32. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Republik Korea in Wien gemäß Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM FÜR
HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
Zahl:27 633/137-II/7a/80
Wien, am 15. Dezember 1980
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER
DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT
TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung
des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978, das in Genf am 20. Dezember
1973 abgeschlossen wurde, sowie auf das PROTOKOLL
BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG
DES ABKOMMENS, abgefaßt in Genf
am 14. Dezember 1977, Bezug zu nehmen.
Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen,
die zwischen Vertretern Österreichs und
der Republik Korea am 11. und 12. Dezember
1980 in Genf stattgefunden haben. Als Ergebnis
dieser Konsultationen sind Österreich und die
Republik Korea übereingekommen, die Vereinbarung
über den Handel mit bestimmten Textilprodukten,
welche durch Notenwechsel zwischen
Österreich und der Republik Korea vom 29. Mai
1979 und 6. Juni 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 309/1979 (im folgenden als VEREINBARUNG
bezeichnet) wirksam wurde, wie
folgt abzuändern
1. Nach Absatz (1) der Vereinbarung ist folgender
Unterabsatz (1 a) einzufügen
(1 a)
2. Absatz (4) der Vereinbarung hat wie folgt
zu lauten
„(4) Übertragungen (swing) zwischen den Kategorien
(a), (b), (c), (d), (e), (f), (g) und (h) können
nach Konsultationen zwischen Österreich und
der Republik Korea bis zu 5% des Exportkontingents
für jede der aufnehmenden Kategorien
(a), (b), (d), (e) und (g) sowie bis zu 3%
des Exportkontingents für jede der Kategorien
(c), (f) und (h) erfolgen, vorausgesetzt, daß
eine entsprechende Reduktion beim Exportkontingent
für jene Kategorien zur Anwendung
kommt, aus denen die Übertragung vorgenommen
wird. Zum Zwecke der Berechnung der
Übertragungen sind die im Anhang zu dieser
Vereinbarung angeführten Umrechnungsfaktoren
anzuwenden."
3. Absatz (13) der Vereinbarung ist wie folgt
abzuändern
(i) Der Wortlaut bei Tarifnummer
ex 60.04 hat zu lauten
„Unterkleidung aus Gewirken, nicht
gummielastisch, nicht kautschutiert, aus
Baumwolle, Hemden aus Gewirken,
aus synthetischen Spinnstoffen, aus
Tarifnummer 60.04."
(ii) Bei Tarifnummer ex 61.01 sind folgende
Wörter zu streichen
„und Mäntel, für Männer und Knaben."
(iii) Der Wortlaut bei den Tarifnummern
ex 61.03 und ex 61.04 hat wie folgt
zu lauten
„Pyjamas und andere Unterkleidung,
aus synthetischen Spinnstoffen, für
Männer (ausgenommen Herrenhemden),
Frauen, Mädchen und Kleinkinder."
4. Im Anhang der Vereinbarung ist nach Kategorie
(g) folgende Ergänzung vorzunehmen
5. Um Härten gegenüber dem Handel mit den
in obigem Absatz (1 a) (h) bezeichneten Erzeugnissen
zwischen der Republik Korea und Österreich
zu vermeiden, werden von Österreich
Sendungen, die am oder vor dem 1. Februar
1981 erfolgen, gegen Vorlage des entsprechenden
urkundlichen Nachweises ohne bestätigte
Exportempfehlungen außerhalb des vereinbarten
Exportkontingentes zugelassen, vorausgesetzt,
daß diese Exporte durch unwiderrufliche
Akkreditive oder andere Zahlungsvorkehrungen,
welche von österreichischen Importeuren
vor dem 12. Dezember 1980 eröffnet bzw. getroffen
wurden, abgedeckt sind und die Zollabfertigung
in Österreich spätestens am 31. März
1981 erfolgt.
Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise
bestätigen würden, daß dieser Brief die zwischen
den Vertretern unserer beiden Länder erzielte
Übereinkunft richtig wiedergibt.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Dr. Gerhard Waas
Ministerialrat
S.E.
Herrn Myung Won Shim
Botschafter der Republik Korea
Reisnerstraße 48
1030 Wien
(Übersetzung)
BOTSCHAFT DER REPUBLIK KOREA
KEA-81-13
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Korea begrüßt
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie und beehrt sich, den Empfang der
Note dieses Bundesministeriums, Zahl 27 633/
137-II/7a/80 vom 15. Dezember 1980 betreffend
die Vereinbarung zwischen Österreich und der Republik
Korea über den Handel mit bestimmten
Textilien zu bestätigen.
Die Botschaft teilt dem Bundesministerium
gerne mit, daß der Inhalt der obgenannten
Note die zwischen den Vertretern der beiden Regierungen
erzielte Übereinkunft richtig wiedergibt.
Die Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie erneut seine ausgezeichnete Hochachtung
zu entbieten.
Wien, am 23. Jänner 1981
L.S.