32. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
§ 1. Der Gewinn nichtbuchführungspflichtiger
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und
Nebenbetriebe, deren Inhaber über diese Betriebe
weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen
führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 des
Einkommensteuergesetzes 1972 ermöglichen, ist
auf Grund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes nach folgenden Bestimmungen
zu ermitteln.
§ 2. (1) Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
ist mit einem Durchschnittssatz von 31 vH
des zum 1. Jänner des zu veranlagenden Kalenderjahres
maßgebenden Einheitswertes des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens — ausgenommen
gärtnerisches Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971 und BGBl.
Nr. 320/1977) — einschließlich der Einheitswertanteile
der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile
der Verpachtungen zu ermitteln
(Grundbetrag).
(2) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von
Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39
Abs. 2 Z 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955
gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz
von 8 vH dieses Wertes zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1)
scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.
§ 3. (1) Gehören zu einem landwirtschaftlichen
Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen
und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert
von 100000 S, so ist der Gewinn aus den
forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch Einnahmen-
Ausgabenrechnung gesondert zu ermitteln.
Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten
Flächen nicht gesondert zu ermitteln, so ist er
mit dem Durchschnittssatz von 10 vH des auf die
forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden
Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Bei der
Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet
der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen
entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch
anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb nur forstwirtschaftlich
genutzte Grundflächen gehören.
§ 4. (1) Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben,
Maische, Traubensaft, Traubenmost und
Sturm) ist durch Einnahmen-Ausgabenrechnung
gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich
genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, unterbleibt
die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus
Weinbau.
(2) Als Betriebsausgaben sind je Hektar weinbaulich
genutzter Grundfläche in den Gebieten (siehe
Anlage) folgende Beträge anzusetzen
im Gebiet 1 50000 S,
im Gebiet 2 45000 S,
im Gebiet 3 40000 S.
Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das
Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer, die Alkoholabgabe
und die Getränkesteuer sowie die mit
dem Verkauf von Wein in Flaschen und im
Buschenschank verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen.
(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten
Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der
Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige
die gesamten Betriebsausgaben aus dem
Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in
der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
(4) Ist gemäß Abs. 1 der Gewinn aus Weinbau
gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die weinbaulich
genutzten Flächen entfallende Teil des Einheitswertes
bei der Berechnung des Grundbetrages
gemäß § 2 Abs. 1 auszuscheiden.
(5) Übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche
nicht 60 a, dann sind abweichend von Abs. 1
zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und
Bouteillenweinverkauf gesondert zu ermitteln.
Dabei sind von den Einnahmen aus Buschenschank
und Bouteillenweinverkauf die für den Eigenverbrauch
der entsprechenden Mengen an Wein
(Traubensaft, Traubenmost und Sturm) anzusetzenden
Werte und die mit dem Buschenschank und
dem Bouteillenweinverkauf verbundenen Ausgaben
abzuziehen.
§ 5. Bei außergewöhnlichen Ernteschäden wie
durch Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag,
Wind- oder Schneebruch und bei gesonderten
Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze
(§ 2, § 3 Abs. 1 vorletzter Satz und § 4
Abs. 1 zweiter Satz) sich ergebenden Gewinnbeträge
entsprechend dem eingetretenen Schaden zu
vermindern.
§ 6. (1) Die sich nach den Bestimmungen der
§§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten
Pachtzinse zu erhöhen und um den
Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen),
um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge
und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sowie um die bezahlten Pachtzinse
und Schuldzinsen zu vermindern. Eine Aufteilung
der gewinnmindernden Beträge auf die einzelnen
nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ermittelten
Gewinne hat nicht zu erfolgen. Die gewinnmindernden
Beträge dürfen nicht zu einem Verlust
führen.
(2) Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten
sind gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1972 mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbrauchsortes anzusetzen.
§ 7. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für
die Kalenderjahre 1982 und 1983 anzuwenden.