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32_1983 AT

32. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und

Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe

weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des

Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen, ist

auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes nach folgenden Bestimmungen

zu ermitteln.

§ 2. (1) Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft

ist mit einem Durchschnittssatz von 31 vH

des zum 1. Jänner des zu veranlagenden Kalenderjahres

maßgebenden Einheitswertes des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens — ausgenommen

gärtnerisches Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971 und BGBl.

Nr. 320/1977) — einschließlich der Einheitswertanteile

der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile

der Verpachtungen zu ermitteln

(Grundbetrag).

(2) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von

Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39

Abs. 2 Z 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955

gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz

von 8 vH dieses Wertes zu ermitteln.

Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1)

scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.

§ 3. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen

Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen

und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert

von 100000 S, so ist der Gewinn aus den

forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Einnahmen-

Ausgabenrechnung gesondert zu ermitteln.

Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten

Flächen nicht gesondert zu ermitteln, so ist er

mit dem Durchschnittssatz von 10 vH des auf die

forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden

Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Bei der

Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet

der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen

entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch

anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb nur forstwirtschaftlich

genutzte Grundflächen gehören.

§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben,

Maische, Traubensaft, Traubenmost und

Sturm) ist durch Einnahmen-Ausgabenrechnung

gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich

genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, unterbleibt

die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus

Weinbau.

(2) Als Betriebsausgaben sind je Hektar weinbaulich

genutzter Grundfläche in den Gebieten (siehe

Anlage) folgende Beträge anzusetzen

im Gebiet 1 50000 S,

im Gebiet 2 45000 S,

im Gebiet 3 40000 S.

Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das

Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer, die Alkoholabgabe

und die Getränkesteuer sowie die mit

dem Verkauf von Wein in Flaschen und im

Buschenschank verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen.

(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten

Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der

Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige

die gesamten Betriebsausgaben aus dem

Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in

der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.

(4) Ist gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau

gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die weinbaulich

genutzten Flächen entfallende Teil des Einheitswertes

bei der Berechnung des Grundbetrages

gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.

(5) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche

nicht 60 a, dann sind abweichend von Abs. 1

zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und

Bouteillenweinverkauf gesondert zu ermitteln.

Dabei sind von den Einnahmen aus Buschenschank

und Bouteillenweinverkauf die für den Eigenverbrauch

der entsprechenden Mengen an Wein

(Traubensaft, Traubenmost und Sturm) anzusetzenden

Werte und die mit dem Buschenschank und

dem Bouteillenweinverkauf verbundenen Ausgaben

abzuziehen.

§ 5. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie

durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag,

Wind- oder Schneebruch und bei gesonderten

Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze

(§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4

Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge

entsprechend dem eingetretenen Schaden zu

vermindern.

§ 6. (1) Die sich nach den Bestimmungen der

§§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten

Pachtzinse zu erhöhen und um den

Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),

um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge

und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sowie um die bezahlten Pachtzinse

und Schuldzinsen zu vermindern. Eine Aufteilung

der gewinnmindernden Beträge auf die einzelnen

nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ermittelten

Gewinne hat nicht zu erfolgen. Die gewinnmindernden

Beträge dürfen nicht zu einem Verlust

führen.

(2) Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten

sind gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1972 mit den üblichen Mittelpreisen

des Verbrauchsortes anzusetzen.

§ 7. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für

die Kalenderjahre 1982 und 1983 anzuwenden.

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