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32_1982 AT

32. Verordnung: Datenschutzverordnung für den Wirkungsbereich der Parlamentsdirektion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Datenschutzverordnung für den Wirkungsbereich der Parlamentsdirektion

Auf Grund des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr.

565/1978, wird verordnet

Geltungsbereich und Aufgabengebiete

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für die Parlamentsdirektion nach Maßgabe

ihrer sachlichen Zuständigkeit als Auftraggeber (§ 3

Z 3 DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) in folgenden

Aufgabengebieten

1. Vollziehung des Bezügegesetzes sowie die

Berechnung und Zahlbarstellung der vom

Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen

Zuwendungen an ehemalige Mitglieder

des Nationalrates und des Bundesrates und

deren Hinterbliebenen;

2. Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes

des Bundes für die aktiven Parlamentsbediensteten

einschließlich der Rechtsvorschriften

über die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung

(Personalverwaltung);

3. Haushaltsführung einschließlich der damit im

Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen.

(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung

nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG),

die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes

Gegenstand eines automationsunterstützten

Vorganges sind.

(3) Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung

von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet

und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers

für die weitere Verwendung der Daten mit der

Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr

an eine Kreditunternehmung.

(4) Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 ist die Parlamentsdirektion,

soweit sie Tätigkeiten im Sinne des

§ 3 Z 6 DSG verrichtet.

Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung

§ 2. (1) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe

in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen

derart zu begründen, daß die ersuchte

Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten

gemäß § 7 DSG beurteilen kann.

(2) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen

Aufträgen des zuständigen Anweisungsberechtigten

eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu

überprüfen und aufzubewahren.

(3) Die Parlamentsdirektion als Auftraggeber hat

die Dauer der Speicherung der Daten unter

Bedachtnahme auf die geltenden gesetzlichen Vorschriften

festzulegen.

(4) Die Vernichtung unbrauchbarer und nicht

mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger

ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter zu überwachen.

§ 3. (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der

Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu

überprüfen.

(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber

alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß

geringzuhalten, den Betroffenen unnötige

Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest

einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der

zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen,

wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache

in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.

Grundsätze für die Benützung

§ 4. (1) Die Benützung der Daten darf nur in der

Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für die

Parlamentsdirektion zur Wahrnehmung der ihr

gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche

Voraussetzung bildet.

(2) Die mit der Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheiten

betrauten Bediensteten

dürfen nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung

der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Grundsätze für die Übermittlung

§ 5. (1) Übermittlungen von Daten durch den

Auftraggeber bedürfen — in den Fällen des § 7

Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und des Abs. 2 DSG auf Grund

einer vom Präsidenten des Nationalrates gemäß

§ 53 DSG erteilten Zustimmung — eines schriftlichen

Auftrages. Dieser Auftrag ist, sofern er als

Dauerauftrag erfolgt, durch den Parlamentsdirektor,

in anderen Fällen durch den Leiter des Rechts- und

Administrativen Dienstes zu erteilen.

(2) In den Aufträgen gemäß Abs. 1 ist anzugeben,

auf Grund welcher Bestimmungen des § 7

DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich

der Auftrag auf § 7 Abs. 2 DSG, ist darzulegen,

durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem

Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu

deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten

eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Im Falle des § 7 Abs. 1 Z 3 DSG ist vor der

Auftragserteilung im Sinne des Abs. 1 zu prüfen, ob

die zur Anonymisierung der Daten getroffenen

Maßnahmen ausreichen, daß der Betroffene nicht

bestimmt werden kann.

(4) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten

darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn

die ersuchende Stelle an der Klärung der für die

Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung

maßgebenden Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um

die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen.

(5) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete

mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen

verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen

von Daten verschiedener Aufgabengebiete

nur in den im § 7 DSG genannten Fällen

erfolgen.

(6) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung

über die Empfänger der Daten

erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt

nicht in den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3.

Datengeheimnis

§ 6. Allen Bediensteten, denen in Ausübung ihres

Dienstes Daten anvertraut werden oder zugänglich

sind, hat der zuständige Abteilungsleiter vor Aufnahme

ihrer Tätigkeit und sodann einmal jährlich

nachweislich zur Kenntnis zu bringen, daß Daten

nur zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu

verwenden und stets vertraulich zu behandeln sind

sowie nicht unbefugt beschafft oder geoffenbart

werden dürfen.

Auskunftsverfahren

§ 7. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf

nur auf Grund eines Identitätsnachweises erteilt

werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen

oder zu eigenen Handen zuzustellen.

(2) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet

der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften

zustehenden Rechte, die Empfänger übermittelter

Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung

für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Strafverfahrens oder eines

Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde und die

Geheimhaltung wegen überwiegenden öffentlichen

Interesses erforderlich ist. In anderen Rechtsvorschriften

festgelegte Auskunftsbeschränkungen

werden hiedurch nicht berührt.

(3) Werden oder wurden Daten übermittelt, so

sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger

der übermittelten Daten bekanntzugeben. Handelt

es sich um Übermittlungen, die im Rahmen

eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch

vorgesehen sind, so sind dem Betroffenen

die auf Grund der Verfahrensorganisation für solche

Übermittlungen in Betracht kommenden Empfänger

mitzuteilen.

§ 8. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im

Sinne des § 11 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes werden

folgende pauschalierte Kostensätze festgelegt

1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand

der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck

der Verarbeitung;

2. für jede darüber hinausgehende Auskunft

500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen

Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen

besonders hohen technischen oder organisatorischen

Aufwand erfordert, 1000 S je Zweck

der Verarbeitung.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostensätze sind

nicht zu entrichten

1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein

monatliches Einkommen die Richtsätze der

Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht

überschreitet, oder

2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung

geringfügig ist.

(3) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung

zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.

(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages

ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte

Kostenersatz nicht entrichtet wurde.

(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die

Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen,

sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes

nachgewiesen wird.

(6) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind

auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften

des Bundes besondere Auskunftsrechte

außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.

Richtigstellung und Löschung

§ 9. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten

sind und dürfen nur auf Grund einer Entscheidung

des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt

oder gelöscht werden.

(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation

und der internen Kontrolle aufbewahrt werden,

dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist

nicht gelöscht werden.

(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen

ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes

auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten

Datenbestände allfällige Richtigstellungen und

Löschungen wirksam bleiben.

Angabe der Registernummer

§ 10. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3

Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die

in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete

Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer

auf jedem Schriftstück anzugeben.

(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8

DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels

maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich

nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt,

ist die Registernummer auf den Begleitpapieren

anzugeben.

(3) Erfolgt eine Übermittlung im Sinne des § 3

Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen

im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist lediglich

die Registernummer eines der Auftraggeber mit

dem Zusatz „ua." anzugeben.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach

ihrer Erlassung in Kraft. Die Verordnung wurde ursprünglich am 25. Juli

1980 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbart.

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