32_1975
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32. Verordnung: Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1975 hinsichtlich der in Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 32. Verordnung: Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1975 hinsichtlich der in Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte
1975_32_0 32. Verordnung: Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1975 hinsichtlich der in Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte
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Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes
1972 in der Fassung der Einkommensteuergesetznovelle
1974, BGBl. Nr. 469,
wird der Kurs für die Umrechnung von
Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten
dort in Deutscher Mark erzielen, für die
Zeit ab 1. Jänner 1975 mit 6'00 S je 1'00 DM
festgesetzt.