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32_1975 AT

32. Verordnung: Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1975 hinsichtlich der in Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 32. Verordnung: Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1975 hinsichtlich der in Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte

Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes

1972 in der Fassung der Einkommensteuergesetznovelle

1974, BGBl. Nr. 469,

wird der Kurs für die Umrechnung von

Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz

oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten

dort in Deutscher Mark erzielen, für die

Zeit ab 1. Jänner 1975 mit 6'00 S je 1'00 DM

festgesetzt.

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