32. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Mauthausen, Luftenberg an der Donau, Langenstein und Steyregg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3
Donau Straße wird im Bereich der Gemeinden
Mauthausen, Langenstein, Luftenberg an der
Donau und Steyregg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 75,60 (alt), das ist bei den Grundstücken
779/6 und 779/18 der KG Mauthausen, und
bindet bei km 89,24 (alt) nahe der Steyregger
Donaubrücke wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberöstterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Mauthausen,
Langenstein, Luftenberg an der Donau
und Steyregg aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.