35

Befreiung von Verpflichtungen

1. Sofern dies auf Grund von in diesem Übereinkommen

nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen

Umständen oder Notfällen oder höherer

Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch

außerordentliche Abstimmung ein Mitglied von

einer Verpflichtung aus diesem Übereinkommen

befreien, wenn er von diesem Mitglied eine zufriedenstellende

Erklärung über die Gründe für die

Nichterfüllung der Verpflichtung erhalten hat.

2. Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat

ausdrücklich die Bedingungen, die Geltungsdauer

und die Gründe für eine solche Befreiung dar.

Artikel 36

Differenzierende und korrigierende

Maßnahmen

1. Entwicklungsländer unter den Einfuhr-Mitgliedern,

deren Interessen durch die im Rahmen

dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen

beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene

differenzierende und korrigierende Maßnahmen

beantragen. Der Rat berät, ob er solche

angemessenen Maßnahmen im Einklang mit

Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Resolution 93

(IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für

Handel und Entwicklung treffen soll.

2. Unbeschadet der Interessen anderer Ausfuhr-

Mitglieder berücksichtigt der Rat bei seiner Tätigkeit

besonders die Bedürfnisse eines einzelnen Ausfuhr-

Mitgliedes, das zu den am wenigsten entwickelten

Ländern gehört.

KAPITEL XII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme und Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen liegt vom 3. Jänner bis

einschließlich 30. Juni 1983 am Sitz der Vereinten

Nationen für die zur Konferenz der Vereinten

Nationen 1981 über Jute und Jute-Erzeugnisse eingeladenen

Regierungen zur Unterzeichnung auf.

2. Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann

a) bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens

erklären, daß sie durch die Unterzeichnung

ihre Zustimmung zum Ausdruck bringt,

durch dieses Übereinkommen gebunden zu

sein;

b) dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung

durch Hinterlegung einer entsprechenden

Urkunde beim Depositär ratifizieren,

annehmen oder genehmigen.

Artikel 38

Depositär

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

wird hiermit zum Depositär dieses Übereinkommens

bestimmt.

Artikel 39

Notifikation der vorläufigen

Anwendung

1. Eine unterzeichnende Regierung, die die Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens

beabsichtigt, oder eine Regierung, für

die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die

jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen

konnte, kann dem Depositär jederzeit notifizieren,

daß sie dieses Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt

seines Inkrafttretens gemäß Artikel 40 an

oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem

bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Im

Zeitpunkt ihrer Notifikation der vorläufigen

Anwendung erklärt sich jede Regierung zum Ausfuhr-

Mitglied oder zum Einfuhr-Mitglied.

2. Eine Regierung, die gemäß Absatz 1 dieses

Artikels notifiziert hat, daß sie dieses Übereinkommen

von seinem Inkrafttreten an oder, wenn es

bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an

anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges

Mitglied der Organisation, bis sie ihre

Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt und dadurch Mitglied

wird.

Artikel 40

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1983

oder zu einem späteren Zeitpunkt endgültig in

Kraft, wenn bis dahin drei Regierungen, auf die

mindestens 85 vH der Nettoausfuhren gemäß

Anlage A entfallen, und 20 Regierungen, auf die

mindestens 65 vH der Nettoeinfuhren gemäß

Anlage B entfallen, dieses Übereinkommen gemäß

Artikel 37 Absatz 2 lit. a unterzeichnet oder ihre

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2. Dieses Übereinkommen tritt am 1. Juli 1983

oder zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig in

Kraft, wenn bis dahin drei Regierungen, auf die

mindestens 85 vH der Nettoausfuhren gemäß

Anlage A entfallen, und 20 Regierungen, auf die

mindestens 65 vH der Nettoeinfuhren gemäß

Anlage B entfallen, dieses Übereinkommen nach

Artikel 37 Absatz 2 lit. a unterzeichnet oder ihre

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde

hinterlegt oder dem Depositär gemäß Artikel

39 notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen

vorläufig anwenden werden.

3. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten

nach Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels bis

zum 1. Jänner 1984 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär

der Vereinten Nationen die Regierungen,

die dieses Übereinkommen nach Artikel 37

Absatz 2 lit. a unterzeichnet oder Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt

oder dem Depositär notifiziert haben, daß sie dieses

Übereinkommen vorläufig anwenden werden,

ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten

und zu beschließen, dieses Übereinkommen

untereinander ganz oder teilweise, vorläufig oder

endgültig in Kraft zu setzen. Während der Zeit, in

der dieses Übereinkommen nach diesem Absatz

vorläufig in Kraft ist, sind die Regierungen, die

beschlossen haben, dieses Übereinkommen untereinander

ganz oder teilweise vorläufig in Kraft zu

setzen, vorläufige Mitglieder. Diese Regierungen

können zusammentreten, um die Lage zu überprüfen

und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen

zwischen ihnen endgültig in Kraft treten oder vorläufig

in Kraft bleiben oder außer Kraft treten soll.

4. Für jede Regierung, die ihre Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt,

tritt es zum Zeitpunkt dieser Hinterlegung in

Kraft.

5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

beraumt die erste Tagung des Rates so bald wie

möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

an.

Artikel 41

Beitritt

1. Dieses Übereinkommen steht den Regierungen

aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten

Bedingungen, einschließlich einer Frist für die Hinterlegung

der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen.

Der Rat kann jedoch Regierungen, die ihre Beitrittsurkunde

bis zu der in den Beitrittsbedingungen

festgesetzten Frist nicht hinterlegen können,

Fristverlängerungen gewähren.

2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde beim Depositär.

Artikel 42

Änderungen

1. Der Rat kann durch eine außerordentliche

Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses

Übereinkommens empfehlen.

2. Der Rat setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem

die Mitglieder dem Depositär zu notifizieren

haben, ob sie die Änderung annehmen.

3. Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt

in Kraft, zu dem die Annahmenotifikationen

von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der

Ausfuhr-Mitglieder umfassen und auf die mindestens

85 vH der Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder

entfallen, sowie von Mitgliedern, die mindestens

zwei Drittel der Einfuhr-Mitglieder umfassen und

auf die mindestens 85 vH der Stimmen der Einfuhr-

Mitglieder entfallen, beim Depositär eingegangen

sind.

4. Nachdem der Depositär dem Rat mitgeteilt

hat, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten

der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied ungeachtet

der Bestimmungen des Absatzes 2 über den

vom Rat festgesetzten Zeitpunkt dem Depositär

noch seine Annahme der Änderung notifizieren,

sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der

Änderung erfolgt.

5. Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung

bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Änderung

in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem

Zeitpunkt als Vertragspartei dieses Übereinkommens

aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend

dargelegt hat, daß die Annahme wegen

Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen

oder institutionellen Verfahren

nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und

sofern der Rat nicht beschließt, die für die

Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses

Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied ist

durch die Änderung nicht gebunden, solange es

deren Annahme nicht notifiziert hat.

6. Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten

der Änderung bis zu dem vom Rat gemäß

Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Zeitpunkt

nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.

Artikel 43

Rücktritt

1. Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär

gerichtete schriftliche Kündigung von diesem

Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt

gleichzeitig den Rat von seiner Entscheidung in

Kenntnis.

2. Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der

Kündigung beim Depositär wirksam.

Artikel 44

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen verletzt

hat, und stellt er überdies fest, daß durch diese Verletzung

die Durchführung dieses Übereinkommens

erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses

Mitglied durch außerordentliche Abstimmung von

diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat

notifiziert dies umgehend dem Depositär. Ein Jahr

nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses Mitglied

als Vertragspartei dieses Übereinkommens

aus.

Artikel 45

Kontenabrechnung mit zurücktretenden

oder ausgeschlossenen Mitgliedern

oder Mitgliedern, die

nicht in der Lage sind, eine Änderung

anzunehmen

1. Gemäß diesem Artikel regelt der Rat die Kontenabrechnung

mit einem Mitglied, das als Vertragspartei

dieses Übereinkommens ausscheidet,

weil es

a) gemäß Artikel 42 eine Änderung dieses Übereinkommens

nicht angenommen hat,

b) gemäß Artikel 43 von diesem Übereinkommen

zurückgetreten ist oder

c) gemäß Artikel 44 von diesem Übereinkommen

ausgeschlossen worden ist.

2. Der Rat behält die Beiträge ein, die von einem

Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens

ausscheidet, in das Verwaltungskonto

eingezahlt worden sind.

3. Ein Mitglied, das eine angemessene Erstattung

gemäß diesem Artikel erhalten hat, hat keinen

Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös

oder an den anderen Vermögenswerten der Organisation.

Ein solches Mitglied ist auch nicht für ein

Defizit haftbar, das der Organisation nach dieser

Erstattung entstanden ist.

Artikel 46

Geltungsdauer, Verlängerung und

Beendigung

1. Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt

von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten

in Kraft, sofern der Rat nicht durch außerordentliche

Abstimmung beschließt, es zu verlängern, neu

auszuhandeln oder zu beenden.

2. Vor Ablauf der im Absatz 1 dieses Artikels

genannten Fünfjahresfrist kann der Rat durch

außerordentliche Abstimmung beschließen, dieses

Übereinkommen um höchstens zwei Jahre zu verlängern

beziehungsweise neu auszuhandeln.

3. Sind vor Ablauf der im Absatz 1 dieses Artikels

genannten Fünfjahresfrist Verhandlungen für

ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses

Übereinkommens noch nicht abgeschlossen, so

kann der Rat durch eine außerordentliche Abstimmung

dieses Übereinkommen um einen von ihm zu

beschließenden Zeitabschnitt verlängern.

4. Ist vor Ablauf der im Absatz 1 dieses Artikels

genannten Fünfjahresfrist ein neues Übereinkommen

zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt

worden, aber noch nicht endgültig oder

vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat durch

außerordentliche Abstimmung dieses Übereinkommen

bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten

des neuen Übereinkommens verlängern.

5. Wird ein neues Internationales Jute-Übereinkommen

ausgehandelt und tritt es während einer

Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen

gemäß Absatz 2, 3 oder 4 dieses Artikels in Kraft,

so wird dieses verlängerte Übereinkommen mit

Inkrafttreten des neuen Übereinkommens beendet.

6. Der Rat kann jederzeit durch außerordentliche

Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen

mit Wirkung von einem von ihm bestimmten

Zeitpunkt zu beenden.

7. Ungeachtet der Beendigung dieses Übereinkommens

bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiter

bestehen, um die Auflösung der Organisation

einschließlich der Kontenabrechnung durchzuführen;

vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die

durch außerordentliche Abstimmung zu fassen

sind, hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und

Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.

8. Der Rat notifiziert dem Depositär alle gemäß

diesem Artikel gefaßten Beschlüsse.

Artikel 47

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind

nicht zulässig.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig

befugten Unterzeichneten dieses Übereinkom-

men an den angegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift

versehen.

GESCHEHEN zu Genf am 1. Oktober 1982;

der arabische, englische, französische, russische

und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist

in gleicher Weise authentisch.

ANLAGE A

Die für die Anwendung des Artikels 40 festgesetzten

Anteile der einzelnen Ausfuhrländer an den

Gesamtnettoausfuhren von Jute und Jute-Erzeugnissen

der Länder, die an der Konferenz der Vereinten

Nationen 1981 über Jute und Jute-Erzeugnisse

teilgenommen haben.

ANLAGE B

Die für die Anwendung von Artikel 40 festgesetzten

Anteile der einzelnen Einfuhrländer und

-ländergruppen an den Gesamtnettoeinfuhren von

Jute und Jute-Erzeugnissen der Länder, die an der

Konferenz der Vereinten Nationen 1981 über Jute

und Jute-Erzeugnisse teilgenommen haben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 13. November 1985 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

ist gemäß seinem Art. 40 Abs. 3 mit Wirkung vom 9. Jänner 1984 vorläufig in Kraft getreten

und tritt gemäß seinem Art. 40 Abs. 4 am 13. November 1985 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten das

Übereinkommen ratifiziert, angenommen, unterzeichnet bzw. Erklärungen über dessen vorläufige Anwendung

hinterlegt

Ägypten, Australien, Bangladesh, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, China, Dänemark, Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Indonesien, Irland, Italien,

Japan, Jugoslawien, Kanada, Luxemburg, Nepal, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Schweden, Schweiz,

Spanien, Thailand, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und

Nordirland einschließlich Guernsey und Jersey.

Das endgültige Inkrafttreten wird gesondert kundgemacht.

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