32. Verordnung: Datenschutzverordnung für den Wirkungsbereich der Parlamentsdirektion
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr.
565/1978, wird verordnet
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für die Parlamentsdirektion nach Maßgabe
ihrer sachlichen Zuständigkeit als Auftraggeber (§ 3
Z 3 DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) in folgenden
Aufgabengebieten
1. Vollziehung des Bezügegesetzes sowie die
Berechnung und Zahlbarstellung der vom
Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen
Zuwendungen an ehemalige Mitglieder
des Nationalrates und des Bundesrates und
deren Hinterbliebenen;
2. Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes
des Bundes für die aktiven Parlamentsbediensteten
einschließlich der Rechtsvorschriften
über die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung
(Personalverwaltung);
3. Haushaltsführung einschließlich der damit im
Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG),
die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand eines automationsunterstützten
Vorganges sind.
(3) Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung
von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet
und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers
für die weitere Verwendung der Daten mit der
Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr
an eine Kreditunternehmung.
(4) Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 ist die Parlamentsdirektion,
soweit sie Tätigkeiten im Sinne des
§ 3 Z 6 DSG verrichtet.
Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung
§ 2. (1) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe
in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte
Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten
gemäß § 7 DSG beurteilen kann.
(2) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen des zuständigen Anweisungsberechtigten
eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu
überprüfen und aufzubewahren.
(3) Die Parlamentsdirektion als Auftraggeber hat
die Dauer der Speicherung der Daten unter
Bedachtnahme auf die geltenden gesetzlichen Vorschriften
festzulegen.
(4) Die Vernichtung unbrauchbarer und nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter zu überwachen.
§ 3. (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der
Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu
überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß
geringzuhalten, den Betroffenen unnötige
Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest
einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der
zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen,
wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache
in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.
Grundsätze für die Benützung
§ 4. (1) Die Benützung der Daten darf nur in der
Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für die
Parlamentsdirektion zur Wahrnehmung der ihr
gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(2) Die mit der Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheiten
betrauten Bediensteten
dürfen nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 5. (1) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber bedürfen — in den Fällen des § 7
Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und des Abs. 2 DSG auf Grund
einer vom Präsidenten des Nationalrates gemäß
§ 53 DSG erteilten Zustimmung — eines schriftlichen
Auftrages. Dieser Auftrag ist, sofern er als
Dauerauftrag erfolgt, durch den Parlamentsdirektor,
in anderen Fällen durch den Leiter des Rechts- und
Administrativen Dienstes zu erteilen.
(2) In den Aufträgen gemäß Abs. 1 ist anzugeben,
auf Grund welcher Bestimmungen des § 7
DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich
der Auftrag auf § 7 Abs. 2 DSG, ist darzulegen,
durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem
Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu
deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten
eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Im Falle des § 7 Abs. 1 Z 3 DSG ist vor der
Auftragserteilung im Sinne des Abs. 1 zu prüfen, ob
die zur Anonymisierung der Daten getroffenen
Maßnahmen ausreichen, daß der Betroffene nicht
bestimmt werden kann.
(4) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten
darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn
die ersuchende Stelle an der Klärung der für die
Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung
maßgebenden Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um
die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen.
(5) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen
von Daten verschiedener Aufgabengebiete
nur in den im § 7 DSG genannten Fällen
erfolgen.
(6) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt
nicht in den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3.
Datengeheimnis
§ 6. Allen Bediensteten, denen in Ausübung ihres
Dienstes Daten anvertraut werden oder zugänglich
sind, hat der zuständige Abteilungsleiter vor Aufnahme
ihrer Tätigkeit und sodann einmal jährlich
nachweislich zur Kenntnis zu bringen, daß Daten
nur zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu
verwenden und stets vertraulich zu behandeln sind
sowie nicht unbefugt beschafft oder geoffenbart
werden dürfen.
Auskunftsverfahren
§ 7. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf
nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt
werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen
oder zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, die Empfänger übermittelter
Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung
für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Strafverfahrens oder eines
Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde und die
Geheimhaltung wegen überwiegenden öffentlichen
Interesses erforderlich ist. In anderen Rechtsvorschriften
festgelegte Auskunftsbeschränkungen
werden hiedurch nicht berührt.
(3) Werden oder wurden Daten übermittelt, so
sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger
der übermittelten Daten bekanntzugeben. Handelt
es sich um Übermittlungen, die im Rahmen
eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch
vorgesehen sind, so sind dem Betroffenen
die auf Grund der Verfahrensorganisation für solche
Übermittlungen in Betracht kommenden Empfänger
mitzuteilen.
§ 8. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes werden
folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen
besonders hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je Zweck
der Verarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostensätze sind
nicht zu entrichten
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze der
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet, oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die
Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen,
sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes
nachgewiesen wird.
(6) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften
des Bundes besondere Auskunftsrechte
außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 9. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten
sind und dürfen nur auf Grund einer Entscheidung
des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt
oder gelöscht werden.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
und der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist
nicht gelöscht werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 10. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3
Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die
in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete
Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer
auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels
maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich
nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt,
ist die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
(3) Erfolgt eine Übermittlung im Sinne des § 3
Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen
im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich
die Registernummer eines der Auftraggeber mit
dem Zusatz „ua." anzugeben.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach
ihrer Erlassung in Kraft. Die Verordnung wurde ursprünglich am 25. Juli
1980 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbart.