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32_1981 AT

32. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Republik Korea in Wien gemäß Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Republik Korea in Wien gemäß Abkommen über den Internationalen Handel mit Textilien

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÜR

HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

Zahl:27 633/137-II/7a/80

Wien, am 15. Dezember 1980

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER

DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT

TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung

des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978, das in Genf am 20. Dezember

1973 abgeschlossen wurde, sowie auf das PROTOKOLL

BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG

DES ABKOMMENS, abgefaßt in Genf

am 14. Dezember 1977, Bezug zu nehmen.

Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen,

die zwischen Vertretern Österreichs und

der Republik Korea am 11. und 12. Dezember

1980 in Genf stattgefunden haben. Als Ergebnis

dieser Konsultationen sind Österreich und die

Republik Korea übereingekommen, die Vereinbarung

über den Handel mit bestimmten Textilprodukten,

welche durch Notenwechsel zwischen

Österreich und der Republik Korea vom 29. Mai

1979 und 6. Juni 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 309/1979 (im folgenden als VEREINBARUNG

bezeichnet) wirksam wurde, wie

folgt abzuändern

1. Nach Absatz (1) der Vereinbarung ist folgender

Unterabsatz (1 a) einzufügen

(1 a)

2. Absatz (4) der Vereinbarung hat wie folgt

zu lauten

„(4) Übertragungen (swing) zwischen den Kategorien

(a), (b), (c), (d), (e), (f), (g) und (h) können

nach Konsultationen zwischen Österreich und

der Republik Korea bis zu 5% des Exportkontingents

für jede der aufnehmenden Kategorien

(a), (b), (d), (e) und (g) sowie bis zu 3%

des Exportkontingents für jede der Kategorien

(c), (f) und (h) erfolgen, vorausgesetzt, daß

eine entsprechende Reduktion beim Exportkontingent

für jene Kategorien zur Anwendung

kommt, aus denen die Übertragung vorgenommen

wird. Zum Zwecke der Berechnung der

Übertragungen sind die im Anhang zu dieser

Vereinbarung angeführten Umrechnungsfaktoren

anzuwenden."

3. Absatz (13) der Vereinbarung ist wie folgt

abzuändern

(i) Der Wortlaut bei Tarifnummer

ex 60.04 hat zu lauten

„Unterkleidung aus Gewirken, nicht

gummielastisch, nicht kautschutiert, aus

Baumwolle, Hemden aus Gewirken,

aus synthetischen Spinnstoffen, aus

Tarifnummer 60.04."

(ii) Bei Tarifnummer ex 61.01 sind folgende

Wörter zu streichen

„und Mäntel, für Männer und Knaben."

(iii) Der Wortlaut bei den Tarifnummern

ex 61.03 und ex 61.04 hat wie folgt

zu lauten

„Pyjamas und andere Unterkleidung,

aus synthetischen Spinnstoffen, für

Männer (ausgenommen Herrenhemden),

Frauen, Mädchen und Kleinkinder."

4. Im Anhang der Vereinbarung ist nach Kategorie

(g) folgende Ergänzung vorzunehmen

5. Um Härten gegenüber dem Handel mit den

in obigem Absatz (1 a) (h) bezeichneten Erzeugnissen

zwischen der Republik Korea und Österreich

zu vermeiden, werden von Österreich

Sendungen, die am oder vor dem 1. Februar

1981 erfolgen, gegen Vorlage des entsprechenden

urkundlichen Nachweises ohne bestätigte

Exportempfehlungen außerhalb des vereinbarten

Exportkontingentes zugelassen, vorausgesetzt,

daß diese Exporte durch unwiderrufliche

Akkreditive oder andere Zahlungsvorkehrungen,

welche von österreichischen Importeuren

vor dem 12. Dezember 1980 eröffnet bzw. getroffen

wurden, abgedeckt sind und die Zollabfertigung

in Österreich spätestens am 31. März

1981 erfolgt.

Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise

bestätigen würden, daß dieser Brief die zwischen

den Vertretern unserer beiden Länder erzielte

Übereinkunft richtig wiedergibt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

Dr. Gerhard Waas

Ministerialrat

S.E.

Herrn Myung Won Shim

Botschafter der Republik Korea

Reisnerstraße 48

1030 Wien

(Übersetzung)

BOTSCHAFT DER REPUBLIK KOREA

KEA-81-13

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Korea begrüßt

das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie und beehrt sich, den Empfang der

Note dieses Bundesministeriums, Zahl 27 633/

137-II/7a/80 vom 15. Dezember 1980 betreffend

die Vereinbarung zwischen Österreich und der Republik

Korea über den Handel mit bestimmten

Textilien zu bestätigen.

Die Botschaft teilt dem Bundesministerium

gerne mit, daß der Inhalt der obgenannten

Note die zwischen den Vertretern der beiden Regierungen

erzielte Übereinkunft richtig wiedergibt.

Die Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie erneut seine ausgezeichnete Hochachtung

zu entbieten.

Wien, am 23. Jänner 1981

L.S.

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