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32_1980 AT

32. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Mauthausen, Luftenberg an der Donau, Langenstein und Steyregg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Mauthausen, Luftenberg an der Donau, Langenstein und Steyregg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3

Donau Straße wird im Bereich der Gemeinden

Mauthausen, Langenstein, Luftenberg an der

Donau und Steyregg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 75,60 (alt), das ist bei den Grundstücken

779/6 und 779/18 der KG Mauthausen, und

bindet bei km 89,24 (alt) nahe der Steyregger

Donaubrücke wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberöstterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Mauthausen,

Langenstein, Luftenberg an der Donau

und Steyregg aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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